Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

A. Problem und Ziel

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung von Arbeitskräften an Dritte grundsätzlich erlaubnispflichtig ( § 1 AÜG). Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die das AÜG durchführt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Die aufzuwendenden Verwaltungskosten werden der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 AÜG).

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden nach § 2a Absatz 1 AÜG Gebühren erhoben. Die konkreten Gebührensätze sind nach § 2a Absatz 2 Satz 1 AÜG in der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) festgelegt.

Die Gebühren belaufen sich seit dem 1. Januar 2003 unverändert auf 750 Euro für eine befristete und 2 000 Euro für eine unbefristete Erlaubnis.

Die Steigerung der Personal- und Sachkostensätze in den letzten zwölf Jahren ist demzufolge nicht durch höhere Gebührensätze ausgeglichen worden. Ebenso ist nicht berücksichtigt worden, dass sich der wirtschaftliche Wert einer Erlaubnis für deren Inhaber bereits aufgrund der allgemeinen Teuerung erhöht hat. Zudem ist der Aufwand bei der Antragsbearbeitung und -prüfung seit dem Jahr 2003 erheblich gestiegen, u.a. aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Gesetzesänderungen zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung.

Der gestiegene Prüfungsaufwand betrifft insbesondere die Anträge auf erstmalige Verlängerung nach § 2 Absatz 4 AÜG und auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG. Die Bundesagentur für Arbeit führt hier im Rahmen der Antragsprüfung umfangreiche Auskunftsverfahren und Prüfungen von Unterlagen durch, die grundsätzlich als Betriebsprüfungen bei den Verleihunternehmen vor Ort erfolgen. Eine solche vertiefte Prüfung ist komplex und für eine ordnungsgemäße Durchführung des AÜG notwendig. Der Bundesrechnungshof fordert die Bundesagentur für Arbeit auf, die Kontrollen der Erlaubnisinhaber mit hoher Qualität durchzuführen und insbesondere Prüftiefe und Prüfumfang zu intensivieren.

Der hieraus für das gesamte unmittelbare Antrags- und Erlaubnisverfahren entstehende Aufwand ist durch die Einnahmen aus den derzeitigen Gebühren nicht mehr zu decken. Mit der Neuregelung soll eine Kostendeckung auch für eine höhere Prüfintensität sichergestellt werden.

B. Lösung

Anpassung der Gebührensätze in der AÜKostV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch diesen Entwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen durch die Verordnungsänderung insoweit Mehrkosten, als sich für sie als Antragsteller die Gebühren für die Erteilung einer Verleiherlaubnis nach dem AÜG erhöhen. Das Ausmaß der Kostensteigerung relativiert sich dadurch, dass die Anpassung sich nur auf Verleihunternehmen auswirken kann, die keine unbefristete Erlaubnis besitzen. Eine unbefristete Verleiherlaubnis wird nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG regelmäßig nach drei aufeinanderfolgenden Jahren einer erlaubten Verleihtätigkeit aufgrund befristeter Erlaubnisse erteilt.

Bei Zugrundelegung der Antragszahlen aus dem Jahr 2014 wird geschätzt, dass die vorgeschlagene Gebührenanpassung zu einer Erhöhung des jährlichen Gebührenaufkommens und einer entsprechenden Kostenbelastung der privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Höhe von rund 3 Millionen Euro führen wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich zusätzliche Kosten für die sozialen Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 16. September 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der ArbeitnehmerüberlassungserlaubnisKostenverordnung

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt für die

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung von Arbeitskräften an Dritte grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 1 AÜG). Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die das AÜG durchführt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Die aufzuwendenden Verwaltungskosten werden der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 AÜG).

Die Erteilung oder Verlängerung einer Verleiherlaubnis nach dem AÜG ist eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 3 des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Eine Verleiherlaubnis hat für den Inhaber einen hohen wirtschaftlichen Wert, da sie die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen einer wirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit umfassend, ohne Begrenzung der Anzahl der überlassenen Leiharbeitskräfte und nach dem dritten Jahr regelmäßig ohne zeitliche Befristung der Erlaubnis zulässt.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden nach § 2a Absatz 1 AÜG Gebühren erhoben. Die konkreten Gebührensätze sind nach § 2a Absatz 2 Satz 1 AÜG in der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) festgelegt. Die Gebühren belaufen sich seit dem 1. Januar 2003 unverändert auf 750 Euro für eine befristete und 2 000 Euro für eine unbefristete Erlaubnis.

Die Steigerung der Personal- und Sachkostensätze in den letzten zwölf Jahren ist nicht durch höhere Gebührensätze ausgeglichen worden.

Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive der Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.

Der Aufwand bei der Antragsbearbeitung und -prüfung hat sich seit dem Jahr 2003 erheblich erhöht, u.a. aufgrund der zahl- und umfangreichen Gesetzesänderungen zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung. Schließlich sind die Erlaubnisverfahren auch dadurch komplexer geworden, dass Verleihtätigkeiten infolge der Vertiefung des europäischen Binnenmarktes und des Auslaufens der Übergangsbestimmungen für (Leih-) Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten vermehrt Auslandsbezüge aufweisen.

Der gesteigerte Prüfaufwand betrifft vor allem die Anträge auf erstmalige Verlängerung nach § 2 Absatz 4 AÜG und auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG. Die Bundesagentur für Arbeit führt hier im Rahmen der Antragsprüfung umfangreiche Auskunftsverfahren und Prüfungen von Unterlagen durch, die grundsätzlich als Betriebsprüfung bei den Verleihunternehmen vor Ort erfolgen. Eine solche vertiefte Prüfung ist komplex und für eine ordnungsgemäße Durchführung des AÜG notwendig. Der Bundesrechnungshof fordert die Bundesagentur für Arbeit auf, die Kontrollen der Erlaubnisinhaber mit hoher Qualität durchzuführen und insbesondere Prüftiefe und Prüfumfang zu intensivieren.

Der hieraus für das gesamte unmittelbare Antrags- und Erlaubnisverfahren entstehende Aufwand ist durch die Einnahmen aus den derzeitigen Gebühren nicht mehr zu decken. Die Bundesagentur für Arbeit prognostiziert bei einer höheren Prüfintensität für 2015 Gesamtkosten in Höhe von rund 13 Millionen Euro. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für 2015 mit Einnahmen zwischen 10,3 bis 10,7 Millionen Euro. Mit der Neuregelung soll eine Kostendeckung sichergestellt werden. Spätestens im Jahr 2018 bedarf es einer Aktualisierung und Anpassung der Gebührensätze in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Grundlage der durch die Allgemeine Gebührenverordnung vorgegebenen Berechnungsmechanismen, da die AÜKostV nach Artikel 4 Absatz 103 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zum 14. August 2018 aufgehoben wird.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf sieht vor, die in der AÜKostV festgelegten Gebührensätze in der zweiten Jahreshälfte 2015 nach zwölf Jahren erstmalig anzupassen. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen. Die Fortschreibung der Gebührensätze ist wie folgt vorgesehen: Für die befristete Erlaubnis ist zukünftig eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro und für die unbefristete Erlaubnis in Höhe von 2 500 Euro vorgesehen. Die gesetzlich in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG vorgegebene Höchstgrenze für die Gebühr im Einzelfall von 2 500 Euro wird nicht überschritten.

Die Anpassung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des Übergangsrechts nach § 23 Bundesgebührengesetz (BGebG). Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2015 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind zehn Stellen, in Tätigkeitsebene IV sind 106 Stellen, in Tätigkeitsebene V sind 19,5 und in Tätigkeitsebene VI sind 13 Stellen eingestellt. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für 2015 bewegen sich zwischen 57 600 und 87 300 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für 2015 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 13 000 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 13 Millionen Euro ermittelt.

Die Gebührenerhöhung führt, legt man die im Jahr 2014 erledigten rund 13 600 Anträge zugrunde, voraussichtlich zu zusätzlichen Einnahmen in Höhe von etwa 3 Millionen Euro pro Jahr. Eine Kostendeckung wäre damit sichergestellt. Der nicht von der Gebühr berücksichtigte wirtschaftliche Wert und Nutzen einer Erlaubnis übersteigt diesen Betrag deutlich. Mit einer Erlaubnis können Verleihunternehmen Arbeitskräfte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit umfassend, ohne Begrenzung der Anzahl der überlassenen Leiharbeitskräfte und nach dem dritten Jahr regelmäßig ohne zeitliche Befristung der Erlaubnis überlassen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere steht ihm die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Abl. Nr. L 327 S. 9) nicht entgegen. Die Richtlinie enthält keine Regelungen zu Gebühren und nimmt in Artikel 4 Absatz 4 nationale Anforderungen hinsichtlich der Zulassung und Überwachung von Leiharbeitsunternehmen ausdrücklich von den Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie aus.

V. Verordnungsfolgen

Die Fortschreibung der Gebührenhöhe leistet einen Beitrag, die sachgerechte Durchführung des AÜG auch in der Zukunft sicherzustellen. Das gesteigerte Gebührenaufkommen ermöglicht es der Bundesagentur für Arbeit, die Personalausstattung bei den für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zuständigen Einheiten zu verbessern und damit auch intensivierte Prüfungen durchzuführen. Im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für 2015 wurden bereits Vorkehrungen für eine solche Personalverstärkung geschaffen. Deren Realisierung ist an eine Gegenfinanzierung geknüpft, welche über die Gebührenanpassung erfolgen soll.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Sie stärkt den sozialen Zusammenhalt. Die sachgerechte Durchführung des AÜG ist Grundlage dafür, dass auch Leiharbeit gute Arbeit sein kann.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch diesen Entwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

Der Entwurf begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürger und Bürgerinnen, die Wirtschaft und die Verwaltung. Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine Gebührentatbestände modifiziert oder ausgeweitet werden, sondern lediglich die festzusetzende Gebührenhöhe angepasst wird.

4. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen durch die Verordnungsänderung insoweit Mehrkosten, als sich für sie als Antragsteller die Gebühren für die Erteilung einer Verleiherlaubnis erhöhen. Die Kostenbelastung relativiert sich dadurch, dass sich die Anpassung nur auf Verleihunternehmen auswirken wird, die noch keine unbefristete Erlaubnis besitzen. Eine unbefristete Verleiherlaubnis wird nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG regelmäßig nach drei aufeinanderfolgenden Jahren einer erlaubten Verleihtätigkeit aufgrund befristeter Erlaubnisse erteilt.

Im Jahr 2014 wurden rund 10,7 Millionen Euro durch Gebühren nach § 2a AÜG vereinnahmt. Diese Einnahmen beruhen auf der kostenpflichtigen Erledigung von rund 13 600 Anträgen. Bei Zugrundelegung dieser Antragszahlen wird geschätzt, dass die Gebührenanpassung zu einer Erhöhung des jährlichen Gebührenaufkommens und einer entsprechenden Kostenbelastung der privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Höhe von rund 3 Millionen Euro führen wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich zusätzliche Kosten für die sozialen Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der ArbeitnehmerüberlassungserlaubnisKostenverordnung)

Artikel 1 Nummer 1 betrifft eine redaktionelle Änderung. Seit dem 1. Dezember 2011 benötigen grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betreiben, eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Zuvor galt die Erlaubnispflicht ausschließlich bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

Artikel 1 Nummer 2 regelt die Anpassung der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Verleiherlaubnissen nach dem AÜG. Die Gebühr für die Erteilung und Verlängerung einer befristeten Erlaubnis wird von 750 Euro auf 1 000 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis wird von 2 000 Euro auf 2 500 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung wird der in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG festgelegte Höchstbetrag für eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro im Einzelfall nicht überschritten. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.