Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe
(Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 24. September 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/6091 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG) - Drucksachen 18/5009, 18/5325 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG)*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abwicklungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Verordnungsermächtigung

8. In § 34 Absatz 1 wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Kalendertagen" ersetzt.

9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "Tagen" durch das Wort "Kalendertagen" ersetzt.

11. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

12. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "übertragen" durch die Wörter "mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

14. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "gegenüber der Abwicklungsbehörde" die Wörter ", der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt.

15. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "auf konsolidierter Ebene" durch die Wörter "auf Einzelbasis" ersetzt.

16. In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Kernbereichsgeschäfte" durch die Wörter "wesentliche Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

18. § 61 wird wie folgt geändert:

19. In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ist und" die Wörter "wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und" eingefügt.

20. In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "übertragen" durch die Wörter "mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

21. § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Abwicklungsziele

22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "nach Maßgabe von § 142" gestrichen und werden die Wörter "nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erheben" durch die Wörter "nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen" ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

24. § 78 wird wie folgt geändert:

25. In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "ein Sicherungsrecht" das Wort "nicht" eingefügt und werden die Wörter "gesicherten Einlagen" durch die Wörter "gedeckten Einlagen" ersetzt.

26. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Übertragungsanordnung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

27. In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern "herabgeschrieben wird" die Wörter "; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern "herabgeschrieben wird" die Wörter "; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

29. § 93 wird wie folgt geändert:

30. In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort "Abwicklungsanordnung" die Wörter "; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.

31. In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Gesellschaft" durch die Wörter "des übertragenden Rechtsträgers" ersetzt.

32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "der Gesellschaft" durch die Wörter "des Brückeninstituts" ersetzt.

33. § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

34. § 142 wird wie folgt geändert:

35. § 144 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben

36. In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Teil 7
Maßnahmen des Ausschusses".

37. § 176 wird wie folgt gefasst:

" § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

38. Die folgenden §§ 177 und 178 werden angefügt:

" § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz vom ... (BGBl. I S. ...), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 7 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben

5. In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 53b Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 53b Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter " § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter " § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. § 10f wird wie folgt geändert:

10. § 10g wird wie folgt geändert:

11. § 24 wird wie folgt geändert:

12. § 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

13. § 25b wird wie folgt geändert:

14. § 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

15. § 25d wird wie folgt geändert:

16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3a" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.

17. § 29 wird wie folgt geändert:

18. § 33 wird wie folgt geändert:

19. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 25a Absatz 6" durch die Wörter " § 25a Absatz 4 oder Absatz 6" ersetzt und werden nach der Angabe "nach § 25b" die Wörter ", auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25b Absatz 5," eingefügt.

21. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 33 Absatz 2" ersetzt.

23. § 46f wird wie folgt geändert:

24. § 51c wird wie folgt geändert:

25. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

26. In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter "Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14" durch die Wörter "Nummer 5 bis 10, 13 und 14" ersetzt.

27. § 60b wird wie folgt geändert:

28. In der Überschrift " § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" wird die Angabe " § 64t" durch die Angabe " § 64u" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz vorangestellt:

"Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig."

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2a wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 3a wird wie folgt geändert:

6. In § 3b wird die Angabe " § 12j Absatz 1" durch die Wörter " § 12j Absatz 1 und 1a" ersetzt.

7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

9. § 6a wird wie folgt geändert:

10. § 6b wird wie folgt geändert:

11. § 7 wird wie folgt geändert:

12. § 7a wird wie folgt geändert:

13. In § 8 werden nach den Wörtern "Der Restrukturierungsfonds kann" die Wörter "im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2a" durch die Angabe " § 3 Absatz 4" ersetzt.

15. § 11 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt:

" § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

17. § 12 wird wie folgt geändert:

18. § 12a wird wie folgt geändert:

19. § 12b wird wie folgt geändert:

20. Die §§ 12a bis 12 c werden wie folgt gefasst:

" § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

21. § 12d wird aufgehoben

22. § 12e wird wie folgt geändert:

23. § 12f wird wie folgt geändert:

24. § 12g wird wie folgt geändert:

25. § 12h wird wie folgt geändert:

26. In § 12i Absatz 1 werden die Wörter "Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" durch die Wörter "Sind CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so" ersetzt und werden die Wörter "der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind," durch die Wörter "dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen" ersetzt.

27. § 12j wird wie folgt geändert:

28. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen" durch die Wörter "CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen" ersetzt.

29. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "bei den Instituten" durch die Wörter "bei den beitragspflichtigen Instituten" ersetzt.

30. § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Übergangsvorschriften

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

2. In § 4a werden jeweils die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

4. In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

5. § 36a wird wie folgt geändert:

6. § 49 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds".

3. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 2
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung".

4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:

" § 3a Organisation und Aufgaben".

5. § 3b wird wie folgt geändert:

6. § 3d wird wie folgt geändert:

7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt:

" § 3e Kostenerstattungen

§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

§ 3i Umlagevorauszahlung

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung

§ 3k Verordnungsermächtigung

8. Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 3
Stabilisierungsmaßnahmen".

9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben

10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 4
Besteuerung".

11. Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften".

12. Folgender § 19 wird angefügt:

" § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "den §§ 45c, 46 oder 46b" die Wörter "des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Einlagensicherungsgesetzes

§ 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt gefasst:

(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen die Berechnung - auf Quartalsbasis - des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zusammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Januar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank weiter."

Artikel 9
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

§ 4 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

Artikel 10
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 9 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 53 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 8 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

Artikel 12
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 27 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom ... [bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Neufassung der Prüfungsberichtsverordnung zu erwarten; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entwurf der Neufassung als vorläufiges Ergebnis der öffentlichen Konsultation auf ihrer Internetseite veröffentlicht: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2014/kon_0914_kapruefberv_as.html?nn=2824884] wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

5. § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

6. § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

7. § 53 wird aufgehoben

8. § 70 wird wie folgt geändert:

9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:

1. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte

2. In § 161 Absatz 1 wird die Angabe "145 Absatz 3" durch die Angabe "145 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 76 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 76 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

4. In § 189 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 96 Absatz 2" durch die Angabe " § 96 Absatz 4" ersetzt.

5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe " §§ 336 bis 352" durch die Angabe " §§ 340 bis 352" ersetzt.

6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "16 bis 18, 23 bis 26" durch die Angabe "16 bis 26" ersetzt.

7. In § 331 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsgeschäft" durch die Wörter "ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft" ersetzt.

8. In § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort "mindestens" durch das Wort "höchstens" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten

* Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) sowie an die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).