Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

A

1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG-E, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sei muss.

B

2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.