Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 2 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung:

Eine Auswertung der Telematik-Daten von Lastkraftwagen (LKW) hat gezeigt, dass es neben Ineffizienzen im Betrieb (z.B. Leerfahrten) insbesondere auch Ineffizienzen in der Nutzung (z.B. Standzeiten aufgrund vorgeschriebener Lenk- und Ruhezeiten) gibt. So wurde festgestellt, dass die Standzeiten im Durchschnitt etwa 45 Prozent der täglich verfügbaren Zeit betragen.

Die Nutzung der LKW könnte mittels Kurzzeitmiete (Mietdauer nicht mehr als 24 Stunden) zwischen den Mietparteien signifikant gesteigert werden. Die gegenseitige Nutzung bietet hohe Flexibilität und lässt Spitzen in der jeweiligen Auftragslage kurzfristig abfangen und ermöglicht zusätzlichen Umsatz für beide Mietparteien.

Derzeit regelt die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in § 2 Absatz 4 Satz 1, dass der Unternehmer, der ein nachweispflichtiges Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte die Übertragung und Sicherung der eigenen Daten aus dem Fahrzeugspeicher sicherzustellen hat. Nur in begründeten Ausnahmefällen (in der Regel unvorhergesehene Anmietungen) ist auch die Datenaufzeichnung auf eine andere Unternehmenskarte (in der Regel die Unternehmenskarte des Vermieters) möglich. Diesen begründeten Ausnahmefall erfüllt eine geplante Vermietung von nicht mehr als 24 Stunden derzeit nicht; so dass es nicht zulässig wäre, auf eine andere Unternehmenskarte zu fahren.

Üblicherweise verbleiben Unternehmenskarten am Standort des Unternehmens (Betriebshof). LKW zur Kurzzeit-Mietübergabe sind in der Regel vom Betriebshof weit entfernt und Unternehmenskarten nicht greifbar. Bei Kurzzeitmieten soll eine Übergabe der Fahrzeuge jedoch jederzeit möglich sein, ohne dass die LKW-Fahrer die eigentlich benötigten Unternehmenskarten mitführen.

Mit der vorgesehenen Erweiterung der Ausnahmemöglichkeit um die Kurzzeitmiete soll ein rechtssicherer und praktikabler Lösungsweg aufgezeigt werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 20 Absatz 4 Satz 8 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 20 sind in § 20 Absatz 4 Satz 8 die Wörter "digitalisierte Kopie" durch die Wörter "Ausdruck einer digitalisierten Kopie" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Es soll nicht zulässig sein, die Bescheinigung ausschließlich in digitaler Form, z.B. nur durch Sichtbarmachen auf einem Anzeigegerät, zur Verfügung zu stellen (Beweismittel).

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 21 Absatz 1 Nummer 3 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "oder der Fahrtschreiber" zu streichen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung. Der Änderungsbefehl in der vorliegenden Fassung würde zu einer Doppelung der Wörter "oder der Fahrtschreiber" führen. Diese Wörter sind bereits in der Ahndungsnorm des § 21 Absatz 1 Nummer 3 vorhanden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe bb1 einzufügen:

Begründung:

Redaktionelle Anpassung. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wurde das Wort Fahrzeugspeicher durch einen anderen Begriff ersetzt. Dem ist in der Bußgeldnorm Rechnung zu tragen.