Verordnung der Bundesregierung
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

B. Lösung

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2013 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2014 bis 2017 betragen (in Millionen Euro):

2014201520162017
21,71,51,3.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2013 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 235 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung der Bundesregierung
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 16. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 -19. KOV-AnpV 2013)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,902" durch die Angabe "1,907" ersetzt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

3. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "28 539" durch die Angabe "28 967" ersetzt.

5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 36 wird wie folgt geändert:

7. In § 40 wird die Angabe "400" durch die Angabe "401" ersetzt.

8. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "442" durch die Angabe "443" ersetzt.

9. In § 46 wird die Angabe "210" durch die Angabe "211" ersetzt.

10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "198" durch die Angabe "199" und die Angabe "275" durch die Angabe "276" ersetzt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

12. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 609" durch die Angabe "1 613" und die Angabe "806" durch die Angabe "808" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die laufenden Rentenleistungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (19. KOVAnpassungsverordnung 2013) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 um 0,25 vom Hundert angepasst. Die Anpassung des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG und entspricht der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung in den alten Bundesländern.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.

Danach unterliegen der Anpassung

Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 0,25 vom Hundert vor.

Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 1,50 vom Hundert erhöht.

III. Alternativen

Bei der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht kein Ermessen.

IV. Rechtsetzungskompetenz

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die laufenden Rentenleistungen und nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Durch die Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und der Bemessungsbetrag um 1,50 vom Hundert angehoben.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2013 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2014 bis 2017 betragen (in Millionen Euro):

2014201520162017
21,71,51,3.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2013 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand fällt nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.

Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.

Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 50 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 50 Euro zu veranschlagen.

Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 235 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.

5. Weitere Kosten

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VII. Befristung; Evaluation

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes die Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 12:

Anpassung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten )

Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2555:
Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Umstellungsaufwand der Länder:750.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Für die Verwaltung der Länder wird aus dem Regelungsvorhaben Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser entsteht auf Grund der erforderlichen Software-Anpassungen und der Umstellung der laufenden Zahlfälle:

Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin