Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) KOM (2007) 311 endg.; Ratsdok. 10706/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 19. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 511/05 (PDF) = AE-Nr. 051673,
Drucksache 512/05 (PDF) = AE-Nr. 051674,
Drucksache 527/05 (PDF) = AE-Nr. 051675 und AE-Nr. 061422

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, zusammen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum selben Thema den Rechtsrahmen für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer speziellen Kommunikationsinfrastruktur festzulegen, die Netz- und Sicherheitsdienste für den Datenaustausch über das Schengener Informationssystem (SIS) und für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit SIS-Daten zwischen den SIRENE-Büros bereitstellen wird.

Die Kommission unterbreitet diesen Vorschlag, um die Kontinuität der oben genannten Dienste zu gewährleisten, die derzeit von der Kommunikationsinfrastruktur für die Schengen-Umgebung (SISNET) bereitgestellt werden und von entscheidender Bedeutung für die Beibehaltung eines Raums ohne Binnengrenzkontrollen sind. Der Vorschlag zur Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur sollte jedoch nur dann umgesetzt werden, wenn die öffentliche Ausschreibung, die der Stellvertretende Generalsekretär des Rates im Namen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen neuen SISNET-Vertrag eingeleitet hat, erfolglos bleibt. Nach Auffassung der Kommission sollte der Rat, der für die Verwaltung des SIS zuständig ist, grundsätzlich weiterhin für alle Bestandteile des Systems, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, zuständig sein.

Die Kommission schlägt vor, die neue Infrastruktur unter Nutzung der horizontalen Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC (Beschluss 2004/387/EG), insbesondere der gesicherten transeuropäischen Kommunikationsplattform s-TESTA, einzurichten. Die s-TESTA-Plattform wird derzeit auch für die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) verwendet.

Die Kommission treibt die Entwicklung des SIS II weiter voran und trifft Maßnahmen, damit das System so bald wie möglich einsatzbereit ist, da der Rat diesem Vorhaben weiterhin absolute Priorität einräumt. Das gemeinsame Ziel der Einrichtung eines neuen SIS mit neuen und verbesserten Funktionalitäten und höheren Leistungsstandards, das ein höheres Maß an Sicherheit unter gleichzeitigem Schutz personenbezogener Daten in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleisten wird, hat nach wie vor Priorität. Daher wird die Dauer der Nutzung der vorgeschlagenen Kommunikationsinfrastruktur befristet sein und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des SIS II abhängen.

- Allgemeiner Kontext

Im Dezember 2001 beauftragte der Rat die Kommission mit der Entwicklung des SIS II. Mit dem SIS II sollten unter anderem die der Europäischen Union 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu erfüllen. Die Entwicklung des SIS II hat sich jedoch verzögert, so dass der Rat im Dezember 2006 das Mandat der Kommission für die Entwicklung des SIS II bis Ende 2008 verlängerte. Um sicherzustellen, dass das politische Ziel der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen in Bezug auf die 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten 2007 dennoch erreicht werden könnte, beschloss der Rat im Dezember 2006, das von Portugal vorgeschlagene Projekt zum Anschluss dieser Mitgliedstaaten an die derzeitige Version des SIS (SIS 1+) zu verwirklichen. Infolge dieses Projekts hat sich die Umsetzung des SIS II weiter verzögert; nach dem derzeitigen Stand der Planung soll das System Mitte Dezember 2008 in Betrieb genommen werden.

Die SISNET-Vereinbarung, der über die Bereitstellung von Netz- und entsprechenden Sicherheitsdiensten für das SIS 1+ unterzeichnete Vertrag, läuft im November 2008 aus. Da das SIS II möglicherweise nicht für alle bis zu diesem Zeitpunkt am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten operationell sein wird, muss die Übergangsphase zwischen November 2008 und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des SIS II abgedeckt werden.

Nachdem der Rat "Justiz und Inneres" am 15. Februar 2007 eine Vereinbarung über Maßnahmen bezüglich der künftigen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ gebilligt hat, schlägt die Kommission - zeitgleich mit der Ausschreibung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Vertrags für SISNET - vor, eine spezielle Kommunikationsinfrastruktur einzurichten, die aus dem EU-Haushalt finanziert wird. Es ist daran zu erinnern, dass SISNET nicht aus dem EU-Haushalt finanziert wird und der Vertrag für die Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsdienste vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet wird. Die Einrichtung einer neuen von der Kommission verwalteten Kommunikationsinfrastruktur stellt gegenüber dem derzeitigen SIS mit seinen zwischenstaatlichen Verwaltungsstrukturen eine wesentliche Änderung dar. Daher müssen im vorliegenden Vorschlag die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten klar abgegrenzt werden.

In jedem Fall müssen das erweiterte SIS 1+ und die neue Kommunikationsinfrastruktur vorläufige Lösungen bleiben, da die Inbetriebnahme des SIS II das eigentliche Ziel darstellt. Der Rat und das Parlament haben eine Einigung über den SIS-II-Rechtsrahmen erzielt, der es ermöglichen wird, einen fortschrittlichen technologischen Ansatz anzuwenden und die verbesserten Funktionalitäten, die das neue System bietet, zu nutzen. Im Gegenzug werden höhere Schutzstandards für den Einzelnen und im Zusammenhang mit der Systemverwaltung eine verstärkte Rechenschaftspflicht eingeführt.

Diese neue Kommunikationsinfrastruktur wird SISNET nicht vollständig ersetzen, da SISNET auch Kommunikationsdienste für VISION, ein Netz zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Visumerteilung stattfindenden Konsultationsverfahren zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens, bereitstellt. Die Kommission hat VISION jedoch vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags ausgeschlossen, da sich der Rat Durchführungsbefugnisse im Bereich der Visumpolitik vorbehalten hat. Die technischen Funktionalitäten des VISION-Konsultationsverfahrens werden durch das Visa-Informationssystem (VIS) ersetzt, sobald alle Anwenderstaaten von VISION in der Lage sind, zu diesem Zweck das VIS zu nutzen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das Übereinkommen und die drei oben genannten Rechtsakte bilden derzeit den Rechtsrahmen des SIS, das durch das künftige SIS II ersetzt werden wird. Zum Rechtsrahmen des SIS II gehören folgende Rechtsakte:

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag ist erforderlich, um einen kontinuierlichen Betrieb des SIS zu gewährleisten. Das SIS stellt einen festen Bestandteil der Kompensationsmaßnahmen dar, die zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs getroffen werden mussten, und steht mit den Zielen des Programms IDABC in Einklang, da die Infrastrukturdienste im Rahmen der in dem Programm festgelegten horizontalen Maßnahmen genutzt werden. Ziel des Programms IDABC ist es, die Entwicklung und den Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze abzustecken, zu unterstützen und zu fördern und damit gleichzeitig die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Politik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu unterstützen und so wesentliche Vorteile für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erzielen.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

In erster Linie sollten Informationen folgender Parteien zusammengetragen werden:

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die zusammengetragenen Informationen wurden für die Analyse der Kosten sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten bei den einzelnen zur Debatte stehenden Optionen herangezogen. Die Stellungnahmen der Delegationen der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Arbeitsgruppen des Rates und der Kommission wurden ebenfalls berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

IKT, öffentliches Auftragswesen und Finanzwesen Methodik Persönliche Zusammenkünfte und Zusammenstellung schriftlicher Informationen Konsultierte Organisationen/Sachverständige Internes Fachpersonal der Kommission (GD JLS und DIGIT) und externe Sachverständige (Zusammenstellung relevanter fachlicher Informationen auf der Grundlage der technischen Dokumentation für das SIS).

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es besteht weitgehend Übereinstimmung darin, dass große Risiken mit schwerwiegenden politischen Konsequenzen auftreten könnten.

Die unterschiedlichen Risiken der einzelnen Optionen wurden bewertet: Misserfolg der öffentlichen Ausschreibung, verzögerte Annahme der für die Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur erforderlichen Rechtsakte, fehlende Finanzierung, Unklarheiten in Bezug auf die Verwaltung oder Entscheidungsfindung, negative Auswirkungen auf das Projekt SIS II und Verzögerungen oder Probleme bei der technischen Umsetzung.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Entfällt.

- Folgenabschätzung

Folgende Optionen sind in Betracht gezogen worden:

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass die Statusquo-Option zwar bei Weitem die beste Lösung darstellt und keine größeren Schwierigkeiten zur Folge hat, dass aber mit jeder Ausschreibung Risiken verbunden sind. Im Einvernehmen mit dem Rat hat die Kommission festgestellt, dass eine Ausweichlösung erforderlich ist. Ohne das SIS und den diesbezüglichen SIRENE-Informationsaustausch könnte der Raum ohne Binnengrenzkontrollen auch für kurze Zeit kaum aufrechterhalten werden.

Für den Fall, dass die vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates durchgeführte Ausschreibung nicht zum Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags über die für die SIS-Umgebung erforderlichen Dienstleistungen führt, bleibt als einzige Option die letzte, da die zweite Option vom Juristischen Dienst des Rates ausgeschlossen wurde und deshalb nur sehr schwer weiterverfolgt werden kann.

In der Folgenabschätzung wird daher empfohlen, dass die Kommission die erforderlichen Vorbereitungen für die letzte Option trifft, obwohl diese in der Folgenabschätzung nicht befürwortet wird. Mit der Umsetzung dieser Lösung sollte jedoch erst begonnen werden, wenn die Maßnahmen zum Abschluss eines neuen Vertrags für SISNET nicht zum Erfolg geführt haben. Vorbedingung für diese Option ist also, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um die weitere Verfügbarkeit des SISNET-Dienstes zu gewährleisten.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist es, zusammen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum selben Thema den Rechtsrahmen für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer speziellen Kommunikationsinfrastruktur festzulegen, die Netz- und Sicherheitsdienste für den Datenaustausch über das Schengener Informationssystem (SIS) und für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit SIS-Daten zwischen den SIRENE-Büros gemäß dem Schengener Übereinkommen bereitstellen wird.

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage der Verordnung bildet Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur zur Verbindung der nationalen SIS-Systeme mit der zentralen SIS-Datenbank für den Informationsaustausch, lässt sich besser von der Gemeinschaft verwirklichen, indem auf die Infrastruktur der Gemeinschaft (s-TESTA), die für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen zur Verfügung steht, zurückgegriffen wird.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Alle an der Schengen-Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten müssen Informationen austauschen, damit gemeinsame Maßnahmen umgesetzt werden können. Die Gemeinschaft kann die von diesen Mitgliedstaaten benötigten europaweiten Netz- und Sicherheitsdienste effizienter als die einzelnen Mitgliedstaaten bereitstellen.

Dass für solche Zwecke bereits eine gemeinsame Plattform, wie s-TESTA, eingerichtet worden ist, die sich auf Erfahrungen mit früheren Projekten und generischen Diensten im Rahmen von IDA (IDABC-Vorläufer) stützt, belegt, dass solche Dienste von der Gemeinschaft bereitgestellt werden können.

Die Gemeinschaftsmaßnahme beschränkt sich auf die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur, während die Mitgliedstaaten für ihre eigenen nationalen Informationssysteme zuständig bleiben.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Vorschläge verpflichten die Kommission zur Einrichtung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten Tests durchführen, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Anwendungen (SIS und SIRENE) mit der neuen Infrastruktur ordnungsgemäß funktionieren.

Die Vorschläge und die damit einhergehende finanzielle Belastung sind zeitlich begrenzt, da das derzeitige SIS später durch das SIS II ersetzt und die Kommunikationsinfrastruktur damit überflüssig werden wird. Sinn und Zweck der Initiative bestehen darin, für das aktuelle System als Übergangslösung einen unverzichtbaren Dienst bereitzustellen, bis das SIS II in Betrieb gehen kann.

- Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung und Beschluss.

Wegen des dualen Rechtscharakters des SIS sind eine Verordnung aufgrund von Titel IV EG-Vertrag und ein Beschluss aufgrund von Titel VI EU-Vertrag erforderlich. Jede Änderung oder Weiterentwicklung des SIS-Besitzstands erfordert eine Rechtsgrundlage der ersten und eine der dritten Säule.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Im Jahr 2008 werden für die Einrichtung und den Betrieb der neuen Kommunikationsinfrastruktur Mittel in Höhe von 7,6 Mio. EUR beantragt. In diesem Betrag enthalten sind im Wesentlichen:

Außerdem entstehen durch die Erprobung und Migration finanzielle Auswirkungen auf das im Schengen-Besitzstand für die Einrichtung und Verwaltung von SISNET und der technischen Unterstützungseinheit (C.SIS - zentrales SIS) vorgesehene zwischenstaatliche Budget.

5) Weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

Die einzurichtende Kommunikationsinfrastruktur wird einerseits durch Bezugnahme auf die Dienste beschrieben, die sie liefern soll, und andererseits durch Angabe der im Schengener Übereinkommen definierten Systeme bzw. Stellen, die über diese Kommunikationsinfrastruktur miteinander verbunden werden sollen. Die Infrastruktur erstreckt sich nicht auf den nationalen Datenaustausch (einschließlich SIRENE) zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen diesen und dem nationalen SIRENE-Büro, für den weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind.

Bevor die Kommission eine vertragliche Vereinbarung mit dem Service-Provider für die Kommunikationsinfrastruktur trifft, muss sie technische Spezifikationen festlegen, die die spezifischen Anforderungen für das SIS 1+ und für SIRENE widerspiegeln. Die Kommission berücksichtigt die Anforderungen und Spezifikationen, die vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates für den Abschluss eines neuen SISNET-Vertrags festgelegt wurden.

Wenngleich die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG-Vertrag generell verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, verweist der Vorschlag doch auf einige spezifische Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, damit die Kommission die Kommunikationsinfrastruktur effektiv einrichten und betreiben kann. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten auch mit, wann die Einrichtung abgeschlossen ist, nachdem die notwendigen Tests durchgeführt wurden, um die Verfügbarkeit der Kommunikationsinfrastruktur zu gewährleisten. Der Hinweis auf den Gesamthaushalt der Europäischen Union zur Finanzierung dieses Teils des SIS wurde für notwendig erachtet, da Einrichtung und Betrieb des anderen gemeinsamen Teils des SIS, der technischen Unterstützungseinheit, d.h. des C.SIS, aus einem im Schengen-Besitzstand vorgesehenen zwischenstaatlichen Budget finanziert werden (Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung).

2. Programm IDABC

IDABC bietet verschiedene Infrastrukturdienste wie s-TESTA für den Datenaustausch zwischen nationalen und europäischen Behörden. Die Plattform s-TESTA wird auch für die Entwicklung des SIS II und für das VIS genutzt. Andere operationelle IT-Großsysteme im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die wie z.B. Eurodac hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit und Sicherheit stellen, nutzen ebenfalls die im Rahmen von IDABC bereitgestellten Dienste.

3. Operationelle Tests

Die operationellen Tests, die die ordnungsgemäße Funktionsweise des SIS- und des SIRENE-Datenaustauschs über die neue Kommunikationsinfrastruktur sicherstellen sollen, sind eine äußerst wichtige Aufgabe, die nur von den Mitgliedstaaten unter Federführung des Rates durchgeführt werden kann. Dies entspricht auch dem Status quo bei der Verwaltung des SIS und dem entsprechenden Entscheidungsprozess. Frankreich, das für die Verwaltung des C.SIS zuständig ist, hat das nötige Fachwissen erworben, um die Testfälle zu beschreiben und das geeignetste Verfahren für die Überprüfung des ordnungsgemäßen SIS- und SIRENE-Betriebs über die neue Infrastruktur vorzuschlagen. Die für das SIS und für SIRENE zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, die entsprechende nationale Sachverständige hinzuziehen, führen sämtliche Vorarbeiten für die Festlegung, Koordinierung und Validierung der Testmaßnahmen durch. Die Kommission stellt die Verfügbarkeit der Kommunikationsinfrastruktur innerhalb des s-TESTA-Rahmens sicher. Die Mitgliedstaaten versorgen die Kommission über den Rat mit Informationen und Feedback über die Testmaßnahmen.

4. Migration

Die Migration des SIS und von SIRENE zur neuen Kommunikationsinfrastruktur kann erst stattfinden, wenn alle Testmaßnahmen abgeschlossen und validiert sind. Der vom Rat festzulegende Zeitpunkt muss in jedem Fall vor dem 13. November 2008 liegen, da die SISNET-Vereinbarung an diesem Tag ausläuft.

5. Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

Die Möglichkeit einer Vergabe bestimmter Aufgaben des Betriebsmanagements auf dem Vertragswege an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten wird vorgesehen, um Effizienz und Synergien mit den Betriebsmanagement-Aufgaben zu gewährleisten, die heute schon vom zentralen C.SIS durchgeführt werden.

6. Überwachung und Bewertung

Die Ausgaben werden von der Kommission sorgfältig überwacht. Sie wird zu diesem Zweck alle Mittel heranziehen, die ihr nach dem Vertrag mit dem s-TESTA-Betreiber zur Verfügung stehen, unter anderem die darin vorgesehenen Ziele und Leistungsindikatoren. Im Rahmen der Gesamtbewertung der horizontalen Maßnahmen einschließlich der gemäß Artikel 13 des IDABC-Beschlusses erbrachten Infrastrukturdienstleistungen wird eine spezielle Bewertung der von der Kommunikationsinfrastruktur bereitgestellten Dienste für das SIS und für SIRENE durchgeführt.

7. Aufhebung des SISNET-Rechtsrahmens und Änderung des Schengener Übereinkommens

Wenn SISNET seinen Betrieb eingestellt hat, werden die diesbezüglichen Bestimmungen hinfällig und sollten aufgehoben werden.

Die Übertragung von Eigentumsrechten aus der Durchführung der am 14. November 2000 für das SIS geschlossenen SISNET-Vereinbarung ("Agreement on the Provision of Wide Area Networking and Associated Security Services for the Schengen Information System"), insbesondere deren Netzwerkkomponenten, auf die Kommission könnte die Einrichtung der neuen Kommunikationsinfrastruktur beschleunigen und die finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Europäischen Union verringern.

8. Bedingte Anwendung und begrenzte Geltungsdauer

Die bedingte Anwendung des Rechtsakts spiegelt den Standpunkt des Rates wider, der in seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2007 anerkannt hatte, dass das Ausschreibungsverfahren für einen neuen SISNET-Vertrag Risiken beinhalten könnte und eine Alternativlösung auf der Grundlage von s-TESTA vorgesehen werden muss. Die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag zeigt, dass die Verlängerung von SISNET in jedem Fall die beste Lösung wäre. Die bedingte Anwendung des Rechtsakts soll dafür sorgen, dass in dem vorliegenden Vorschlag eine Ausweichlösung vorgesehen wird.

Die begrenzte Geltungsdauer des Vorschlags ergibt sich daraus, dass das SIS 1+ in seiner SISone4all-Version ebenso wie die Kommunikationsinfrastruktur abgelöst wird, sobald das SIS II in Betrieb geht.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 2
Nutzung des Programms IDABC

Artikel 3
SIS- und SIRENE-Tests mit der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 4
Migration zur Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 5
Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Überwachung und Bewertung

Artikel 7
Aufhebung

Artikel 8
Änderung des Schengener Übereinkommens

Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendbarkeit


Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten

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