Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. März 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass WPA in Einklang mit den Regeln der WTO stehen und darauf abzielen sollten, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

B. in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in Dienstleistungsbereichen einzugehen,

C. in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen gezielt aufzubauen, wenn die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,

D. in der Erwägung, dass faire handelspolitische Beziehungen aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden,

E. in der Erwägung, dass das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) auf den Handel mit Waren und die Einhaltung der WTO-Regeln ausgerichtet ist,

F. in der Erwägung, dass sich das Interim-WPA in fundamentaler Weise auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und die diesbezügliche Politik der Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und ihrer Handelspartner im östlichen und südlichen Afrika auswirken wird,

G. in der Erwägung, dass die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft 2005 eine Zollunion gegründet haben und die Schaffung eines gemeinsamen Marktes bis 2010, einer Währungsunion bis 2012 und einer politischen Föderation der ostafrikanischen Staaten anstreben,

H. in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den EAC-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

I. in der Erwägung, dass wenig Wettbewerb zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten herrscht, da die übergroße Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die AKP-Staaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Einsatzgüter für die heimische Industrie benötigen, in der Erwägung, dass dies auf den Handel mit Agrarerzeugnissen nicht zutrifft, bei denen die EU-Exportbeihilfen für die AKP-Erzeuger in den Sektoren Landwirtschaft, Vieh und Molkereiprodukte ein ernsthaftes Hindernis darstellen, wobei sie sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte stören und häufig zerstören, und fordert daher die Europäische Union nachdrücklich, alle Arten von Exportbeihilfen unverzüglich abzuschaffen,

J. in der Erwägung, dass die EAC-Partnerstaaten signalisiert haben, dass sie einige im Interim-WPA enthaltene Punkte erneut verhandeln möchten,

K. in der Erwägung, dass keiner der Zeitpläne für die Liberalisierung Ländern die Aufhebung günstiger Zollsätze bis 2015 auferlegt; in der Erwägung, dass den EAC-Partner-Staaten 24 Jahre zur Verfügung standen, um den Liberalisierungsprozess im Rahmen des Interim-WPA abzuschließen;

L. in der Erwägung, dass Handelsverpflichtungen an verstärkte handelsbezogene Stützmaßnahmen gekoppelt sein müssen,

M. in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern sowie Anpassungskosten und mögliche negative Auswirkungen der Handelsliberalisierung zu auszugleichen,

N. in der Erwägung, dass ein mögliches umfassendes WPA die Förderung des Zugang der EAC-Partnerstaaten zu Arzneimitteln in keiner Weise behindern darf,