Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

A. Problem und Ziel

Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

B. Lösung

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2020 auf Grundlage der zum 30. Juni 2019 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 10. September 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "235" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4,05" durch die Angabe "4,12" und wird die Angabe "3,31" durch die Angabe "3,37" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2020 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2019 angepasst.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht auf.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit dem Entwurf nicht einher.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen die Werte der Sachbezüge angepasst werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Arbeit und Wirtschaftswachstum nicht unmittelbar.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie den Verwaltungen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.

Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist nicht befristet.

B. Besonderer Teil

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,8 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,8 Prozent gestiegen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2020 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 251 Euro auf 258 Euro angehoben,

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Für das Frühstück erhöht sich der Wert von 53 Euro auf 54 Euro.

Zu Doppelbuchstabe bb

Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 102 Euro (bisher 99 Euro) festgesetzt.

Zu Nummer 2

Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich von 231 auf 235 Euro.

Zu Nummer 3

Der Wert für die Wohnung wird von 4,05 Euro je Quadratmeter auf 4,12 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,31 Euro je Quadratmeter auf 3,37 Euro je Quadratmeter angehoben.

Zu Artikel 2

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres angewendet werden können.