Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zur Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Kampala, Uganda

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Mai 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die EU eine entschiedene Befürworterin des IStGH ist und die Universalität des Römischen Statuts fördert und seine Integrität verteidigt, um die Unabhängigkeit, Legitimität und Wirksamkeit der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu schützen und zu fördern,

B. in der Erwägung, dass die weitestmögliche Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts auch während der Erweiterungsverhandlungen und in der Phase des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten ein Ziel der EU gewesen ist,

C. in der Erwägung, dass sich die EU systematisch für die Aufnahme einer den Internationalen Strafgerichtshof betreffenden Klausel in die Verhandlungsmandate und Abkommen mit Drittstaaten einsetzt,

D. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind1,

E. in der Erwägung, dass die EU in den letzten Jahrzehnten immer mehr die Rolle eines "Global Player" übernommen hat,

F. in der Erwägung, dass die EU-Sonderbeauftragten die Politik und die Interessen der EU in unruhigen Regionen und Ländern fördern und eine aktive Rolle bei den Bemühungen um die Konsolidierung des Friedens, der Stabilität und der Rechtsstaatlichkeit spielen,

G. in der Erwägung, dass die EU im April 2006 zur ersten regionalen Organisation wurde, die mit dem IStGH ein Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung unterzeichnete2,

H. in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des EIDHR-Finanzierungsinstruments in einem Zeitraum von 10 Jahren mehr als 40 Millionen EUR für Vorhaben zur Unterstützung des IStGH und der internationalen Strafgerichtsbarkeit bereitgestellt hat,

I. in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU sich aktiv dafür eingesetzt hat, dass die internationale Strafgerichtsbarkeit in das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) aufgenommen wird, und in mehreren Entschließungen gefordert hat, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und dem einschlägigen politischen Dialog zu einem Hauptthema wird,

J. in der Erwägung, dass diese Überprüfungskonferenz für die Vertragsstaaten, nichtstaatliche Vertragsparteien, die Zivilgesellschaft und andere Beteiligte eine entscheidende Gelegenheit bietet, ihr Engagement für Gerechtigkeit und die Übernahme von Verantwortung en nachdrücklich zu bekräftigen,

K. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten die Überprüfungskonferenz als Gelegenheit genutzt haben, über die vorgeschlagenen Änderungen des Römischen Statuts hinaus eine Bestandsaufnahme des IStGH über zehn Jahre nach seiner Gründung vorzunehmen und die Situation der internationalen Strafgerichtsbarkeit umfassender zu bewerten, wobei die folgenden vier Themenbereiche im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen sollten: Komplementarität, Zusammenarbeit, Auswirkungen des Systems des Römischen Statuts auf Opfer und betroffene Gemeinschaften sowie Frieden und Sicherheit,

L. unter Hinweis darauf, dass trotz einer Zahl von 111 IStGH-Vertragsstaaten einige Regionen wie der Nahe Osten, Nordafrika und Asien nach wie vor unterrepräsentiert sind,

M. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organisationen und dem IStGH für die Wirksamkeit und den Erfolg der internationalen Strafgerichtsbarkeit, besonders im Hinblick auf die Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung, von wesentlicher Bedeutung ist,

N. in der Erwägung, dass der IStGH am 19. April 2010 zum ersten Mal seit seinem Bestehen mit einem Antrag befasst wurde, der die mangelnde Bereitschaft eines Staates zur Zusammenarbeit betrifft,

O. in der Erwägung, dass beim Grundsatz der Komplementarität, auf den sich das Römische Statut stützt, davon ausgegangen wird, dass der Staat selbst gegen Personen, die im Verdacht stehen, Verstöße gegen das Völkerrecht begangen zu haben, Ermittlungen und gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleitet,

P. in der Erwägung, dass in den meisten Konfliktsituationen, in denen eine strafrechtliche Aufarbeitung nicht Bestandteil des Friedensprozesses war, eine Rückkehr zur Gewalt festzustellen war,