Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium fir Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gräbergesetzes

Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S.178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neufassung des Gräbergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ziel des Gesetzes

Das Gesetz dient der Vereinfachung des Erstattungsverfahrens zwischen dem Bund und den Ländern. Nach dem Gräbergesetz erstattet der Bund den Ländern u.a. die Aufwendungen, die den Ländern für die Pflege und Instandhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft entstehen. Diese Aufwendungen belaufen sich jährlich auf ca. 21 Mio. €. Bisher erfolgt die Abrechnung anhand der Anzahl der Einzelgräber (40,50 DM 120,71 €) und der Anzahl der Quadratmeter Sammelgrabfläche (12,65 DM/6,47 €). Die Länder haben hierzu die in ihrem Gebiet liegenden Gräber festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten. Das bisher praktizierte Erstattungsverfahren ist verwaltungsaufwändig und, wie der Bundesrechnungshof festgestellt hat, fehleranfällig.

Da sich die Anzahl der Kriegsgräber - mit Ausnahme der neuen Bundesländer - nicht mehr wesentlich ändert, erhalten die Länder durch das Gesetz eine jährliche Pauschale für die Instandsetzung und Pflege zur eigenen Bewirtschaftung. Die Höhe der Pauschale orientiert sich an den bisherigen jährlichen Zahlungen an die einzelnen Länder. Damit ist die Zahl der Einzel- und Sammelgräber für die Zahlung in Zukunft nicht mehr relevant. Die Länder erhalten durch diese Regelung mehr Gestaltungsspielraum, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Rücklagen für größere Instandsetzungsmaßnahmen. Die Aufwendungen für die Anlegung nach § 5 Abs.3, die Verlegung nach § 6 und die Identifizierung nach § 8, die bisher nach Aufwand erstattet werden, sind ebenfalls von dieser Pauschale erfasst.

II. Alternativen

Keine

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

Für die öffentlichen Haushalte, Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die neuen Vorschriften keine zusätzlichen Kosten.

IV. Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf verursacht keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gräbergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 GräbG)

Zu Buchstabe a

Fast 60 Jahre nach Kriegsende wird es für erforderlich gehalten, dass das Ziel des Gräbergesetzes, mahnendes Totengedenken zu ermöglichen und zu fördern, ausdrücklich im Gesetz zu erwähnt wird. Es soll insbesondere auch den Generationen, die Krieg und Gewaltherrschaft nicht selbst erlebt haben, verdeutlichen, welche schrecklichen Folgen von Krieg- und Gewaltherrschaft ausgehen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung der vor der Wiedervereinigung gebräuchlichen Formulierung für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 2 (§ 2 GräbG)

Privatgepflegte Gräber können nach § 9 Absatz 2 (Entwurf) nicht mehr in öffentliche Obhut übernommen werden. Deshalb kann für ein privatgepflegtes Grab keine öffentliche Last nach Absatz 2 mehr entstehen.

Zu Nummer 3 (§ 3 GräbG)

Zu Buchstabe a

Diese Regelung dient der Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Wenn der Eigentümer eines Grundstücks dieses vom Bund unentgeltlich erhalten hat, bedarf es keiner zusätzlichen Ruherechtsentschädigung.

Zu Buchstabe b

Eine Regelung einer Unwesentlichkeitsgrenze bei Gräbern, die nicht auf einem Friedhof, sondern auf einem sonstigen Grundstück liegen, fehlte bisher. Die neue Regelung ersetzt die bisherige analoge Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gräbergesetzes in diesen Fallen.

Zu Nummer 4 (§ 4 GräbG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 (§ 5 GräbG)

Durch Zeitablauf gegenstandslos. Es besteht auch kein Bedarf für eine Verlängerung der Fristen.

Zu Nummer 6 (§ 6 GräbG)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Mit der Zusammenlegung von verstreut liegenden Gräbern soll der Würdigung des Totengedenkens Rechnung getragen werden. Zudem kann mit dieser Maßnahme der Instandsetzungs- und Pflegeaufwand verringert werden.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 7 (§ 8 GräbG)

Zu Buchstabe a

Die Kosten der Identifizierungen sollen künftig aus der Pauschale nach § 10 Abs.4 getragen werden. Da die Pauschalen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen werden, ist für Identifizierungsmaßnahmen nicht mehr das Benehmen mit dem BMFSFJ herzustellen.

Zu Buchstabe b

Die Zuständigkeit für die Anordnungen nach § 8 ergibt sich aus § 12 in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Mit dieser Änderung wird dem Anliegen der Länder Rechnung getragen, die Organisationshoheit der Länder beim Vollzug von Bundesgesetzen zu stärken.

Zu Nummer 8 (§ 9 GräbG) Zu Buchstabe a

Die Beibehaltung dieser Regelung könnte zu dem Missverständnis führen, dass Angehörigen an einem Grab nach § 1, das bisher öffentlich gepflegt wurde, Rechte zustehen im Hinblick auf den Bestattungsort und die Bestattungsart.

Zu Buchstabe b

Buchstabe aa

In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen zunächst die Angehörigen das Grab unterhalten und gepflegt haben und die Pflege zu einem späteren Zeitpunkt von Dritten (Einzelpersonen) übernommen worden ist. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass es sich auch in diesen Fallen nach wie vor um privatgepflegte Gräber handelt.

Zu Buchstabe b Buchstabe bb

Diese Regelung wurde 1965 eingeführt, um verwaltungsmäßige Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob ein privates Grab vorliegt, zu vermeiden. Diese Regelung hat keine praktische Bedeutung mehr.

Zu Buchstabe c

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 konnte die Übernahme eines privatgepflegten Grabes durch das Land nur bis zum 31.12.1969 erfolgen. Aus der bisherigen Formulierung könnte entnommen werden, dass eine Übernahme auch heute noch möglich ist.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 9 (§ 10 GräbG)

Zu Buchstabe a

Unter dem Begriff Kosten" versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von Leistungen. Insoweit ist der im Gesetz bisher benutzte Begriff nicht oder nur zum Teil zutreffend und wird daher - in Anlehnung an die Formulierung in Art. 120 Abs.1 Grundgesetz - durch den Begriff "Aufwendungen" ersetzt.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a.

Zu Buchstabe bb

Die Aufwendungen für die Verlegung werden wegen des systematischen Zusammenhangs in die Aufzählung des § 10 Abs. 1 aufgenommen.

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe aa

Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a

Zu Buchstabe bb Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a Durch Zeitablauf und Witterungseinflüsse entsteht u.U. ein erhöhter Instandsetzungsbedarf für Begräbnisstätten. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch Aufwendungen für die Planung von Instandsetzungsmaßnahmen aus der Pauschale nach § 10 Abs.4 erstattet werden können.

Zu Buchstabe cc und dd

Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a. Zu Buchstabe ee Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung in § 10 Abs. 1 (siehe Begründung zu Buchstabe b, bb).

Zu Buchstabe ff

Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a.

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe aacc

Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a

Zu Buchstabe e Zu Buchstabe aa

Die Aufwendungen der Instandsetzung und Pflege der Gräber wurden bisher anhand der Anzahl der Einzelgräber und der Anzahl der Quadratmeter Sammelgrabfläche erstattet. Da sich die Anzahl der Kriegsgräber - mit Ausnahme in den neuen Bundesländern - nicht mehr wesentlich ändert, wird das Erstattungsverfahren zwischen dem Bund und den Ländern vereinfacht. Dazu werden die bisherigen Gräberzahlen festgeschrieben; die Höhe der Pauschale orientiert sich an den bisherigen jährlichen Zahlungen an die Länder.

Die Aufwendungen für die Anlegung, Verlegung und Identifizierung sind ebenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Pauschale nach § 10 Abs. 4 abgedeckt. Durch die Festschreibung der Gräberzahlen erhalten die Länder die Möglichkeit, durch die Zusammenlegung von Einzelgräbern zu Sammelgräbern oder durch die Zusammenlegung von verstreut liegenden Einzelgräbern den Instandsetzungs- und Pflegeaufwand bei gegebener Pauschale zu verringern und sich dadurch finanzielle Spielräume z.B. für größere Instandsetzungsmaßnahmen zu verschaffen.

Zu Buchstabe bb

Eine Öffnungsklausel für die neuen Bundesländer ist notwendig, da hier noch in nennenswertem Umfang Tote gefunden werden, die erstmals unter das Gräbergesetz fallen. Im Hinblick auf die zusätzlichen Aufwendungen für die Instandsetzung und Pflege erscheint es angemessen, ab einer Opferzahl von 500 neugefundenen Personen die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 angemessen zu erhöhen.

Zu Buchstabe cc

Auch bisher wurden die Beträge für ein Haushaltsjahr zum 1. Juli ausgezahlt. Da in vielen Ländern größere Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind, wird die Möglichkeit der Rücklagenbildung aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Den Ländern wird damit die Möglichkeit gegeben, die Mittel effektiver zu bewirtschaften, andererseits wird aber auch verdeutlicht, dass der Bund die Entwicklung der Rücklagenbildung beobachten wird.

Zu Buchstabe dd

Der bisherige § 16 Abs. 2 ist aus systematischen Gründen an diese Stelle eingefügt worden. Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 9 Abs. 2.

Zu Buchstabe ee

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a.

Zu Nummer 10 (§ 11 GräbG)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 11 (§ 12 GräbG)

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 12 (§ 13 GräbG) Durch Zeitablauf gegenstandslos. Zu Nummer 13 (§ 16 GräbG)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe aa

Die Erhaltung eines privatgepflegten Grabes kann wegen Fristablauf am 31. Dezember 1969 von dem Land nicht mehr übernommen werden. Insoweit ist auch das Zustimmungserfordernis der Angehörigen zur Übernahme gegenstandslos. Privatgepflegte Gräber können nicht mehr in die öffentliche Obhut übernommen werden. Siehe auch Begründung zu Nummer 8, Buchstabe C.

Zu Buchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Aus systematischen Gründen wird Absatz 2 in § 10 aufgenommen. Absatz 3 und 4 sind durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Artikel 2

Neufassung des Gräbergesetzes Die Bestimmung erlaubt es dem Bundesministerium für Familie, Senioren und Frauen und Jugend, den Wortlaut des Gräbergesetzes, das an zahlreichen Stellen geändert werden soll, in der vom an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das rückwirkende Inkrafttreten ist zulässig und zweckmäßig. Wichtigster Bestandteil der Gesetzesänderung ist die Vereinfachung des Erstattungsverfahrens zwischen dem Bund und den Ländern. Die zu zahlenden Pauschalen werden den Ländern jeweils zum 1. Juli für ein Haushaltsjahr zugewiesen. Eine Aufteilung des Erstattungsverfahrens nach alter und neuer Rechtslage für ein Haushaltsjahr ist zu verwaltungsaufwändig und daher unzweckmäßig.