Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

Punkt 97 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 die Zahl "2016" durch die Zahl "2012" zu ersetzen.

Begründung

Die Anreizregulierung verfolgt das Ziel, nur solche Kosten in die Netznutzungsentgelte einfließen zu lassen, wie sie einem effizienten Netzbetreiber entstehen. Bisher diesen Anforderungen nicht gerecht werdende Netzbetreiber werden angehalten, über einen vorgegebenen Kostensenkungspfad im Verlauf von zwei Regulierungsperioden von je fünf Jahren die für das Unternehmen festgestellten Ineffizienzen abzubauen. Durch die Regularien der Verordnung sollen die Netzentgelte sinken und gleichzeitig angemessene Gewinne der Netzbetreiber ermöglicht werden.

Die im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung zur Umsetzung dieser Zielstellung vorgegebenen Instrumente sind Ergebnis einer umfangreichen EU- und weltweit geführten Recherche hinsichtlich hierfür geeignet erscheinender Instrumente. Gleichwohl gibt es keine Erfahrungen aus Anreizsystemen dieser Komplexität und zur Angemessenheit der enthaltenen Einzelvorgaben.

Unwägbarkeiten hinsichtlich der Wirkung der mit der Verordnung getroffenen Vorgaben bestehen sowohl hinsichtlich der Auswirkungen auf die tatsächliche Netzentgeltentwicklung und das Ziel sinkender Netzentgelte für die Netznutzer als auch hinsichtlich der Wirkung auf das Investitionsgeschehen in die Netzinfrastruktur und die daraus resultierende Versorgungssicherheit.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine erste Evaluierung im Jahr 2016, wie in der Verordnung vorgesehen, als zu spät, um Fehlentwicklungen zeitgerecht und angemessen entgegenzuwirken.

Der Bundesrat fordert deshalb, die Wirkungen der mit der ARegV verbundenen Rahmensetzung bereits zu einem Zeitpunkt zu überprüfen, der es ermöglicht, notwendige Korrekturen so vorzunehmen, dass Ergebnisse bereits in die Vorgaben zur zweiten Regulierungsperiode einfließen können.

Das ist nur möglich, wenn der Termin der von der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Analyse auf den 1. Januar 2012 vorgezogen wird.