Empfehlungen der Ausschüsse - 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften - Antrag des Freistaats Thüringen -

A.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG), Artikel 3 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG), Artikel 4 (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 23 Satz 1 BerRehaG)


bei Annahme entfällt Ziffer 2

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Dem Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen ist in der Begründung insoweit zu folgen, dass angesichts zwar zurückgegangener jedoch weiter kontinuierlicher Neuantragszahlen im Bereich der drei Rehabilitierungsgesetze offenbar weiterhin ein Rehabilitierungsbedarf besteht.

Es bedarf jedoch bei den Rehabilitierungsbehörden und für die Haushalte in Bund und Ländern einer Planungssicherheit, die bei unbefristeter Vorhaltung von Durchführungsbehörden und Haushaltsmitteln aufgrund der völligen Aufhebung der Antragsfristen - wie im Antrag Thüringens vorgesehen - nicht gewährleistet werden kann.

Es ist daher einer letztmaligen Verlängerung der Antragsfristen um drei Jahre in allen Rehabilitierungsgesetzen der Vorzug zu geben.


entfällt bei Annahme von Ziffer 1

2. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG), Artikel 3 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG), Artikel 4 (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 23 Satz 1 BerRehaG)

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Dem Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen ist in der Begründung insoweit zu folgen, dass angesichts zwar zurückgegangener jedoch weiter kontinuierlich anhaltender Neuantragszahlen im Bereich der drei Rehabilitierungsgesetze ein Rehabilitierungsbedarf weiterhin besteht.

Um eine Planungssicherheit bei den Rehabilitierungsbehörden sowie für die Haushalte von Bund und Ländern zu erreichen, kann einer völligen Aufhebung der Antragsfristen - wie im Gesetzesantrag Thüringens vorgesehen - nicht zugestimmt werden. Wie in allen Gesetzen des Kriegsfolgenrechts enthalten, sind daher auch für die Beantragung von Leistungen nach den drei Rehabilitierungsgesetzen bestimmte Schlussfristen vorzusehen, da die Aufarbeitung bestimmter Kriegs- und Kriegsfolgetatbestände endlich sein muss. Ansonsten müssten die für die Rehabilitierung und die Gewährung von Ausgleichsleistungen zuständigen Behörden auf Dauer Aufrecht erhalten werden. Zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung muss eine Rehabilitierung bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung möglich sein, da die unter der SED-Herrschaft entstandenen Nachteile erst nach der noch längerfristig anhaltenden Kontenklärung bzw. bei der Rentenantragstellung bekannt werden.

B.

3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C.

4. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat ferner vor,

gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.

D.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen.*


* Thüringen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006 zu setzen.