Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur - COM (2014) 557 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 1117/01 = AE-Nr. 014048 und AE-Nr. 992714

Brüssel, den 10.9.2014 COM (2014) 557 final 2014/0256 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Begründung und Zielsetzung

Entsprechend dem Vorschlag, der die Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel aufheben und ersetzen wird, muss die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die zentralisierte Zulassung von Tierarzneimitteln von dem entsprechenden Verfahren für Humanarzneimittel abgekoppelt wird.

Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für legislative Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit, die für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Umweltschutz, den Handel und die Binnenmarktpolitik wesentlich sind, dienen - Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)(Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes und Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften) und - Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV (Maßnahmen zur Festlegung hoher Standards für die Qualität und Sicherheit von Tierarzneimitteln und Geräten für medizinische Zwecke).

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Am 13. April 2010 leitete die Kommission auf ihrer Website eine öffentliche Konsultation über Wege zur Vereinfachung der Regulierung im Bereich Tierarzneimittel bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein, bei der es um die Kernthemen des geplanten Legislativvorschlags ging; über das interaktive Instrument der Politikgestaltung (interactive policymaking tool, IPM) konnte bis zum 15. Juli 2010 dazu beigetragen werden.1

Die Konsultation und eine Studie mit dem Titel An assessment of the impact of the revision of veterinary pharmaceutical legislation (Folgenabschätzung der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Tierarzneimittel) bildeten die Grundlage für eine Folgenabschätzung, die von der Kommission zwischen November 2009 und Juni 2011 durchgeführt wurde. der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) der Kommission gab im September 2013 seine endgültige Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die Bestimmungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden gestrichen. Die Vorschriften für in allen Mitgliedstaaten der Union geltende Zulassungen sind Teil des Vorschlags für eine Verordnung über Tierarzneimittel. Die neue Verordnung über Tierarzneimittel wird alle Wege der Erteilung einer Zulassung für Tierarzneimittel in der Union abdecken - sowohl auf zentralisierter als auch nationaler Ebene.

Die Kosten für die Verfahren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung müssen von denjenigen, die solche Arzneimittel auf dem Markt bereitstellen und denjenigen, die eine Zulassung beantragen, beigetrieben werden. Es ist daher angezeigt, bestimmte Grundsätze für die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren festzulegen; dabei sind gegebenenfalls die spezifischen Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen. Die Vorschriften für Gebühren sollten an den Vertrag von Lissabon angeglichen werden.

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. Zur Ergänzung oder zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang zur Anpassung an technische und wissenschaftliche Fortschritte zu ändern, die Situationen zu bestimmen, die möglicherweise Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfordern, Vorschriften und Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen, die von bestimmten spezifischen Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Änderungen in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen und für die Prüfung von Anträgen auf die Übertragung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen festzulegen sowie das Verfahren für die Untersuchung der Verstöße und die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern für die Inhaber der gemäß dieser Verordnung erteilten Zulassungen, die Höchstbeträge dieser Geldstrafen sowie die Bedingungen und Methoden für ihre Einziehung festzulegen.

Die vorliegende Verordnung sollte am selben Tag in Kraft treten und angewendet werden wie die neue Verordnung über Tierarzneimittel.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Es ist vorgesehen, dass die der Europäischen Arzneimittel-Agentur entstehenden Kosten für die Durchführung und Anwendung der neuen Bestimmungen vollständig durch Gebühren gedeckt werden, die von der Branche zu entrichten sind.

Es wird also nicht davon ausgegangen, dass der Vorschlag finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der EU hat.

Wie in dem Finanzbogen zu diesem Rechtsakt ausgeführt, wird die Agentur zusätzlich 8 Mitarbeiter sowie Mittel für Sitzungen, Übersetzung, IT usw. benötigen.

Die Höhe der Gebühren, ihre Zusammensetzung sowie die Modalitäten und Ausnahmen werden von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Dies gilt nicht nur für die Gebühren für die in diesem Vorschlag dargelegten neuen Aufgaben der Agentur, sondern allgemein für alle Gebühren.

5. FAKULTATIVE Angaben 2014/0256 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[Die vorliegende Verordnung sollte am selben Tag in Kraft treten und angewendet werden wie die neue Verordnung über Tierarzneimittel.]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat..

Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident