Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.07.06

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

§ 2 Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Wenn die berechtigte Person vor der Geburt Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, ist für die Berechnung des Elterngeldes das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Bezuges von Mutterschaftsgeld durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu Grunde zu legen. Fällt während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung das bis dahin erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aus, ist für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen; Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gilt nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

(3) Für Monate, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.

(4) Ist das Elterngeld, das sich nach den Absätzen 1, 2 und 5 ohne Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit errechnet, geringer als das Elterngeld, das nach Absätzen 1 und 2 nach der Geburt eines älteren Kindes bezogen worden ist, so wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages zusätzlich zu dem nach den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 zustehenden Elterngeld gezahlt, wenn zwischen den Geburten nicht mehr als 24 Monate vergangen sind. Bei mehr als einem älteren Kind ist der Unterschiedsbetrag zu dem höchsten nach den Absätzen 1 und 2 bezogenen Elterngeld maßgeblich, wenn zwischen den einzelnen Geburten jeweils nicht mehr als 24 Monate vergangen sind. Ist für ein älteres Kind Elterngeld unter Anwendung der Absätze 3 oder 6 bezogen worden oder ist für ein älteres Kind kein Elterngeld bezogen worden, so ist das Elterngeld zu Grunde zu legen, das ohne Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und ohne Anwendung von Absatz 6 hätte bezogen werden können. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist.

(5)Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(7) Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln. Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. 4Von den Einnahmen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge abzusetzen, soweit sie auf das nach Satz 1 zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen.

§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.

(2) Soweit Berechtigte an Stelle des in dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

§ 4 Bezugszeitraum

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. 2 Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder wenn damit eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung ist verbindlich. Eine einmalige Änderung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung.

(2)Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

§ 7 Antragstellung

(1) 1Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

(2) 11n dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. 2Außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. 3Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. 4Liegt der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.

(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum nicht ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

§ 11 Unterhaltspflichten

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das nach § 2 Absatz 7 zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Einzelnen zu berechnen ist und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

§ 13 Rechtsweg

(1) Über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. 3Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. 4Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.

§ 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

§ 21 Befristete Arbeitsverträge

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale:

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leistungsbezug zu melden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung

(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

§ 24 Übermittlung

An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

§ 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 27 Übergangsvorschrift

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.

(3) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.

(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder Elterngeld" eingefügt.

(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden."

(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit" durch die Wörter " § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt" durch die Wörter " § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben" ersetzt.

(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mutterschaftsleistungen" die Wörter "und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" eingefügt.

(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt."

(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden den Wörtern "der Arbeitslose" die Wörter "Elterngeld bezogen oder" angefügt.

(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden den Wörtern "Bezugs von" die Wörter "Elterngeld oder" angefügt.

(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "Mutterschafts- oder Erziehungsgeld" durch die Wörter "Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld" ersetzt.

(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch ... vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch ... vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht."

(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht."

(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert:

(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch .... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" die Wörter "oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes

Moderne Familienpolitik orientiert sich an der Lebenssituation von Familien und ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen mit Kindern. In Deutschland wandeln sich die Bedingungen, unter denen Familien gegründet und gelebt werden. Die Bundesregierung richtet deshalb ihre familienpolitischen Leistungen neu aus. Sie will Eltern und Kinder nachhaltig sichern und mehr Freiheiten bei der Gestaltung des Familienlebens eröffnen. Eine besondere familienpolitische Herausforderung besteht darin, Familien in der Frühphase so zu unterstützen, dass ihre finanziellen Einschränkungen wegen der vorrangigen Betreuung des neu geborenen Kindes in dieser Zeit ausgeglichen werden und ihren finanziellen, beruflichen und familiären Notwendigkeiten und Lebensplanungen auch auf Dauer Rechnung getragen wird. Das Bundeserziehungsgeld wird diesen familienpolitischen Herausforderungen nicht mehr gerecht.

Mütter und Väter sind in Deutschland nicht frei darin, ihre Berufstätigkeit und ihr Familienleben so miteinander in Einklang zu bringen, wie es für sie notwendig ist und wie sie es sich vorstellen.

Viele Familien sind heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. In Deutschland steht ihnen dann am wenigsten Geld zur Verfügung, wenn ihre Kinder am kleinsten sind, denn nach der Geburt eines Kindes gibt ein Elternteil den Beruf in der Regel zumindest vorübergehend wegen der Betreuung des Kindes auf. In 95 Prozent der Familien sind das die Mütter. Väter verstärken in dieser Zeit angesichts der gestiegenen finanziellen Verantwortung ihr berufliches Engagement zwar oft, dennoch erleben Paare aller Einkommensgruppen, bei denen beide Partner zuvor erwerbstätig waren, die Frühphase der Familiengründung mit großen Einkommenseinschränkungen. Mit dem bisherigen Bundeserziehungsgeld sind Familien mit einem kleinen gemeinsamen Einkommen in dieser Zeit oft auf ergänzende Sozialtransfers angewiesen, Familien in mittleren Einkommensbereichen erreichen nur noch rund 70 Prozent, Familien mit hohen Einkommen nur noch 60 Prozent des vorherigen Budgets.

Den betroffenen Familien verursachen die Erwerbsunterbrechungen auch auf lange Sicht oft unaufholbare über den Einkommensausfall hinausgehende finanzielle Nachteile gegenüber kinderlosen Paaren. Je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird, umso schlechter sind Rückkehrmöglichkeiten, Karrierechancen und Altersvorsorge, und umso größer ist das Armutsrisiko der Familie. Auch das individuelle Risiko der Betreuungsperson steigt. In jedem Jahr, in dem junge Eltern nicht erwerbstätig sind, verlieren sie rund fünf Prozent an Einkommen dauerhaft gegenüber Kinderlosen und können zusätzlich zu den bisher erworbenen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten keine neuen hinzugewinnen; im Vergleich fehlen ihnen Berufserfahrung und Karriereschritte. Auf die Gesellschaft bezogen bedeutet jeder Rückzug aus dem Erwerbsleben, dass ausgebildete berufliche Potenziale und Fähigkeiten dem Arbeitsmarkt verloren gehen.

Das Bundeserziehungsgeld begünstigt eine Rollenteilung zwischen Männern und Frauen, die häufig nicht den Lebensplanungen der Paare entspricht. Im ersten Jahr nach der Geburt eines Kindes arbeitet bei drei Vierteln aller Paare der Vater Vollzeit, während die Mutter nicht mehr erwerbstätig ist. Im zweiten Jahr steigt der Anteil der erwerbstätigen Mütter auf 33 Prozent, weitere sechs Prozent wollen kurzfristig wieder in den Beruf zurückkehren. Insgesamt geben aber nur 28 Prozent der Paare an, für die Gestaltung der Elternzeit und der Arbeitsteilung seien eigene Wünsche ausschlaggebend gewesen.

Die Berufsorientierung der Frauen ist gestiegen, und sie sind so gut ausgebildet wie nie zuvor.

Die meisten jungen Mütter wollen heute beides, sich ihren Kindern widmen und erwerbstätig sein. 62 Prozent der Frauen mit einem Kind unter drei Jahren möchten sowohl für ihre Kinder da sein als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei den Frauen mit Hochschulreife sind dies 73 Prozent. Das Haupternährer/Familienmutter-Modell entspricht den Wünschen von nur 15 Prozent der Frauen und neun Prozent der Frauen mit Hochschulreife.

Auch Väter benötigen die Unterstützung des Staates, um ihren Wunsch nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verwirklichen. Die meisten Väter wollen heute nicht mehr nur die Ernährerrolle in der Familie wahrnehmen, sondern sich intensiver der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen. Nicht einmal jeder fünfte wünscht sich die Rolle als Alleinverdiener und Haupternährer, aber nur fünf Prozent der Väter nehmen tatsächlich Elternzeit.

Drei von vier Männern befürchten berufliche Nachteile, wenn sie eine Zeitlang ihrem Beruf nicht nachgehen Männer in Elternzeit sind in den Betrieben heute ein noch weitgehend unbekanntes Phänomen. Mehr als die Hälfte aller Männer mit Kinderwunsch geben an, dass ein Elterngeld ein Anreiz für sie wäre, zur Kinderbetreuung für ein Jahr oder einige Monate aus dem Beruf auszuscheiden.

Schon wegen der gestiegenen Lebenserwartung muss die Politik dafür sorgen, dass bei der längeren Dauer der Lebensläufe Väter und Mütter ihre Rollen nicht nur für begrenzte Lebensabschnitte, sondern möglichst ein Leben lang mit Sinn und subjektiven Zukunftsperspektiven füllen können.

Es ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene staatliche Aufgabe, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen und zu verbessern, dass Familien ihre jeweils gewählten Formen des Miteinander-Lebens und Füreinander-Sorgens verwirklichen können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kinderbetreuung als eine Leistung beschrieben, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 99, 216, 234; 88, 203, 258 f.). Es sieht den Staat auch in der Pflicht, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Dementsprechend habe der Staat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden.

Der Staat muss auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe in der Familie nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfGE 99, 216, 234; 88, 203, 260).

Moderne Familienpolitik hat auf die Tatsache zu reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Alter der Mütter bei der Geburt des ersten Kindes hat sich in Deutschland in Ost und West seit 1980 um fast fünf Jahre erhöht. Bei verheirateten Müttern liegt es jetzt bei knapp 30 Jahren. Oft werden Familiengründungen aufgeschoben, bis es zu spät dafür ist. Für viele Männer und Frauen sind finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen.

Deutschland hat mit 1,36 Kindern pro Frau außerdem eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt. Mehrkindfamilien werden seltener, und die Kinderlosigkeit in Deutschland ist hoch.

Besonders auffällig ist, dass in Deutschland insgesamt 39 Prozent der 35- bis 39-jährigen Akademikerinnen ohne Kinder im Haushalt leben. Internationale Erfahrungen belegen, dass eine Familienpolitik, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert, die Entscheidung von Männern und Frauen für Kinder erleichtert.

Es zeigt sich, dass das Bundeserziehungsgeld und seine Ausgestaltung die beschriebenen Schwierigkeiten nicht zufrieden stellend vermeiden konnte. Es hat trotz der regen Inanspruchnahme seiner Leistungen nicht dazu geführt, dass den Familien die intendierten Wahlfreiheiten eröffnet wurden, es hat stattdessen verlängerte Erwerbsunterbrechungen von Müttern begünstigt.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass staatliche Transferleistungen materielle Einschränkungen von Eltern nicht auf Dauer und nicht vollständig ausgleichen können und sollen, steht die Familienpolitik vor der Herausforderung, Familien zu unterstützen, ohne sie auf Dauer in die Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen geraten zu lassen. Sie will zugleich Wahlfreiheit und gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Lebensentwürfe fördern und dabei den Blick auch für den immateriellen Wert jeder Geburt öffnen und erhalten.

II. Ziele

Familie muss auch unter den Bedingungen moderner Gesellschaften gelebt werden können und Bestand haben. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, dass Familien dauerhaft gestärkt und Lebensentwürfe mit Kindern verwirklicht werden.

Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen. Der Bezug von Elterngeld eröffnet in der zwölfmonatigen Kernzeit und den zusätzlichen zwei Partnermonaten, die als Bonus für einen aktiven Beitrag des anderen Elternteils zur Kindererziehung gewährt werden einen Schonraum, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können.

Das Elterngeld stärkt Eltern auch über diese Frühphase hinaus nachhaltig. Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern.

Das Elterngeld soll die Teilhabe an Beruf und Familie von Frauen und Männern besser sichern.

Für Männer sollen die Chancen verbessert werden, aktive Väter zu sein, Frauen soll die Rückkehr in das Berufsleben erleichtert werden. Das Gesetz will dabei ausdrücklich keine Aufgabenverteilung in den Familien festlegen, sondern die unterschiedlichen Präferenzen für Beruf und Familie unterstützen. Es will einen Beitrag für die Gleichstellung der Geschlechter leisten und zugleich den gegenseitigen Respekt der verschiedenen Lebensmodelle in Familien fördern.

III. Wesentliche Neuerungen

1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen, Mindestelterngeldleistung

Erwerbstätige, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30

Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 Prozent ihres bisherigen Einkommens. Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung mindestens einschränkt. Maßstab ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt erzielte Nettoeinkommen. Maximal werden 1 800 Euro gezahlt. Ist das Einkommen kleiner als 1 000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 Prozent des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht - für je zwei Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.

Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen.

Die Orientierung des Elterngeldes am individuellen Einkommen will es Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.

Eltern, die ihr Kind in einem Maße selbst betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, erhalten ein Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro. Hierbei werden - anders als im Erziehungsgeldgesetz - keine Einkommensgrenzen gelten. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet.

2. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolgen

Um dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen zu vermeiden, um der Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eine realistische Aussicht auf Verwirklichung einzuräumen und um die wirtschaftliche Selbtständigkeit der Mütter und Väter zu fördern, kann das Elterngeld insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden.

Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt und Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, so dass die gleichzeitige Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten.

Die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wird, wird besonders berücksichtigt: Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren und ist das Einkommen nach der Geburt des ersten Kindes gesunken, so wird das damit verbundene Absinken des Elterngelds durch einen Zuschlag zum neuen Elterngeld zur Hälfte ausgeglichen.

3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes

Nach der Regelung der Partnermonate als Bonus kann ein Elternteil das Elterngeld grundsätzlich bis zu zwölf Monate lang erhalten, zwei weitere Monate sind dem anderen Elternteil vorbehalten.

Zwölf Monate lang wird Elterngeld gezahlt, wenn die berechtigte Person nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Auf eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes kommt es dabei nicht an. Weitere zwei Monate kann Elterngeld nur bezogen werden, wenn ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt, und zwar auf höchstens 30 Stunden. Er erhält dann eine Elterngeldleistung in Anknüpfung an seine Erwerbseinkommensminderung. Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen.

Die Regelung soll insbesondere Vätern die Möglichkeit eröffnen, eine aktivere Rolle in der Familie zu übernehmen und ihnen auch gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern, sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Auch die Partnermonate können bei gleichem Gesamtbudget gedehnt werden.

4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit

Die Neuregelung der finanziellen Unterstützung der Familien in der Frühphase der Elternschaft ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Deshalb werden die Regelungen zur Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen.

Neben verschiedenen Anpassungen formaler Art wurde die Frist zur Anmeldung der Elternzeit auf sieben Wochen vereinheitlicht; damit ist sichergestellt, dass die Anmeldefrist in jedem Fall vollständig in die Zeit des Kündigungsschutzes fällt.

IV. Gesetzgebungszuständigkeit

Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge zu (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG).

Der Bund hat die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Denn der Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Fürsorge umfasst im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage sowie vorbeugende Maßnahmen, die künftige Fürsorgemaßnahmen vermeiden helfen, und Ausgleichsmaßnahmen für andere als wirtschaftliche Notlagen. Fürsorge umfasst damit auch Hilfen zum Aufbau wie zur Sicherung der Lebensgrundlage.

Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über die jeweiligen Möglichkeiten bei voller Erwerbstätigkeit hinausgeht, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter vollerwerbstätige Eltern. Deshalb wird der Wegfall des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils ausgeglichen und im Falle geringen oder ganz fehlenden Einkommens des betreuenden Elternteils mindestens ein Elterngeld von 300 Euro gezahlt.

Das Elterngeld erleichtert kontinuierliche Einkommensverläufe. In der besonders betreuungs- und zuwendungsintensiven Zeit der ersten 14 Lebensmonate des Kindes schafft es einen Schonraum für die Familie und vermeidet in dieser Zeit Einkommenseinbrüche, die dadurch entstehen dass sich mindestens ein Elternteil vorrangig der Betreuung des Kindes widmet. Das Elterngeld, das insbesondere im Fall vorübergehender finanzieller Einschränkungen die Betreuenden wirtschaftlich unterstützt und durch die Begrenzung auf längstens 14 Monate zu einem frühen Wiedereinstieg in den Beruf ermutigt, dient auch dem Ziel, die wirtschaftliche Selbtständigkeit der Betreuenden und damit der gesamten Familie auf Dauer zu erhalten.

Durch kontinuierliche Erwerbsbiographien bleibt die wirtschaftliche Selbtständigkeit der Partner gewahrt. Dieser wichtige Anreiz zur Vorsorge erfolgt im Hinblick auf die Vermeidung prekärer finanzieller Rahmenbedingungen für Männer und Frauen nach möglicher Trennung und Scheidung oder im Alter. Durch die konzentrierte Kernzeit des Elterngeldes werden Frauen ermutigt Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Männer werden gezielt zur Übernahme von Betreuungsaufgaben motiviert.

Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ist nach Artikel 72 Abs. 2 GG gegeben, wenn und soweit die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Das die Leistungen nach diesem Gesetz übergreifende Ziel der Unterstützung betreuender Eltern bezieht sich auf die gesamte Bundesrepublik. Die Ausgestaltung der Elternzeit und der damit eng zusammenhängenden Elterngeldleistungen haben unmittelbaren Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung von Eltern und die damit korrespondierenden Anforderungen insbesondere an die Arbeitgeber, sich auf diese Auszeiten einzustellen. Hiervon ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt betroffen. Eine andernfalls zu erwartende Regelungsvielfalt auf Länderebene und die damit verbundene Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann im Hinblick auf die gewünschten positiven Wirkungen für Familien nicht hingenommen werden.

V . Finanzielle Auswirkungen

Die Ausgaben des Bundes für das Elterngeld belaufen sich im Jahr 2009 unter Berücksichtigung von Minderausgaben und Mehreinnahmen in anderen Bereichen auf 3 912 Mio. Euro, zusammen mit den Kosten für das Erziehungsgeld auf 3 920 Mio. Euro.

Aufgrund von Übergangseffekten sind für die Ablösung des Bundeserziehungsgelds durch das Elterngeld im Planungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:

2007 2008 2009
Elterngeld (Bund) 1600 4 040 4 050
Erziehungsgeld (Bund) 1 940 470 8
Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 -80 -230
davon Anteil des Bundes 0 -34 -98
davon Anteil der Länder 0 -34 -98
davon Anteil der Kommunen 0 -12 -34
Minderausgaben für die Grundsicherung für Arbeitssuchende - 20 - 50 - 50
davon Anteil des Bundes1 -16 -40 -40
davon Anteil der Kommunen -4 -10 -10
Summe 3 520 4 380 3 778
Summe der Anteile des Bundes 3 524 4 436 3 920
Angaben in Mio. Euro


[1] Für die Schätzung des Anteils des Bundes an den Minderausgaben für die Grundsicherung für Arbeitssuchende wurden §§ 19, 46 SGB II zugrunde gelegt, wobei eine Schätzung des Anteils der Kosten für Unterkunft und Heizung durchgeführt wurde.

Die Kosten des Elterngeldes werden im Wesentlichen von der Zahl der Geburten, der Einkommensentwicklung des berechtigten Personenkreises und dem Erwerbsverhalten der Berechtigten im Bezugszeitraum beeinflusst.

Datengrundlage sind die 10. Bevölkerungsprognose des statistischen Bundesamtes, die mittelfristigen Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung und Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung sowie des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik.

Danach wird für den Planungszeitraum 2007 bis 2009 von folgenden Entwicklungen ausgegangen:

Nach Anrechnung von Entgeltersatzleistungen, wie insbesondere des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses nach § 14 Mutterschutzgesetz, betragen die Ausgaben für das Elterngeld bei vollständiger Einführung ohne Berücksichtigung von Einsparungen und Mehreinnahmen in anderen Bereichen mittelfristig rund 4 050 Mio. Euro im Jahr.

Im Übergangszeitraum 2007 bis 2009 bauen sich die Ausgaben für das Elterngeld schrittweise auf während die Ausgaben für das abgelöste Erziehungsgeld sinken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die zwei zusätzlichen Elterngeldmonate und die Verlängerungsmöglichkeit der Auszahlungszeitraum des Elterngelds bis zu 28 Monate betragen kann. Das Bundeserziehungsgeld ist insgesamt auf einen Bezugszeitraum von zwei Jahren angelegt, wird aufgrund der bestehenden Einkommensgrenzen jedoch nur von rund der Hälfte der Berechtigten auch für zwei Jahre bezogen. Weitere Einflussfaktoren sind Verzögerungen aus verspäteter Antragstellung und notwendigen Bearbeitungszeiten, in geringem Umfang auch aufgrund späterer gerichtlicher Einzelfallentscheidungen.

Damit das Elterngeld bei allen Familien auch tatsächlich zu einer Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens führt, zählt es in Höhe von 300 Euro nicht als Einkommen für andere Sozialleistungen. Eine Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen soll so weit wie möglich vermieden werden. Andererseits kann das Elterngeld nicht in voller Höhe von bis zu 1 800 Euro im Monat anrechnungsfrei gestellt werden. Die gewählte Lösung ist zielgerecht.

Gut 1,2 Prozent des Elterngelds wird mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verrechnet. Es kommt zu Minderausgaben im ALG II von rund 50 Mio. Euro im Jahr.

Davon entfallen 80 Prozent auf den Bund. Das entspricht 40 Mio. Euro im Jahr.

Das Elterngeld ist selbst steuerfrei, denn es wird nach dem wegfallenden Nettoeinkommen bemessen. Es erhöht jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie und unterliegt daher wie Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32b Einkommensteuergesetz.

Das heißt, der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngelds ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Von den Mehreinnahmen in Höhe von 280 Mio. Euro entfallen 42,5 Prozent auf den Bund. Dieser Betrag wird aufgrund der teilweise langen Verzögerungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in voller Höhe erst im Jahr 2011 erreicht. Der Bundesanteil entspricht dann knapp 120 Mio. Euro im Jahr. Im Jahr 2009 beträgt er 98 Mio. Euro.

Durch die Stärkung der finanziellen Leistungskraft der Familien, die überwiegend für Konsumgüter Verwendung finden wird, sind weitere steuerliche Mehreinnahmen zu erwarten. Deren genaue Höhe kann jedoch nicht beziffert werden.

In der Sozialversicherung werden die für das Bundeserziehungsgeld geltenden Regelungen fortgeführt. Für das Elterngeld sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, denn es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung besonderer Art. Sie ist nicht vergleichbar mit Einkommensersatzleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, welche die Beitragspflicht auslösen. Im Vordergrund steht beim Elterngeld die Zielsetzung, mit dieser familienpolitischen Leistung Eltern in der Frühphase der Elternschaft und daran anschließend bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu unterstützen. Der zu erwartende Anstieg der Erwerbstätigkeit von Frauen führt mittelfristig zu einer Stärkung der Sozialversicherung.

Der Vollzug des Gesetzes erfolgt wie der des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes durch die Länder. Auf die vorhandenen Strukturen kann zurückgegriffen werden. Dem Mehraufwand durch die genauere Erfassung des Einkommens der antragstellenden Person und die zu erwartende stärkere Beteiligung der Väter stehen Entlastungen gegenüber. Zum einen ist eine Prüfung des Familieneinkommens nicht mehr erforderlich, zum anderen entfällt der bisher für das zweite Lebensjahr des Kindes gesondert zu stellende zusätzliche Erziehungsgeldantrag.

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Zwar ist durch die stärkere Beteiligung der Väter mit einer Zunahme der Zahl der Arbeitnehmer in Elternzeit zu rechnen. Gleichzeitig ist jedoch ein spürbares Absinken der durchschnittlichen Verweildauer in Elternzeit zu erwarten. Damit verbunden sind sinkende Qualifikationskosten und ein geringerer Aufwand für Ersatzeinstellungen.

Eine steigende Erwerbsbeteiligung von Frauen hilft ein ansonsten aufgrund der demographischen Veränderungen sinkendes Angebot insbesondere von Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Verbesserung der finanziellen Situation von Familien gibt als Teil des insgesamt 25 Mrd. Euro umfassenden Programms der Bundesregierung zur Stärkung von Innovation, Investition, Wachstum und Beschäftigung Wachstumsimpulse.

Die, gemessen an den gesamten Verbrauchsausgaben, relativ geringe Höhe der Ausgaben für das Elterngeld lässt spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere Verbraucherpreise, und das Preisniveau nicht erwarten.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz will jungen Familien in ihrer Gründungsphase besondere Unterstützung zuteil werden lassen. Dabei werden ausdrücklich die Bedürfnisse junger Mütter und junger Väter in den Blick genommen und die jeweiligen unterschiedlichen Lebensbedingungen gewichtet. Benachteiligungen sollen abgebaut und die Gleichberechtigung gefördert werden.

Das Elterngeld und die Regelungen zur Elternzeit sind notwendige Voraussetzungen für eine weitere Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe an Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Zu § 1

Die Vorschrift regelt, wer Anspruch auf Elterngeld hat.

Absatz 1 Nr. 1 macht einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Voraussetzung (§ 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Im Übrigen ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, so dass dieses Gesetz auch für Grenzgänger zur Anwendung kommt, die ein Arbeitsverhältnis in Deutschland, ihren Wohnsitz aber im EU-Ausland haben.

Nach Nummer 2 wird Elterngeld für den Elternteil gezahlt, mit dem das Kind im Haushalt lebt.

Anspruchsberechtigt sind damit vorrangig die leiblichen Eltern.

Nach Nummer 3 ist weitere Voraussetzung, dass der Elternteil das Kind selbst betreut und erzieht.

Dafür ist gemäß Nummer 4 erforderlich, dass er eine vor der Geburt ausgeübte volle Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung seines Kindes insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter vollerwerbstätige Eltern. Das Elterngeld bietet deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert.

Absatz 2 sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld auch haben kann, wer wegen einer Entsendung ins Ausland durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, wegen einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, wegen einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation oder einer nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesenen Tätigkeit vorübergehend weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dasselbe gilt nach Satz 2 auch für die mit dem Entsandten in einem Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland.

Absatz 3 sieht einen Anspruch auf Elterngeld auch für im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen vor. Die Nummern 1 und 2 machen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung zum Maßstab. Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden nicht erfasst; soweit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Eltern des Kindes besteht, haben beide Elternteile grundsätzlich einen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2. Die Nummer 3 regelt den Anspruch vor Feststellung der Vaterschaft. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann im Einzelfall wegen einer langwierigen Bearbeitungsdauer erst längere Zeit nach Einleitung des Verfahrens möglich sein. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgt das Ziel, unverheiratete Väter in ihrer Verantwortung für ihr Kind zu stärken. Diese Absicht bliebe wirkungslos, wenn der Anspruch auf Elterngeld entfiele, obwohl der Vater schuldlos die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erst verspätet erfüllt.

Deshalb reicht es aus, wenn die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist und dessen Vaterschaft zunächst aufgehoben werden muss (§ 1592 Nr. 1, §§ 1599 ff. BGB).

Absatz 4 sieht ausnahmsweise einen Bezug des Elterngeldes durch Verwandte bis dritten Grades (zum Beispiel: Großeltern, Urgroßeltern oder Onkel und Tanten) an Stelle der Eltern vor, wenn beide Eltern gestorben sind oder wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung ihre Kinder in deren ersten 14 Lebensmonaten nicht selbst betreuen können. Andere - insbesondere wirtschaftliche - Härtefälle werden nicht berücksichtigt, weil das Elterngeld dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet, die es ihm ermöglicht, die Betreuung selbst zu übernehmen. Ein Bezug des Elterngeldes durch Verwandte bis dritten Grades soll deshalb auch nur in Betracht kommen, wenn Elterngeld nicht von anderen Elterngeldberechtigten (Eltern, Stiefeltern, Personen, die die Kinder in Adoptionspflege genommen haben) beansprucht wird.

Nach Absatz 5 ist es für den Anspruch auf Elterngeld unschädlich, wenn das Kind vorübergehend wegen eines von der berechtigten Person nicht zu vertretenden wichtigen Grundes von ihr nicht betreut werden kann. Dies dürfte zum Beispiel dann vorliegen, wenn sich die berechtigte Person oder das Kind in Krankenhausbehandlung befindet oder begeben muss. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist in diesen Fällen, dass die Unterbrechung der Betreuung nur vorübergehend ist; bei dauerhafter Unmöglichkeit der Betreuung kann Elterngeld nicht weiter gezahlt werden.

Absatz 6 bestimmt näher, wann das in § 1 Nr. 4 genannte Erfordernis einer reduzierten Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall weitgehend auszugleichen wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Voraussetzung ist deshalb, dass die betreffenden Eltern im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Das setzt voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Wenn der leistungsberechtigte Elternteil als Tagespflegeperson tätig ist, soll diese Tätigkeit dann nicht als volle Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden. Gleiches gilt im Falle einer Beschäftigung zur Berufsbildung.

Absatz 7 regelt die Anspruchsberechtigung ausländischer Eltern entsprechend dem Grundsatz, dass Familienleistungen nur solchen Eltern gezahlt werden sollen, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden. Diesem Grundsatz entsprechend und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss die von ausländischen Eltern zu erfüllenden Voraussetzungen für den Bezug von Familienleistungen neu geregelt. Diese Regelungen sind auch für das Elterngeld übernommen worden.

Im Übrigen ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt, in welcher Höhe das Elterngeld gezahlt wird und wie es berechnet wird.

Das Elterngeld knüpft an die unterschiedlichen Lebensumstände von Familien an, um die Eltern bei der Betreuung ihres neugeborenen Kindes möglichst nachhaltig, individuell und zielgerecht zu unterstützen.

Absatz 1 regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld soll den Eltern die Möglichkeit bieten ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Mit einem Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelts soll die Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert werden. Durch die Anknüpfung an das individuelle Einkommen fördert das Elterngeld die wirtschaftliche Selbtständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Müttern und Vätern an der Betreuungs- und Erziehungsarbeit. Sie eröffnet die realistische Möglichkeit, zumindest für eine bestimmte Zeit auch auf das höhere der beiden elterlichen Einkommen zu verzichten. Im Rahmen einer staatlichen Familienleistung kann das Elterngeld nicht bei jeder Höhe des Einkommens vor der Geburt in Höhe von 67 Prozent gezahlt werden, sondern es ist auf einen Höchstbetrag von 1 800 Euro zu begrenzen. Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2 700 Euro betragen hat. Das zu Grunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung akzeptiert ist.

Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld nicht als Maßstab in Betracht kommen.

Für die Berechnung des Elterngeldes soll das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt herangezogen werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet. Für den häufig vorkommenden Fall, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitsgeberzuschuss bezogen wurde, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich.

Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung kann generell nicht anders behandelt werden als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen der betreffenden Person. Etwas anderes muss jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für diese Fälle vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung ihres vor der Erkrankung zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das im Wesentlichen dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte erhalten während einer Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es erscheint daher angemessen beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten, in denen Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wird. Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise ausfallendes Erwerbseinkommen werden selbständige Schwangere in die Regelung einbezogen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, unterliegt ärztlicher Einschätzung und ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass jede Erkrankung während der Schwangerschaft auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist.

Absatz 2 regelt die Höhe des Elterngeldes für Berechtigte nach Absatz 1 mit niedrigem Einkommen. Je niedriger das Einkommen ist, desto schwerer wiegt in der Regel der nicht vollständige Ersatz des wegfallenden Einkommens durch das Elterngeld. Liegt das nach Absatz 1 zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen unter 1 000 Euro, wird daher der Anteil, zu dem das Elterngeld an die Stelle des wegfallenden Erwerbseinkommens tritt, erhöht. Dazu wird die Differenz ermittelt, um die das Einkommen unter der Grenze von 1 000 Euro liegt. Für je zwei Euro der Differenz wird die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte bis auf maximal 100 Prozent erhöht. So erhöht sich das Elterngeld bei einem Einkommen von 600 Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340 Euro vor der Geburt erreicht. Damit ist sichergestellt, dass Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt mehr als 300 Euro verdient haben, nach der Geburt auch Elterngeld über 300 Euro erhalten.

Das Elterngeld unterstützt damit gezielt gering verdienende Eltern und insbesondere die Ausübung gering bezahlter Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigungen. Weil in diesen Fällen häufig auch das Partnereinkommen gering ist, sollen Familien mit kleinem Familieneinkommen mit dem Elterngeld eine Familienleistung erhalten, ohne dass eine aufwändige Ermittlung des gesamten Familieneinkommens erforderlich ist. Damit werden Mehrkindfamilien besonders gefördert in denen Frauen nach der Geburt eines zweiten oder dritten Kindes häufig keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen und deshalb eine gering bezahlte Teilzeittätigkeit ausüben.

Nach Absatz 3 wird Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall. Verglichen wird das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Nur bei Einkommen von unter 1 000 Euro vor der Geburt gilt die sich nach Absatz 2 ergebende erhöhte Ersatzrate; ein Differenzbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezuges von Elterngeld von unter 1 000 Euro führt für sich genommen nicht zur Anwendung der erhöhten Ersatzrate nach Absatz 2. Die Regel, dass über 2 700 Euro hinausgehendes Einkommen nicht als Maßstab für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt wird, gilt auch in diesen Fällen. Das heißt, als Einkommen vor der Geburt darf wie in den Fällen des Absatzes 1 höchstens ein Betrag von 2 700 Euro angesetzt werden. Hat z.B. die Mutter vor der Geburt des Kindes durchschnittlich 3 500 Euro monatlich verdient und erzielt nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im siebten Lebensmonat des Kindes 1 750 Euro, stehen ihr für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes 1 800 Euro und ab dem siebten Lebensmonat 67 Prozent von (2 700 - 1750 =) 950 Euro zu, das sind 636,50 Euro.

Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Elternteile, insbesondere Mütter, die bereits ein oder mehrere Kinder haben, nach deren Geburt vielfach Einkommenseinschränkungen hinnehmen müssen. Mit dem Einkommen sinkt dann auch das Elterngeld, das nach den Absätzen 1 und 2 bezogen werden kann. In diesen Fällen gewährt Absatz 4 einen Zuschlag zu dem Elterngeld, das sonst bezogen werden könnte.

Für die Berechnung des Zuschlags wird nach Satz 1 das Elterngeld, das für das vor der Geburt berücksichtigte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach den Absätzen 1 und 2 maximal bezogen werden könnte, mit dem Elterngeld verglichen, das für das vor der Geburt des älteren Kindes berücksichtigte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach diesen Vorschriften bezogen worden ist. Der Zuschlag entspricht der Hälfte des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages. Eine Minderung des Elterngeldanspruchs durch eine Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt des jeweiligen Kindes bleibt dabei ebenso unberücksichtigt wie etwaige zusätzliche Beträge bei der Geburt von Mehrlingen. Andernfalls würde sich beispielsweise eine Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt des älteren Kindes ebenso wie eine nunmehrige Mehrlingsgeburt nachteilig auf die Höhe des Unterschiedsbetrages und damit die Höhe des Zuschlags auswirken.

Das zusätzliche Elterngeld wird jedoch nicht generell gezahlt, sondern nur in der Fallgestaltung, in der die Erwerbseinschränkung ausnahmsweise als ausgleichsbedürftig angenommen wird.

Das ist nicht bei jeder Einschränkung zugunsten der Betreuung früherer Kinder der Fall, sondern nur bei kurzer Geburtenfolge, wegen der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besonders schwierig zu bewerkstelligen ist. Bei mehrmaligem Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll ein Ausgleich der Differenz nicht nur zu der vorherigen Geburt, sondern auch zu noch früheren Geburten möglich sein, um eine fortschreitende Einkommensverringerung in diesen Fällen zu vermeiden. In diesem Fall wird durch Satz 2 die für die Eltern die günstigste Regelung getroffen, also das höchste frühere Elterngeld für die Berechnung zugrunde gelegt.

Ist für ein älteres Kind kein Elterngeld nach den Absätzen 1 und 2 bezogen worden, sei es, weil die berechtigte Person nach der Geburt erwerbstätig gewesen ist und das Elterngeld daher nach Absatz 3 berechnet worden ist, sei es aus einem anderen Grund, so ist nach Satz 3 auf das Elterngeld abzustellen, das für das vor der Geburt berücksichtigte Einkommen maximal hätte bezogen werden können. Eine Minderung durch eine Teilzeitarbeit nach der Geburt oder eine Erhöhung durch die zusätzlichen Beträge im Fall einer Mehrlingsgeburt bleibt auch hier außer Betracht.

Satz 4 stellt sicher, dass Eltern, die nach dem 1. Januar 2007 zweite oder weitere Kinder bekommen nicht schlechter behandelt werden als Eltern, deren älteres Kind oder deren ältere Kinder vor dem Stichtag des 1. Januar 2007 geboren wurden.

Nach Absatz 5 wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies betrifft vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte, die sich vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmern, für die sich nach den Absätzen 1 bis 3 jedoch kein Elterngeld ergibt. Es gilt außerdem für vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Berechtigte, bei denen sich wegen ihres geringen Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ein geringeres Elterngeld ergibt, und für Personen, die vor der Geburt keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und deren Einkommen sich nicht vermindert hat. Auch das in den weiteren Monaten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 (Partnermonaten) zustehende Elterngeld wird auf den Mindestbetrag von 300 Euro angehoben wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes zwar erwerbstätig war, das erzielte Einkommen aber so gering war, dass sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein geringeres Elterngeld ergibt. Ein Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 wird neben dem Mindestbetrag von 300 Euro nicht zusätzlich gezahlt.

Absatz 6 berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern.

Absatz 7 regelt die Berechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens. Es soll das Einkommen berücksichtigt werden, das der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stand und das nun wegen der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Gleichzeitig soll im Interesse einer stärkeren Zusammenführung der vorhandenen Regelungen des Sozialrechts auf die Schaffung eines neuen Einkommensbegriffs verzichtet werden. Mit dem Einkommensbegriff des SGB II steht ein geeigneter Nettoeinkommensbegriff zur Verfügung. Dieser wird so weit wie möglich übernommen. Über die Bezugnahme auf die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung kann bis zum Erlass einer auf die besonderen Bedingungen des Elterngeldes abgestimmten eigenen Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auf vorhandene und in der Praxis erprobte Regeln zur Einkommensermittlung zurückgegriffen werden.

Nach dem Zweck des Elterngeldes sind nur Einnahmen der Berechtigten aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen) werden weder vor der Geburt noch bei Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums des Elterngeldes berücksichtigt, denn sie prägen die für das Elterngeld als monatlicher Leistung maßgeblichen Verhältnisse im Bezugsmonat nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit. Bei den Berechtigten, die in der Zeit, in der sie Elterngeld beziehen, in Teilzeit beschäftigt sind, wäre es darüber hinaus vom Zufall abhängig, ob ihre Erwerbseinkommen nach der Geburt auch eine einmalige Einnahme erhalten.

Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind nur dann abzusetzen, wenn sie Belastungen erfassen, die im Bezugszeitraum bei unterbrochener Erwerbstätigkeit nicht anfallen oder bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert sind. Dabei ist im Hinblick auf die große Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen eine typisierende Betrachtung geboten. Abzusetzen sind danach die gesetzlichen Abzüge und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, soweit sie auf das für das Elterngeld zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen. Nicht abzusetzen sind Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge, die bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen oder neben der Sozialversicherung erforderlich oder angemessen sind. Diese Beiträge entfallen nicht allein deshalb, weil kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Dies betrifft zum Beispiel Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Nicht abzusetzen ist auch der Erwerbstätigenfreibetrag. Er ist in erster Linie als Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung eigener Erwerbstätigkeit gedacht. Der Abzug dieses Freibetrages bei der Berechnung des für das Elterngeld zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens würde zu einer nicht sachgerechten Minderung des Elterngeldes führen.

Zu § 3

Die Vorschrift regelt die Anrechnung von anderen Leistungen im Elterngeldbezug.

Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen. Arbeitnehmerinnen werden in der Mutterschutzfrist ab dem Tag der Entbindung dadurch besonders geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss dazu haben, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für die Fälle des Satzes 2, etwa die uneingeschränkte Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge. Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden.

Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt.

Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen. Soweit die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen, verdrängen sie das Elterngeld auch nur in dem entsprechenden Umfang. Wird also beispielsweise Elterngeld für einen Monat mit 30 Tagen beansprucht und werden in diesem Zeitraum Mutterschaftsleistungen nach den Sätzen 1 oder 2 für sieben Tage bezogen, wird der Monatsbetrag des Elterngeldes um sieben Dreißigstel gekürzt.

Absatz 2 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen. Wenn eine berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen bezogen hat und nach der Geburt des Kindes davon unabhängig Leistungen erhält, die dem Ausgleich des wegfallenden Einkommens dienen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits eine Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage vorliegt die deshalb auch anzurechnen ist. Bezieht etwa die berechtigte Person Arbeitslosengeld, weil sie bereit ist, die Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen, sobald ihr eine Beschäftigung vermittelt wird, ist grundsätzlich daneben nicht auch Elterngeld in voller Höhe wegen desselben ausfallenden Erwerbseinkommens zu zahlen. Dasselbe gilt für den Fall des Bezuges von Krankengeld während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder etwa beim Bezug einer Rente. Um aber auch diesen Eltern, die ja ebenfalls die Betreuung ihres Kindes übernehmen, die spezifische Unterstützung nach der Geburt ihres Kindes zu gewähren, wie sie das Elterngeld bezweckt, wird die andere Leistung nur auf den 300 Euro übersteigenden Teil des Elterngeldes angerechnet, zumal das Elterngeld beim Bezug von anderen Sozialleistungen, insbesondere von der nachrangigen Leistung Arbeitslosengeld II, nach § 10 bis zu einem Betrag von 300 Euro ebenfalls nicht angerechnet wird. Entsprechend wird auch bei Mehrlingsgeburten der anrechnungsfreie Betrag der anderen Leistung mit der Zahl der geborenen Kinder vervielfacht, weil der nach § 2 Abs. 6 für Mehrlingsgeburten vorgesehen Erhöhungsbetrag des Elterngeldes nach § 10 anrechnungsfrei bleibt. Bei einem Berechtigten, der vor der Geburt von Drillingen erwerbstätig war und während des Bezuges von Elterngeld Rente bezieht, wird diese Rente auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie 900 Euro übersteigt ihm werden so neben der Rente mindestens 900 Euro Elterngeld gezahlt.

Soweit der Betrag der anderen Leistung geringer ist als das Elterngeld, wird Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Wie beim Mutterschaftsgeld werden auch in diesen Fällen nur Leistungen, die für denselben Zeitraum zustehen, angerechnet. Hat zum Beispiel eine berechtigte Person in dem für die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt maßgeblichen Zeitraum in den ersten sechs Monaten Erwerbseinkommen bezogen und in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes bereits eine Rente bezogen, wird allein das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen zur Einkommensermittlung herangezogen. Auf das so errechnete Elterngeld wird nach Absatz 2 nur die Hälfte der Rente angerechnet, weil diese nur insoweit das Erwerbseinkommen ersetzt.

Absatz 3 stellt sicher, dass es in Fällen ausländischen Leistungsbezugs nicht zu Doppelzahlungen kommt. Werden im Ausland dem Elterngeld vergleichbare Leistungen bezogen, werden sie ebenso wie die Leistungen nach § 3 Abs. 1 auf das Elterngeld angerechnet, so dass Unterschiedsbeträge zur Feststellung, ob ein Anspruch auf eine höhere Leistung nach diesem Gesetz besteht, zu errechnen und gegebenenfalls zu zahlen sind. Dies gilt nur, soweit keine vorrangigen Kollisionsnormen anzuwenden sind; zu nennen sind insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Anspruch auf Elterngeld ruht nach Satz 3 auch, wenn ein konstitutiver Antrag auf die ausländische Leistung nicht gestellt wurde; damit wird sichergestellt, dass Berechtigte zunächst die vergleichbare ausländische Leistung in Anspruch nehmen.

Zu § 4

Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst klar, das Elterngeld nur im Laufe der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden kann. Damit knüpft das Elterngeld an den besonderen Betreuungsbedarf des neugeborenen Kindes an. Etwas anderes gilt nach Satz 2 in Fällen einer späteren Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hier soll Elterngeld ab Beginn der Aufnahme bezahlt werden, um auch diesen Familien den Beginn des Zusammenlebens zu erleichtern der regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Begrenzung auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angemessen.

Absatz 2 Satz 1 weist das Elterngeld als monatliche Leistung aus, die für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird.

Satz 2 beschränkt den Leistungsumfang für beide Eltern grundsätzlich auf zusammen zwölf Monatsbeträge. In diesem Umfang besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn (mindestens) ein Elternteil in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, und zwar unabhängig davon ob und in welchem Umfang er vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als Partnermonate besteht nach Satz 3 nur dann, wenn für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 bis 3 auf Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens ergibt. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Elternteil wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeitraums von 14 Monaten diese Bedingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird. Ist zum Beispiel nur ein Elternteil vor der Geburt erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Es liegt aber bei ihm, wann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes und in welchem Umfang er dies tut, wenn die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet.

Satz 4 stellt klar, dass die Eltern die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nach Aufteilung untereinander nicht nur nacheinander, sondern auch gleichzeitig nehmen können.

Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld führen dabei zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums.

Die Regelungen zum Anspruch auf Elternzeit bleiben dabei unberührt.

Ein Elternteil kann nach Absatz 3 längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Das heißt, dass von den 14 Monaten Elterngeldanspruch, die beiden Eltern gemeinsam zustehen, zwei dem anderen Elternteil vorbehalten sind (Partnermonate). Damit wird erreicht, dass jede anspruchsberechtigte Person nur für einen auf zwölf Monate begrenzten Zeitraum das Elterngeld erhält. Insoweit ergibt sich eine Anreizwirkung, sich bis zu diesem Zeitpunkt um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Sicherung der Lebensgrundlage zu bemühen.

Zugleich erleichtert diese Regelung eine partnerschaftliche Teilung von Erwerbs- und Familienarbeit. Denn sie schafft einen Anreiz, nicht allein einem Elternteil die Erwerbsarbeit und dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu übertragen.

Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung ergibt sich so die realistische Möglichkeit, auch zeitweilig auf das höhere Einkommen zu verzichten.

Hierin liegt im Ergebnis keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung von Ehe und Familie, sondern vielmehr werden die Voraussetzungen für eine echte Wahlfreiheit erst geschaffen. Ziel der Regelung ist es, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.

Damit entspricht sie dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum von zwei Monaten, der dem anderen Elternteil vorbehalten wird, ist die Regelung jedenfalls verhältnismäßig, zumal der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Elternzeit unberührt bleibt.

Satz 2 stellt klar, dass Lebensmonate des Kindes, für die Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs. 1 oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 3 bezogen werden, auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen sind; die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht.

Nach Satz 3 kann Elterngeld ausnahmsweise von einer vor der Geburt des Kindes erwerbstätigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit während des Bezuges des Elterngeldes eingeschränkt hat für die gesamten 14 Monate bezogen werden. Dies gilt zunächst, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, der andere Elternteil die Betreuung also tatsächlich gar nicht überwiegend übernehmen kann, etwa wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod, aber auch zum Beispiel im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den anderen Elternteil. Eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon dann vor, wenn ein Elternteil ausnahmsweise keinen Anspruch auf Elternzeit hat, mit der Inanspruchnahme von Elternzeit seinen Arbeitsplatz gefährdet oder eine berufliche Auszeit sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen wird. Zur Feststellung der Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests zurückgegriffen werden. Auch bei einer mit einem Betreuungswechsel verbundenen Gefährdung des Kindeswohls kann der betreuende Elternteil die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen.

Das Gleiche gilt nach Satz 4, wenn nach Nummer 1 dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist. Mit der Anknüpfung an das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 1671 BGB auch eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge ermöglicht. Auch wenn ein Elternteil vom Familiengericht nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen hat, bestimmt er über die das Kind betreuende Person. Das Familiengericht hat den Aufenthalt bei ihm als die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung erachtet (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und er braucht einen Wechsel des Kindes in die Wohnung des anderen Elternteils nicht zu akzeptieren. Durch die Anknüpfung an eine einstweilige Anordnung durch das Familiengericht und damit an eine vorläufige Prüfung der Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt. Zusätzlich müssen nach Nummer 2 die Bedingungen nach Absatz 2 Satz 3 erfüllt sein mit der Folge, dass Alleinerziehende 14 Monatsbeträge nur erhalten können, wenn sie vor der Geburt erwerbstätig waren, diese Erwerbstätigkeit während des Bezuges des Elterngeldes unterbrechen oder einschränken und sich deshalb ein Anspruch auf Elterngeld nach § 2 Abs. 1 bis 3 ergibt. Durch das Anknüpfen an getrennte Wohnungen in Nummer 3 und nicht nur an getrennte Haushalte, die auch in einer Wohnung geführt werden können, wird klargestellt dass die räumliche Trennung der Elternhaushalte maßgeblich ist. Damit werden Nachteile für Familien vermieden, in denen ein enger Zusammenhalt zwischen den Eltern offensichtlich nicht mehr besteht. Der Inanspruchnahme auch der Partnermonate steht nicht entgegen wenn zum Beispiel eine Mutter mit einem neuen Lebensgefährten, der nicht Vater des Kindes ist, in einer Wohnung lebt.

Sinn und Zweck der Regelung zu den Partnermonaten ist es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt wird, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleiht. So kann zum Beispiel nicht mit den Begründungen, dass der andere Elternteil aus wirtschaftlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen kann, dass der eine Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann oder die Betreuungsperson nach dem Willen der Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht wechseln soll, eine Ausnahme erreicht werden. Auch der Hinweis auf das alleinige Sorgerecht genügt nicht; wenn die Berechtigten gemeinsam mit dem Kind in einer Wohnung leben muss sich auch der sorgeberechtigte Elternteil daran festhalten lassen; es besteht in diesen Fällen nicht das besondere Unterstützungsbedürfnis für den Elternteil, der mit dem Kind auf sich gestellt ist. Für die Fälle, in denen die unverheirateten Eltern wollen, dass eine Person die gesamten 14 Monate in Anspruch nimmt, ergäbe sich außerdem eine unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG problematische Bevorzugung von unverheirateten Elternpaaren.

Absatz 4 vermeidet Rückforderungen der Leistung durch die Verwaltung, wenn im Laufe des Monats eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile, sondern auch für Berechtigte nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass das Gesetz nicht mit dem Familienrecht in Widerspruch gerät. Während der Kreis der Anspruchsberechtigten für das Elterngeld in § 1 bewusst weit gefasst ist, um zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Übernahme der Betreuungsarbeit und die rechtliche Elternverantwortung nicht immer übereinstimmen, muss zugleich den familienrechtlichen Regelungen zum Sorgerecht Rechnung getragen werden. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann eine andere berechtigte Person nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen.

Zu § 5

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen Eltern die Entscheidung, wer von ihnen Elterngeld erhalten soll, grundsätzlich einvernehmlich treffen. Nach den Sätzen 2 und 3 ist die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums verbindlich. Das heißt, die Berechtigten müssen entscheiden, für welche Monate Elterngeld bezogen wird und welche Person anspruchsberechtigt sein soll.

Nur in Ausnahmefällen soll eine Änderung möglich sein. So können besondere Härten insbesondere dann entstehen, wenn der betreuende Elternteil durch Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod für die Betreuungsarbeit ausfällt oder wenn durch besondere Umstände seitens des neuen oder eines früheren Kindes zusätzliche Anforderungen an die Betreuungsperson entstehen die möglicherweise nur von dem anderen Elternteil bewältigt werden können.

Schließlich soll eine Änderung der Anspruchsberechtigung zulässig sein, wenn ein Einkommenserwerb durch die Betreuungsperson zur Vermeidung einer Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Eltern und damit der Familie erforderlich erscheint.

Absatz 2 greift nur für den Ausnahmefall ein, dass für das Elterngeld keine einvernehmliche Bestimmung getroffen wird. Hier wird geregelt, wie das Elterngeld auf beide Elternteile aufzuteilen ist wenn sie zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge beanspruchen. Damit wird gewährleistet, dass ein Elternteil durch die Beanspruchung eines Elterngeldes für mehr als die Hälfte des gemeinsamen Leistungsumfangs nicht dem anderen Elternteil die Möglichkeit nimmt, seinerseits bis zur Hälfte der zustehenden Monate Elterngeld zu beziehen. Eine solche Aufteilungsvorschrift für Fälle einer fehlenden Einigung muss getroffen werden um sicherzustellen, dass die Leistung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes gewährt werden kann und Verzögerungen bei der Auszahlung zum Nachteil des Kindes vermieden werden. Die getroffene Regelung berücksichtigt dass grundsätzlich beide Eltern gleichermaßen für die Betreuung und Erziehung des Kindes verantwortlich sind. Soweit die Eltern Ansprüche geltend machen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollen ihnen die Zahlungsansprüche in gleicher Weise zugeordnet werden.

Im Übrigen wird hier nicht, wie sich aus Absatz 1 Satz 1 ergibt, die Entscheidungsbefugnis der Eltern berührt, sondern aus Gründen der Praktikabilität in der Rechtsanwendung und der Verwaltungsökonomie - in erster Linie zum Wohle des Kindes - von Gesetzes wegen eine Bestimmung des Berechtigten getroffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Normalfall die Eltern eine Entscheidung im Rahmen ihrer elterlichen Sorge schon um des Kindes willen gemeinsam treffen werden, um den Anspruch auf das Elterngeld nicht zu verlieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Elterngeld auch in Ausnahmefällen von Anfang an gezahlt werden kann.

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile, sondern auch für Berechtigte nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass ein Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, für die Inanspruchnahme von zwölf Monaten Elterngeld nicht auf die Zustimmung eines anderen Berechtigten angewiesen ist, während die andere berechtigte Person nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen kann (vgl. auch Begründung zu § 4 Absatz 5).

Zu § 6

Das Elterngeld soll nach Satz 1 zur Verwaltungsvereinfachung im Laufe des Lebensmonats des Kindes gezahlt werden, für den es bestimmt ist. Eine Zahlung des Elterngeldes jeweils zu Beginn des Lebensmonats würde für die Verwaltung wegen des unterschiedlichen Laufs des Lebensmonats in den Einzelfällen eine Erschwernis bedeuten.

Die Berechtigten haben nach Satz 2 die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verlängern.

Damit wird es ihnen ermöglicht, einen bis zu 28 Monate langen Ausgleich zumindest von Teilen ihrer Einkommenseinschränkungen zu erhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums zur Halbierung des pro Monat zustehenden Betrages führen. Monate, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 kein Elterngeld gezahlt wird, können nicht zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums führen.

Zu § 7

Das Elterngeld wird nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag gewährt. Eine rückwirkende Zahlung ist auf drei Monate vor Beginn des Antragsmonats begrenzt. Damit wird eine Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung, insbesondere dem Ersatz des wegfallenden Einkommens, gewährleistet.

In dem Antrag ist nach Absatz 2 anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Das ist für Fälle, in denen eine Person nach den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 allein für 14 Monate Elterngeld bezieht oder in denen eine allein sorgeberechtigte Person den Antrag stellt, ausreichend.

In allen anderen Fällen muss sichergestellt werden, dass durch die Bewilligung von Elterngeld für eine berechtigte Person nicht Nachteile zulasten einer anderen berechtigen Person entstehen, insbesondere wenn im Antrag mehr als die Hälfte der insgesamt zustehenden Monatsbeträge begehrt werden. Deshalb ist der Antrag nach Satz 2 von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Damit wird gewährleistet, dass beide gegenseitig Kenntnis von den von der anderen Person erhobenen Ansprüchen haben. Satz 3 stellt klar, dass die andere Person ihrerseits durch einen Antrag oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ihren Anspruch auf Elterngeld anmelden muss, damit die Behörde diese Informationen bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Antrag berücksichtigen kann, insbesondere die Begrenzung des Elterngeldes auf insgesamt 14 Monatsbeträge nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 und die Frage der Verteilung auf die Anspruchsberechtigten nach § 5 Abs. 2. Macht der andere Elternteil nicht von der Möglichkeit eines Antrags oder einer Anzeige Gebrauch, erhält der antragstellende Elternteil die Monatsbeträge ausgezahlt. Satz 4 Halbsatz 2 regelt folgerichtig, dass die andere berechtigte Person bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die verbleibenden Monate Elterngeld erhalten kann.

Zu § 8

Absatz 1 regelt die Auskunftspflicht der Berechtigten über das Einkommen im Bezugszeitraum.

Beim Elterngeld ist die Leistungshöhe vom Einkommen während des Bezugszeitraums abhängig.

Beim Leistungsbeginn kann diese nur prognostiziert werden. Diese Prognose kann sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, unter Umständen auch deswegen, weil Berechtigte abweichend von ihrem ursprünglichen Plan früher oder in größerem Umfang erwerbstätig werden.

Deshalb ist ein Nachweis des tatsächlichen Einkommens während des Bezugszeitraums erforderlich. Wenn Berechtigte während des Leistungsbezuges kein Erwerbseinkommen erzielt haben kommen sie in der Regel mit einer entsprechenden Erklärung ihrer Auskunftspflicht nach.

Nach Absatz 2 wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt, um sicherzustellen, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn Berechtigte entgegen der bei Antragstellung erklärten Absicht während des Bezuges des Elterngeldes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Über den Anspruch ist dann nach den geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden.

Absatz 3 sieht in den Fällen, in denen das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, eine vorläufige Zahlung unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens vor. Die Feststellung des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens wird nur selten - zum Beispiel bei selbstständiger Erwerbstätigkeit - nicht abschließend möglich sein. Ein während des Bezuges von Elterngeld bezogenes Erwerbseinkommen steht bei Antragstellung regelmäßig noch nicht genau fest. Eine abschließende Entscheidung ist daher erst nach einem Nachweis des maßgeblichen Einkommens möglich.

Zu § 9

Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, den bei ihm beschäftigten Elterngeldberechtigten Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit auszustellen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vorliegenden Einkommensnachweise nicht ausreichen oder den Berechtigten in Ausnahmefällen nicht mehr vorliegen. Einkommensnachweise werden nach § 2 Abs. 1 für die Zeit vor der Geburt und nach § 2 Abs. 3 und § 8 für den Fall der (Teilzeit-) Beschäftigung während des Elterngeldbezuges benötigt. Eine Bescheinigung über die Arbeitszeit ist für den Fall der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 erforderlich. Die gleiche Pflicht besteht für ehemalige Arbeitgeber.

In Satz 2 wird für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes - HAG) geregelt, dass für sie an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. Das ist erforderlich, weil diese Personen nicht in einem Arbeits-, sondern einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art stehen.

Bei selbstständiger oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit ist hinsichtlich der Arbeitszeit statt einer Bescheinigung eine eigene Erklärung des Berechtigten erforderlich.

Zu § 10

Nach Absatz 1 bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu einer Höhe von 300 Euro im Monat bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Leistungen unberücksichtigt. Das als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes und als Anerkennung für die Betreuungsleistung gezahlte Elterngeld von mindestens 300 Euro soll den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Dies gilt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit Elterngeld deshalb nicht bezogen wird, weil in dem betreffenden Zeitraum Leistungen nach § 3 anzurechnen waren, muss die Schutzwirkung auch auf diese Leistungen erstreckt werden. Entsprechendes gilt für andere freiwillig oder nur nach Ermessen zu zahlende Sozialleistungen.

Nach Absatz 2 darf Elterngeld bis zum Betrag von 300 Euro auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden.

Absatz 3 regelt, dass in den Fällen, in denen Berechtigte von der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 Gebrauch machen, nur ein Betrag von 150 Euro nach den Absätzen 1 und 2 geschützt ist.

Absatz 4 gewährleistet, dass für Eltern bei Mehrlingsgeburten auch der in § 2 Abs. 6 vorgesehene Erhöhungsbetrag des Elterngeldes im Ergebnis ebenfalls zusätzlich verbleibt, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen oder Ermessensleistungen beziehen. Eltern von Drillingen verbleiben somit neben anderen Sozialleistungen - auch neben dem Arbeitslosengeld II - oder neben Ermessensleistungen mindestens 900 Euro, bei verlängerter Auszahlung nach § 6 Satz 2 verbleiben bis zu 28 Monate lang 450 Euro Elterngeld.

Zu § 11

Die Vorschrift regelt, dass auch im Rahmen des Unterhaltsrechts das Elterngeld bis zum Betrag von 300 Euro, in den Fällen des § 6 Satz 2 bis zum Betrag von 150 Euro, grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Auch diese Beträge werden bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der Geburten vervielfacht, um für die betroffenen Eltern sicherzustellen, dass ihnen im Ergebnis ein Betrag in Höhe des Mindestbetrages des Elterngeldes nach § 2 Abs. 5 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs. 6 verbleibt. Elterngeld ist jedoch als Einkommen zu berücksichtigen soweit über eine Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1361 Abs. 3, § 1579 oder § 1611 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist oder über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes.

Zu § 12

Nach Absatz 1 soll das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von den Ländern im Bundesauftrag entsprechend Art. 85 Grundgesetz durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen werden von den Landesregierungen bestimmt. Außerdem obliegt den für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständigen Stellen die Beratung zur Elternzeit. Satz 3 regelt die Zuständigkeit für die Fälle des § 1 Abs. 2.

Absatz 2 regelt die Aufbringung der Mittel durch den Bund.

Für den Vollzug des Elterngelds ist die Ermittlung des nach § 2 Abs. 7 zu berücksichtigenden Einkommens von erheblicher Bedeutung. Zwar stehen mit der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung grundsätzlich geeignete und in der Praxis erprobte Regeln zu Einkommensermittlung zur Verfügung. Jedoch kann mit einer auf die besonderen Bedingungen des Elterngelds abgestimmten Rechtsverordnung eine weitere Verbesserung und Erleichterung des Verwaltungsvollzugs erreicht werden. Um schnell und flexibel auf die Bedürfnisse der Praxis reagieren zu können, wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Absatz 3 ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Einzelheiten der Berechnung und der vom Einkommen abzusetzenden Pauschbeträge selbst zu regeln.

Zu § 13

Absatz 1 legt fest, dass bei Streitigkeiten über das Elterngeld das Sozialgericht zuständig ist.

Die Vorschrift entspricht der Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz.

Absatz 2 regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu § 14

Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 15

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Sie ist sprachlich überarbeitet und der Struktur der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 angepasst. Die Festlegung auf zwei Monate in Absatz 7 Nr. 3 entspricht der Regelung zu den zwei Partnermonaten in § 4 Abs. 3.

Zu § 16

Nach Absatz 1 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit sieben Wochen. Durch diese Frist muss nicht zu einem zu frühen Zeitpunkt festgelegt werden, wer wann Elternzeit nehmen möchte und die Arbeitgeber haben ausreichend Zeit, sich um eine Vertretung für die Stelle zu kümmern und sonstige notwendige Dispositionen zu treffen.

Im Übrigen entsprechen die Regelungen denjenigen des § 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

Zu §§ 17 bis 21

Die Regelungen der §§ 17 bis 21 des Bundeserziehungsgeldgesetzes werden inhaltlich unverändert übernommen.

Zu § 22

Absatz 1 regelt die Datenerhebung zum Elterngeld im Rahmen einer Bundesstatistik.

Alle grundsätzlichen Fragen zum Elterngeld und seiner Weiterentwicklung im Hinblick auf die Ziele des Gesetzgebers lassen sich nur auf einer fundierten statistischen Grundlage beantworten.

Die Statistik ist für die Familienpolitik des Bundes wichtig, ergänzend aber auch für die Länder, um mögliche ggf. ergänzende eigene Vorhaben zur Förderung junger Familien beurteilen zu können.

Absatz 2 regelt den Katalog der Erhebungsmerkmale. Die Merkmale sind so gewählt, dass die einzelnen Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes präzise statistisch abgebildet werden können. Nur eine genaue Erhebung der im Zusammenhang mit der Leistung relevanten Tatsachen stellt eine verlässliche Grundlage für die Planungsdaten dar, um eine zielgenaue Weiterentwicklung des Elterngeldes sicherzustellen. Wichtig ist zunächst etwa die Erfassung aller Anträge, um über das Verhältnis von Bewilligungen und Ablehnungen Daten zu erhalten.

Um bereits zeitnah nach der Einführung dieser neuen familienpolitischen Leistung Informationen über die Inanspruchnahme von Elterngeld zu erhalten, werden im Jahr 2007 die Angaben vierteljährlich zu den gestellten Anträgen erhoben. Neben der Höhe des bewilligten Betrages sind zum Beispiel die jeweiligen Grundlagen für den Bezug der Leistung, die Inanspruchnahme der Verlängerungsmöglichkeit, die Zuordnung zum Berechtigtenkreis sowie die Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate von Interesse, um entsprechende Erkenntnisse daraus ableiten zu können.

Die statistische Gesamtsicht zu den Auswirkungen des Gesetzes für jährlich rund 660 000 Geburten ist zwingend notwendig. Die Bundesmittel zum Elterngeld betragen jährlich rund 4 Mrd. Euro. Alle grundsätzlichen Fragen zum Elterngeld und seiner Weiterentwicklung, zu seinen gesellschaftlichen Auswirkungen und zu den Zielen des Gesetzgebers lassen sich nur auf einer fundierten statistischen Grundlage beantworten. Aus diesem Grunde kann nicht darauf verzichtet werden, im ersten Jahr des Gesetzes eine Antragsstatistik zu fertigen und im zweiten Jahr auf eine Statistik abgeschlossener Fälle zu wechseln. Um zuverlässige Zahlen über die Inanspruchnahme von Elterngeld zu erhalten und die auskunftgebenden Stellen der Länder so geringfügig wie möglich zu belasten, werden daher ab dem Jahr 2008 vierteljährlich die beendeten Fälle von Leistungsbezug zur Statistik gemeldet.

Unverzichtbar sind Daten über die familiäre Situation junger Eltern (Lebensform, Kinderzahl).

Nur hiermit lassen sich unter anderem die Inanspruchnahme von 14 Monaten Elterngeld sowie die Auswirkungen der Familiengröße und -zusammensetzung auf die Höhe des Elterngeldes oder die Dauer seiner Inanspruchnahme ableiten. Aus der amtlichen Statistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) ergeben sich hierzu keine spezifizierten Angaben. Der Umfang der statistischen Angaben ist auch im Hinblick auf die in § 25 normierte Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag erforderlich.

Daten zur Elternzeit werden dagegen nicht erhoben, obwohl auch diese Daten von großem Interesse sind. Eine gesicherte Aussage zur Inanspruchnahme von Elternzeit ist nur über die Arbeitgeber möglich. Die Elternzeitdaten, die im Zusammenhang mit dem Elterngeld erhoben werden könnten, sind wegen der notwendig außer Betracht bleibenden Umstände - etwa der über den Leistungszeitraum hinausgehenden Elternzeit oder der Elternzeit des anderen Elternteils - äußerst lückenhaft und daher in ihrer Aussagekraft angreifbar. Insoweit muss die Lücke durch in bestimmten Zeitabständen zu erhebende repräsentative Umfragen geschlossen werden.

Zu § 23

Absatz 1 regelt die Auskunftspflicht der Elterngeldstellen gegenüber dem Statistischen Bundesamt.

Absatz 2 regelt Form und Fristen für die Lieferung der erhobenen Angaben der auskunftspflichtigen Elterngeldstellen an das Statistische Bundesamt.

Zu § 24

Die Vorschrift regelt die Verwendung der statistischen Ergebnisse gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung.

Zu § 25

Das Elterngeld als neues Instrument der Familienpolitik ist von der Bundesregierung auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 über die gemachten Erfahrungen und die Folgerungen für eine mögliche Weiterentwicklung berichten.

Zu § 26

Nach Absatz 1 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es den Geldleistungsteil betrifft als Teil des Sozialgesetzbuchs.

Absatz 2 regelt die vorläufige Zahlungseinstellung bei Bekanntwerden von leistungsausschließenden Tatsachen.

Zu § 27

Durch Absatz 1 der Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass für alle Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden, die das Erziehungsgeld betreffenden Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.

Absatz 2 stellt klar, dass auf die Elternzeit unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab dem 1. Januar 2007 grundsätzlich allein die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anwendung finden. In den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Bezug genommenen Härtefällen des § 1 Abs. 3 und 4 bestünde wegen des Zusammenspiels der Regelung des Außerkrafttretens des Zweiten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und der Übergangsvorschrift des Absatzes 1 kein Anspruch auf Elternzeit. Dieses nicht gewollte Ergebnis wird durch den zweiten Halbsatz des Satzes 1 vermieden. Nach Satz 2 kann ein in Härtefällen nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vor dem 1. Januar 2007 bestehender Anspruch auf Elternzeit weiter geltend gemacht werden, auch wenn ein Härtefall nach § 1 Abs. 3 und 4 nicht vorliegt.

Absatz 3 stellt sicher, dass die bisher für die von einigen Ländern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gezahlten vergleichbaren Leistungen geltenden Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen sonstiger Vorschriften)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Diese Regelungen ersetzen in den betroffenen Vorschriften die Angabe Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angabe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Zu Absatz 4

Diese Regelung ergänzt in der betroffenen Vorschrift neben dem Erziehungsgeld das Elterngeld.

Zu Absatz 5

Diese Regelung ersetzt in der betroffenen Vorschrift die Angabe Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angabe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Zu Absatz 6

Nach Nummer 1 ist vorgesehen, dass ab 1. Januar 2007 sowohl das Erziehungsgeld als auch das Elterngeld steuerfrei sind, da das Bundeserziehungsgeldgesetz für Geburten vor dem 1. Januar 2007 weiterhin Gültigkeit hat und auch im Fall von Nachzahlungen beim Erziehungsgeld weiterhin Anwendung findet.

Nummer 2 a) ist eine redaktionelle Änderung, die wegen der Einfügung nach Nummer 2 b) erforderlich ist.

Nach Nummer 2 b) wird das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt des § 32b unterworfen, da durch die Zahlung dieser steuerfreien Sozialleistung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Personen erhöht wird.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld nach wie vor steuerfrei bleibt, aber für das zu versteuernde Einkommen, etwa den im Kalenderjahr des Leistungsbezugs erzielten Arbeitslohn, ein besonderer Steuersatz berechnet wird. Zu diesem Zweck wird das Elterngeld dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem gegebenenfalls erzielten Arbeitslohn und etwaigen weiteren Einkünften ergibt, hinzugerechnet. Für das so erhöhte Einkommen werden die Einkommensteuer und dann der auf das Einkommen durchschnittlich entfallende Steuersatz ermittelt. Der ermittelte Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt.

Durch den Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in der progressiven Gestaltung des Steuertarifs zum Ausdruck kommt, nicht durch die Steuerfreiheit bestimmter Bezüge beeinträchtigt wird. Mit dem Steuersatz soll die gesamte Steuerkraft erfasst werden, und zwar auch insoweit, als sie auf Bezügen beruht, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.

§ 32b Abs. 3 findet für das Elterngeld ebenfalls Anwendung.

Zu Absatz 7

Diese Regelung ergänzt in der betroffenen Vorschrift neben dem Erziehungsgeld das Elterngeld.

Zu Absatz 8

Da vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 das Bundeserziehungsgeldgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gleichzeitig in Kraft sind, muss geregelt werden, dass für Geburten in diesem Zeitraum ausschließlich das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anzuwenden ist.

Zu den Absätzen 9 und 10

Diese Regelungen ersetzen in den betroffenen Vorschriften die Angabe Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angabe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Zu Absatz 11

Diese Regelungen ergänzen in den betroffenen Vorschriften neben dem Erziehungsgeld das Elterngeld.

Zu Absatz 12

Diese Regelung ergänzt in der betroffenen Vorschrift die Regelung zur Anrechnungsfreiheit des Erziehungsgeldes die Regelung zur Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes.

Zu Absatz 13

Diese Regelung stellt sicher, dass bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung das Elterngeld in Höhe der nach § 10 anrechnungsfreien Beträge als Einkommen unberücksichtigt bleibt.

Zu Absatz 14

Diese Regelung ersetzt in der betroffenen Vorschrift die Angabe Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angabe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Zu Absatz 15

Diese Regelung ergänzt in den betroffenen Vorschriften die Leistung des Elterngeldes und die für das Elterngeld einschlägigen Verweise.

Nach Nummer 3 gilt der Pfändungsschutz für das Elterngeld nur in Höhe der nach § 10 anrechnungsfreien Beträge.

Zu Absatz 16

Diese Regelung gewährleistet, dass das Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe der nach § 10 anrechnungsfreien Beträge als Einkommen unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen wird sichergestellt, dass über den nach § 10 anrechnungsfreien Betrag hinaus weitere Beträge nach § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abgesetzt werden können.

Zu Absatz 17

Diese Regelung ergänzt in der betroffenen Vorschrift neben dem Bezug von Erziehungsgeld den Bezug von Elterngeld.

Zu Absatz 18

Nummer 1 ergänzt in der betroffenen Vorschrift neben dem Bezug von Erziehungsgeld den Bezug von Elterngeld.

Die Nummern 2 und 3 führen dazu, dass auch das Elterngeld als eigenes Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Mit der Ergänzung in § 18b Viertes Buch Sozialgesetzbuch wird sichergestellt, dass der nach § 10 anrechnungsfreie Betrag nicht der Einkommensanrechnung unterliegt.

Zu den Absätzen 19 bis 21

Diese Regelungen ergänzen in den betroffenen Vorschriften die Angaben zum Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angaben zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Angaben zum Erziehungsgeld durch die Angaben zum Elterngeld. Darüber hinaus werden die Verweise an das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angepasst.

Zu Absatz 22

In den Nummern 1 und 2 wird in den betroffenen Vorschriften das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt und werden die Verweise an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angepasst.

Mit Nummer 3 wird die Regelung auch inhaltlich angepasst, weil die Unterscheidung nach verschiedenen Anspruchszeiträumen im Bundeserziehungsgeldgesetz - unterschiedliche Einkommensgrenzen für den Bezug von Erziehungsgeld im 1. bis 6. Lebensmonat und ab dem 7. Lebensmonat - entfällt, da das Elterngeld unverändert für den gesamten Bezugszeitraum gezahlt wird. Die Vorschrift wird so ausgestaltet, dass Beamtinnen und Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Besoldungsgruppe A 8 der volle Krankenversicherungsbeitrag erstattet wird. In Satz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die neue Regelung; der bisherige Satz 3 kann gestrichen werden, da die Unterscheidung der Bezugszeiträume entfällt. Die neuen Sätze 3 und 4 regeln den Anspruch im Fall einer Adoption bzw. geplanten Adoption. Satz 5 bleibt unverändert.

Zu den Absätzen 23 und 24

Diese Regelungen ersetzen in den betroffenen Vorschriften die Angabe Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angabe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Darüber hinaus werden die Verweise an das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angepasst.

Zu Absatz 25

Diese Regelungen ergänzen in der betroffenen Vorschrift die Angaben zum Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angaben zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Nummer 3 stellt sicher, dass Elterngeld als Einkommen nur soweit berücksichtigt, wie es die Beträge nach § 10 übersteigt. Darüber hinaus werden die Verweise an das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angepasst.

Zu Absätzen 26 bis 27

Diese Regelungen ergänzen in den betroffenen Vorschriften die Angaben zum Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Angaben zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Darüber hinaus werden die Verweise an das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Nach Absatz 1 tritt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

Nach Absatz 2 treten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft, weil ab dem 1. Januar 2007 Elternzeit für alle Eltern nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt ist. Die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum Erziehungsgeld gelten für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder bis zum 31. Dezember 2008 weiter.