Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Punkt 51 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Zu Artikel 4 (§ 13 Absatz 1 bis 4 NiSV)

In Artikel 4 ist in § 13 Absatz 1 bis 4 die Angabe "1. April 2019" jeweils durch die Angabe "31. Dezember 2019" zu ersetzen.

Begründung:

Aufgrund des voraussichtlichen Verkündungstermins der Artikelverordnung kurz vor dem Jahresende erweisen sich die in Artikel 4 § 13 festgelegten Übergangsfristen in einer Größenordnung von de facto drei bis vier Monaten als erhebliche Härte für die von der Verordnung Betroffenen, die ihre Tätigkeiten erheblich einschränken oder einstellen müssen. Mit der vorgeschlagenen Neufestsetzung der Daten in § 13 ergibt sich eine zumutbare Übergangszeit von etwa zwölf Monaten.