Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

A. Problem und Ziel

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) trägt der Tatsache Rechnung, dass die auf Artikel 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 nur eine Regelung für die Mitgliedstaaten des Euroraums geschaffen hat. Artikel 133 AEUV wird nicht als Ermächtigungsgrundlage für Regelungen gesehen, die Sachverhalte im Vorfeld der Euro-Einführung eines Mitgliedstaates betreffen. Um den gewerblichen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld auf Grundlage einer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 erteilten Lizenz nicht nur innerhalb des Euroraums sondern auch in die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, deren naher Beitritt zum Euro-Währungsgebiet aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV feststeht, bedarf es einer Verordnung des Rates nach Artikel 352 AEUV, die einstimmig im besonderen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen ist.

Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 ist insbesondere von Bedeutung für den Euro einführende Mitgliedstaaten, die über keine eigenen Notendruckereien oder Münzstätten verfügen. Wenn sie das benötigte und außerhalb des Landes produzierte Bargeld einführen und sich dabei gewerblicher Geldtransportunternehmen bedienen, sind die Regelungen der Verordnung anzuwenden.

Da der Vorschlag auf Artikel 352 AEUV gestützt ist, bedarf es nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, um die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zu ermöglichen.

B. Lösung

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für die vorgenannte Verordnung erklären darf.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte.

Mit der Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 für die den Euro einführende Mitgliedstaaten kommt es zu keinen neuen eigenständig begründeten Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht zusätzlich begründet. Die bereits durch die Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 begründeten

Informationspflichten sind als integraler Bestandteil der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit im Sicherheitsinteresse unabdingbar. Das Binnenmarkt - Informationssystem (IMI-The Internal Market Information System) findet Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Ausführung des Gesetzes selbst führt zu keinem Vollzugsaufwand. Im Hinblick auf die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 werden sich keine zusätzlichen Kosten ergeben.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 20. Juli 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums in der Fassung vom 16. November 2011 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag der Kommission vom 10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums erklären darf.

Die Verordnung soll auf Artikel 352 AEUV gestützt werden. Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 GG erlassenen Gesetzes erklären.

Der Vorschlag für die Verordnung des Rates soll die am 29.11.2012 in Kraft tretende VO (EU) Nummer 1214/2011 (BasisVO) auf die Mitgliedstaaten erweitern, die beabsichtigen, den Euro einzuführen. Die BasisVO hat als Rechtsgrundlage Art. 133 AEUV und gilt nur für die Mitgliedstaaten des Euroraums. Sobald die Entscheidung gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV zur Aufnahme eines Mitgliedstaates in den Euroraum gefallen ist, kann der Bedarf entstehen, Euro-Banknoten- und Münzen aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, falls im eigenen Land keine Notendruckereien oder Münzprägestätten vorhanden sind. Die BasisVO sieht eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums vor und soll damit einen einheitlichen Markt für Euro-Bargeldtransporte schaffen. Die Lizenz wird von den jeweiligen nationalen Bewilligungsbehörden erteilt. Voraussetzung für die Lizenzerteilung sind u.a. eine bestimmte Fahrzeugausrüstung und qualifiziertes Personal.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 GG.

III. Gesetzesfolgen, Nachhaltigkeitsaspekte

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 wird keinen zusätzlichen Aufwand im Bereich der öffentlichen Haushalte oder der Wirtschaft schaffen. Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

Die Sozialsysteme werden nicht belastet.

Kosten für die Wirtschaft entstehen durch die BasisVO im Zusammenhang mit der Beantragung der Lizenz und der dafür erforderlichen unternehmerischen Qualifikation (Schulung des Personals, technische Ausrüstung). Diese Kosten sind im Zusammenhang mit den erweiterten Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit zu sehen und dürften durch entsprechende Einkünfte kompensiert werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat. Das in der Anlage beigefügte Interinstitutionelle Dossier 2010/0206 (APP) verwendet im Titel des Verordnungsvorschlages noch den Begriff "Euro-Zone", der ursprünglich im Vorschlag der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 vorgesehen war, aber in Folge der sprachlichen Überarbeitung durch den Begriff "Euroraum" ersetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine Sprachbereinigung in Anlehnung an die BasisVO erfolgt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine baldige Abstimmung im Rat zu ermöglichen, soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Rat der Europäischen Union
Brüssel, den 10. Januar 2011

Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates vom über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. .../...* des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. .../...des Europäischen Parlaments und des Rates* gilt für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Datum des gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlusses des Rates zur Aufhebung der für den betreffenden Mitgliedstaats geltenden Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2154:
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

Mit dem Gesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zu dem Vorschlag der Kommission vom 10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums geschaffen.

Für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter