Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. März 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und Kamerun am 17. Dezember 2007 ein Interim-WPA paraphiert haben, da bis zum Jahresende 2007 keine Einigung über ein regionales Abkommen mit allen Ländern Zentralafrikas erzielt werden konnte; in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 15. Januar 2009 in Yaoundé unterzeichnet wurde,

B. in der Erwägung, dass die Hauptziele dieses Abkommens - und aller WPA - die nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Bekämpfung der Armut sowie die Unterstützung der regionalen Integration und die bessere Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft sein müssen,

C. in der Erwägung, dass die Kommission weiterhin parallel zu diesem Abkommen ein Abkommen mit allen zentralafrikanischen Ländern aushandelt,

D. in der Erwägung, dass den unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in den acht zentralafrikanischen Staaten, von denen sechs Binnenstaaten sind und fünf zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und im Rahmen des Programms "Alles außer Waffen" freien Zugang zum europäischen Markt haben, Rechnung getragen werden sollte,

E. in der Erwägung, dass die Öffnung dieser Länder für europäische Ausfuhren mit Entwicklungshilfe und technischer Hilfe in erheblichem Umfang einhergehen muss,

F. in der Erwägung, dass die Kommission und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sich im Oktober 2007 verpflichtet haben, im Rahmen der Initiative für Handelshilfe jeweils zusätzlich 1 Milliarde Euro (1 000 000 000 EUR ) bereitzustellen, um die Entwicklungsländer bei der Verbesserung ihrer Handelskapazitäten zu unterstützen, und zwar unabhängig von der Unterzeichnung der WPA, und in der Erwägung, dass die zentralafrikanische Region daher einen gerechten und angemessenen Anteil an diesen Mitteln erhalten sollte,

G. in der Erwägung, dass zwischen den EU-Staaten und Kamerun bislang nur wenig Wettbewerb herrscht, da es sich bei den Ausfuhren der Europäischen Union um Waren handelt, die in Kamerun nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die EU alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte, und in der Erwägung, dass die einheimische Produktion und junge Industriezweige Kameruns durch den möglichen Anstieg der EU-Exporte nach Kamerun infolge des Interim-WPA nicht behindert werden dürfen, da die WPA zu einer Diversifizierung der Wirtschaft in den AKP-Staaten beitragen sollten,