Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt COM (2013) 288 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 617/09 (PDF) = AE-Nr. 090475

Brüssel, den 16.5.2013
COM (2013) 288 final
2013/0150 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Der Vorschlag betrifft die unlängst angenommene Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ("die Biozidprodukteverordnung"), die noch nicht anwendbar ist. Eine Prüfung der Biozidprodukteverordnung hat ergeben, dass einige ihrer Bestimmungen unvorhergesehene Folgen haben werden.

Das Hauptproblem ist, dass die Übergangsbestimmungen der Biozidprodukteverordnung für Waren, die mit Biozidprodukten behandelt wurden, welche auf dem EU-Markt zwar legal sind, aber noch nicht auf EU-Ebene bewertet wurden, einen unbeabsichtigten Marktstillstand von bis zu elf Jahren bewirken werden. Daneben wurden weitere unbeabsichtigte Markthindernisse für bestimmte Unternehmen identifiziert. Außerdem ist in der Biozidprodukteverordnung keine Schutzfrist für Daten zu Produkten mit dem besten Risikoprofil festgesetzt.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Parteien und der Folgenabschätzung

Interessenträger und Sachverständige wurden in mehreren Sitzungen der Sachverständigengruppe der für Biozidprodukte zuständigen Behörden konsultiert. Der Vorschlag fand in diesen Sitzungen breite Zustimmung.

3. Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag enthält Bestimmungen, mit denen Markthindernisse für Lieferanten von neuen mit Biozidprodukten behandelten Waren sowie für eine große Zahl von Lieferanten biozider Wirkstoffe beseitigt werden. Außerdem enthält er Schutzfristen für Daten zu Produkten mit dem besten Profil.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin