Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
(PsychVVG)

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a KHG), Artikel 5 Nummer 2

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf verpflichtet in § 2a KHG den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung zur Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition,

welche die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und die Ambulanzen eines Krankenhauses festlegt. Die Definition soll

Obwohl die Standortdefinition für die Krankenhausplanung geeignet sein soll, ist eine Beteiligung der Länder im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung zur Standortdefinition nicht vorgesehen. Das ist für die Länder nicht akzeptabel.

Die Erarbeitung einer bundeseinheitlichen Standortdefinition ohne Beteiligung der Länder erhöht das Risiko von Abweichungen zwischen dem Standortverzeichnis und den Krankenhausplänen der Länder. Solche Abweichungen können zu erheblichen Komplikationen führen: So ist zum Beispiel nach den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag ein standortspezifischer Qualitätsbericht je Standort zu erstellen. Für die nach § 108 Nummer 2 SGB V zugelassenen Plankrankenhäuser ergibt sich der Versorgungsauftrag und damit auch die Standortausweisung aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes. Ein Krankenhaus könnte im Krankenhausplan mit einem Standort ausgewiesen sein, nach dem Standortverzeichnis aber über mehrere Standorte verfügen. Das Krankenhaus müsste nach der Qb-R nur einen Qualitätsbericht führen, würde dadurch aber die Standortdefinition, die für alle Leistungserbringer gelten soll, missachten. Komplikationen sind auch für andere Regelungsbereiche, die auf den Begriff "Standort" abstellen (planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Qualitätszu- und -abschläge, Mindestmengen, Sicherstellungszuschläge, besondere Aufgaben von Zentren, Strukturfonds), zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Länder in die Aufgabe der Bestimmung einer Standortdefinition einzubeziehen. Umgesetzt werden kann dies durch eine Übertragung dieser Aufgabe auf den G-BA und ein dazugehöriges Mitberatungsrecht der Länder. Zumal der Unterausschusses Qualitätssicherung des G-BA der Arbeitsgruppe "Standorte" den Auftrag erteilt hat, qualitätssicherungsrelevante Anforderungen an eine einheitliche Standortdefinition zu erarbeiten.

Zu Buchstabe a:

Durch die Streichung entfällt der im KHG geregelte Auftrag zu einer Vereinbarung der Standortdefinition.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

§ 92 Absatz 7f SGB V spricht den Ländern bei bestimmten Richtlinien und Beschlüssen des G-BA ein Mitberatungsrecht zu, soweit diese für die Krankenhausplanung von Bedeutung sind. Dieses Mitberatungsrecht wird auf die in § 136e SGB V geregelte Erarbeitung einer Standortdefinition erstreckt.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Der neu eingefügte § 136e SGB V überträgt die Erarbeitung einer Standortdefinition dem G-BA. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Eine Frist bis zum 30. April 2017 erscheint unter Berücksichtigung geleisteter Vorarbeiten des G-BA angemessen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

§ 293 Absatz 6 SGB V ist die Regelung für das Standortverzeichnis. Es ist auf Grundlage der Standortdefinition des G-BA zu führen.

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d (§ 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d sind in § 3 Absatz 3 nach Satz 9 folgende Sätze einzufügen:

"Sobald die vereinbarte Stellenbesetzung erfüllt ist, sind die Kürzungen zurückzunehmen. Eine Basisabsenkung findet nicht statt."

Begründung:

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV ist ab dem Jahr 2020 die "Umsetzung von Vorgaben nach § 136a Absatz 2 SGB V zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal" ein wesentlicher Tatbestand der Budgetverhandlung. Da dabei die Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht unterschritten werden dürfen und somit kaum Verhandlungsspielraum zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter besteht, ist die Möglichkeit zur Geltendmachung der hiermit verbundenen Personalkosten für das Krankenhaus von großer Bedeutung. Aufgrund der in § 18 BPflV vorgesehenen Nachweispflichten und deren Konsequenzen für die Budgetanpassungen darf es durch eine nicht vorgenommene vereinbarte Stellenbesetzung, zum Beispiel durch den regional unterschiedlich ausgeprägten Fachkräftemangel, nicht zu einer Absenkung des Gesamtbudgets (Basisabsenkung) kommen. Die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen von verhandelten zu besetzten Stellen, kann Regelungen zur Rückzahlungspflicht begründen, aber nur für den Zeitraum der Nichterfüllung. Die Bemühungen des Krankenhauses, die Personalengpässe mit Hilfe anderer Berufsgruppen auszugleichen, müssen hierbei weiterhin berücksichtigt werden.

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d (§ 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d sind in § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 die Wörter "Verkürzungen von Verweildauern," zu streichen.

Begründung:

Die angesprochene Verkürzung von Verweildauern führt in der Regel zu einem wesentlichen Mehraufwand aufgrund einer Leistungsverdichtung bei der Behandlung des Einzelnen bei einer insgesamt steigenden Anzahl krankenhausbehandlungsbedürftiger Patienten. Eine Kostenreduktion geht damit regelhaft keinesfalls einher.

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d (§ 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d sind in § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 nach dem Wort "Personal" die Wörter "und die damit verbundenen Kosten" anzufügen.

Begründung:

Die Kosten der Krankenhäuser werden maßgeblich durch ihre personelle Ausstattung beeinflusst. Nach dem Gesetzentwurf ist daher folgerichtig die Möglichkeit einer Budgeterhöhung, das heißt eine Überschreitung der Obergrenze für den Budgetzuwachs, zulässig, um die Erfüllung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung zu gewährleisten. Dazu ist neben den Stellen die ausreichende Finanzierung sicherzustellen.

In der Praxis wird die Personalausstattung (betrachtet nach Berufsgruppen) in der einzelnen Einrichtung gegenüber Durchschnittswerten nach oben und unten abweichen. Aber auch Strukturfragen, verschiedenartiges Patientenaufkommen, verschiedenartige Therapieansätze, outgesourcte und zugekaufte Leistungsanteile der Patientenbehandlung spielen eine zu beachtende Rolle. Diese Abweichungen sollen laut Gesetzentwurf zu höheren und zu niedrigeren krankenhausindividuellen Entgelten führen. Ab dem Jahr 2020 sind mit Beginn der Anwendung des leistungsbezogenen Vergleichs die Ergebnisse der Nachweise zur personellen Ausstattung bei der Budgetfindung heranzuziehen. Abweichungen von den Mindestvorgaben einer Personalausstattung können mitunter auch durch den herrschenden Fachkräftemangel bedingt sein. Die Bemühungen des Krankenhauses, die Personalengpässe mit Hilfe anderer Berufsgruppen auszugleichen, müssen hierbei weiterhin angerechnet werden können. Das Fehlen von Personal ist ein temporärer und kein gewollter Zustand, er darf deshalb keine dauerhafte budgetabsenkende Wirkung haben (Gefahr einer Abwärtsspirale).

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d sind in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "40 Prozent der" durch das Wort "die" zu ersetzen.

Begründung:

§ 18 Absatz 2 BPflV sieht vor, dass die Kliniken künftig nachweisen müssen, dass sie die Zahl der Personalstellen laut Psychiatrie-Personalverordnung einhalten. Zugleich regelt § 3 Absatz 4 BPflV, dass die Kosten dieser Personalstellen bei Tariferhöhungen nicht voll refinanziert werden. Dies treibt die Kliniken in eine finanzielle Abwärtsspirale.

Zwar ist es auch in der Somatik so, dass Tariferhöhungen beim Personal nur anteilig finanziert werden. Dort gibt es aber grundsätzlich auch keine festen Personalvorgaben, die von den Kliniken einzuhalten und nachzuweisen sind. Für die psychiatrischen Kliniken ist die nur anteilige Refinanzierung in Kombination mit der Nachweispflicht nicht hinnehmbar. Sofern es bei der Nachweispflicht bleibt, ist daher die Beschränkung der Refinanzierung auf 40 Prozent zu streichen.

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe ccc wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die BPflV gibt für sonstige Mehrerlöse für die Jahre 2013 bis 2016 einen Ausgleichsatz von 65 Prozent vor. Ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen. Dem Krankenhaus verbleibt damit aus den sonstigen Mehrerlösen nur ein Anteil von 15 bzw. 10 Prozent, 85 bzw. 90 Prozent sind an die Kostenträger zurückzuzahlen.

Wie im Bereich des KHEntgG und auch in der BPflV-Regelung von 2013 bis 2016 ist für die Krankenhäuser mindestens ein Ausgleichssatz von 65 Prozent erforderlich (das heißt, 35 Prozent verbleiben dem Krankenhaus). Bei einer Mehrbelegung muss durch das Krankenhaus im Bereich der Mindestvorgaben auch mehr Personal im Einsatz sein. Dadurch entstehen nicht nur Sachkosten, sondern auch weitere Personalkosten, die mit 15 bzw. 10 Prozent nicht abgedeckt werden können. Hier liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Krankenhäusern aus dem Bereich des KHEntgG, für die es grundsätzlich keine Personalvorgaben gibt, und Krankenhäusern aus dem Bereich der BPflV vor.

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc (§ 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV), Nummer 7 Buchstabe b und Buchstabe c - neu - (§ 7 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 - neu - BPflV), Artikel 5 Nummer 5 (§ 115d Absatz 1a - neu - SGB V) und Nummer 6 Buchstabe b - neu - (§ 118 Absatz 5 - neu - SGB V)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung ist es geboten, die Vereinbarung eines einheitlichen Budgets für die durch das PEPP-System vergüteten Leistungen und die Vergütung von Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz (PIA) zu ermöglichen. Dieses zusammengefasste Budget darf nicht allein wegen der Zusammenfassung höher ausfallen als das nach der BPflV vereinbarte Budget und das nach § 120 SGB V vereinbarte Vergütungsvolumen. Dabei ist es sinnvoll, dass die Möglichkeit der Vereinbarung eines Behandlungsbudgets den Krankenhäusern vorbehalten bleibt, die nach § 115d SGB V zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung berechtigt sind. Denn nur diese Krankenhäuser bieten das volle Behandlungsspektrum eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer psychiatrischen Fachabteilung an (vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, institutsambulant). Krankenhäuser, die sich für den Abschluss eines Behandlungsbudgets entscheiden, haben ihre Leistungen nicht über das PEPP-System und eine gesonderte PIA-Vergütung abzurechnen, sondern über eine einheitliche tagesbezogene Pauschale.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Bei der Vereinbarung eines Gesamtbudgets sind die Leistungen als PIA in den Erlösausgleich einzubeziehen. Dazu ist das Budget nach der BPflV und das Vergütungsvolumen nach § 120 SGB V zu addieren und den Vergütungen des maßgeblichen Kalenderjahres gegenüberzustellen. Für Mehr- oder Mindererlöse gelten § 3 Absatz 7 Satz 1 oder 2 BPflV, das heißt, es erfolgt jeweils ein Ausgleich zu 50 Prozent, sofern die Vertragsparteien nicht im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren.

§ 3 Absatz 7 Satz 6 BPflV entspricht der Vorlage.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die tagesbezogene Pauschale im Rahmen eines Behandlungsbudgets ist in die Auflistung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen aufzunehmen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

§ 115d Absatz 1a Satz 1 SGB V regelt den Inhalt des Behandlungsbudgets und benennt, wer befugt ist, ein solches Budget zu vereinbaren. Bezüglich der Budgetbemessung gelten bei einem Behandlungsbudget die in der BPflV und in § 120 SGB V enthaltenen Regelungen jeweils unverändert. Zudem wird normiert, dass die Vertragsparteien zur Abrechnung eine einheitliche Tagespauschale zu vereinbaren haben, die nicht zwischen den Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz sowie der teilstationären, stationsäquivalenten und vollstationären Behandlung unterscheidet, und so dem Anreiz zur besser vergüteten Behandlungsform begegnet.

Erbringt das Krankenhaus auch Leistungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, ist nach § 115d Absatz 1a Satz 2 SGB V eine gesonderte Tagespauschale zu vereinbaren. Grund hierfür sind die besonderen Kostenstrukturen für diesen Versorgungsbereich.

§ 115d Absatz 1a Satz 3 SGB V bestimmt, dass für die Budgetverhandlungen die Regelungen für die stationäre Versorgung in § 18 KHG gelten. Die Höhe des Budgets bzw. Vergütungsvolumens bestimmt sich nach den Vorgaben der BPflV für die stationäre Leistungserbringung und nach § 120 Absatz 2 und 3 SGB V für die Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz.

§ 115d Absatz 1a Satz 4 SGB V regelt die Schiedsstellenfähigkeit; zuständig sind die Landesschiedsstellen für Pflegesatzangelegenheiten.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

In der Reglung über die Zulassung eines Krankenhauses als psychiatrische Institutsambulanz ist aufzunehmen, dass im Falle der Vereinbarung eines Behandlungsbudgets die mit der tagesbezogenen Pauschale vergüteten Tage zu erfassen sind. Damit im nächsten Budgetzeitraum Klarheit darüber herrscht, an wie vielen Tagen die einheitliche Tagespauschale für Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz abgerechnet wurde.

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist in § 4 Absatz 1 Satz 4 das Wort "können" zu streichen und die Wörter "untergliedert werden" sind durch die Wörter "zu untergliedern" zu ersetzen.

Begründung:

Vor dem Hintergrund der Überbewertung der derzeitigen Psychosomatik-Fallgruppen, die sich mangels Interesse weiterer Kliniken an der Kalkulation auch in den künftigen PEPP-Katalogen nicht grundlegend verändern wird, ist eine Fachabteilungsdifferenzierung im Krankenhausvergleich in Psychiatrie, in Psychosomatik und in Kinder- und Jugendpsychiatrie verbindlich vorzusehen.

9. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV)

In Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Neufassung des § 18 Absatz 2 BPflV sieht vor, dass das Krankenhaus in den Jahren 2016 bis 2019 dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nachzuweisen hat, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung eingehalten werden. Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem InEK und den Kostenträgern die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu beschließenden Personalvorgaben nachzuweisen. Diese Nachweispflicht ist jeweils auf die Krankenhausplanungsbehörde zu erstrecken, weil Informationen zur Personalausstattung für die Krankenhausplanung relevant sein können, zum Beispiel für die Entwicklung von Qualitätsanforderungen.

Zu Buchstabe a:

Die Änderung bezieht sich auf den Zeitraum 2016 bis 2019.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung betrifft den Zeitraum ab 2020.

10. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - (§ 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG)

In Artikel 4 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

'01. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die bisherige Regelung zum Pflegezuschlag lässt das Personal unberücksichtigt, das in den Krankenhäusern beschäftigt, aber nicht direkt angestellt ist (zum Beispiel im Rahmen von Gestellungsverträgen mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz oder als Zeitarbeiter). In der Fachserie 12 Reihe 6.3 des Statistischen Bundesamtes werden diese Kosten nicht als Personalkosten für Pflege, sondern unter der Rubrik "nicht zuordenbare Personalkosten" bzw. nachrichtlich als Sachkosten ausgewiesen. Krankenhäuser, in denen eine größere Anzahl Pflegekräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis tätig ist, sind daher bei der Berechnung des Pflegezuschlags benachteiligt. Das ist nach dem Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt, denn der Pflegezuschlag soll im Sinne einer besseren Patientenversorgung die Anwesenheit von genügend Pflegekräften gewährleisten, nicht deren Beschäftigungsstatus.

Die Änderung nimmt daher die in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesene Anzahl der Vollkräfte in der Pflege, mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, zum Maßstab. Diese Zahl wird zur Ermittlung der bundesweiten und der krankenhausspezifischen Kosten in der Pflege mit den Durchschnittskosten für Pflegekräfte im Bund bzw. im jeweiligen Land multipliziert.

Diese Durchschnittskosten werden zwar nur auf Basis der direkt beim Krankenhaus Beschäftigten errechnet, die möglichen Kostenunterschiede sind aber nicht so gravierend, dass sie bei der Ermittlung der krankenhausspezifischen Anteile am Pflegezuschlagsvolumen ins Gewicht fallen würden.

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V)

In Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a ist § 39 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem nach § 108 zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch stationsäquivalente, teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann."

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Referentenentwurf angeführte Vorrangigkeit der stationsäquivalenten Leistung gegenüber der vollstationären Leistung im Gesetzentwurf aufgegeben wurde.

Gerade wenn die Betroffenen bei Vorliegen einer stationären Behandlungsnotwendigkeit in akuten Krankheitsphasen während der Behandlung in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können, führt dies zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben und ermöglicht eine stärkere individuelle Ausrichtung der Behandlung auf den persönlichen Lebenskontext der Patientinnen und Patienten. Dies kann den Betroffenen helfen, Trennungen und Beziehungsabbrüche zu vermeiden, soziale Bindungen aufrechtzuerhalten und Familienkompetenzen zu erhalten oder zu verbessern und dadurch die Nachhaltigkeit der Behandlung stärken. So ist es auch in der Begründung im Referentenentwurf dargestellt und entspricht den bisherigen Erfahrungen in der modellhaften Erprobung des Home Treatments als Akutbehandlung und Komplexleistung.

Insofern sollte immer zunächst geprüft werden, ob durch stationsäquivalente, teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung das Behandlungsziel erreicht werden kann, bevor eine stationäre Behandlung in Anspruch genommen wird.

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V) und Nummer 5 (§ 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Krankenhausplanung ist die originäre Aufgabe der zuständigen Landesbehörden. Grundsätzlich bestehen bereits Regelungen zur Verringerung der Bettenanzahl in § 109 Absatz 1 Satz 4 SGB V.

Die Umorganisation innerhalb der Kliniken, stationsäquivalente Behandlung einzuführen, sollte gefördert werden. Eine Regelung im Gesetzentwurf zu einem möglichen Bettenabbau ist an dieser Stelle hinderlich.

Insofern ist in der Folge die Regelung zur Vereinbarung von Grundsätzen zum Bettenabbau durch die Selbstverwaltungspartner entbehrlich.

13. Zu Artikel 5 Nummer 6 (§ 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V)

In Artikel 5 Nummer 6 sind in § 118 Absatz 3 Satz 4 nach dem Wort "Psychotherapie" ein Komma und die Wörter "einen Nervenarzt oder einen Hausarzt" einzufügen.

Begründung:

Die Festschreibung eines Überweisungsvorbehalts wird vor dem Hintergrund, dass die Ermächtigung "nur diejenigen Fälle umfasst, die wegen Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung durch niedergelassene Ärzte nicht erfolgreich behandelt werden können," als sachgerecht empfunden. Allerdings ist die Vorgabe, eine Zuweisung zu den psychosomatischen Institutsambulanzen regelhaft nur auf die Überweisung durch Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu beschränken, im Hinblick auf das Versorgungsgeschehen in einem Flächenland zu eng gefasst. Insofern ist eine Erweiterung auf die Facharztgruppe der Nervenärzte und der Hausärzte festzuschreiben.

14. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a (§ 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V) und Artikel 7 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Zusammenhang mit dem Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Beschlüsse zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren zu fassen, hat sich die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Maßstäbe und Bewertungskriterien für die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ergeben. Eine effektive Umsetzung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in der Krankenhausplanung der Länder setzt voraus, dass die Maßstäbe und Kriterien feststellen, wann von einer in erheblichem Maße unzureichenden Qualität beim einzelnen Krankenhaus auszugehen ist.

Eine solche abschließende Einschätzung ist auch von der Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a des Grundgesetzes gedeckt. Der Bund darf zur Verwirklichung der ihm überantworteten Zielsetzung des effektiven Einsatzes der Finanzmittel punktuell abschließende Regelungen treffen, soweit den Ländern insgesamt deutliche Spielräume in der Krankenhausplanung verbleiben. Solche Spielräume verbleiben schon deshalb, weil die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren und darauf beruhende Versorgungsentscheidungen nur einen kleinen Teil der Krankenhausplanung der Länder ausmachen.

Ohnehin können die Länder die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in ihrem Landesrecht ganz oder teilweise ausschließen oder einschränken.

Zu Buchstabe a:

Die Neuformulierung des § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V gibt vor, dass der G-BA nicht nur Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern zu entwickeln hat, sondern dass diese Maßstäbe und Kriterien mit Blick auf § 8 Absatz 1a und 1b KHG auch eine Feststellung ermöglichen müssen, ob eine unzureichende Qualität beim einzelnen Krankenhaus anzunehmen ist. Die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Änderungen des § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V bleiben erhalten.

Zu Buchstabe b:

Die Neufassung des § 136c Absatz 2 SGB V wird vorzeitig in Kraft gesetzt, damit diese Gesetzesänderung noch beim ersten Beschluss des G-BA, der bis zum 31. Dezember 2016 gefasst sein soll, zu berücksichtigen ist.

15. Zu Artikel 5 Nummer 13 (§ 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V)

Artikel 5 Nummer 13 ist zu streichen.

Begründung:

Die Ausschüttung der Liquiditätsreserve ist fachlich nicht zielführend und kurzsichtig. Höhere Zuweisungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen hätten nur einen Einmaleffekt. Das strukturelle Defizit, nicht nur verursacht durch allgemeine Ausgabensteigerungen, sondern auch durch den unzureichenden Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds und die Einführung neuer, ausgeweiteter Leistungsansprüche durch neue Gesetze (unter anderem KHSG, PrävG), kann durch eine kurzfristige, einmalige Verbesserung der Finanzlage der Krankenkassen nicht beseitigt werden.

Zudem befinden sich in der Liquiditätsreserve die Beiträge der GKV-Versicherten. Die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern bzw. ALG II-Beziehern stellt allerdings eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar.

Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (vgl. BR-Drucksache 318/16(B) HTML PDF ) zum Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz (AWStG) die Bundesregierung aufgefordert, die Leistungsausgaben der Krankenkassen und die geleisteten Beiträge für ALG II-Bezieher transparent und zeitnah zu evaluieren. Die Bundesregierung ist zudem gebeten worden, bei einer zunehmenden Belastung der Solidargemeinschaft der Beitragszahler der GKV durch unzureichende Beiträge für ALG II-Bezieher in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine geeignete Abhilfe zu schaffen.