Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM (2007) 303 endg.; Ratsdok. 10686/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 613/92 = AE-Nr. 922193 und AE-Nr. 993267

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe des Vorschlags und Zielsetzung

Der Vorschlag resultiert aus der Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. Seit Erlass der Richtlinie 94/47/EG haben auf dem Markt bedeutende Entwicklungen stattgefunden; in erster Linie betreffen sie das Angebot neuer Produkte, die ähnlich vermarktet werden wie die Teilzeitnutzungsrechte, mit denen sie auch wirtschaftlich vergleichbar sind, da eine Vorauszahlung in erheblicher Höhe geleistet werden muss, auf die in Verbindung mit der späteren Nutzung von Ferienunterkünften (auch in Kombination mit Reisen) weitere Zahlungen folgen. Diese Produkte fallen nicht unter die Richtlinie 094/47/EG. Da die Produkte in eine Regelungslücke fallen, stehen Verbraucher und seriöse Unternehmen vor großen Problemen, wie zahlreiche Beschwerden bei den Europäischen Verbraucherzentren, bei Verbraucherverbänden und anderen öffentlichen Einrichtungen belegen.

Den verfügbaren Daten zufolge gehen die Beschwerden im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten zurück. Einiges deutet darauf hin, dass viele Probleme, mit denen die Verbraucher vor Verabschiedung der Richtlinie konfrontiert waren, jetzt gelöst sind. Gleichwohl gibt es nach wie vor eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden, von denen sich die meisten auf neue Produkte, wie Travel Discount Clubs und Wiederverkaufsverträge beziehen.

- Allgemeiner Kontext

Am 13. April 2000 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen über die Umsetzung der Richtlinie 094/47/EG. Sie enthalten eine Reihe von Elementen, die bei einer Überarbeitung der Richtlinie in Betracht gezogen werden und der Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie sachdienliche Anhaltspunkte liefern können.

In seiner Entschließung vom 4. Juli 2002 empfahl das Europäische Parlament der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Probleme der Verbraucher mit Teilzeitnutzungsprodukten gelöst und das größtmögliche Schutzniveau gewährleistet werden können.

Der Vorschlag berücksichtigt die Schlussfolgerungen und die Entschließung.

In ihrer Mitteilung "Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006" hatte die Kommission die Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG angekündigt. Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (KOM (2006) 629 endg., Fundstelle: 2006/SANCO/038).

- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Der Vorschlag ergänzt geltendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die ab 12. Dezember 2007 anzuwenden ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie Probleme, die durch aggressive oder missbräuchliche Geschäftspraktiken entstehen, löst. Sie sieht jedoch kein Widerrufsrecht oder Anzahlungsverbot vor, die wichtige Schutzaspekte der Richtlinie 94/47/EG sind. Diese vertraglichen Rechte können den Verbrauchern nur durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 94/47/EG gewährt werden.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen

Die Kommission hat eine umfassende Überarbeitung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts auf den Weg gebracht, die neben der Richtlinie 94/47/EG noch sieben weitere Richtlinien umfasst. Ein entsprechendes Grünbuch wurde am 8. Februar 2007 angenommen. Es enthält verschiedene Optionen für die Reform des Verbraucherschutzrechts. Diese Optionen umfassen ein Mischkonzept bestehend aus einem bereichsübergreifenden Instrument, das systematisch alle gemeinsamen Aspekte der einschlägigen Rechtsvorschriften - wie z.B. Definitionen - aktualisiert, und einer vertikalen Überarbeitung einiger sektorspezifischer Aspekte der verschiedenen Richtlinien. Im Hinblick auf die Teilzeitnutzungsrechte konzentriert sich die vertikale Überarbeitung auf eine Änderung der Definitionen und des Anwendungsbereichs der Richtlinie 094/47/EG; das Ziel ist, neue Urlaubsprodukte zu erfassen und die Vorgaben bezüglich des Inhalts und der Sprache der Verbraucherinformationen und des Vertrags klarer zu formulieren und zu aktualisieren.

Angesichts der Dringlichkeit der Probleme der Verbraucher, insbesondere beim Wiederverkauf und bei neuen Produkten, ist die Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG zu einer vorrangigen Aufgabe geworden und deshalb Gegenstand dieses Vorschlags.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die wichtigsten interessierten Kreise wurden zwischen 2004 und 2006 auf zahlreichen Sitzungen und im Rahmen von drei schriftlichen Konsultationen im Jahr 2006 gehört. Im Februar 2006 erhielten die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise einen umfassenden Fragebogen, der sowohl rechtliche als auch empirische Fragen enthielt.

Die in der Konsultation behandelten Probleme wurden auch auf der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe der nationalen Sachverständigen zur Überarbeitung des Besitzstandes im März 2006 erörtert.

Mit einem weiteren Konsultationspapier, das die Kommission am 1. Juni 2006 auf ihre Webseite gestellt hatte, forderte sie die interessierten Kreise auf, bis zum 15. August 2006 Stellung zu nehmen. Es gingen über 100 Beiträge aller relevanten Kreise ein, darunter 14 Mitgliedstaaten, ein EWR-EFTA-Staat, die betroffene Branche, Verbraucherverbände, zuständige Behörden und Juristen. Die Beiträge sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/index_en.htm .Am 19. Juli 2006 veranstaltete die Kommission einen Workshop mit großer Beteiligung interessierter Kreise und der Mitgliedstaaten.

Ein zweiter Fragebogen, der sich mit den Auswirkungen einer möglichen vertikalen Überarbeitung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand befasste, wurde im Juli 2006 auf der Internetseite der GD Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.

Im Verlauf der gesamten Anhörung wurden die entsprechenden Mindeststandards der Kommission gewahrt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Anhörung bestätigte, dass die Verbraucher ernste Probleme bei langfristigen Urlaubsprodukten und bei Vermittlungsverträgen für den Wiederverkauf haben; weniger gravierend sind die Probleme beim Erwerb und Tausch von Teilzeitnutzungsrechten.

Gleichwohl gehen die Meinungen über das Ausmaß der Probleme und die Art, wie sie gelöst werden sollen, auseinander. So unterstützen die meisten Mitgliedstaaten, Verbraucher und sonstigen interessierten Kreise eine Überarbeitung. Gegen eine Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG spricht sich der überwiegende Teil der durch Verbände vertretenen Teilzeitnutzungsbranche in Europa aus, da die Richtlinie nicht der richtige Rahmen sei, um die neuen Produkte zu regeln, und die Probleme durch eine bessere Durchsetzung, eine effektive Selbstkontrolle und ausführlichere Information der Verbraucher gelöst werden könnten.

Nach Auffassung der Kommission hat die Anhörung generell bestätigt, dass die Probleme angegangen werden müssen und dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie zielführend ist.

Die Mehrheit der Interessengruppen befürwortete eine Aktualisierung der Informationspflichten im Prospekt und im Vertrag sowie die Einführung von Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Entsprechende Bestimmungen wurden in den Vorschlag aufgenommen.

Artikel 6 verbietet Anzahlungen während der Widerrufsfrist. Die Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung zwar umgesetzt, die Rechtsfolgen, die aus Verstößen gegen die Bestimmung resultieren, variieren jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und einige Mitgliedstaaten lassen bis zu einem gewissen Grad Kautionszahlungen an Dritte durchaus zu. Eine unterschiedliche Auslegung der Bestimmung hat dazu geführt, dass in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verlängerung der Widerrufsfrist unterschiedlich geregelt ist. So gilt in einigen Mitgliedstaaten das Verbot lediglich für die Dauer der regulären Widerrufsfrist.

Die Timesharing-Branche befürwortet eine Aufhebung des Verbots, da es ihre Tätigkeit behindere, international renommierte Hotelketten davon abhalte, in Timesharing zu investieren, und dem Aufkommen und Verkauf von Produkten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Vorschub leiste. Nach Auffassung der Branche würde sich der Verbraucher mit einer Anzahlung stärker an den Vertrag gebunden fühlen (d. h. er würde eher zögern, den Vertrag zu widerrufen). Bei weniger Widerrufen könnten die Timesharing-Unternehmen ihr Geschäft besser organisieren. Als Alternative zu dem Verbot schlägt die Branche zur Sicherung der Verbraucherzahlungen die Einführung von Treuhand-Instrumenten vor, wie etwa Treuhandkonten, Treuhandvereinbarungen, Sicherheitsleistungen Dritter, Akkreditive.

Andere Interessengruppen wiederum argumentieren, dass eine Lockerung des Anzahlungsverbots das Widerrufsrecht in der Praxis untergraben würde. Eine Rückerstattung könnte aus verschiedenen Gründen schwierig sein: komplizierte Verwaltungsverfahren, die Verbraucher sind mit den unterschiedlichen Treuhandsystemen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht vertraut oder der Verbraucher befindet sich zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht in seiner vertrauten Umgebung. Habe es der Verbraucher mit Betrügern zu tun, sei eine Rückforderung praktisch unmöglich. Ferner sei es sehr schwierig sicherzustellen, dass der Treuhänder von dem Timesharing-Unternehmen tatsächlich unabhängig sei und dass EU-weit die gleichen Treuhand-Instrumente eingeführt würden: so könnte etwa in einigen Mitgliedstaaten die Abwicklung der Anzahlung über Notare, in anderen dagegen über Finanzinstitute usw. möglich sein.

Verbraucherverbände haben wiederholt darauf hingewiesen, dass das Anzahlungsverbot dem Verbraucher die Möglichkeit gebe, sein Widerrufsrecht wirksam wahrzunehmen. Ihrer Ansicht nach würde die Einführung von Kautionszahlungen einen Widerruf für die Verbraucher umständlicher machen. Der Verbraucher würde in einem solchen Fall auf den Widerruf verzichten, nicht weil er von dem Geschäft überzeugt wäre, sondern weil er den Papierkrieg und die Verfahren scheue, die er abwickeln müsste, um sein Geld wieder zu bekommen. Ein Anzahlungsverbot sei eine eindeutige, für den Verbraucher leicht verständliche Vorschrift, während es bei den vorgeschlagenen Alternativen, die Kautionszahlungen an Dritte erlaubten, es für den Verbraucher schwierig sei, die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit des Dritten zu beurteilen.

Aus diesen Gründen wird das Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist beibehalten. Damit wird der vielfach belegten Argumentation entsprochen, dass der Verbraucher eine Bedenkzeit braucht, um sich darüber klar zu werden, ob er einen Vertrag bestehen lassen will, den er in der überwiegenden Zahl der Fälle eigentlich gar nicht abschließen wollte. Die Art der neuen Produkte, die häufig mit aggressiven Methoden verkauft werden, rechtfertigt einen der Situation angemessenen Verbraucherschutz. Das Verbot wird in dem neuen Vorschlag eindeutig formuliert um klarzustellen, dass jegliche Gegenleistungen an den Gewerbetreibenden oder sonstige Dritte untersagt sind und dass das Verbot nicht nur für die reguläre Widerrufsfrist gilt, sondern auch für eine etwaige Verlängerung, wenn der Vertrag nicht alle vorgeschriebenen Informationen enthält.

Die Interessengruppen der Verbraucher unterstützten den Vorschlag, strafrechtliche Sanktionen einzuführen. Die Mitgliedstaaten und die Branche waren grundsätzlich dagegen, da es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, über die geeignete Palette und die Art der Strafen zu entscheiden. Das mit der Verordnung 2006/2004 eingerichtete Kooperationsnetz zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes hat seine Arbeit am 31. Dezember 2006 aufgenommen. Die Kommission geht davon aus, dass diese Verordnung dazu beiträgt, dass verstärkt grenzüberschreitend gegen Verstöße im Bereich des Verbraucherschutzes vorgegangen wird. Bevor auf EU-Ebene Bestimmungen eingeführt werden, die von den Mitgliedstaaten die Einführung strafrechtlicher Sanktionen verlangen, sollte zunächst dieses neue Instrument auf seine Wirksamkeit geprüft werden.

Vom 1.6.2006 bis zum 15.8.2006 fand eine öffentliche Online-Befragung statt, auf die bei der Kommission 100 Antworten eingingen. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/index_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich, da mittels Fragebogen und öffentlicher Anhörung umfassendes Datenmaterial von den Mitgliedstaaten, den betreffenden Interessengruppen und den Europäischen Verbraucherzentren eingeholt wurde. Die Angaben wurden geprüft und gegebenenfalls wurden zusätzliche Informationen angefordert.

- Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zu bestimmten Fragen den drei in Betracht kommenden Optionen zugeordnet. Demnach hätte Option 1 (Aufrechterhaltung des Status quo) negative Folgen für die Mehrzahl der Beteiligten, und nur wenige könnten einen Vorteil daraus ziehen, wenn die Richtlinie 94/47/EG unverändert bliebe.

Das gleiche gilt für die Option 3 (nichtlegislative Maßnahmen).

Die Folgenabschätzung der Option 2 (vertikale Überarbeitung der Richtlinie 094/47/EG) ergab jedoch, dass die Mehrzahl der beteiligten Gruppen mit dieser Option bessere Marktergebnisse erzielen könnte. Die größten Vorteile dieser Option bestehen darin, dass sie den Schutz der Verbraucher bei Teilzeitnutzungsrechten auf andere langfristige Urlaubsprodukte, auf Vermittlungsverträge beim Wiederverkauf und auf den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten ausdehnt. Die Unternehmen würden unter gleichen Wettbewerbsbedingungen arbeiten; aktualisierte und flexible Produktdefinitionen sowie die Einführung einer EU-weit einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen schaffen Rechtssicherheit. Option 2 wird daher als der für die anstehenden Probleme geeignetste Lösungsansatz vorgeschlagen.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In erster Linie soll mit der Überarbeitung erreicht werden, dass die Verbraucher auch beim Wiederverkauf von Teilzeitnutzungsrechten und gegenüber den neuen Produkten auf dem Markt, wie etwa den Travel Discount Clubs, geschützt sind. Der Vorschlag ersetzt die Richtlinie 94/47/EG durch einen modernen, vereinfachten und kohärenten Rechtsrahmen, der Teilzeitnutzungsrechte, langfristige Urlaubsprodukte sowie den Tausch und den Wiederverkauf derselben regelt.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, den Verbraucherschutz zu stärken und Verbrauchern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, so weit wie möglich vom Binnenmarkt zu profitieren, und zwar in einem Bereich, in dem grenzüberschreitende Verträge selbstverständlich sind. Die Mitgliedstaaten können dieses Ziel einzeln nicht voll verwirklichen - aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Gesetze entstehen Schranken, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern, den Wettbewerb verzerren und Rechtsunsicherheit schaffen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Ein gemeinschaftlicher Rechtsakt gilt in allen Mitgliedstaaten, umfasst Aspekte, die die nationalen Gesetze nicht erfassen, und bietet bei grenzüberschreitenden Verträgen ein hohes Maß an Verbraucherschutz.

Der überwiegende Teil der Verbraucherbeschwerden betrifft grenzüberschreitende Probleme.

Der Vorschlag regelt ein Problem, das bereits Gegenstand eines gemeinschaftlichen Rechtsaktes ist. Er ersetzt die Richtlinie 094/47/EG. Da die Geschäfte sehr häufig grenzüberschreitenden Charakter haben, sind auch grenzüberschreitende Standards gefordert, d. h. der Rechtsakt sollte eine gemeinschaftliche Dimension haben.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten sich mit den inländischen Aspekten befassen, die bereits durch in den Mitgliedstaaten fest verankerte Rechtsvorschriften und -traditionen erfasst werden. So schreibt der Vorschlag beispielsweise keine einheitliche Rechtsnatur für Teilzeitnutzungsrechte vor, ganz im Gegenteil: Hier werden die Auffassungen der Mitgliedstaaten vollständig respektiert, wie im Falle der Verwaltung und Instandhaltung der Immobilien. Der Vorschlag erfasst lediglich die Aspekte, die auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Wie die Richtlinie 94/47/EG umfasst der Vorschlag nicht alle, sondern nur bestimmte Aspekte der Teilzeitnutzung, die sich als die problematischsten erwiesen haben und daher ein Handeln der Gemeinschaft erfordern. Die übrigen Aspekte werden in nationalen Gesetzen geregelt. So gelten beispielsweise das jeweilige nationale allgemeine Vertragsrecht und die nationalen Zulassungs- und Konzessionsvorschriften.

Eine Richtlinie ist daher das geeignete Instrument und somit entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Lösung der Probleme, auf die der Vorschlag abzielt, kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Gesetze der Mitgliedstaaten jene inländischen Aspekte erfassen sollten, die bereits durch fest in den Mitgliedstaaten verankerte Rechtsvorschriften und -traditionen geregelt werden.

Das geeignete Instrument ist daher eine Richtlinie. Eine Verordnung wäre zu starr und würde den Mitgliedstaaten die Freiheit nehmen, die sie benötigen, um das Problem angemessen zu lösen und die Rechtsnatur der Teilzeitnutzungsrechte festzulegen, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind. Eine Entscheidung würde sich nicht an alle Mitgliedstaaten richten und eine Empfehlung hat nicht den verbindlichen Charakter, der für eine effektive Lösung der Probleme erforderlich ist.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Er enthält klarere und eindeutigere Formulierungen; die Definitionen und der Anwendungsbereich der Richtlinie werden klarer gefasst, was Rechtssicherheit für die beteiligten Gruppen schafft; er aktualisiert und vereinfacht die Informationspflichten im Interesse der Effizienz und einer Minimierung der Verwaltungskosten; er enthält eine Überprüfungsklausel, die verhindert, dass die Richtlinie von der Entwicklung überholt wird, und die ihre Zukunftsfähigkeit gewährleistet.

Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (Fundstelle: 2006/SANCO/038).

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Erläuterungen zum Vorschlag

Artikel 1 "Anwendungsbereich"

Der Vorschlag ersetzt die Richtlinie 94/47/EG durch einen modernen, vereinfachten und kohärenten Rechtsrahmen, der Teilzeitnutzungsrechte, langfristige Urlaubsprodukte sowie den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten und Vermittlungsverträge beim Wiederverkauf regelt. Die Richtlinie gilt für alle in Artikel 2 definierten Produkte, sofern nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere wurde die Auflistung der in die Prospekte und Verträge aufzunehmenden Informationen auf die einzelnen Produkte abgestimmt.

Bereichsübergreifende Fragen werden in der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts behandelt. Artikel 1 Absatz 2 enthält daher für diese Fragen eine Ausnahmeregelung von dem generellen Harmonisierungsansatz. Darüber hinaus wird erläutert, dass die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften, die das Recht auf Kündigung des Vertrags regeln, unberührt lässt. Dies bedeutet, dass Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die vorzeitige Kündigung eines Vertrags oder das Kündigungsrecht bei Irreführung des Verbrauchers in Kraft bleiben können.

Artikel 2 "Begriffsbestimmungen"

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a definiert den Begriff "Teilzeitnutzungsrecht". Neben den Produkten, die unter die Richtlinie 94/47/EG fallen, erfasst der Vorschlag auch die Teilzeitnutzung gleichwertiger Produkte, bei denen jedoch ein oder mehrere Kriterien der derzeitigen Definition (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, die sich auf Immobilien beziehen) nicht erfüllt sind. Da sich die Begriffsbestimmung nicht mehr ausschließlich auf Immobilien bezieht, werden jetzt auch Verträge über die Unterkunft in Wohnmobilen, auf Hausbooten oder Kreuzfahrtschiffen erfasst.

Verträge, in denen es nicht um Unterkunft geht, wie beispielsweise die Vermietung von Wohnmobilstellplätzen oder Liegeplätzen für Freizeitboote, fallen nicht unter den Vorschlag. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Logenplätze bei Sportveranstaltungen, da der Begriff "Unterkunft" eine Übernachtung impliziert. Die Definition umfasst Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr, was auch "Probeurlaubspakete" mit einer Laufzeit von bis zu 35 Monaten einschließt. Dagegen fallen im Voraus bezahlte Hotelaufenthalte für zwei Aufenthalte innerhalb eines Jahres nicht unter den Vorschlag, da der Vertrag eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat. Gleiches gilt auch für Hotelreservierungen mehrere Jahre im Voraus, sofern es sich dabei nicht um "Verträge", sondern um für den Verbraucher nicht verbindliche Reservierungen handelt. Da die Unterkunft für "mehr als einen Zeitraum" vertraglich festgelegt sein muss, sind normale Leasingverträge ausgeschlossen, auch wenn sie über mehr als ein Jahr laufen. Laut Definition muss das Recht gegen "Entgelt" erworben werden, beispielsweise in Form von Barzahlung, Kartenzahlung oder das In-Zahlung-Geben eines anderen Teilzeitnutzungsrechts. Es gibt keine Bestimmung, die besagt, dass die gesamte Gegenleistung bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit fällig ist, damit der Vertrag unter die Definition fällt. Verträge, bei denen der Verbraucher, um das Recht zu erwerben, zu Beginn einen gewissen Betrag zahlt, und in der Folge bei jeder Nutzung der Unterkunft weitere Zahlungen leistet, werden von der Definition erfasst.

Unter die Definition des "langfristigen Urlaubsprodukts" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b fallen beispielsweise so genannte Travel Discount Clubs. Kennzeichnend für dieses Produkt ist, dass der Verbraucher das "Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind". Lediglich Verträge, bei denen das Recht gegen Entgelt gewährt wird, fallen unter den Vorschlag. Die üblichen Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, sind nicht erfasst. Einmalige oder Preisnachlässe für einen kürzeren Zeitraum sind ebenfalls ausgeschlossen. Gemeint sind hier z.B. Sommer-Rabattpässe, die eine Hotelkette für 100 Euro verkauft und mit denen der Verbraucher das Recht auf einen 10 %igen Preisnachlass auf alle Übernachtungen in den Hotels dieser Kette während der Sommersaison erwirbt. Verträge, deren eigentlicher Zweck nicht die Gewährung von Preisnachlässen o. Ä. ist, werden nicht erfasst. So ist beispielsweise eine Kreditkarte kein "langfristiges Urlaubsprodukt", auch wenn das Kreditkartenunternehmen Angebote für Preisnachlässe in Hotels macht und der Verbraucher eine Gebühr zur Freischaltung der Karte sowie Jahresgebühren zahlen muss, da der eigentliche Zweck des Vertrags nicht in der Gewährung von Preisnachlässen besteht.

Unter den Begriff "Wiederverkauf" des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c fallen Vermittlungsverträge zwischen einem Verbraucher, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt veräußern oder erwerben will, und dem Wiederverkäufer. Kaufverträge zwischen zwei Verbrauchern bleiben unberührt, da der Vorschlag lediglich Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt. Fungiert der Gewerbetreibende jedoch nicht als Vermittler, sondern kauft ein Teilzeitnutzungsrecht, das er an einen Verbraucher weiterverkauft, handelt es sich um einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten im Sinne von Buchstabe a, der, da sich der Anwendungsbereich nicht auf Käufe aus erster Hand beschränkt, unter den Vorschlag fällt.

Die Definition von "Tausch" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zielt auf Verträge über die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation. Sie gilt nicht für einzelne Tauschaktionen während der Laufzeit des Vertrages. Ein Vertrag sollte auch dann unter diese Definition fallen, wenn eine kostenlose Einführungsphase vorgesehen ist oder die Gebühr für den ersten Zeitraum von einem Dritten bezahlt wird, beispielsweise von dem Gewerbetreibenden, der die Teilzeitnutzungsrechte, an die der Tausch gebunden ist, verkauft.

Die Definitionen von "Gewerbetreibender" und "Verbraucher" des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben e und f ersetzen die Definitionen von "Verkäufer" und "Erwerber" der Richtlinie 094/47/EG. Der Begriff "Erwerber" ist für einen Verbraucher, der seine Teilzeitnutzungsrechte verkauft (im Falle des Wiederverkaufs) nicht zutreffend. Die neuen Definitionen entsprechen denjenigen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Die Definition von "akzessorischer Vertrag" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g beschreibt einen Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist, wie beispielsweise der Tauschvertrag dem Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts.

Artikel 3 "Vorvertragliche Information und Werbung" und Artikel 4 "Vertrag" übernehmen im Wesentlichen den Inhalt der entsprechenden Artikel der Richtlinie 094/47/EG. Artikel 3 stellt sicher, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die er benötigt, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Wie in der derzeit geltenden Richtlinie entsteht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, Informationen bereitzustellen, in dem Moment, in dem der Verbraucher sein Interesse an dem Produkt bekundet und diesbezügliche Fragen stellt. Daneben enthält Artikel 4 eine Bestimmung, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wird; ferner gilt eine einfachere Sprachregelung. Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 94/47/EG gewährte Möglichkeit, zusätzliche Sprachfassungen zu fordern, wird nicht aufrechterhalten.

Artikel 5 "Widerrufsrecht" entspricht weitgehend der Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, wobei die Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert und EU-weit vereinheitlicht wird. Außerdem wurde die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 über die Verlängerung der Widerrufsfrist bei Nichteinhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Auflagen näher erläutert; die zusätzlichen Informationen müssen schriftlich vorliegen, erst dann beginnt die Widerrufsfrist.

Artikel 6 "Anzahlung"

Der Vorschlag übernimmt in Artikel 6 Absatz 1 im Wesentlichen den Wortlaut der Bestimmung über das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aus der Richtlinie 094/47/EG. Ferner wird das Verbot näher erläutert. Darunter fallen nicht nur Zahlungen, sondern jegliche Art von Gegenleistung, die der Verbraucher nicht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden, sondern gegenüber jedem anderen Empfänger erbracht hat. Das Verbot gilt für die Laufzeit der Widerrufsfrist; wird diese aufgrund der Nichteinhaltung der Informationspflichten verlängert, verlängert sich das Verbot ebenfalls. Der Vorschlag stellt dies klar.

Artikel 6 Absatz 2 sieht ein Anzahlungsverbot beim Wiederverkauf vor. Dieses Verbot gilt über die Widerrufsfrist hinaus, und zwar bis der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.

Artikel 7 "Beendigung akzessorischer Verträge"

Artikel 7 Absatz 1 sieht die Beendigung aller akzessorischen Verträge vor, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft. Wie bereits erläutert, ist ein akzessorischer Vertrag ein Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist, wie beispielsweise der Tauschvertrag dem Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts. Auf bestimmte an den Hauptvertrag geknüpfte Kreditvereinbarungen findet Artikel 7 Absatz 2 Anwendung. Das auf Artikel 5 beruhende Widerrufsrecht bei Tauschverträgen besteht auch, wenn die Widerrufsfrist für den Hauptvertrag abgelaufen ist.

Artikel 7 Absatz 2 übernimmt die Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, die die Beendigung bestimmter an den Hauptvertrag geknüpfter Kreditvereinbarungen vorsieht, wenn der Verbraucher von seinem Recht auf Widerruf des Hauptvertrags Gebrauch macht.

Die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Regelungen für die Beendigung von Kreditvereinbarungen zu treffen, entspricht der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, wird aber auf akzessorische Verträge ausgedehnt.

Artikel 8 übernimmt weitgehend die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 094/47/EG.

Die Artikel 9 bis 11 enthalten Bestimmungen über Sanktionen, die Durchsetzung, die Verbraucherinformation und den Rechtsschutz, die den Vorschriften in den neuesten Verbraucherschutzrichtlinien entsprechen. Die Europäischen Verbraucherzentren leisten ihren Beitrag bei der Übermittlung grenzüberschreitender Beschwerden an die zuständigen Stellen für die alternative Streitbeilegung, soweit diese Stellen existieren. Mit Artikel 10 soll unter anderem die Einrichtung solcher Stellen vorangetrieben werden.

Die Artikel 12 bis 16 enthalten technische Änderungen bzw. Standardbestimmungen und -formulierungen und müssen nicht gesondert kommentiert werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorvertragliche Information und Werbung

Artikel 4
Vertrag

Artikel 5
Widerrufsrecht

Artikel 6
Anzahlung

Artikel 7
Beendigung akzessorischer Verträge

Artikel 8
Unabdingbarkeit der Richtlinie

Artikel 9
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

Artikel 10
Verbraucherinformation und außergerichtlicher Rechtsschutz

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Überprüfung

Artikel 14
Aufhebung

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten

Erstellt in Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I (Teilzeitnutzungsrechte)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang II (Teilzeitnutzungsrechte)
Zusätzliche Anforderungen für im Bau befindliche Unterkünfte gemäß Artikel 3

Anhang III (Langfristige Urlaubsprodukte)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang IV (Wiederverkauf)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang V (Tausch)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang VI
Entsprechungstabelle

Richtlinie 094/47/EGDie vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 3Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 erster GedankenstrichArtikel 2 Absatz 1Buchstabe a
-Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (neu)
-Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu)
-Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu)
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 2 dritter GedankenstrichArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 vierter GedankenstrichArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe f
-Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (neu)
-Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2Artikel 4 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3Artikel 3 Absatz 1
Artikel 4 erster GedankenstrichArtikel 4 Absätze 1 und 2
Artikel 4 zweiter GedankenstrichArtikel 4 Absatz 1
-Artikel 4 Absatz 3 (neu)
Artikel 5 Absatz 1 einleitender SatzArtikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 3Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 4Artikel 5 Absatz 6
Artikel 6Artikel 6 Absatz 1
-Artikel 6 Absatz 2 (neu)
-Artikel 7 Absatz 1 (neu)
Artikel 7 Absatz 1Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 2Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8Artikel 8 Absatz 1
Artikel 9Artikel 8 Absatz 2
Artikel 10Artikel 9 und 11
Artikel 11Artikel 1 Absatz 2
-Artikel 10 Absatz 1 (neu)
-Artikel 10 Absatz 2 (neu)
Artikel 12Artikel 12
-Artikel 13 (neu)
-Artikel 14 (neu)
-Artikel 15 (neu)
Artikel 13Artikel 16
AnhangAnhänge I und II
Anhang, Buchstabe aAnhang I Buchstabe a
Anhang, Buchstabe bAnhang I Buchstabe b
Anhang, Buchstabe cAnhang I Buchstabe c
Anhang, Buchstabe d Nummer 1Anhang II Buchstabe a
Anhang, Buchstabe d Nummer 2Anhang II Buchstabe b
Anhang, Buchstabe d Nummer 3Anhang II Buchstabe c
Anhang, Buchstabe d Nummer 4Anhang II Buchstabe a
Anhang, Buchstabe d Nummer 5Anhang II Buchstabe d
Anhang, Buchstabe eAnhang I Buchstabe d
Anhang, Buchstabe fAnhang I Buchstabe e
Anhang, Buchstabe gAnhang I Buchstabe f
Anhang, Buchstabe hAnhang I. Buchstabe h
-Anhang I Buchstabe g (neu)
Anhang, Buchstabe iAnhang I Buchstabe i
Anhang, Buchstabe jAnhang I Buchstabe j
Anhang, Buchstabe kAnhang I Buchstabe k
-Anhang I Buchstabe l (neu)
Anhang, Buchstabe lAnhang I Buchstaben m und o
Anhang, Buchstabe mAnhang I Buchstabe a
-Anhang I Buchstabe o (neu)
-Anhang I Buchstabe p (neu)
-Anhang I Buchstabe q (neu)
-Anhang III bis V (neu)