Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 26 Absatz 2 Satz 2)

Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

"14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben."

Begründung:

Die bisherige Regelung, die die Bestimmung des Taragewichts unmittelbar vor oder nach der Wägung eines beladenen Kraftfahrzeugs erfordert, hat in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt (z.B. längere Standzeiten, Investitionen für zusätzliche Waagen).

Die jeweiligen Vertragspartner sollten selbst entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine aktuelle Tara ermitteln wollen (z.B. stark verschmutzter LKW, besonders hochwertige Ladung, erstmaliger Verkaufskontakt oder lange zurückliegende Leer-Verwiegung). Aus der Streichung der bisherigen Vorgabe in § 26 Absatz 2 Satz 2 können sich erhebliche gegenseitige Abwicklungsvorteile ergeben, die den (Geld-)Wert der genauen Tara-Ermittlung weit überwiegen können (z.B. Zeitersparnis), was aber nur im Einzelfall vor Ort und unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots entschieden werden kann.

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 26 Absatz 2 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 14 ist in § 26 Absatz 2 Satz 3 das Wort "Vierfache" durch das Wort "Achtfache" zu ersetzen.

Begründung:

Im landwirtschaftlichen Lieferverkehr war es bisher für Massentransporte von Erntegut möglich, dass gespeicherte Gewichtswerte der Kraftfahrzeuge zur Bestimmung des Nettowertes herangezogen wurden. Dafür waren Leerwägungen von Kraftfahrzeugen morgens und abends (zur Berücksichtigung der Tankfüllung) ausreichend. Spätestens seit dem 31. Dezember 2016 müssen diese Werte unmittelbar vor oder nach jeder Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs ermittelt werden. Dies führt zu erheblichen Behinderungen bei der Annahme des Erntegutes.

In der Verordnung wird durch eine Ausnahmeregelung ermöglicht, dass Vereinfachungen bei Wägungen im unteren Preisbereich erfolgen. Diese Regelung ist sehr zu begrüßen. Als Maßstab wird derzeit ein Wert der Ladung oder deren Entsorgungskosten von maximal 20 €/t (Vierfaches der Bagatellgrenze von 5 €) angesetzt. Da viele Massentransporte im landwirtschaftlichen Lieferverkehr (z.B. Silomais, Grassilage, Zuckerrüben) einen Wert von 20 €/t überschreiten, jedoch unter 40 €/t liegen, wird die Obergrenze von 40 €/t (Achtfaches von 5 €/t) zur Anwendung der Ausnahmeregelung vorgeschlagen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -)

Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Der Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden folgende Doppelbuchstaben dd und ee angefügt:

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe dd:

Entspricht der Vorlage

Zu Doppelbuchstabe ee:

Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10 Mess- und Eichverordnung; Anhang I Nummer 11 der Messgeräterichtlinie).

Um den Bedürfnissen der Praxis insbesondere kleinerer Betriebe gerecht zu werden und zur Vermeidung kostenaufwändiger technischer Nachrüstungen für bereits in Betrieb befindliche Abgabeautomaten sollte daher eine entsprechende befristete Verwendungsausnahme geschaffen werden. Die Befristung orientiert sich dabei an den üblichen Abschreibungszeiten für derartige Geräte.

Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe

In Artikel 1 Nummer 25 sind nach Buchstabe a folgende Buchstaben b und c einzufügen:

* bei Annahme mit Ziffer 5 redaktionell zusammenzuführen

Als Folge sind Buchstaben b bis f als Buchstaben d bis h zu bezeichnen.

Begründung:

Die gewollte Änderung, eine Nummer 2.2.6 in die Tabelle zur Anlage 7 einzufügen, erfordert eine weitere Folgeänderung in den Nummern 2.1.1 und 2.2.2. Dort ist jeweils auf die neue Ziffer 2.2.8 Bezug zu nehmen.

Durch das Einfügen der Nummer 2.2.6 und der damit einhergehenden Neubezeichnung der bisherigen Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 müssen auch die Verweise, die sich in den Nummern 2.1.1 und 2.2.2 befinden, angepasst werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c1 - neu - (Anlage 7 Tabelle 1)*

In Artikel 1 Nummer 25 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:

Begründung:

Die Mess- und Eichverordnung ist grundsätzlich auch für von Landwirten betriebenen Milchautomaten einschlägig. Sie schreibt u.a. ein bei Messgeräten für Milch auf ein Jahr verkürztes Intervall vor.

Diese verkürzte Eichfrist ist für Milchautomaten unverhältnismäßig und auch nicht notwendig. Sie bedeutet einen erhöhten Bürokratieaufwand und belastet die direktvermarktenden Milcherzeuger mit zusätzlichen Kosten. Im Übrigen kann jeder Verbraucher vor Ort die jeweils abgegebene (Liter-) Menge mit den verwendeten Behältnissen nachprüfen und ggf. reklamieren.

Daher ist die reguläre Eichfrist von zwei Jahren für von Landwirten betriebenen Milchautomaten ausreichend.

* bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell zusammenzuführen