Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013)

A. Problem und Ziel

Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstmalig im Jahr 2013 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Die Länder waren nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II erstmals zum 31. März 2013 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2012, die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b BKGG dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage der zum 31. März 2013 erfolgten Mitteilungen der Länder an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld.

Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2012 insgesamt rund 433 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen Gesamtausgaben der Kommunen für die KdU von rund 13 292 Millionen Euro einem Anteil an den KdU von 3,3 Prozent. Bei einer nach Ländern differenzierten Betrachtung liegen die Ausgaben in den einzelnen Ländern zwischen 1,9 Prozent und 5,9 Prozent der Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Wert der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II ist damit rückwirkend für das laufende Jahr 2013 sowie vorläufig für das Jahr 2014 von bislang 5,4 Prozentpunkten auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte abzusenken. Vor dem Hintergrund der großen länderspezifischen Unterschiede bei den Leistungsausgaben werden von der neu festzusetzenden Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 6 SGB II länderspezifisch differenzierte Werte abgeleitet.

Die Verordnung regelt zudem für das abgeschlossene Vorjahr einen Ausgleich der Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen Wert von 3,3 Prozentpunkten und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert von 5,4 Prozentpunkten über eine zeitnahe Verrechnung mit den Abrufen der Erstattungsbeträge des laufenden Jahres durch länderspezifische Zu- beziehungsweise Abschläge auf die neu festzusetzenden Werte nach § 46 Absatz 6 SGB II. Der Ausgleich der sich aus diesem Vergleich der Jahreswerte ergebenden Differenzen für das laufende Jahr 2013 erfolgt ebenfalls durch eine zeitnahe Verrechnung mit den Erstattungsbeträgen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Absenkung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für das Jahr 2013 von bislang vorläufig bundeseinheitlich geltenden 5,4 Prozentpunkten auf nunmehr bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte rückwirkend zum 1. Januar 2013 verringern sich für das Jahr 2013 die zu erwartenden Ausgaben des Bundes für seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung um rund 270 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen Mindereinnahmen, denen allerdings im Wesentlichen auch keine Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe gegenüberstehen.

Aufgrund des vorgesehenen Ausgleichs der Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr 2012 festgelegten Wert verringern sich die im laufenden Jahr 2013 zu erwartenden Ausgaben des Bundes für seine Beteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung um weitere rund 270 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen dadurch Mindereinnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 22. Mai 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2014

§ 2 Festlegung der länderspezifischen Ausgleichswerte

Der Ausgleichswert nach § 46 Absatz 7 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 bundesdurchschnittlich 2,1 Prozentpunkte. Davon abgeleitet betragen die länderspezifischen Ausgleichswerte auf eine Kommastelle gerundet:

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Der Bund sorgt jedoch indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger über eine erhöhte - variable - Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vergleiche § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ). In den Jahren 2011 und 2012 (vorläufig auch 2013) wurde die Beteiligungsquote des Bundes an den KdU hierfür um jeweils 5,4 Prozentpunkte erhöht.

Nach § 46 Absatz 7 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstmalig im Jahr 2013 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Die Länder waren nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II erstmals zum 31. März 2013 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr 2012 die genannten Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen dem BMAS mitzuteilen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Länder haben zum 31. März 2013 dem BMAS die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für Familien mit Bezug von Kindergeld oder Wohngeld mitgeteilt. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2012 insgesamt rund 433 Millionen Euro verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen Gesamtausgaben der Kommunen für KdU von rund 13 292 Millionen Euro einem Anteil an den KdU von 3,3 Prozent. Eine länderspezifische Betrachtung zeigt eine Spreizung zwischen 5,9 Prozent und 1,9 Prozent.

Der Wert der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II ist damit rückwirkend für das laufende Jahr 2013 sowie vorläufig für das Folgejahr auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte abzusenken. Vor dem Hintergrund der großen Spannweite der Ausgaben zwischen den Bundesländern werden auf einvernehmlichen Wunsch der Länder von dem neu festzusetzenden Wert nach § 46 Absatz 6 SGB II länderspezifisch differenzierte Werte abgeleitet.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, für das abgeschlossene Vorjahr einen Ausgleich der Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert über eine zeitnahe Verrechnung mit den Abrufen der Erstattungsbeträge des laufenden Jahres herzustellen, also über länderspezifische Zu- beziehungsweise Abschläge auf den neu festzusetzenden Wert nach § 46 Absatz 6 SGB II. Es war im Zuge des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches ausdrücklicher Wunsch der Länder, einen solchen Ausgleich für das abgeschlossene Vorjahr bereits für das Jahr 2012 durchzuführen.

Der Ausgleich der Differenzen für das laufende Jahr 2013 erfolgt ebenfalls durch eine zeitnahe Verrechnung mit den Erstattungsbeträgen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt.

V. Verordnungsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Absenkung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für das Jahr 2013 von bislang vorläufig bundeseinheitlich geltenden 5,4 Prozentpunkten auf nunmehr bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte rückwirkend zum 1. Januar 2013 verringern sich die für das Jahr 2013 die zu erwartenden Ausgaben des Bundes für seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung um rund 270 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen Mindereinnahmen, denen allerdings im Wesentlichen auch keine Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe gegenüberstehen.

Aufgrund des vorgesehenen Ausgleichs der Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr 2012 festgelegten Wert verringern sich die im laufenden Jahr 2013 zu erwartenden Ausgaben des Bundes für seine Beteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung um weitere rund 270 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen dadurch Mindereinnahmen.

2. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

3. Weitere Kosten

Auswirken auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Befristung; Evaluation

§ 46 Absatz 7 SGB II sieht vor, dass die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II jährlich zu überprüfen und auf dieser Basis für das laufende Jahr rückwirkend endgültig sowie für das das Folgejahr vorläufig festzulegen ist. Insofern bedarf es keiner Befristung und Evaluation.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II ermächtigt das BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, mit der der erhöhte Wert der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 46 Absatz 6 SGB II neu festgelegt wird.

§ 1 Absatz 1 dieser Verordnung setzt dies auf Grundlage der von den Ländern dem BMAS mitgeteilten Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKKG für das Jahr 2012 um. Die Kommunen haben im Jahr 2012 bundesdurchschnittlich für die genannten Leistungen der Bildung und Teilhabe Ausgaben in einer Höhe getätigt, die rund 3,3 Prozent der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Die Spannweite dieses Anteilswerts reicht von 1,9 Prozent im Land Berlin bis zu 5,9 Prozent im Land Bremen. Satz 1 setzt deshalb den erhöhten Wert der Bundesbeteiligung an den KdU bundesdurchschnittlich rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie vorläufig für das Jahr 2014 auf 3,3 Prozent fest. Satz 2 differenziert diesen bundesdurchschnittlichen Wert auf Grundlage der Mitteilungen der Länder zu deren länderspezifischen Ausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKKG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass sich für das Jahr 2013 die in Absatz 1 festgelegten länderspezifischen Werte für die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU um einen Ausgleichswert erhöhen beziehungsweise verringern. Bezogen auf die tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres wird dadurch die im Jahr 2012 in zwei Ländern (Bremen und Hamburg) zu geringe und die in den übrigen Ländern zu hohe Mittelausstattung finanziell ausgeglichen.

Satz 2 stellt die Prozentsätze dar, um die die Mittelabrufe der Länder im Rahmen der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 5 SGB II im Jahr 2013 tatsächlich - nach Berücksichtigung der länderspezifischen Ausgleichswerte für das Jahr 2012 - erhöht werden. Für zwei Länder (Berlin und Sachsen-Anhalt) fallen diese Werte auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Ausgaben für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II und § 6b BKKG im Jahr 2012 negativ aus.

Zu § 2

§ 2 legt auf Grundlage der von den Ländern dem BMAS mitgeteilten Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKKG im Jahr 2012 die Ausgleichswerte, um die sich die Werte nach § 1 Absatz 1 erhöhen beziehungsweise verringern, fest.

Zu § 3

§ 3 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2582:
Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Geringer einmaliger Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit der Verordnung sollen die Anteile der Bundesbeteiligung festgelegt werden. Für die Verwaltung ist neben geringem einmaligem Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze in den jeweiligen Mittelabrufroutinen kein weiterer Verwaltungsaufwand zu erwarten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin