Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Punkt 10a der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

"Der Bundesrat begrüßt die in § 65 des Gesetzes verankerte Verpflichtung zur regelmäßigen Evaluierung des Gesetzes.

Er bittet die Bundesregierung, unabhängig von der Fristsetzung zum 31. Dezember 2011 für die Vorlage eines ersten Berichts, die Auswirkungen und Nebeneffekte der neuen gesetzlichen Reglungen auf die landwirtschaftliche Produktion und auf die Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse laufend und sorgfältig zu beobachten.

Der Bundesrat erwartet, dass im Falle erkennbarer ökonomischer und ökologischer Fehlentwicklungen diesen frühzeitig entgegengewirkt wird und von der Verordnungsermächtigung, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 des Gesetzes, Gebrauch gemacht wird."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum)

Sollte sich die erkennbar zunehmende Flächenkonkurrenz zwischen Nahrungs- und Futtermittelanbau einerseits und dem Anbau von Pflanzen zur Energieerzeugung andererseits weiter verstärken, wäre eine Neubewertung insbesondere von Rest- bzw. Abfallstoffen aus der Landwirtschaft im Verhältnis zu nachwachsenden Rohstoffen, die in Konkurrenz zu Lebens- und Futtermitteln erzeugt werden, geboten Angesichts der raschen Marktentwicklung könnte ein Überarbeitungsbedarf der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes schon vor dem Jahr 2012 erforderlich werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes für bereits auf Grundlage der geltenden Bonusausgestaltung getätigte Investitionen wäre zu wahren.