Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG)

Punkt 29 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 16 der Ausschussempfehlungen wie folgt beschließen:

Zur Teilhabe an Leistungen der Pflegeversicherung

Der Bundesrat bedauert, dass auch nach dem vorgelegten Entwurf eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) in Verbindung mit dem Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die finanziellen Leistungen aus der Pflegeversicherung für in Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende pflegebedürftige Menschen nach wie vor durch § 43a SGB XI begrenzt werden sollen. Dadurch verbleibt es bei der bisherigen Kostenbelastung der Träger der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Kosten der pflegerischen Versorgung.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechende Regelungen zu treffen, die gewährleisten, dass für die Pflege behinderter Menschen die gleichen finanziellen Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden, wie bei nicht behinderten Menschen. Die dadurch der Pflegeversicherung entstehenden Kosten sind durch entsprechende Regelungen auf Bundesebene gegenüber der Pflegeversicherung auszugleichen. Die Veränderungen sind so umzusetzen, dass die pflegerische Versorgung der betroffenen Menschen den Qualitätsstandards des SGB XI entsprechen und sie durch diese Regelung keine Mehrkosten zu tragen haben.

Begründung:

Mit dem Entwurf eines PSG III in Verbindung mit dem Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes werden die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, durch die Regelung in § 43a SGB XI auch künftig auf einen Betrag von 266 Euro begrenzt. Diese Einschränkung führt dazu, dass die Kosten der pflegerischen Versorgung teilweise nach wie vor beim Träger der Eingliederungshilfe verbleiben.

An dieser Stelle sollen die Träger der Eingliederungshilfe entlastet werden und den betroffenen Menschen auch finanziell die Leistungen der Pflegeversicherung zukommen. Dies ist aber aufgrund der ohnehin mutmaßlich bestehenden Unterfinanzierung der Pflegeversicherung in der Zukunft nur umsetzbar, wenn die Mehrbelastung der Pflegeversicherung durch entsprechende Regelungen auf Bundesebene ihr gegenüber ausgeglichen wird.

Zudem müssen die aus der Pflegeversicherung künftig in voller Höhe der SGB XI-Sätze finanzierten Leistungen den pflegefachlichen Anforderungen des SGB XI entsprechen und der Qualitätssicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung unterliegen.