Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

A. Problem und Ziel

Zum 1. Januar 2015 wurde das Mess- und Eichrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Im Rahmen des Vollzugs der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) sind einige redaktionelle Fehler aufgefallen. Darüber hinaus haben sich kleinere Probleme für Wirtschaft und Vollzugsbehörden gezeigt. Diese sollen nun behoben werden.

B. Lösung

Behebung redaktioneller Fehler und Anpassung der Vorschriften.

C. Alternativen

Zu dieser Form der Korrektur besteht keine Alternative.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen. Die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für den Bund. Die Länder werden sofern noch nicht vorhanden für den Vollzug internetfähige Technik anschaffen müssen.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13 die Wörter "und sonstigen Messgeräten" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird jeweils im Klammerzusatz das Wort "selbsttätige" durch die Wörter "selbsttätig zur" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Herstellers" die Wörter "und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers" eingefügt.

11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "- sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt -" eingefügt.

12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz das Wort "EG-Schüttdichte" durch das Wort "EG-Schüttdichtemessgeräte" ersetzt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

14. Dem § 26 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 2 dürfen gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur Bestimmung von Nettowerten herangezogen werden, wenn sie mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt worden sind und der Wert der Ladung oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das Vierfache des Betrages der Leistungen je Geschäftsvorgang nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht übersteigen. Der Verwender des Messwertes muss auf geeignete Weise, beispielsweise durch Aufdruck auf dem Beleg, auf das Anwenden dieser Regelung hinweisen."

15. § 27 wird wie folgt geändert:

16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter "eines Messgerätes" durch die Wörter "besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie" ersetzt.

17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen."

20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe d jeweils das Wort "selbsttätige" durch die Wörter "selbsttätig zur" ersetzt.

23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den Angaben "5 mm" die Wörter "; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Zum 1.1.2015 wurde das Mess- und Eichrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Im Rahmen des Vollzugs der Mess- und Eichverordnung sind einige redaktionelle Fehler aufgefallen. Darüber hinaus haben sich kleinere Probleme für Wirtschaft und Vollzugsbehörden gezeigt. Diese sollen nun behoben werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Behebung redaktioneller Fehler und Anpassung der Vorschriften.

III. Alternativen

Zu dieser Form der Änderung besteht keine Alternative.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Verordnung ist auf verschiedene Ermächtigungen des Mess- und Eichgesetzes gestützt. Es sind dies die Regelungen der §§ 4, 30 und 41 MessEG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Festlegung von Teilgeräten ermöglicht die separate Konformitätsbewertung und das separate Inverkehrbringen dieser Teilgeräte, was zu einem reduzierten Aufwand und einer Kostenreduktion führt. Durch die Einführung einer Wertgrenze in § 26 Absatz 2 Satz 3 wird die Durchführung von Wägungen im Geschäftsalltag deutlich vereinfacht und Standzeiten werden verkürzt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

4. Erfüllungsaufwand

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und den Bund. Die Länder werden sofern noch nicht vorhanden für den Vollzug internetfähige Technik anschaffen müssen.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Mess- und Eichverordnung ist nicht befristet. Insofern kommt auch eine Befristung der Änderungsverordnung nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Änderung von § 13.

Zu Nummer 2

Durch die Aufnahme der Feuchtemessung von Holz soll Rechtssicherheit bei der Abrechnung geschaffen werden.

Es werden weitere Teilgeräte normiert, da nur bei ausdrücklicher Normierung die Vorschriften über Teilgeräte Anwendung finden. Die Festlegung von Teilgeräten ermöglicht die separate Konformitätsbewertung und das separate Inverkehrbringen dieser Teilgeräte, was zu einem reduzierten Aufwand und einer Kostenreduktion führt. Gestützt auf § 4 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Nummer 3

Redaktioneller Fehler. Es sollte keine Änderung zur bisherigen Regelung erfolgen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Behebung eines redaktionellen Fehlers. Es sollte keine Änderung gegenüber der früheren Regelung geben. Gestützt auf § 41 Nummer 5 in Verbindung mit § 36 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.

Zu Doppelbuchstabe dd

Klarstellung, dass Werte für Brennwertrekonstruktionssysteme immer mit dem Messrecht unterfallenden Messgeräten gemessen werden müssen.

Zu Buchstabe b

Die Ausnahme für Reifenmontiereinrichtungen ging bislang ins Leere, da sie nur für Messungen im geschäftlichen Verkehr galt. Es handelt sich jedoch um Messungen im öffentlichen Interesse und nicht um solche im geschäftlichen Verkehr.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.

Zu Nummer 5

Anpassung an Wortlaut der Messgeräterichtlinie.

Zu Nummer 6

Vereinheitlichung der Bezeichnung.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die gemeinsamen Vorschriften nicht nur für Messgeräte sondern auch für sonstige Messgeräte (§ 3) gelten. Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Buchstabe b

Anpassung an den Wortlaut der Messgeräterichtlinie.

Zu Nummer 8

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass nur solche Messgeräte, die die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen, die CE- bzw. DE-Kennzeichnung und die MetrologieKennzeichnung tragen dürfen. Dies entspricht auch der Regelung in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2014/32/EU. Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Nummer 9

Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Buchstabe a

Klarstellung, dass bei aus einem Drittstaat eingeführten Erzeugnissen die Angaben des Einführers auf dem Produkt angebracht werden müssen und dass durch etwaige zusätzliche Aufschriften eine Verwechselung mit den messrechtlich geforderten Aufschriften ausgeschlossen sein muss.

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass die Ausnahme vom Aufbringen des Herstellerzeichens nur dann gilt, wenn ansonsten die Messrichtigkeit beeinflusst würde, und dass die Angabe auch in die beizufügenden Informationen nach § 17 aufzunehmen ist.

Zu Nummer 10

Klarstellung, dass bei aus einem Drittstaat eingeführten sonstigen Messgeräten die Angaben des Einführers auf dem Produkt angebracht werden müssen.

Zu Nummer 11

Aufgrund unterschiedlicher Terminologie im Energierecht muss eine Klarstellung erfolgen, dass nur Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichrechts erfasst sind.

Zu Nummer 12

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Behebung eines redaktionellen Fehlers. Die Regelung, dass Messgeräte nach den Vorschriften des Mess- und Eichrechts zu verwenden sind, bezieht sich auf beide Alternativen. Gestützt auf § 41 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb

Einfügung eines dynamischen Verweises auf den in der Milchgüteverordnung festgelegten Umrechnungsfaktor. Die Ausnahme wurde nur wegen der Milchgüteverordnung in die MessEV aufgenommen. Künftige Änderungen des Faktors sollten sich direkt aus der Milchgüteverordnung ergeben und keine Änderung der MessEV nach sich ziehen.

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass Werte für Brennwertrekonstruktionssysteme immer mit dem Messrecht unterfallenden Messgeräten gemessen werden müssen.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu neuer Nummer 7.

Zu Buchstabe d

Mit der Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus mess- und eichrechtskonform gemessenen Werten Differenzen oder Summen zu bilden. Die Regeln und Fehlergrenzen für diesen Vorgang sind vom Regelermittlungsausschuss gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 3 Mess- und Eichgesetz festzulegen.

Zu Buchstabe e

Durch die Einführung einer (widerleglichen) Vermutung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wenn vom Regelermittlungsausschuss ermittelte Regeln angewendet werden, wird Sicherheit für die Beteiligten geschaffen.

Zu Nummer 14

Die Änderung erfolgt, um die Durchführung von Wägungen im Geschäftsalltag im unteren Preisbereich deutlich zu vereinfachen und Standzeiten zu verkürzen. Nur wenn der Preis der Ladung oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das Vierfache der Bagatellgrenze von derzeit 5€ überschreiten, ist eine unmittelbare Leerverwiegung zur Feststellung des Gewichtswerts des Kraftfahrzeugs erforderlich. Das Benachteiligungsverbot aus Satz 1 bleibt bestehen.

Gestützt auf § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Nummer 15

Erweiterung der erlaubten Nennvolumina auf Wunsch verschiedener Wirtschaftsakteure.

Zu Nummer 16

Klarstellung, dass die Eichung eine Bewertung der Messergebnisse beinhaltet.

Zu Nummer 17

Kaltwasserzähler nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 MessEV können noch bis 2025 EG-erstgeeicht werden. Die EG-Ersteichung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte.

Zu Nummer 18

Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Es muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden beantragt werden. Dies wird in der Regel direkt an die Behörde versandt. Den Antragsunterlagen beizufügen ist ein Nachweis über die Beantragung, z.B. die Quittung der bezahlten Gebühr.

Zu Nummer 19

Der Holzfeuchtegehalt ist bereits jetzt im Holzhandel abrechnungsrelevant Derzeit gibt es noch keine konformitätsbewerteten Messgeräte für den Holzfeuchtegehalt. Bei einer Einführung ohne Übergangsfrist dürften die zur Zeit im Einsatz befindlichen Geräte mehr verwendet werden.

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Klarstellung, dass die Ausnahme nicht auf solche Messgeräte anwendbar ist, die zur Holzvermessung im Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts eingesetzt werden.

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass sowohl Volumenmessgeräte für strömende als auch für ruhende Flüssigkeiten für die Messung von Bitumen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, da eine Messung von Bitumen auf Grund der Stoffeigenschaften metrologisch verlässlich nicht möglich ist.

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird es möglich, dass auch bei Messgeräten, die ohne Sichtanzeige in Verkehr gebracht werden dürfen, die Speicherung der Daten in einer Zusatzeinrichtung erstmalig gespeichert werden können. Es soll für solche Messgeräte darüber hinaus möglich sein, die zur Prüfung erforderlichen Daten auch auf andere Weise, z.B. über eine Transparenzsoftware zur Verfügung zu stellen.

Zu Nummer 22

Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und c.

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Fehlerkorrektur. Anlage 5 bezieht sich nur auf national geregelte Messgeräte. Für diese gibt es keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente.

Zu Buchstabe b Folgeänderung.

Zu Nummer 24 Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Säuglingswaagen und Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts sollen wie bisher unabhängig vom Aufstellungsort einer vierjährigen Eichfrist unterliegen, sofern der Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts eröffnet ist.

Zu Buchstabe c Folgeänderung.
Zu Buchstabe d

Einfügung einer Eichfrist von acht Jahren für Uhren in E-Ladesäulen. Dies entspricht der Eichfrist der in der Regel verbauten Elektrizitätszähler.

Zu Buchstabe e

Behebung eines redaktionellen Fehlers. Senkwaagen sind Aräometer, keine Pyknometer. Gestützt auf § 41 Nummer 6 Buchstabe a des Mess- und Eichgesetzes.

Zu Buchstabe f

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 26

Stempelzeichen werden u.a. für die Kennzeichnung von Stellen verwendet, die kleiner als 5 mm sind.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.