Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Hierzu gehören Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.

B. Lösung

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll neben der Anpassung der Regelungen der Abgabenordnung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dem fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts entsprochen werden. Dieser Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
GebietskörperschaftVolle
Jahreswirkung 1)
Kassenjahr
20152016201720182019
Insgesamt-165-125-145-170-165-165
Bund-78-61-68-80-78-78
Länder-60-44-53-63-60-60
Gemeinden-27-20-24-27-27-27

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Vereinfachung der Regelung zur Aufbewahrungsform von Zollunterlagen sind nur geringfügige, nicht quantifizierbare positive Effekte für die Wirtschaft zu erwarten, da vergleichbare Vereinfachungen für die Wirtschaft bereits durch Allgemeinverfügung eingeräumt wurden. Möglicherweise führt die Änderung des § 178 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) künftig zu einem geringfügigen, nicht quantifizierbaren Mehraufwand für die Wirtschaft.

Die Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels im Jahr der Übernahme und dem folgenden Jahr führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen von rund 53 Tsd. Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei der Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels handelt es sich um eine Informationspflicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bereich der Steuerverwaltungen der Länder ist hinsichtlich der Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO) sowie der neu eingeführten Verpflichtung bei Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 5 Umsatzsteuergesetz - UStG) mit einem Anstieg des Erfüllungsaufwands zu rechnen.

Die Einführung des Schnellreaktionsmechanismus ( § 13b UStG) als solches hat zunächst keine Auswirkungen auf die Steuerverwaltungen der Länder. In Abhängigkeit von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sowie der Ausgestaltung der Rechtsverordnung kann es jedoch zu einem zeitlich befristeten Anstieg des Erfüllungsaufwandes kommen.

Hinsichtlich der Regelung zu § 180 Absatz 1 Satz 2 AO (Zuständigkeitsregelung bei gesonderter Feststellung in Fällen von Wohnsitz- bzw. Betriebsverlagerungen) ist auf Grund der Minderung des Prüfaufwandes bzw. des verminderten Abstimmungsbedarfes mit einer Minderung des Erfüllungsaufwandes zu rechnen.

Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand lassen sich auf Grund fehlender statistischer Daten im Einzelnen nicht belastbar quantifizieren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass keine bedeutsamen Größenordnungen erreicht werden. Außerdem entsteht in den Ländern einmaliger Umstellungsaufwand für die IT-Umsetzung, für den höchstens 300 000 Euro einzuplanen sind. Eine genauere Bezifferung des Aufwands setzt eingehende fachliche und technische Analysen und Konzepte voraus.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Sozialversicherung entstehen bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 150 Mio. Euro jährlich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. September 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Ende des Jahres abzuschließen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 13 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst:

" § 223 (weggefallen)".

2. § 31b wird wie folgt gefasst:

" § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben."

4. § 139b wird wie folgt geändert:

4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre."

"Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

5. § 139c wird wie folgt geändert:

6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."

7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen sowie bei der elektronischen Übersendung oder dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf Antrag erfolgen,".

8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26."

9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind."

10. § 218 wird wie folgt geändert:

11. § 223 wird aufgehoben

12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

" § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß."

13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

15. § 341 wird wie folgt geändert:

16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung

Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,".

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 147 wird wie folgt geändert:

3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben

4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)" durch den Klammerzusatz "(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union)" ersetzt.

5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buchstabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" durch die Wörter "nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

2. Dem § 1 0b wird folgender Satz angefügt:

" § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

" § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind."

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt ab dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen worden sind."

5. § 17a wird wie folgt gefasst:

" § 17a Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft."

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war."

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

4. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) folgende Angabe eingefügt:

"Anlage1a (zu§ 13a) ErmittlungdesGewinnsausLandundForstwirtschaftnachDurchschnittssätzen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.

§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

4. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 12 Nummer 5 wird aufgehoben

7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "670 Euro" durch die Angabe "900 Euro" ersetzt.

8. § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

9. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Solche Zuwendungen gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen

Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 150 Euro nicht übersteigen. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen.

§ 3 Nummer 13 und 16 ist nicht anzuwenden;".

10. In § 26a Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

"Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden in Höhe des Betrags, der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommt, bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. § 10a Absatz 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können die Ehegatten für die für jeden Ehegatten getrennt ermittelten Sonderausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeinsam bestimmen, bei welchem Ehegatten sie abgezogen werden sollen."

11. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Zivildienstgesetzes" die Wörter "oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

12. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;".

13. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt" ersetzt.

14. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

15. § 52 wird wie folgt geändert:

16. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen."

17. In § 75 Absatz 1 wird das Wort "Rückzahlung" durch das Wort "Erstattung" und werden die Wörter "gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld" durch die Wörter "gegen Ansprüche auf Kindergeld" ersetzt.

18. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 13a)
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

" § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften".

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 26 wird wie folgt geändert:

4. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Nummer 31 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind

2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 21 werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt:

(22) § 1 Absatz 4 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.

(23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist."

4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 34c Abs. 1" durch die Angabe " § 34d" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass:

4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:

5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:

(21) § 18 Absatz 2 in der am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Quartals, in dem die Verkündung erfolgt] enden."

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig."

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zivildienstgesetzes" die Wörter "oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften sollen insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden, der die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) bis zum 1. Mai 2016 ablöst.

Daneben dient das Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Dazu enthält der Entwurf notwendige Anpassungen von derzeitigen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Daneben sind insbesondere folgende Regelungen besonders hervorzuheben:-

Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)

Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nummer 34a EStG)

Definition der Kriterien für eine Erstausbildung ( § 9 EStG)

Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt (Erhöhung der 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro 19 EStG)

Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern ( § 19 EStG)

Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen (§ 4 Nummer 14 UStG)

Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( § 13b UStG)

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes(Artikel l4 und 5) des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 6) des Außensteuergesetzes (Artikel 8), des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 9), aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.

Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 1 und 2) sowie die Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 3) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.

Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative GG. Da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden (Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 GG) zusteht, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings gemäß Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative GG nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Artikel 7 des Gesetzes zielt auf eine Änderung einzelner Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes ab. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen Gemeinde belegenen Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebsstätten ermittelt wird. Dies erfordert, dass für die Ermittlung des Gewerbeertrags und für Befreiungen von der Gewerbesteuer bundeseinheitliche Regelungen bestehen.

Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 10) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG.

Für die Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes (Artikel 11) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 GG. Die Neufassung des § 9 Absatz 4 FeuerschStG betrifft das von einer Bundesfinanzbehörde (Bundeszentralamt für Steuern) anzuwendende Verfahren für die Nachentrichtung oder Erstattung der Steuer nach einer Außenprüfung.

Im Fall der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 12) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Die Regelung in Artikel 12 dient sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit, denn mit der das Kindergeld betreffenden Änderung werden die Änderungen des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Bei einzelnen Regelungen handelt es sich um die Umsetzung von Unionsrecht, insbesondere in Artikel 9 des Gesetzes (Umsatzsteuergesetz). Einzelheiten ergeben sich aus dem besonderen Teil der Gesetzesbegründung.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Einzelne Regelungen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, z.B. die Ausweitung der Zahlungsmodalitäten bei der Basisrente (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG).

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Demografische Auswirkungen

Familienfreundliche Arbeitsbedingungen sind ein wesentlicher Schlüssel, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Die im Gesetz vorgesehene Steuerbefreiung für Serviceleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nummer 34a EStG) trägt zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei und hat positive Auswirkungen auf die demografische Entwicklung.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. E)

lfd.
Nr.
MaßnahmeSteuerart /
Gebietskör
perschaft
Volle
Jahres
wirkung1
Kassenjahr
20152016201720182019
1 § 3 Nr. 34a EStGI nsg.-45-40-45-45
-45
-45
Steuerfreiheit für Leistungen des ArbeitgebersLSt-45-40-45-45-45-45
für Serviceleistungen zur besserenSolZ......
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bund-19-17-19-19
-19
-19
LSt-19-17-19-19-19-19
SolZ......
Länder-19-17-19-19
-19
-19
LSt-19-17-19-19-19-19
Gem.-7-6-7-7
-7
-7
LSt-7-6-7-7-7-7
2 § 3 Nr. 71 EStG2I nsg.-10.-5-10
-10
-10
Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift fürESt-10.-5-10-10-10
den INVEST-Zuschuss für WagniskapitalSolZ......
Bund-4.-2-4
-4
-4
ESt-4.-2-4-4-4
SolZ......
Länder-4.-2-4
-4
-4
ESt-4.-2-4-4-4
Gem.-2.- 1-2
-2
-2
ESt-2.- 1-2-2-2
3 § 10 Abs. 3 EStGI nsg.-20.-10-20
-20
-20
Anhebung der Förderhöchstgrenze bei derESt-20.-10-20-20-20
Basisversorgung im Alter von 20.000 E aufSolZ......
24.000E
Bund-9.-4-9
-9
-9
ESt-9.-4-9-9-9
SolZ......
Länder-8.-4-8
-8
-8
ESt-8.-4-8-8-8
Gem.-3.-2-3
-3
-3
ESt-3.-2-3-3-3
4 § 13 Abs. 3 EStGI nsg.-15.-10-15
-15
-15
Anhebung des Freibetrags für Einkünfte ausESt-15.-10-15-15-15
LandundForstwirtschaftvon670£auf900ESolZ......
Bund-6.-4-6
-6
-6
ESt-6.-4-6-6-6
SolZ......
Länder-7.-4-7
-7
-7
ESt-7.-4-7-7-7
Gem.-2.-2-2
-2
-2
ESt-2.-2-2-2-2

lfd.
Nr.
MaßnahmeSteuerart /
Gebietskör
perschaft
Volle
Jahres
wirkung1
Kassenjahr
20152016201720182019
5 § 13a EStGI nsg.+15.+5+10
+15
+15
Novellierung der Gewinnermittlung nachESt+15.+5+10+15+ 15
DurchschnittssätzenSolZ......
Bund+6.+2+4
+6
+6
ESt+6.+2+4+6+6
SolZ......
Länder+7.+2+4
+7
+7
ESt+7.+2+4+7+7
Gem.+2.+ 1+2
+2
+2
ESt+2.+ 1+2+2+2
6 § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStGI nsg.-70-65-70-70
-70
-70
Anhebung der Freigrenze für die BesteuerungLSt-65-60-65-65-65-65
von geldwerten Vorteilen, die ein ArbeitgeberSolZ-5-5-5-5-5-5
seinem Arbeitnehmer im Rahmen von
Betriebsveranstaltungen gewährt, von 110 EBund-33-31-33-33
-33
-33
auf 150 ELSt-28-26-28-28-28-28
SolZ-5-5-5-5-5-5
Länder-27-25-27-27
-27
-27
LSt-27-25-27-27-27-27
Gem.-10-9-10-10
-10
-10
LSt-10-9-10-10-10-10
7 § 26a Abs. 2 EStGI nsg.-5.-5-5
-5
-5
Aufteilung derAbzugsbeträge bei derESt-5.-5-5-5-5
optionalen Einzelveranlagung von EhegattenSolZ......
Bund-2.-2-2
-2
-2
ESt-2.-2-2-2-2
SolZ......
Länder-2.-2-2
-2
-2
ESt-2.-2-2-2-2
Gem.- 1.- 1- 1
- 1
- 1
ESt- 1.- 1- 1- 1- 1
8 § 34c Abs. 1 EStGI nsg.-25.-15-25
-25
-25
Anpassung der Berechnung desESt-25.-15-25-25-25
Anrechnungshöchstbetrages für dieSolZ......
Anrechnung ausländischer Steuern ab
Veranlagungszeitraum 2015Bund- 11.-6- 11
- 11
- 11
ESt- 11.-6- 11- 11- 11
SolZ......
Länder-10.-7-10
-10
-10
ESt-10.-7-10-10-10
Gem.-4.-2-4
-4
-4
ESt-4.-2-4-4-4

lfd.Steuerart /VolleKassenjahr
MaßnahmeGebietskörJahres
Nr.
perschaftwirkung1
20152016201720182019
9§ 52 Abs. 34a EStG 3I nsg.--30.-
-
-
Rückwirkende Anpassung der BerechnungESt-30.
des Anrechnungshöchstbetrages für dieSolZ..
Anrechnung ausländischer Steuern an das
Urteil des BFH für alle offenen Fälle bisBund--13.-
-
-
einschließlich Veranlagungszeitraum 2014ESt-13.
SolZ..
Länder--12.-
-
-
ESt-12.
Gem.--5.-
-
-
ESt-5.
10§ 339 ff. AO 4I nsg.+10+ 10+10+10
+10
+10
Wiederherstellung des GebührengleichklangsVollstrGeb+10+ 10+10+ 10+ 10+10
zwischen der Abgabenordnung und der Zivilprozessordnung beiBund....
.
.
VollstreckungsmaßnahmenVollstrGeb......
Länder+10+10+10+10
+10
+10
VollstrGeb+10+ 10+10+ 10+ 10+10
Gem.....
.
.
VollstrGeb......
11FinanzielleAuswirkungeninsgesamtI nsg.-165-125-145-170
-165
-165
ESt-60-30-40-65-60-60
LSt-110-100-110-110-110-110
SolZ-5-5-5-5-5-5
VollstrGeb+10+ 10+10+ 10+ 10+10
Bund-78-61-68-80
-78
-78
ESt-26-13-16-28-26-26
LSt-47-43-47-47-47-47
SolZ-5-5-5-5-5-5
VollstrGeb......
Länder-60-44-53-63
-60
-60
ESt-24-12-17-27-24-24
LSt-46-42-46-46-46-46
VollstrGeb+10+ 10+10+ 10+ 10+10
Gem.-27-20-24-27
-27
-27
ESt-10-5-7-10-10-10
LSt-17-15-17-17-17-17
VollstrGeb......

Anmerkungen:

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Vereinfachung der Regelung zur Aufbewahrungsform von Zollunterlagen sind nur geringfügige, nicht quantifizierbare positive Effekte für die Wirtschaft denkbar, da vergleichbare Vereinfachungen für die Wirtschaft bereits durch Allgemeinverfügung eingeräumt wurden. Die Änderung des § 178 Absatz 2 Nummer 7 AO kann künftig zu einem geringfügigen, nicht quantifizierbaren Mehraufwand für die Wirtschaft führen.

Die Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels im Jahr der Übernahme und dem folgenden Jahr führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen von rund 53 Tsd. Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei der Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels handelt es sich um eine Informationspflicht.

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bereich der Steuerverwaltungen der Länder ist hinsichtlich der Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO) sowie der neu eingeführten Verpflichtung bei Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 5 UStG) mit einem Anstieg des Erfüllungsaufwands zu rechnen.

Die Einführung des Schnellreaktionsmechanismus ( § 13b UStG) als solches hat zunächst keine Auswirkungen auf die Steuerverwaltungen der Länder. In Abhängigkeit von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sowie der Ausgestaltung der Rechtsverordnung kann es jedoch zu einem zeitlich befristeten Anstieg des Erfüllungsaufwandes kommen.

Hinsichtlich der Regelung zu § 180 Absatz 1 Satz 2 AO (Zuständigkeitsregelung bei gesonderter Feststellung in Fällen von Wohnsitz- bzw. Betriebsverlagerungen) ist auf Grund der Minderung des Prüfaufwandes bzw. des verminderten Abstimmungsbedarfes mit einer Minderung des Erfüllungsaufwandes zu rechnen.

Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand lassen sich auf Grund fehlender statistischer Daten im Einzelnen nicht belastbar quantifizieren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass keine bedeutsamen Größenordnungen erreicht werden. Außerdem entsteht in den Ländern einmaliger Umstellungsaufwand für die IT-Umsetzung, für den höchstens 300 000 Euro einzuplanen sind. Eine genauere Bezifferung des Aufwands setzt eingehende fachliche und technische Analysen und Konzepte voraus.

6. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Regelungen in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Nummer 34a EStG) und Artikel 5 Nummer 9 (§ 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG) haben Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen; sie führen zu Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 150 Mio. Euro jährlich.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Aufhebung von § 223 AO.

Zu Nummer 2 § 31b

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zurück (BR-Drs. 181/14(B) HTML PDF , Ziffer 30). Sie wird zum Anlass genommen, die Vorschrift neu zu strukturieren. Der bisherige Satz 1, der eine Offenbarungsbefugnis im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO enthält, wird in geänderter Fassung neuer Absatz 1. Die bisherigen Sätze 2 und 3, die eine Mitteilungspflicht beinhalten, werden in geänderter Fassung neuer Absatz 2.

Im Rahmen der Deutschlandprüfung hat die Financial Action Task Force on Money Laundering 2010 für den Nichtfinanzsektor Defizite bei der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in den Ländern festgestellt. Diese Defizite betreffen die Aufsicht über die Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie können nur wirksam beseitigt werden, wenn die zuständigen Aufsichtsbehörden besser als bisher auf Erkenntnisse über Schwachstellen in den Sicherungssystemen gegen Geldwäsche in den einzelnen verpflichteten Unternehmen und Branchen zurückgreifen können. Nach geltendem Recht sind die Finanzbehörden nur berechtigt und verpflichtet, den zuständigen Behörden diejenigen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 GwG begangen wurde oder wird.

Durch die vorgesehene Neufassung des § 31b AO sollen die Finanzbehörden künftig auch berechtigt und verpflichtet sein, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für aufsichtsrelevante Sachverhalte im Sinne des § 16 GwG mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörden könnten dann auf zusätzliche Erkenntnisse zurückgreifen und somit gezieltere Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen für den Nichtfinanzsektor sicherzustellen. Mit der vorgesehenen Änderung können die Aufsichtsbehörden ihre eigenen Erkenntnisse um die Erkenntnisse erweitern, die die Finanzbehörden in anderem Zusammenhang vor Ort generiert haben. Dies ermöglicht eine ressourcensparende Aufsichtstätigkeit in einem föderal organisierten Aufsichtssystem.

Eine Erweiterung der eigenen Ermittlungsbefugnisse und -pflichten der Finanzbehörden ist mit der Rechtsänderung nicht verbunden. Mitzuteilen sind nur solche Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens und der dort geltenden Ermittlungsbefugnisse den Finanzbehörden bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen künftig aber nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 GwG vorliegen könnte und inwieweit diese im Zeitpunkt der beabsichtigten Mitteilung auch noch nicht verjährt sein dürfte.

Den Finanzbehörden obliegt die Prüfung im Einzelfall, ob ein mitzuteilender Verdachtsfall gemäß § 31b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO vorliegt (Beurteilungsspielraum). Der konkrete Sachverhalt ist dabei nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen. Allgemeine Vermutungen für Verstöße gegen Pflichten nach dem GwG reichen hierbei nicht aus, die Anhaltspunkte müssen es als hinreichend sicher erscheinen lassen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten sind.

Zu Nummer 3

§ 139a Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass das Identifikationsmerkmal (Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer) nicht nur vom Steuerpflichtigen selbst bei seinen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist, sondern auch von Dritten bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen zu verwenden ist, bei denen sie Daten des Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Nummern 3 und 4.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 - neu - Mittlerweile kann es vorkommen, dass Dritte die Identifikationsnummer (IdNr. ) eines Steuerpflichtigen in verschiedenen Mitteilungsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu verwenden haben (z.B. eine Bank als Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren und gleichzeitig im Freistellungsverfahren nach § 45d EStG). Die neue Nummer 3 stellt klar, dass der Dritte nicht für jede Mitteilungspflicht die IdNr. neu erheben muss, sondern eine einmal rechtmäßig erhobene IdNr. für weitere Mitteilungspflichten, bei denen er Daten desselben Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, verwenden kann.

Unternehmen, die in einer Konzernstruktur verbunden sind, verfügen vielfach über eine zentrale Datenverarbeitung. Sofern ein Konzernunternehmen die IdNr. eines Steuerpflichtigen rechtmäßig erhoben hat ist die IdNr. im Konzern zwar vorhanden; sie darf derzeit allerdings nur von dem Konzernunternehmen, welches die IdNr. erhoben hat, verwendet werden. Hat ein anderes Konzernunternehmen Daten desselben Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln, müsste dieses die IdNr. neu erheben. Durch die neue Nummer 4 wird geregelt, dass das Konzernunternehmen, welches Daten des Steuerpflichtigen zu übermitteln hat, die im Konzern bereits vorhandene IdNr. desselben Steuerpflichtigen verwenden darf, ohne dass es die IdNr. erneut erheben müsste. Ein Unternehmen gehört für Zwecke dieser Vorschrift zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Unternehmen einheitlich bestimmt werden kann. Als Konzernunternehmen sind beispielsweise solche zu verstehen, die unter die §§ 15 ff. AktG fallen. Konzernunternehmen, die hinsichtlich eines Steuerpflichtigen keine Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden zu erfüllen haben, dürfen auch weiterhin die IdNr. dieses Steuerpflichtigen nicht erheben und auch nicht verwenden.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 139b Absatz 3 Satz 1 Nummer 13

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Nummer 14.

Zu Doppelbuchstabe bb und zu Buchstabe c

§ 139b Absatz 3 Satz 1 Nummer 14 - neu - und Absatz 6 Satz 6 - aufgehoben - Für die zutreffende Bildung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist die dauerhafte Speicherung des von der Meldebehörde übermittelten Datums jag des Ein- und Auszugs" zwingend notwendig. Durch die derzeitig nur temporäre Speicherung dieses Datums kann es insbesondere dann zu Fehlern kommen, wenn Steuerpflichtige bzw. Meldebehörden Wegzüge ins bzw. Zuzüge aus dem Ausland nicht rechtzeitig melden. Der Bildung der ELStAM kann dann statt einer eigentlich aktuelleren und zutreffenden Meldung eine alte und unzutreffende Meldung zu Grunde gelegt werden. Dies führt unter Umständen zu einem fehlerhaften Lohnsteuerabzug beim Steuerpflichtigen.

Durch die neue Nummer 14 in § 139b Absatz 3 AO und die Streichung des Satzes 6 in § 139b Absatz 6 AO wird sichergestellt, dass die ELStAM künftig anhand der aktuellen Meldung und damit zutreffend gebildet werden können.

Zu Buchstabe d

§ 139b Absatz 7 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 139b Absatz 6 Satz 6 AO

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

§ 139c Absatz 3 Nummer 13 und 14 - neu - Die Speicherung der Unterscheidungsmerkmale ist eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einführung des § 139c Absatz 5a AO.

Wirtschaftlich tätige Unternehmen sind oft mit anderen wirtschaftlich tätigen Unternehmen rechtlich verbunden (z.B. Organschaft, Konzern etc.), was zum Teil unmittelbare Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren der verbundenen Unternehmen hat. Durch die Speicherung der zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden verbundenen Unternehmen können die Finanzbehörden die Unternehmensverbünde nachvollziehen und so die zutreffenden steuerlichen Maßnahmen durchführen.

Zu Buchstabe b

§ 139c Absatz 4 Nummer 17 - neu - Die Speicherung der Unterscheidungsmerkmale ist eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einführung des § 139c Absatz 5a AO.

Zu Buchstabe c

§ 139c Absatz 4 Nummer 19 - neu - Die Speicherung der Unterscheidungsmerkmale ist eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einführung des § 139c Absatz 5a AO.

Zu Buchstabe d

§ 139c Absatz 5a - neu - Mit der Änderung wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr. ) um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal erweitert.

Häufig kommt es vor, dass ein wirtschaftlich Tätiger mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten nebeneinander ausübt (z.B. Gewerbebetrieb und selbständige Tätigkeit) oder mehrere Betriebe unterhält (z.B. Baubetrieb und Bäckereibetrieb), die steuerlich gesondert zu behandeln sind. Häufig hat ein wirtschaftlich Tätiger auch mehrere Betriebstätten, die lohnsteuerlich oder aus Sicht der Gewerbesteuer gesondert zu behandeln sind. Mit nur einer Nummer lassen sich diese Fallgestaltungen durch die bestehende Systematik der W-IdNr. nicht abbilden.

Daher soll die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal erweitert werden, welches fortlaufend für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb oder jede Betriebstätte des wirtschaftlichen Tätigen auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern gebildet und zugeordnet wird.

Beispiel:

DE 123456789-00001für den wirtschaftlich Tätigen mit seiner ersten wirtschaftlichen Tätigkeit, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte DE 123456789-00002für seinen weiteren Betrieb, seine weitere Betriebstätte DE 123456789-00003für seine Betriebstätte in Ort A

DE 123456789-00004für seine Betriebstätte in Ort B usw.

Zu jedem Unterscheidungsmerkmal eines wirtschaftlich Tätigen werden die in den Nummern 1 bis 13 aufgeführten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert.

Durch das Unterscheidungsmerkmal zur W-IdNr. ist gewährleistet, dass steuerliche Sachverhalte nicht nur dem wirtschaftlich Tätigen selbst, sondern auch dem entsprechenden Unternehmensteil, zu dem die steuerlichen Sachverhalte gehören, zugeordnet werden können.

Zu Buchstabe e

§ 139c Absatz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des neuen § 139c Absatz 5a AO.

Zu Nummer 6

§ 171 Absatz 10 Satz 2 - neu - Der neue Satz 2 in § 171 Absatz 10 AO soll bewirken, dass für alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Feststellungsverjährung (§ 181 AO) unterliegen, grundsätzlich die Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Satz 1 AO gilt - allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Die Neuregelung schafft für alle Beteiligten - Steuerpflichtige wie Finanzverwaltung - Rechtssicherheit und macht die Anpassung des Folgebescheids vom Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens unabhängig. Die Neuregelung gilt neben Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden (z.B. Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG) auch für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, weil auch insoweit die Regelungen der §§ 179 ff. AO nicht gelten.

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Für Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO und damit keiner Verjährungsfrist unterliegen, hat der BFH hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2013, V R 27/11, BStBl II S. 529, entschieden, dass sie nur dann eine Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 AO bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Er hat damit auf die Praxis verschiedener ressortfremder Behörden reagiert, die solche Grundlagenbescheide auch für sehr lange zurückliegende Zeiträume erlassen haben, obwohl bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Feststellungsverjährung der Erlass des Bescheids unzulässig gewesen wäre.

Auf Grund der BFH-Entscheidung hängt die Möglichkeit, einen Steuerbescheid an einen solchen Grundlagenbescheid anzupassen, allerdings allein davon ab, ob die zuständige Behörde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Behörde regelmäßig nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid endet. Dies widerspricht dem Prinzip der für Feststellungsbescheide nach §§ 179 ff. AO entsprechend geltenden Ablaufhemmung des § 171 Absatz 3 AO, nach der die Feststellungsfrist nicht abläuft, soweit über einen vor Fristablauf gestellten Antrag noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

Zu Nummer 7

§ 178 Absatz 2 Nummer 7

Die Anpassung ist erforderlich, da unter dem bisherigen Wortlaut die Sachbearbeitung durch Einsatz von IT nicht subsumiert werden kann. Die Vorschrift ist mit Blick auf die aktuell mehrheitlich eingesetzten Arbeitsmittel (Textverarbeitung, Speicherung von Dokumenten und Übermittlung mittels PC) nicht mehr zeitgemäß. Im Rahmen der Bearbeitung elektronischer Dokumente ist die besondere Inanspruchnahme in der Erstellung von Dateien, dem Heraussuchen von (vielfach elektronisch gespeicherten) Unterlagen und ihrem Ausdruck bzw. ihrer elektronischen Übersendung zu sehen. Die Anpassung ist die Grundlage für die Änderung der Zollkostenverordnung.

Zu Nummer 8

§ 180 Absatz 1 Satz 2 - neu - Die Ergänzung des § 180 Absatz 1 AO dient der Schaffung einer rechtsklaren und praxisgerechten Zuständigkeitsregelung für gesonderte Gewinnfeststellungen nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO in Fällen von Wohnsitz- bzw. Betriebsverlagerungen. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese gesonderten Gewinnfeststellungen sollen künftig die Regelungen in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26 AO und damit die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sein. Die Entscheidung der Frage, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO durchzuführen ist oder nicht, richtet sich dessen ungeachtet weiterhin allein nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit werden nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO gesondert festgestellt, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt (vgl. § 18 AO) nicht auch für die Steuern vom Einkommen (vgl. § 19 AO) des Unternehmers zuständig ist. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 AO ist für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO bei gewerblicher Tätigkeit das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO ist somit das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) . Bei gewerblichen Einkünften ist dies dann gegeben, wenn sich die Geschäftsleitung des Betriebs in einem anderen als dem Bezirk des Wohnsitz-Finanzamts befindet.

Maßgebend für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO durchzuführen ist oder nicht, sind dabei allein die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 19. August 2013, X B 16-17/13, BFH/NV 2013 S. 1763, inzident die Auffassung vertreten, dass § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO zugleich eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit für die Feststellungszeiträume vor Änderung der maßgeblichen örtlichen Verhältnisse enthält. Dies führt in Fällen, in denen der Betrieb nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums in den Bereich des Wohnsitzfinanzamtes (oder umgekehrt) verlegt wird, zu wenig praxisgerechten Ergebnissen. Denn wenn der Unternehmer z.B. auch Umsatzsteuer entrichten muss, ist ab dem Ortswechsel das Wohnsitzfinanzamt regelmäßig nach § 21 AO auch für die Umsatzsteuer, und zwar auch für die Besteuerungszeiträume vor dem Ortswechsel, zuständig. Nach der BFH-Entscheidung bliebe dagegen die örtliche Zuständigkeit des ehemaligen Betriebsfinanzamts für gesonderte Gewinnfeststellungen für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel unverändert bestehen. Dies führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Bürgern und der Finanzverwaltung.

Zu Nummer 9

§ 184 Absatz 2 Satz 1 BMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen im Sinne des § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Gründen enthalten. Es entspricht der langjährigen sachgerechten und bisher von keiner Seite in Frage gestellten Verwaltungspraxis, dass diese Billigkeitsregelungen auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags seitens der Landesfinanzbehörden Eingang finden, soweit dies darin nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das BFH-Urteil vom 25. April 2012, I R 24/11, könnte Zweifel an dieser Handhabung wecken. Mit der Änderung in § 184 Absatz 2 Satz 1 AO werden diese Zweifel beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbehörde (BMF-Schreiben; vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2002, BStBl II S. 840) oder einer obersten Landesfinanzbehörde enthalten sind, fallen somit weiterhin in den Anwendungsbereich der Norm.

Die Änderung schafft keine Kompetenz, BMF-Schreiben zu erlassen, die sich allein auf das Gebiet der Gewerbesteuer beziehen.

Für die Grundsteuer entfaltet die Änderung von § 184 Absatz 2 Satz 1 AO keine Auswirkung.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

§ 218 Absatz 2 Satz 1

Die Änderung hat zum Ziel, den in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis seit Jahrzehnten für Verwaltungsakte nach § 218 Absatz 2 AO gebräuchlichen Begriff des Abrechnungsbescheids im Interesse der Rechtsklarheit legal zu definieren.

Zu Buchstabe b

§ 218 Absatz 3 - neu - Der neue Absatz 3 in § 218 AO dient der Rechtsklarheit und dem Rechtsschutz von Ehegatten und Lebenspartnern bei widerstreitenden Entscheidungen über die Erfüllung von Einkommensteuerschulden.

Haben Ehegatten oder Lebenspartner eine Zahlung zur Tilgung einer gemeinsamen Einkommensteuerschuld oder Einkommensteuervorauszahlungsschuld geleistet, ohne dass eine individuelle Tilgungsbestimmung erklärt wurde oder anzunehmen ist, ist jeweils zu entscheiden, wem diese Zahlung zuzurechnen ist bzw. wie die Zahlung auf die Ehegatten bzw. Lebenspartner aufzuteilen ist. Entsprechendes gilt für andere Leistungen mit Tilgungswirkung. Das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S. 70) enthält auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung entwickelte Erläuterungen zur Zurechnung und Aufteilung derartiger Zahlungen und Leistungen.

Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, soll die neue Korrekturvorschrift in § 218 Absatz 3 AO es ermöglichen, sich eine danach ergebende widerstreitende Entscheidung in anderen Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheiden in entsprechender Anwendung der für Steuerbescheide bereits geltenden Regelung in § 174 Absatz 4 und 5 AO aufzulösen. Entsprechende steuerliche Folgerungen ziehen bedeutet hier, dass der zugrundeliegende einheitliche Lebenssachverhalt bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern übereinstimmend beurteilt wird. Welches die "entsprechenden steuerlichen Folgerungen" sind, entscheidet sich dabei verbindlich im Ausgangsverfahren des "antragstellenden" Ehegatten oder Lebenspartners. Gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner ist allerdings nur dann eine für ihn nachteilige Korrektur möglich, wenn er an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung der fehlerhaften Anrechnungsverfügung bzw. des fehlerhaften Abrechnungsbescheids geführt hat, beteiligt wurde. Damit kann er seine eigenen rechtlichen Interessen wahren und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen.

Mit Schaffung der neuen Korrekturnorm kann darauf verzichtet werden, Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten oder Lebenspartnern in den Fällen der Nummer 6 des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2013 (BStBl I S. 70) unter Widerrufsvorbehalt zu erlassen

Geht die Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu Gunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht auf einen Antrag oder Rechtsbehelf dieses Ehegatten oder Lebenspartners zurück, ist eine Korrektur anderer Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheide allerdings nicht nach § 218 Absatz 3 AO, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO möglich.

Zu Nummer 11

§ 223 - aufgehoben - Der in der Abgabenordnung geregelte Zahlungsaufschub ist auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die Einfuhrumsatzsteuer und die als Einfuhrabgaben geschuldeten Verbrauchsteuern auf Grund entsprechender Verweisungen aus den einzelgesetzlichen Regelungen nicht mehr anwendbar, da der Zahlungsaufschub im unmittelbar geltenden Unionszollrecht abschließend geregelt ist. Einen Anwendungsfall im innerstaatlichen Bereich gibt es auch nicht mehr. Die Regelung wird daher wegen des entfallenen Regelungsbedarfs in der Abgabenordnung aufgehoben.

Zu Nummer 12

§ 315 Absatz 2 Satz 4

Bei der Änderung des § 284 AO durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) wurde die Regelung des bisherigen § 284 Absatz 9 AO als Satz 7 des neuen § 284 Absatz 8 AO aufgenommen. Eine entsprechende redaktionelle Änderung des Verweises in § 315 Absatz 2 Satz 4 AO unterblieb jedoch. Derzeit verweist § 315 Absatz 2 Satz 4 AO daher zum Teil auf eine falsche Vorschrift. Durch die Änderung des § 315 Absatz 2 Satz 4 AO wird die Vorschrift nunmehr redaktionell an die neue Vermögensauskunft nach § 284 AO angepasst.

Zu Nummer 13, Nummer 14 und Nummer 15

§ 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4

Mit den Änderungen werden die Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung angehoben. Bisher bestand immer ein Gleichklang zwischen den Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung und den Vollstreckungsgebühren der privaten Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollziehergebühren). Da die Gerichtsvollziehergebühren durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) um ca. 30 Prozent erhöht wurden, ohne dass die Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung analog angehoben wurden, besteht dieser Gleichklang derzeit nicht mehr. Durch die analoge Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabenordnung an die entsprechenden Gerichtsvollziehergebühren wird dieser Gleichklang zwischen der Vollstreckung nach der Abgabenordnung und der Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung wiederhergestellt.

Zu Nummer 16

§ 344 Absatz 1 Nummer 1

Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wurde die Höhe der Pauschale für Schreibauslagen sowie die Auslagen für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten im Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert. Durch die entsprechende Änderung der entsprechenden Auslagentatbestände im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung wird der Gebührengleichklang zwischen der Vollstreckung nach der Abgabenordnung und der Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung wiederhergestellt

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 3 Absatz 3

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union löst u.a. die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) ab. Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben sind nunmehr in Artikel 5 Nummer 20 und Nummer 21 des Zollkodex der Union definiert.

§ 3 Absatz 3 AO ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b § 3 Absatz 4

Der Zollkodex der Union enthält keine abschließenden Regelungen über die Verfahrensweise der Festsetzung und Erhebung von Kredit- und Verzugszinsen. Es ist daher erforderlich, dass die Abgabenordnung für nach dem Zollkodex der Union zu erhebende Zinsen insoweit ergänzend gilt.

Zu Buchstabe c

§ 3 Absatz 5 Satz 1

Das Aufkommen der Zinsen nach dem Zollkodex der Union steht wie bislang auch weiterhin dem Bund und nicht der Europäischen Union zu. Im Übrigen siehe hinsichtlich der Begründung zur Änderung von § 3 Absatz 3 AO) .

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

§ 147 Absatz 1 Nummer 4a

Ergänzend zum Zollkodex der Union, wonach der Zollbeteiligte Unterlagen für Zollkontrollen unter Verwendung von Mitteln aufzubewahren hat, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind, wird geregelt, dass diese Unterlagen geordnet aufzubewahren sind.

Zu Buchstabe b § 147 Absatz 2

Der Zollkodex der Union trifft keine abschließende Regelung zur Form aufbewahrungspflichtiger Unterlagen. Grundsätzlich können diese Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a daher auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.

Ausgenommen werden lediglich amtliche Urkunden (z.B. Ursprungszeugnisse und Präferenzbescheinigungen) oder handschriftlich zu unterzeichnende nicht förmliche Präferenznachweise (Ursprungserklärungen / Rechnungserklärungen), bei denen die Aufbewahrung im Original zur Überprüfbarkeit der Echtheit und der Durchführung von Nachprüfungsersuchen erforderlich ist. Diese Unterlagen sind häufig Voraussetzung für die Gewährung von Abgabenbegünstigungen. Die insbesondere auch von ausländischen Behörden ausgestellten Urkunden verfügen regelmäßig über Sicherheitsmerkmale, die bei einer Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderem Datenträger verloren gehen würden. Eine nachträgliche Prüfung der Echtheit und auch der inhaltlichen Richtigkeit ist daher nur am Original möglich. Die Prüfungsergebnisse sind Voraussetzung für die Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei zu Unrecht in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen.

Zu Nummer 3 § 214 Satz 2

§ 214 AO ist auf Grund des Zollkodex der Union nicht mehr anwendbar. Daher entfällt auch der Regelungsbedarf des Satzes 2 in Bezug auf den Zollkodex der Union.

Zu Nummer 4

§ 251 Absatz 1 Satz 2

Die Anpassung erfolgt auf Grund der Ablösung der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. Die Aussetzung der Zahlungsfrist ist in Artikel 108 Absatz 3 Zollkodex der Union geregelt.

Zu Nummer 5

§ 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Nummer 2, § 172 Absatz 1 Nummer 2, § 374 Absatz 1 und § 375 Absatz 2 Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen. Im Übrigen siehe Begründung zur Änderung von § 3 Absatz 3 AO.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 1

Artikel 97 § 10 Absatz 12 - neu - Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zum neuen § 171 Absatz 10 Satz 2 AO. Die Regelung gilt danach für alle am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

Zu Nummer 2

Artikel 97 § 1 0b Satz 2 - neu - Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zum neuen § 180 Absatz 1 Satz 2 AO. Danach ist diese Regelung erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Zu Nummer 3

Artikel 97 § 10c - neu - Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur Änderung des § 184 Absatz 2 Satz 1 AO. Für Billigkeitsentscheidungen, die ab dem 1. Januar 2015 getroffen werden, ist die sich aus § 184 Absatz 2 AO ergebende aktuelle Rechtslage (insbesondere die Frage, wer zu derartigen Billigkeitsmaßnahmen befugt ist) zu beachten. Dies gilt auch, soweit sich die Billigkeitsmaßnahme auf am 1. Januar 2015 schon abgelaufene Besteuerungszeiträume bezieht.

Zu Nummer 4

Artikel 97 § 13a - neu - Die neue Änderungsnorm in § 218 Absatz 3 AO soll ab ihrem Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsverjährten Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheide gelten. Dies entspricht der vergleichbaren Regelung in Artikel 97 § 9 Absatz 1 AO hinsichtlich der Änderungsnormen für Steuerbescheide.

Zu Nummer 5

Artikel 97 § 17a - neu - Die Regelung stellt klar, dass sich die Höhe der Vollstreckungsgebühren und Auslagen nach dem Recht richtet, das zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Vollstreckungshandlung gilt, welche den Gebühren- bzw. Auslagentatbestand auslöst.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 3 Nummer 70 Satz 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Nummer 71.

Zu Buchstabe b

Zu § 3 Nummer 71 - neu -

Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Bemühungen der Bundesregierung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt. Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der investierten Summe (bezuschusste Investitionen von mindestens 10 000 Euro und höchstens 250 000 Euro). Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital ist aus Sicht der Bundesregierung jedoch eine sinnvolle Maßnahme, mit der die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert werden und damit die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt wird. Die Bundesregierung erwartet von der Regelung, dass mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisiert wird. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.

Zu Nummer 2

Zu § 3c Absatz 2 Satz 2 bis 6 - neu -

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 18. April 2012 - X R 5/10 - (BStBl 2013 II S. 785)- und - X R 7/10 - (BStBl 2013 II S. 79 1)) unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits seien grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter; das Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG beziehe sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Diese Auslegung des BFH widerspricht den Wertungen des Gesetzgebers zum Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG i.V. mit § 3c Absatz 2 EStG. Deshalb soll der Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG nunmehr durch eine gesetzliche Regelung auch auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt werden.

Außerdem soll in § 3c Absatz 2 EStG auch die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich abgesichert werden, dass bei Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen) und bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen fehlenden Fremdüblichkeit der Überlassung das Teilabzugsverbot des § 3c Absatz 2 EStG auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten - wie beispielsweise Refinanzierungskosten oder Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens - eingreift.

Die vorstehend vorgeschlagenen Gesetzesergänzungen setzen die beiden Vorschläge um.

Im Einzelnen:

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2

Mit der Änderung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG wird die Bitte des Bundesrates aufgegriffen, die Konkretisierung der steuerlichen Erfassung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu prüfen und in ein steuerrechtliches Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2014 einzubringen (s. BR-Drs. 184/14/[Beschluss] PDF vom 13. Juni 2014 und BT-Drs. 18/1776 vom 18. Juni 2014).

Nach geltendem Recht führen Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 VAG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG). Hier besteht eine Regelungslücke im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern.

Die Regelungslücke besteht darin, dass bei den zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften aufzubringenden Mittel des Arbeitgebers nicht nach deren Verwendung differenziert wird. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber auch dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer durch steuerlich unbelastete Mittel zu ersetzen.

Diese Regelungslücke wird nun dadurch geschlossen, dass die Ausnahme in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG künftig ausdrücklich auf die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 VAG (Buchstabe a) und Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse (Buchstabe b), beschränkt wird.

Zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften (Buchstabe a) gehört auch eine Erhöhung der Solvabilitätsspanne, die auf Neugeschäften oder vertraglich vereinbarten laufenden Beiträgen oder Zuwendungen beruht. Eine angemessene Kapitalausstattung liegt jedenfalls bei einer Bedeckung der Solvabilitätsspanne von 100 Prozent vor und kann bis zu einem Bedeckungsgrad von bis zu 115 Prozent reichen. Dies entspricht zum einen den aufsichtsrechtlichen Vorgaben; zum anderen liegt der höhere Bedeckungsgrad immer noch unter dem durchschnittlichen Bedeckungsgrad von Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen in den letzten Jahren, gibt den Unternehmen aber etwas Handlungsspielraum, um weitere Verluste abzufedern.

Als unvorhersehbare Verluste (Buchstabe b) sind in Anlehnung an den Begriff der unvorhersehbaren Verluste in § 56b Absatz 1 Satz 2 VAG Verluste zu verstehen, die die Unternehmen nicht zu vertreten haben. Typische Beispiele für unvorhersehbare Verluste sind ein hoher Abschreibungsbedarf infolge eines Einbruchs am Kapitalmarkt, wie er etwa in der Finanzkrise des Jahres 2008 zu beobachten war, und ein plötzlicher Anstieg der Invaliditätsfälle infolge neuer Rechtsprechung. Verluste aus einzelnen Kapitalanlagen eines Unternehmens dürften hierbei in aller Regel nicht ausreichen.

Die gestiegene Lebenserwartung und das Niedrigzinsumfeld führen zudem zu Finanzierungslücken. Es ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, Sonderzahlungen des Arbeitgebers, mit denen diese Lücken geschlossen werden, den Sonderzahlungen zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Buchstabe b) gleichzustellen. Das gilt insbesondere auch im Fall des Bedarfsdeckungsverfahrens, das unterstellt, dass sich im langjährigen Mittel Überschüsse und Verluste ausgleichen.

Allerdings wird Gestaltungsspielräumen dadurch entgegengewirkt, dass die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen dürfen oder umgekehrt durch die Absenkung des laufenden Beitrags eine Sonderzahlung ausgelöst wird (Buchstabe b). Lohnsteuerpflichtige Beiträge können nicht durch unversteuerte Zahlungen ersetzt werden. Insbesondere bei den Bedarfsdeckungsverfahren ist dies von Bedeutung, weil dort die laufenden Beiträge im Zeitablauf schwanken können.

Die Änderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind konsistent zu § 56b Absatz 1 VAG, in dem ebenfalls auf die Situation unvorhersehbarer Verluste und der Erhöhung der Deckungsrückstellung infolge einer unvorhersehbaren, nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse abgestellt wird. Unvorhersehbar sind Änderungen der Verhältnisse, die die Unternehmen nicht zu vertreten haben. Ein typisches Beispiel für eine solche unvorhersehbare und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse ist eine anhaltende Niedrigzinsphase, wie sie derzeit zu beobachten ist. Das Vorliegen einer unvorhersehbaren, nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Sonderzahlung des Arbeitgebers begründet wird.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Zahlungen des Arbeitgeber in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a VAG (Buchstabe c) und der Sanierungsgelder (Buchstabe d) ergeben sich keine Änderungen.

Mit der Neufassung von Satz 2 in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG wird auch der zweiter Halbsatz neu gefasst. Dies hat redaktionelle Gründe; inhaltliche Änderungen ergeben sich hier nicht.

Zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung siehe § 52 Absatz 26a - neu - EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes.

Zu Buchstabe b

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 3

Es handelt sich bei der Änderung des Verweises um eine rein redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 4 Satz 13 - neu - Der INVEST-Zuschuss Wagniskapital wird seit 2013 ausgezahlt. Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass alle ausgezahlten Zuschüsse für nach § 3 Nummer 71 EStG begünstigte Investitionen steuerfrei gestellt werden. Die hiermit verbundene rückwirkende Anwendung ist unproblematisch, weil es sich ausschließlich um eine die Steuerpflichtigen begünstigende Maßnahme handelt.

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 5 Satz 2 - neu - Die vorgeschlagenen Ergänzungen zur Erweiterung der Anwendung des Teilabzugsverbots des § 3c Absatz 2 EStG auf Substanzverluste aus Gesellschafterdarlehen sowie auf Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist (insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung), sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Die der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 8. November 2010, BStBl I S. 1292) entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 18. April 2012 - X R 5/10 - und - X R 7/10 -) ist zugunsten der Steuerpflichtigen für vorausgehende Wirtschaftsjahre weiterhin anzuwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013 (BStBl I S. 1269), mit dem die genannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwaltung für anwendbar erklärt wurde und gleichzeitig das BMF-Schreiben vom 8. November 2010 (BStBl I S. 1292) aufgehoben wurde.

Zu Buchstabe c

§ 52 Absatz 26a - neu - Die geänderte Fassung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 EStG gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes geleistet werden.

Zu Buchstabe d

§ 52 Absatz 48 Satz 3

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens in der speziellen Anwendungsregelung für § 50i Absatz 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266). Der Einsetzungsbefehl lautete auf die am Tag der Verkündung des Gesetzes geltende Fassung anstatt richtigerweise auf die am Tag nach der Verkündung geltende Fassung des Gesetzes.

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht zu Anlage 1a (zu § 13a)

Auf Grund der Einfügung der neuen Anlage 1a zu § 13a EStG ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

§ 3 Nummer 34a - neu - Gute Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind ein wichtiger Faktor für die Beschäftigten und haben zunehmende Bedeutung für die Arbeitgeber. Um z.B. den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber daher die Möglichkeit, seine Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern.

Die Steuerfreiheit umfasst dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten werden und durch den Arbeitgeber beauftragt werden. Die Zweckbestimmung der Leistungen ist entsprechend den vergleichbaren Vorschriften § 3 Nummer 33 EStG "Steuerfreiheit für Unterbringungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten" oder

§ 3 Nummer 34 EStG "Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung", durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen.

Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen wird der Arbeitgeber auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, steuerfrei ersetzen können. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche - also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen - Betreuung, die z.B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen, notwendig werden. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

Der gesetzlich festgelegte Freibetrag für diese zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung von 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer dient einer gewissen typisierten sachlichen Begrenzung der Steuerbefreiung.

Durch das Merkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" wird sichergestellt, dass die Steuerbefreiung allein für Leistungen beansprucht werden kann, die der Arbeitgeber zusätzlich für den Zweck "bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf" erbringt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit hingegen nicht beansprucht werden.

Die Regelung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG ab 2015 anzuwenden.

Zu Buchstabe b § 3 Nummer 67

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - (BStBl II S. 618 und BVerfGE 105, 73 ff.) die bis dahin bestehende gesetzliche Regelung der Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt. Die frühere unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ertragsanteilsbesteuerung) und Beamtenpensionen (volle Besteuerung unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags von 40 Prozent, höchstens 3 072 Euro) stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte steuerliche Besserstellung der Rentenbezieher dar. Der Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung, zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung in Kraft zu setzen, bei der gesetzliche Renten und Pensionen steuerlich gleich zu behandeln sind, mit dem Alterseinkünftegesetz (BGBl. 2004 I S. 1427) nachgekommen. Danach wird im Rahmen einer Übergangsregelung auf die volle nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente übergegangen und korrespondierend dazu der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag abgeschmolzen. Die daneben bestehende steuerliche Besserstellung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten, die in den Versorgungsbezügen enthalten sind, gegenüber den steuerlich nicht gesondert begünstigten Kindererziehungszuschlägen in der gesetzlichen Rente ist im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte steuerliche Gleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt. Im Zuge der erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen, die zur steuerlichen Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Pensionen beitragen, ist auch eine Gleichstellung in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten geboten. Auch der Bundesrechnungshof hat sich mit Prüfungsmitteilung vom 23. August 2011 für die Abschaffung dieser Steuerbefreiung ausgesprochen. Das Bundesministerium der Finanzen hatte deswegen in der

28. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestags (RPA) vom 1. Februar 2013 und zuletzt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 an den RPA bereits zugesagt, die Aufhebung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 67 EStG zu prüfen.

Mit der Änderung des § 3 Nummer 67 EStG wird die Steuerbefreiung der Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) abgeschafft, soweit die Zuschläge für ein nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenes Ereignis gewährt werden. Die Zuschläge sind Bestandteil des Ruhegehalts, das grundsätzlich nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern ist. Sie sind jedoch auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nummer 67 EStG bisher steuerfrei, so dass das Ruhegehalt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufzuteilen ist. Ein gesetzlich Rentenversicherungspflichtiger erwirbt infolge von Zeiten der Kindererziehung/Pflege Rentenanwartschaften in vergleichbarer Höhe wie die Zuschläge, die in der auszuzahlenden Gesamtrente aufgehen und wie diese besteuert werden.

Im Hinblick auf die Übergangsfristen der mit dem Alterseinkünftegesetz geänderten Besteuerung von Altersrenten soll auch die Änderung des § 3 Nummer 67 EStG nicht sofort Wirkung entfalten. Um eine Angleichung an die beim Alterseinkünftegesetz vereinbarte Übergangszeit zu gewährleisten, soll die Neuregelung erst auf solche Zuschläge Anwendung finden, die für ein nach dem 31. Dezember 2014 geborenes Kind oder für eine nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person nach den §§ 50a bis 50e des BeamtVG oder den §§ 70 bis 74 des SVG gewährt werden. Dabei wird unterstellt, dass der Versorgungsfall erst zu einem Zeitpunkt eintritt, bei dem die Angleichung in der Besteuerung gesetzlicher Renten und Pensionen weitgehend abgeschlossen ist. Ruhegehaltsempfänger, denen bereits jetzt ein steuerfreier Teil nach § 3 Nummer 67 EStG ausgezahlt wird, oder bei denen bis zum 31. Dezember 2014 die Voraussetzungen für die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des BeamtVG oder den §§ 70 bis 74 des SVG (z.B. durch die Geburt des Kindes) erfüllt sind, bleibt die Steuerfreiheit der Zuschläge erhalten.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 67 EStG bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die nach bundesrechtlichen Regelungen gewährten Zuschläge. Durch die Föderalismusreform I (BGBl. 2006 I S. 2034) ist ab dem 1. September 2006 die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Beamtenrechts zwischen Bund und Ländern geändert worden. Auf Grund von Artikel 125a Absatz 1 GG gelten die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zuvor auf Bundes- wie Landesbeamte gleichermaßen Anwendung fanden, für Landesbeamte nur noch fort, solange das jeweilige Land von seiner nunmehr bestehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Für Altfälle ist daher klarzustellen, dass die Steuerbefreiung die auf Landesrecht beruhenden Zuschläge für Kindererziehungszeiten umfasst, soweit sie den Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e BeamtVG entsprechen.

Zu Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 6

§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 und § 12 Nummer 5

Mit der vorliegenden Änderung wird die erstmalige Berufsausbildung konkreter definiert und es werden gewisse Mindestanforderungen festgelegt, um die gesetzliche Zielrichtung der bestehenden Regelung abzusichern.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers sind die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben soll nach seinem Willen nicht zulässig sein (vgl. BeitrRLUmsG BT-Drs. 17/7524 S. 5 und 10). Der konkrete Veranlassungszusammenhang zwischen erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium und späterer Berufstätigkeit ist typischerweise nicht hinreichend konkret, so dass es aus der Sicht des Gesetzgebers erforderlich und zulässig ist, diesen Bereich nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung zu regeln. Diese typisierende Differenzierung wird auch vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet (Beschluss vom 8. Juli 1993, 2 BvR 773/93). Diese Grundentscheidung ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Auszubildenden oder Studenten in der Zeit vor Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums in der Regel noch von den Eltern finanziell unterstützt werden. Bei den Eltern wiederum werden diese Aufwendungen in typisierter Form im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und im Rahmen des Sonderbedarfs ("Ausbildungsfreibeträge") berücksichtigt.

Nach aktueller Gesetzeslage sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Die Aufwendungen für eine weitere Ausbildung (einschließlich eines Studiums nach einer ersten Berufsausbildung oder nach einem Erststudium) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.

Der Begriff der Erstausbildung war bis 2013 durch die Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Der BFH hat dann mit Urteil vom 28. Februar 2013 (VI R 6/12) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder eine formale Abschlussprüfung voraussetzt (gegen BMF-Schreiben vom 22. September 2010, BStBl I S. 721). Die Definition des BFH erschwert eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und führt zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen. Auf der Rechtsprechung basieren bereits Gestaltungen, bei denen vor Beginn des Studiums "Ausbildungen" als Taxifahrer oder Skilehrer absolviert werden. Die rechtssichere Bestimmung des Abschlusses der ersten Berufsausbildung erfordert deshalb, dass die Berufsausbildung bestimmte Kriterien aufweist. Dazu gehört eine bestimmte Mindestdauer und eine bestimmte Qualität. Denn auch bereits von Kindheit an kann der Steuerpflichtige außerhalb der Allgemeinbildung bestimmte Fähigkeiten erwerben, die er später beruflich nutzen kann, z.B. Musik- oder Sportausbildung. Hier soll eine klare Grenze am Ende des Lebensabschnitts der ersten ordentlichen Berufsausbildung geschaffen werden.

Nach der vorliegenden Änderung muss eine Berufsausbildung als Erstausbildung zum einen für eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Neuregelung bestimmt hier, sofern in Vollzeit durchgeführt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten. Die Regelung orientiert sich an dem Berufsbildungsgesetz. Danach soll eine Berufsausbildung einen Zeitraum von zwei Jahren nicht unterschreiten ( § 5 BBiG). Der Gesetzgeber erkennt jedoch an, dass unter gewissen Umständen (z.B. durch vorhandene Vorkenntnisse) der Ausbildungszeitraum verkürzt werden kann. "Vollzeit" heißt in diesem Zusammenhang eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich.

Die Ausbildung muss die Vermittlung der erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit zum Ziel und zum Gegenstand haben. Neben staatlich anerkannten oder staatlich geregelten Ausbildungen kommen auch solche Berufsausbildungen in Betracht, die nach Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriften der Bildungsträger geordnet sind. Letztere enthalten dabei insbesondere Ausführungen zu den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die in der Berufsausbildung vermittelt bzw. vom Auszubildenden erworben werden sollen, und zu der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung. Ferner können sie auch Ausführungen zu den Prüfungen enthalten.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Berufsausbildung die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Die Ausbildung zeichnet sich weiter dadurch aus, dass die Ausbildungsziele definiert sind, ein feststehender Lehrplan existiert sowie Beginn und Abschluss festgelegt sind. Weiterhin muss eine Berufsausbildung abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch

Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen. Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Berufsvorbereitende Maßnahmen oder Ausbildungen, die die gesetzliche Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten unterschreiten, sind nach der Intention der vorliegenden Änderung keine Erstausbildung, weil sie nicht auf eine hinreichend qualifizierte berufliche Tätigkeit vorbereiten. Diese kurzen Ausbildungen erfolgen zwar auch oft auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften; es werden aber nur begrenzte berufliche Fähigkeiten für einfache Tätigkeiten erworben. Die Regelung geht bei diesen kurzen Ausbildungen typisierend davon aus, dass die auf eine solche Ausbildung folgende Berufsausbildung keine "Zweitausbildung" ist, für die ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug gewährt werden kann.

Keine erste Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung sind auch: z.B. ein Kurs zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder der Berechtigung zum Fahren von Flurförderfahrzeugen (Gabelstapler), ein Betriebspraktikum, eine Maßnahme zur Vermittlung einfachster Berufstätigkeiten (Anlerntätigkeiten, kurzfristige Einweisungen) oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Auch der Abschluss mehrerer unabhängiger Kurse stellt keine erste Berufsausbildung dar; dies gilt auch dann, wenn die Kurse inhaltlich aufeinander aufbauen.

§ 9 Absatz 6 Satz 5 EStG schafft für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand zur Erfüllung der Kriterien einer Erstausbildung. In diesen Fällen liegt eine Erstausbildung auch vor, wenn der Steuerpflichtige den formalen Berufsabschluss einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten erlangt, nach dem er zur Prüfung zugelassen wurde, ohne die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen zu haben. Damit werden insbesondere Steuerpflichtige, die nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, § 37 Absatz 2 Handwerksordnung oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen als"Externe" zur Abschluss-/Gesellenprüfung zugelassen werden, diese bestehen und mit diesem Schritt ihre berufliche Perspektive verbessern konnten, auch für steuerliche Zwecke genauso behandelt werden, als hätten sie zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen. Dies ist gerechtfertigt, da die Zulassung zur Abschlussprüfung regelmäßig eine längere berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, in der die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen erworben wurden.

Die Änderungen zu den Berufsausbildungskosten sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG ab 2015 anzuwenden.

Ließe man den Abzug von Aufwendungen für die Erstausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu, würden sich im Übrigen kaum Bildungsanreize ergeben. Eine solche Maßnahme wäre damit als Bildungsförderung nicht geeignet. Die Bildungspolitik in Deutschland ist erfolgreich. Dies betrifft gerade auch die Bereiche der Hochschulausbildung und der dualen Berufsausbildung. Es wurde noch nie so viel in Bildung investiert. Die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss sinkt. Noch nie gab es so viele Studienanfänger und -absolventen. Die Weiterbildungsbeteiligung liegt auf Rekordniveau. Die Arbeitslosigkeit - gerade unter Jugendlichen - ist so niedrig wie seit vielen Jahren nicht mehr. Und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein dafür, dass gute Bildung nicht allein eine Aufgabe des Staates, sondern der ganzen Gesellschaft ist.

Im Hinblick auf die Wirkungsweise eines Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs ist auch zu berücksichtigen, dass sich die steuerlichen Vorteile in der Regel erst im Rahmen eines Verlustvortrags nach der Ausbildung ergeben würden. Studierende, die ihr Studium durch Ferienjobs oder andere Nebentätigkeiten selbst finanzieren müssen, würden noch nicht einmal von einem Verlustvortrag profitieren, weil die Ausbildungskosten jährlich mit den Einnahmen aus den Nebentätigkeiten verrechnet werden, ohne dass sich ein besonderer steuerlicher Vorteil ergibt (die Einnahmen liegen in der Regel ohnehin unter dem Grundfreibetrag). Ein Verlustvortrag, der in den ersten Berufsjahren genutzt werden könnte, ergäbe sich hier nicht.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 und 4 - neu - Bei der Basisrente wird - analog zur Riester-Rente - bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Anbieter seines Vertrags neben der monatlichen Auszahlung eine Zusammenfassung von zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zugelassen. Außerdem wird klargestellt, dass auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich ist. Bisher war eine Zusammenfassung von Monatsleistungen in einer Auszahlung nicht zulässig. Die Regelung ist ein Beitrag zur Steuervereinfachung, da Aufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen vermieden wird.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 1

Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird auf 24 000 Euro angehoben. Das bisherige Abzugsvolumen betrug 20 000 Euro. Durch die Anhebung des Abzugsvolumens werden die Spielräume für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit verbessert.

Zu Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einfügung der neuen Sätze 3 und 4 in § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG.

Zu Nummer 6

§ 12 Nummer 5

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Kosten der Erstausbildung sind nach § 9 Absatz 6 bzw. § 4 Absatz 9 EStG vom Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber sie der privaten Lebensführung zuordnet (vgl. BeitrR-LUmsG BT-Drs. 17/7524 S. 5 und 10). Darüber hinaus werden diese Kosten bisher auch nach § 12 Nummer 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

§ 12 Nummer 5 EStG hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und kann deshalb aufgehoben werden. Die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG bleibt bestehen.

Zu Nummer 7

§ 13 Absatz 3 Satz 1

Die Anpassung der Werte erfolgt im sachlichen Zusammenhang mit der Änderung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zwecks Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Klein- und Nebenerwerbsbetriebe.

Zu Nummer 8

Zu § 13a Allgemein

Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt und angemahnt, diese zielgenauer zu regeln oder gar ganz abzuschaffen. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik des Bundesrechnungshofs 1995 (vgl. BT-Drs. 013/2600, S. 108) dergestalt, dass durch Änderung der Grenzen für die Zugangsberechtigung die Zahl der Anwendungsfälle deutlich reduziert, die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe ohne Sondergewinne deutlich erhöht und die unmittelbare Anbindung an die Einheitsbewertung zum 1.1.1964 aufgegeben wurde. Gleichzeitig erfolgte eine Vereinfachung durch Pauschalierung und Nichterfassung von Sondertätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht nach § 99 Bundeshaushaltsordnung vom 17. Januar 2012 (BT-Drs. 17/8428) wurden die mit den vorgenommenen Änderungen angestrebten Ziele, den Anwenderkreis zu begrenzen, die Gewinnermittlung zu vereinfachen und die Gewinnerfassungsquote zu erhöhen, nicht hinreichend verwirklicht.

Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge nach § 13a Absatz 4 EStG für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen (z.B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel- Obst-, Weinbau und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen). Er hat daher empfohlen, zur Berücksichtigung der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft und zur Vereinfachung weiterhin eine pauschale Gewinnermittlung für kleinere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zuzulassen, diese jedoch in Form einer modifizierten Einnahmenüberschussrechnung auszugestalten.

Da sich die Gewinnermittlung nach § 13a EStG bisher als Vereinfachungsregelung bewährt hat und für typische landwirtschaftliche Betriebe zu einer angemessenen Gewinnerfassungsquote führt, soll mit der Änderung des § 13a EStG weiterhin an einer grundsätzlich insgesamt pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten werden. Auf Grund der festgestellten Mängel soll § 13a EStG jedoch noch zielgenauer ausgestaltet und weiter vereinfacht werden. Dies geschieht im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen:

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Sie ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb keine Buchführungspflicht besteht oder deren Beginn festgestellt wurde (§§ 140 und 141 Absatz 2 AO) . Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den übrigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Im Bereich der Sondernutzungen wird die nicht mehr aktuelle Grenze von 2 000 DM überwiegend durch Flächengrenzen ersetzt, die sich an pauschalen Gewinnen von ca. 1 000 Euro orientieren. Im Übrigen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG zu ermitteln. Damit können weiterhin kleinere Betriebe mit geringen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird die Durchschnittssatzgewinnermittlung für kleine Betriebe mit reinen Sondernutzungen erstmals seit dem Bestehen der Gewinnermittlungsart zugänglich gemacht.

Stichtag für die Zugangsvoraussetzungen ist der 15. Mai eines Jahres, da Land- und Forstwirte zu diesem Tag zwecks Beantragung der Betriebsprämienregelung ohnehin die Flächenverhältnisse ihres Betriebs ermitteln müssen.

An der ab dem Veranlagungszeitraum 1980 eingeführten Wegfallmitteilung wird unverändert festgehalten. Eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und kein Antrag nach Absatz 2 gestellt wurde.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 besteht für einen grundsätzlich zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG verpflichteten Land- und Forstwirt weiterhin die Möglichkeit, durch Antrag den Gewinn für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach einer anderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln. Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich. Die Bindungsfrist für den Antrag beträgt unverändert vier Wirtschaftsjahre.

Zu Absatz 3

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen waren bei der Regelung zur Zusammensetzung der Durchschnittssatzgewinnermittlung neue Begriffsbestimmungen erforderlich.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Gestaltungen werden Gewinne aus Sondernutzungen (Absatz 6) sowie Sondergewinne (Absatz 7) berücksichtigt. Außerdem wurde die Abgeltungswirkung für bestimmte gesetzliche Sondervorschriften und die Erfassung von Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie die von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zielgenauer geregelt.

Zur weiteren Vereinfachung der Gewinnermittlung gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen als in Anspruch genommen und die Vorschriften der § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a EStG sowie der Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbeträge sind nicht anzuwenden.

Zur Gleichbehandlung aller Land- und Forstwirte und zur Förderung der elektronischen Kommunikation soll die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wie eine Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, sofern kein Härtefall vorliegt.

Zu Absatz 4

Zur Vereinfachung der Gewinnermittlung wird der Grundbetrag nach einem einheitlichen

Hektarsatz bemessen. Soweit im Betrieb eine nicht nur geringfügige Tierzucht oder Tierhaltung erfolgt (> 25 Vieheinheiten), ist hierfür ein Zuschlag zu erfassen, weil eine intensive Tierhaltung gegenüber einer viehlosen Bewirtschaftung zu deutlich höheren Gewinnen führt. Die Einzelheiten sind in der neuen Anlage 1a zum Gesetz geregelt.

Zu Absatz 5

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Gewinnermittlungsvorschriften ist der Gewinn aus Forstwirtschaft nach § 51 EStDV zu ermitteln.

Zu Absatz 6

Durch eindeutige Definition des Begriffs der Sondernutzungen wird klargestellt, welche Grenzen bei der Prüfung zu berücksichtigen sind; die Besonderheiten des § 160 Absatz 2 Satz 2 BewG finden mangels Bezugnahme auf die Vorschrift keine Anwendung. Der Rückgriff auf die Nutzungen bietet zudem den Vorteil, dass den Land- und Forstwirten bzw. deren steuerliche Berater diese Abgrenzung bekannt ist. Durch Berücksichtigung von Durchschnittssätzen können z.B. nunmehr auch spezialisierte Betriebe mit Forstwirtschaft, Sonderkulturen, Weinbau, Gartenbau und sonstigen land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Zu Absatz 7

Die Sondergewinne betreffen besondere Tätigkeitsbereiche und außerordentliche Geschäftsvorfälle, die in den Absätzen 4 bis 6 nicht berücksichtigt sind. Der Freibetrag nach § 13a Absatz 6 EStG stand in sachlichem Zusammenhang mit der bereits aufgehobenen Vorschrift des § 34e EStG und wird zur Gleichbehandlung aller Land- und Forstwirte nicht mehr gewährt.

Die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b vorgesehene Ermittlung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dient der zutreffenden Totalgewinnerfassung in einem nicht typisierbaren Bereich und erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG. Bei der Ermittlung des Buchwerts für das Wirtschaftsgut Grund und Boden und ggf. hiervon betroffene immaterielle Wirtschaftsgüter ist § 55 EStG anzuwenden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist davon auszugehen, dass die zeitanteilige lineare Absetzung für Abnutzung für die Dauer der Anwendung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen bzw. Wechsels der Gewinnermittlungsart mit dem Grundbetrag bzw. den pauschalen Betriebsausgaben abgegolten ist. Für die Ermittlung des Buchwerts eines Wirtschaftsguts sind daher für diesen Zeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die linearen Absetzungen für Abnutzungen zu vermindern.

Auch Entschädigungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zwecks zutreffender Erfassung des Totalgewinns als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen. Sie können jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen den Regelungen der R 6.6 EStR unterliegen. Bei anderen Entschädigungen (insbesondere für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens) ist davon auszugehen, dass diese als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden und beim Grundbetrag bzw. den pauschalen Betriebsausgaben zu erfassen sind. Zur Schaffung einer eindeutigen Rechtslage und zur Vermeidung von Übergangsfragen bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart wurde in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d die Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen aus der Auflösung von Rücklagen auf alle erfolgswirksam gebildeten Rücklagen vorgenommen.

Der veränderten Rechtslage im Bereich der Umsatzbesteuerung wird ertragsteuerrechtlich in Satz 1 Nummer 2 Rechnung getragen und die Berichtigung von Vorsteuern nach § 15a UStG künftig sowohl als Betriebseinnahmen als auch als Betriebsausgaben folgerichtig erfasst.

Für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Betriebseinnahmen ergeben sich die pauschalen Betriebsausgaben aus der neuen Anlage 1a zum Einkommensteuergesetz. Nach den in R 15.5 EStR genannten Abgrenzungsregeln gehören bestimmte grundsätzlich gewerbliche Tätigkeiten innerhalb der dort genannten Grenzen noch zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Mit der Nummer 3 wird sichergestellt, dass die daraus erzielten Gewinne, die bei der Festsetzung der Beträge nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wurden, mit 40 Prozent der zugeflossenen Einnahmen gesondert erfasst werden. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Sondergewinne sind nach dem Subsidiaritätsprinzip den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Zudem wird eine bei Lieferung von Erzeugnissen an Genossenschaften erkannte Besteuerungslücke geschlossen.

Durch die Erfassung der Sondergewinne kann erreicht werden, dass die bislang in der Praxis aufgetretenen und vom Bundesrechnungshof gerügten Besteuerungslücken weitgehend vermieden werden. Zur Vereinfachung der Erfassungs- und Aufzeichnungspflicht wurde für das übrige Anlagevermögen (Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ein Veräußerungspreis von 15 000 Euro als Bagatellgrenze berücksichtigt.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass einer Rechtsverordnung, die eine Anpassung der Pauschsätze und der hierzu bestimmten Grenzen ermöglicht. Damit ist eine auch verfassungsrechtlich gebotene Anpassung an sich ggf. ändernde Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft gewährleistet.

Zu Nummer 9

Zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - neu -

Die Neuregelung dient der Steuervereinfachung, da der BFH mit seiner neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt hat. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze werden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gelten auch insoweit fort als sie die gesetzliche Regelung präzisieren.

Der neue § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG definiert in seinem Satz 1 die Betriebsveranstaltung.

Sodann bestimmt § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in Satz 2 EStG, dass Zuwendungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind. Unerheblich ist, ob es sich bei diesen Aufwendungen um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten bestehen.

Satz 3 legt fest, dass Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn deren Wert 150 Euro pro Veranstaltung nicht übersteigt. Die Erhöhung von 110 Euro auf 150 Euro erfolgt, weil diese Freigrenze seit längerer Zeit nicht mehr angehoben worden ist. Sie betrug seit 1993 200 DM und wurde im Zuge der Euro-Umstellung geringfügig auf 110 Euro erhöht. Die Erhöhung trägt den gestiegenen Kosten für Betriebsveranstaltungen Rechnung.

Nach Satz 4 gilt die Freigrenze des Satzes 3 für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich in Höhe von jeweils 150 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer.

Satz 5 regelt, dass in Abweichung zu § 8 Absatz 2 EStG der geldwerte Vorteil für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen zu bewerten ist.

Nach Satz 6 sind Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen nicht nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Entsprechende Aufwendungen des Arbeitgebers sind Zuwendungen im Sinne des Satzes 2. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen nach Satz 3 zu berücksichtigen.

Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an. Danach gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)). Gemäß R 19.5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 LStR sind übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen i.S. des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 Euro je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn nach R 19.5 Absatz 1 Satz 2 LStR hinzuzurechnen. Nach R 19.5 Absatz 5 Nummer 1 LStR sind Zuwendungen an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z.B. Kind, Verlobte, dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht die neueste Rechtsprechung des BFH. Denn danach führen Gemeinkosten, insbesondere für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitsnehmers wie Zuwendungen an dessen Begleitung.

Die Regelung dient ferner der Vermeidung von Steuerausfällen, da die vom BFH eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Sie ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG ab 2015 anzuwenden.

Zu Nummer 10 § 26a Absatz 2

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird die optionale Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern neu strukturiert und in der Anwendung vereinfacht.

Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht ab dem Veranlagungszeitraum 2015 die einfache Ermittlung der Abzugsbeträge von steuerlich relevanten Zahlungen sowie deren vorrangig typisierende hälftige Verteilung, ohne den einzeln Veranlagten die Möglichkeit zu nehmen, gemeinsam eine andere Aufteilung nach individuellen Vorstellungen zu wählen. Eine Zuordnung einzelner Zahlungsbeträge entfällt. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden den Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt wird.

Mit Satz 2 der Regelung wird außerdem klargestellt, dass § 1 0a Absatz 3 EStG, wie bisher, gegenüber § 26a Absatz 2 EStG lex specialis ist. Ansonsten könnte im Verfahren nicht sichergestellt werden, dass die Riester-Förderung dem Riester-Vertrag zugeordnet wird, für die sie gewährt wurde. Dadurch würde eine zutreffende Besteuerung der sich daraus ergebenden Leistungen gefährdet. Außerdem ergäben sich verfahrensrechtliche Probleme, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner den Riester-Vertrag schädlich verwendet, die dafür gewährte Förderung aber beim anderen Ehegatten oder Lebenspartner zurück efo rdert werden müsste

Bezogen auf die Basisversorgung im Alter besteht eine Korrespondenz zwischen der steuerlichen Berücksichtigung der Beitragsleistung und der nachgelagerten Besteuerung. Deshalb wird den Ehegatten und Lebenspartnern mit Satz 3 der Regelung gesondert die Möglichkeit eröffnet, den Abzug dieser Sonderausgaben bei dem Ehegatten oder Lebenspartner vorzusehen, bei dem später voraussichtlich die nachgelagerte Besteuerung erfolgt.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist die Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartner, die die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung erfüllen, neu geordnet worden. Um Nachteile der Zusammenveranlagung zu vermeiden, konnten sie bereits vor der Neuordnung gemeinsam zu einer an der Einzelveranlagung orientierten getrennten Veranlagung optieren. Sie wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch eine besondere Form der Einzelveranlagung ersetzt (§ 26 Absatz 1, § 26a EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Abzugsbeträge nach § 35a EStG werden hierbei vorrangig demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Absatz 2 Satz 1 EStG). Nur auf übereinstimmenden Antrag werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Absatz 2 Satz 1 EStG).

Die Länder halten eine rückwirkend klarstellende Umformulierung für erforderlich (siehe Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 184/14(B) PDF -). Ziel dieses Antrages ist gesetzlich klarzustellen, dass nur ein einziges für die zusammengefassten Aufwandsarten einheitlich auszuübendes Wahlrecht besteht. Zudem sollte verdeutlicht werden, dass bei einem Antrag auf hälftige Aufteilung nicht die gezahlten Aufwendungen, sondern die Abzugsbeträge (steuerlich abziehbare Werte unter Berücksichtigung evtl. Höchstbeträge) aufzuteilen sind. In den Sachverständigenstellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum v.g. Gesetz wurden zudem vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Haushaltsführung grundsätzliche Zweifel an der Praktikabilität der vom Gesetzgeber vorgegebenen vorrangigen wirtschaftlichen Zuordnung und der aufwendigen Berechnungsmethodik der Abzugsbeträge erkennbar (BT-Protokoll-Nr. 18/ 12, Seite 31f sowie Anlagen 4 und 8). So hinge die Zurechnung nach der wirtschaftlichen Tragung bei einer auch im Rahmen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG zugrunde liegenden gemeinsamen Haushaltsführung eher von der zufälligen Nutzung gemeinsamer oder getrennter Konten ab. Bei der Berechnung müssten zunächst trotz dieser Zufälligkeiten individuelle Höchstbeträge berücksichtigt werden, um schließlich eine hälftige Verteilung vornehmen zu können. Hieraus folgt ein zusätzlicher Korrekturbedarf, um eine Verteilungsregelung für die Aufwendungen zu normieren, die nicht nur justitiabel sondern auch für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen praktikabel ist.

Eine in § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG vorgegebene vorrangige Zuordnung von Zahlungen trägt letztlich nicht der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung. Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 BGB), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 BGB) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 BGB) und den - später hinzugetretenen - Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB i. V. mit den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes - VersAusglG -) lassen schon den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist. Diese Regelungen des Eherechts gelten auf Grund von Verweisungsvorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetz für Lebenspartnerschaften entsprechend. In Übereinstimmung mit diesem Grundgedanken des Familienrechts sollte vom Gesetzgeber nicht typisierend unterstellt werden, dass durch die Option nach § 26 Absatz 2 Satz 1 EStG zur Einzelveranlagung eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs nicht bestünde und Aufwendungen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft grundsätzlich einer anderen als gemeinschaftlichen Zuordnung zugänglich wären.

Mit der nunmehr vorgeschlagenen Regelung wird dem Anliegen der Länder nach Neustrukturierung und Vereinfachung in der Anwendung sowie den Anregungen aus der v.g. Anhörung vollumfänglich entsprochen.

Zu Nummer 11

§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Die Ergänzung sieht vor, dass Kinder auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes liegen, im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise wird ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, auch für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst berücksichtigt. Während der Dienstzeit selbst ist eine Berücksichtigung nicht möglich.

Zu Nummer 12 § 34c Absatz 1

Mit der Änderung des § 34c Absatz 1 EStG wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Durch die neue Berechnungsmethode wird ein Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern vollzogen. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es künftig zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften.

Mit der Änderung wird der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 28. Februar 2013 in dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-168/11 sowie des BFH im Urteil vom 18. Dezember 2013 in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren I R 71/10 Rechnung getragen. Nach Ansicht des EuGH und des BFH sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, gegenüber solchen unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben, weil bei ihnen die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nach geltender Rechtslage nicht vollständig berücksichtigt werden. Die Benachteiligung ergebe sich, da bei dem zur Ermittlung des Anteils der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Steuer anzuwendenden Bruch im Nenner auf die Summe der Einkünfte ohne Berücksichtigung der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände abgestellt würde, die tarifliche Einkommensteuer zur Berechnung des Höchstbetrags, auf die der sich ergebende prozentuale Anteil der ausländischen Einkünfte angewendet werde, jedoch anhand des zu versteuernden Einkommens, das diese Kosten berücksichtige, errechnet werde.

Zu Nummer 13

Zu § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

Es handelt sich um die notwendige redaktionelle Korrektur eines gesetzlichen Verweises auf Grund einer fehlerhaften Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266).

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung des neuen Buchstaben c.

Zu Buchstabe b

§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Durch die Ergänzung des § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG wird der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug bei Kapitalerträgen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG verpflichtet, soweit die Wertpapiersammelbank für die bei ihr in Sammelverwahrung gegebenen Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG keine Dividendenregulierung vornimmt.

Eine Wertpapiersammelbank (für in Deutschland sammelverwahrte Aktien Clearstream Banking Frankfurt) nimmt für die bei ihr verwahrten Aktienbestände in der Regel auch die Dividendenregulierung vor. Die Dividenden werden am Fälligkeitstag durch die Wertpapiersammelbank von der Hauptzahlstelle des Emittenten angefordert und auf die Kundenbestände am Dividendenstichtag verteilt. Ein Kunde kann aber Aktienbestände ganz oder teilweise von der Dividendenregulierung und damit von der Auszahlung der Dividende über die Wertpapiersammelbank ausschließen. Diese Aktien werden als sogenannte "abgesetzte Bestände" bezeichnet. Auch auf Dividendenzahlungen von abgesetzten Beständen ist aber grundsätzlich nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG ein Steuerabzug vorzunehmen, da § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG auf die Art der Verwahrung und nicht auf die Art der Dividendenregulierung abstellt. Nach der Absetzung wird für diese Bestände aber keine Dividende durch die Wertpapiersammelbank von der Hauptzahlstelle angefordert. Häufiger Anwendungsfall der Bestandsabsetzung ist die Separierung von Beteiligungen im Sinne des § 43b EStG. Der Kunde veranlasst in diesen Fällen eigenständig die Regulierung der Dividende und kann auf diese Weise unter den Voraussetzungen des § 50d Absatz 2 EStG die Dividende ohne Steuerabzug direkt von seiner Tochtergesellschaft als Schuldner der Kapitalerträge beziehen.

§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c EStG verpflichtet bei abgesetzten Beständen grundsätzlich die ausschüttende Gesellschaft als auszahlende Stelle zum Steuerabzug. Durch die ausschüttende Gesellschaft erfolgt die Prüfung, ob ein Steuerabzug vorzunehmen ist oder aber insbesondere nach Maßgabe des § 50d Absatz 2 EStG der Steuerabzug unterbleibt. Die Wertpapiersammelbank hat den Schuldner der Kapitalerträge vom Umfang der Bestandsabsetzung zu informieren.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 22a - neu - Die Änderung des § 13a EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Zu Buchstabe b

Zu § 52 Absatz 34a - neu -

Für Veranlagungszeiträume bis 2014 wird § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in der vor dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung in allen noch offenen Fällen getreu dem Wortlaut des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2013 im Verfahren I R 71/10 angewandt. Eine Rückwirkung der Neuregelung in § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG ist nicht vorgesehen.

Zu Nummer 16 § 70 Absatz 3

Es wird klargestellt, dass die Familienkasse bei bestehender Festsetzung, die einen materiellen Fehler enthält, keine Neufestsetzung (doppelte Festsetzung) vornimmt, sondern die bestehende Festsetzung ändert, was auch eine sprachliche Anpassung an die anderen Korrekturvorschriften in § 70 und in der Abgabenordnung darstellt.

Zu Nummer 17 § 75 Absatz 1

Durch die Änderung wird die Regelung an § 37 Absatz 2 AO angepasst und klargestellt, dass eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Nachzahlung von Kindergeld in hälftiger Höhe zulässig ist. Es besteht kein Unterschied zwischen der Aufrechnung gegen Kindergeldansprüche, die monatlich oder in einer Summe als Nachzahlung gezahlt werden.

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a (zu § 13a) - neu -

Die neue Anlage 1a zum Einkommensteuergesetz dient zur Umsetzung der in § 13a Absatz 8 EStG normierten Ermächtigung und der verfassungsrechtlich gebotenen Anpassung an die wirtschaftlichen Entwicklungen in einem dynamischen Verfahren.

Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neufassung der Überschrift zu § 26 KStG.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5 Absatz 1 Nummer 23

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung der neuen Nummer 24.

Zu Buchstabe b

Zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 - neu -

Die Global Legal Entity Identifier Stiftung, die 2014 gegründet worden ist, hat den Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie öffentlich und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Mit dem Referenzcode können an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden.

Anlass für die Stiftungsgründung ist eine Entschließung der Regierungschefs der 20 führenden Industrienationen ("G 20") in Cannes im Jahr 2011. In Folge der Entschließung hat das Financial Stability Board (FSB), eine im September 2009 von den Finanzministerien und Aufsichtsbehörden der Industrienationen gegründete Organisation zur Koordination der internationalen Finanzmarktüberwachung mit Sitz in der Schweiz, im Juni 2012 Empfehlungen zum Aufbau eines weltweiten Identifizierungssystems für die Akteure an den internationalen Finanzmärkten entwickelt, die auf dem G 20-Treffen in Los Cabos 2012 genehmigt wurden

Der Aufbau dieses globalen Identifizierungssystems für rechtliche Einheiten (Global Legal Entity Identification System - GLEIS) soll im öffentlichen Interesse der Staaten und ihrer Bürger zukünftig die Früherkennung von Systemrisiken und die Überwachung der Finanzmärkte ermöglichen bzw. verbessern, um Fehlentwicklungen wie in der Krise 2008 frühzeitig zu erkennen und entgegenwirken zu können und auf diese Weise die Stabilität des weltweiten Finanzsystems zu stärken

Die Finanzminister der G 20 Industrienationen haben zur Überwachung dieses Systems das Regulatory Oversight Board ("ROC") gebildet, in dem Finanzministerien, Finanzmarktaufsichtsbehörden und Zentralbanken vertreten sind.

Die Tätigkeit der Stiftung steht unter Aufsicht des ROC. Damit wird gewährleistet, dass die Stiftung im öffentlichen Interesse handelt.

Anlass und Tätigkeit der unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftung rechtfertigen es, ihre in Deutschland erzielten steuerpflichtigen Einkünfte von der Körperschaftsteuer zu befreien. In der Zielrichtung ist die Steuerbefreiung mit der in § 5 Absatz 1 Nummer 2 KStG vergleichbar. Auch die dort aufgeführten Einrichtungen des Finanzsektors erfüllen im Ergebnis Aufgaben im staatlichen Interesse, was die Befreiung rechtfertigt. Die Regelung in § 5 Absatz 1 Nummer 24 Satz 1 KStG vermeidet es im Übrigen, dass die begünstigten Tätigkeiten der Stiftung im Einzelnen dahin untersucht werden müssen, ob sie zu steuerpflichtigen Einkünften führen oder nicht.

Eine Steuerbefreiung ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit sich die Stiftung in ihren Tätigkeiten auf ihren oben beschriebenen Zweck beschränkt. Soweit dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung (§ 5 Absatz 1 Nummer 24 Satz 2 KStG).

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a § 26 Überschrift

Der Wortlaut der Angabe zu § 26 KStG bringt den Umfang des Regelungsgehalts der Vorschrift nicht hinlänglich genug zum Ausdruck. Die Angabe wird daher an die Angabe zu § 34c EStG angepasst.

Zu Buchstabe b

Zu § 26 Absatz 1 Satz 1

Die Änderung im Einleitungssatz in Absatz 1 stellt sicher, dass die entsprechende Anwendung des § 34c EStG nicht auf die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer beschränkt ist.

§ 26 KStG i.V. mit § 34c EStG gilt auch für andere Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften, wie den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG sowie den Erlass und die Pauschalierung der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer nach § 34c Absatz 5 EStG.

Zu Buchstabe c

Zu § 26 Absatz 2 Satz 1

Die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer wird von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt die bisher geltende Rechtslage unverändert fort. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 lässt die Anrechnung nach § 26 KStG unberührt, da Körperschaftsteuersubjekte über keine Privatsphäre verfügen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34 Absatz 3 Satz 3 - neu -

Die Global Legal Entity Identifier Stiftung wurde 2014 gegründet. Die Steuerbefreiung ist damit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.

Zu Buchstabe b § 34 Absatz 9

Die Änderung des § 26 KStG ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 KStG geregelte Lösung von der Berechnungsweise des § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG wird bei Einkünften und Einkunftsteilen, die vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind, wegen § 52 Absatz 34a EStG auf alle offenen Fälle ausgeweitet. Hierdurch wird für die Körperschaftsteuer die bisherige Rechtslage festgeschrieben.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3 Nummer 30

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung der neuen Nummer 31.

Zu Buchstabe b

Zu § 3 Nummer 31 - neu -

Mit der Regelung wird die Global Legal Entity Identifier Stiftung, von der Gewerbesteuer befreit. Zur Rechtfertigung und zur Reichweite der Befreiung wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 5 Absatz 1 Nummer 24 KStG verwiesen.

Zu Nummer 2

Zu § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu -

Die Global Legal Entity Identifier Stiftung wurde 2014 gegründet. Die Steuerbefreiung ist damit erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu § 1 Absatz 4

Die Umformulierung in Satz 1 Nummer 1 stellt das schon bisher bestehende Verständnis der Regelung klar (siehe auch BMF-Schreiben vom 4. Juni 2014, BStBl I S. 834). Der Zweck der Umformulierung ist es, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine solche "Geschäftsbeziehung" liegt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person zu Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt oder führen würde, wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und wenn die Beteiligten "Steuerinländer", d.h. unbeschränkt steuerpflichtig, wären (Buchstabe a). Die Einbeziehung dieser Vorgänge ist notwendig, um die Absicht des Gesetzgebers umzusetzen, alle grenzüberschreitenden Einkünfteverlagerungen zu verhindern, die den Bereich der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG betreffen würden, wenn die Beteiligten Steuerinländer wären. Denn solche Einkünfteverlagerungen führen häufig zu endgültigen Steuerausfällen. Die Einbeziehung ist notwendig, um wirtschaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger sich im Inland oder im Ausland befindet.

Die Formulierung des Buchstaben b wurde ergänzt, um deutlich zu machen, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eine Vereinbarung ist, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters (z.B. die Beteiligungshöhe oder die Beteiligungsrechte) verändert.

In Satz 2 wurde der Begriff "Geschäftsbeziehungen" durch den Begriff "Geschäftsvorfall" ersetzt, da im Regelfall ein einzelner Geschäftsvorfall Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist, nicht dagegen eine Geschäftsbeziehung, die aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen kann. Zur Präzisierung der Regelung wurde die Mehrzahl redaktionell auf die Einzahl umgestellt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Anfügung der neuen Nummer 4.

Zu Buchstabe b

Zu § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 - neu -

Die Anfügung der Nummer 4 dehnt die zinslose Stundungsregelung des § 6 Absatz 5 AStG für bestimmte Steuertatbestände, die zu einer Besteuerung stiller Reserven von Wirtschaftsgütern ohne einen Realisationstatbestand führen, auf die Fälle des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG aus.

§ 6 Absatz 5 AStG wurde mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) zur europarechtskonformen Ausgestaltung der Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 AStG in das Gesetz aufgenommen. Die zu diesem Zweck für EU/EWR-Sachverhalte vorgesehene zinslose Stundung der Steuer bis zum Eintritt eines Realisationstatbestandes ist jedoch bisher nicht auf den sonstigen Ersatztatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG anzuwenden.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG erfasst - im Gegensatz zu den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift, die vor allem bei der Verlagerung des Wohnsitzes oder von Wirtschaftsgütern ins Ausland anzuwenden sind - die sonstigen Fälle, in denen Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils im Sinne des § 17 EStG freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen muss (zum Beispiel bestimmte Fälle, in denen das geltende DBA dem ausländischen Staat der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft kein Besteuerungsrecht zuweist). Das kann u.a. zu einer Besteuerung der stillen Reserven der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft führen, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts auf Grund der Änderung eines DBA eintritt, welche erstmals dem Quellenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 4 OECD-Musterabkommen ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung der Anteile einer Kapitalgesellschaft zuweist, deren Wert überwiegend auf im Quellenstaat belegenem Grundbesitz beruht.

In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zu verschiedenen mitgliedstaatlichen Wegzugssteuerregelungen (z.B. EuGH-Urteil vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache C-164/12) eine sofortige Einziehung der geschuldeten Steuer nicht mit den europäischen Grundfreiheiten zu vereinbaren. Die für die übrigen Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 AStG bestehende Stundungsregelung wird deshalb mit Wirkung für alle Fälle, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist, auf diese Fallvariante ausgedehnt.

Zu Nummer 3

Zu § 21 Absatz 22 - neu -

Die Änderung des § 1 Absatz 4 AStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.

Zu § 21 Absatz 23 - neu -

Die Anfügung des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 AStG dient der europarechtskonformen Ausgestaltung des sonstigen Entstrickungstatbestands des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG und ist aus diesem Grund in allen Fällen anzuwenden, bei denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist.

Zu Nummer 4

Zu § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2

Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG die Angabe " § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe " § 34d des Einkommensteuergesetzes" ersetzt worden (BT-Drucksache. 16/11055). Dies geschah anlässlich des gleichzeitig eingefügten neuen Satzes 2, der auf das BFH-Urteil I R 19/06 zurückgeht. Der BFH hat dort ausgeführt, dass unter den Begriff der nicht ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 EStG die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 EStG 1990 fallen und zusätzlich die Einkünfte, welche nicht nach § 34d EStG 1990 ausländisch sind. Dabei hat der BFH auch auf die Tz. 2.5.0.1 des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995 Sondernummer 1 bzw. vom 14. Mai 2004, BStBl I Sondernummer 1 verwiesen, wonach sich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht über die in § 49 EStG genannten Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte erstreckt, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind. Das ursprüngliche Anwendungsschreiben zumAStG vom 11 Juli 1974 konnte noch nicht auf § 34d EStG verweisen, weil die Vorschrift erst durch das Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist (Übernahme der Regelung aus dem aufgehobenen § 68b EStDV). Im Rahmen der Änderung durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 ist versäumt worden, jeweils auch in § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 AStG die Angabe " § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe " § 34d des Einkommensteuergesetzes" zu ersetzen. Dies wird nunmehr nachgeholt. Die Änderungen führen nicht zu anderen Rechtsfolgen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3

Redaktionelle Änderung einer unzutreffenden Verweisung.

Nach § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 UStG ist der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Nichtunternehmer im Inland, wenn die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Der diesbezüglich ab 1. Januar 2015 geltende Verweis auf § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG aus Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist fehlerhaft. Er wird durch die redaktionelle Änderung richtig gestellt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe dd § 4 Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff, gg und ii

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen wegen der Einfügung des neuen Doppelbuchstaben hh (siehe nachfolgend zu Buchstabe c).

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4 Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh - neu -

Zur Anpassung an die Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens wird die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nummer 14 UStG, welche im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 umfassend neu gefasst wurde, in § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG erweitert.

Der bisherige Anwendungsbereich des § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, wonach u.a. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung umsatzsteuerfrei sein können, soweit diese Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder von Einrichtungen erbracht werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, erfasst nunmehr zusätzlich auch Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 127 i.V. mit 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen.

Damit wird eine Gleichstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen dieser Einrichtungen mit nach § 95 SGB V zugelassenen Dialysezentren erreicht.

Zu Buchstabe b

Zu § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 - aufgehoben -

Durch Artikel 1 Nummer 6 wird in § 171 Absatz 10 AO ein neuer Satz 2 eingefügt. Danach gilt die Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Satz 1 AO bei Grundlagenbescheiden, auf die § 181 AO nicht anzuwenden ist (z.B. ressortfremde Grundlagenbescheide), künftig nur soweit dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die maßgebliche Steuerfestsetzung (Folgebescheid) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Die Regelung des bisherigen Satzes 4 ist deshalb entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Nummer 3

Zu § 13b Absatz 10 - neu -

Zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen wird eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen in § 13b UStG vorgesehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus).

Mit der Neuregelung in § 13b Absatz 10 UStG soll die Voraussetzung geschaffen werden, zeitnah von durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung national Gebrauch zu machen. Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, wird eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen in § 13b UStG vorgesehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern. Voraussetzung für den Erlass der Verordnung ist - im Einklang mit dem Unionsrecht - eine entsprechende Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und eine Bestätigung durch die Europäische Kommission, dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Darüber hinaus muss die Bundesregierung einen Antrag auf eine - längerfristige - abweichende Regelung nach Artikel 395 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG stellen; über diesen Antrag muss innerhalb eines - verkürzten - Zeitraums von sechs Monaten entschieden worden sein (Artikel 395 Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EU vom 22. Juli 2013). Die Möglichkeit einer Rechtsverordnung bietet die Voraussetzung, eine unionsrechtliche Sonderregelung in Deutschland zu nutzen.

Eine auf der Ermächtigung nach § 13b Absatz 10 UStG beruhende Verordnung mit einer Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist nur eine vorläufige Maßnahme. Ermächtigt der Rat Deutschland entsprechend dem gestellten Antrag nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG, eine entsprechende von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung längerfristig beibehalten zu dürfen, muss die - zunächst in der Verordnung geregelte - Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in jedem Fall im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Die Regelung über das Außerkrafttreten der Verordnung stellt zum einen sicher, dass die Verordnung nur von begrenzter Dauer ist. Sie stellt im Falle der Erteilung einer Anschlussermächtigung nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG aber auch sicher, dass die Regelung ohne zeitliche Unterbrechung national fort gilt.

Derzeit kann der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur auf die Umsätze erweitert werden, für die unionsrechtlich eine solche optionale Regelung festgelegt worden ist (vgl. Artikel 199 und 199a der Richtlinie 2006/112/EG). Wird festgestellt, dass für andere Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht für erhebliche Steuerhinterziehungen rechtfertigen oder bereits Informationen über verwirklichte Steuerhinterziehungen in Deutschland vorliegen, kann derzeit kurzfristig nicht schnell gesetzgeberisch reagiert werden. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Antrags auf eine Abweichungsmöglichkeit vom Unionsrecht und einer entsprechenden einstimmigen Genehmigung durch den EU-Ministerrat (vgl. Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG). Dieses Verfahren dauert derzeit rd. 8 Monate. Durch die Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (ABl. Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) ist nunmehr ein Instrument geschaffen worden, das es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, in den vorgenannten Fällen kurzfristig für einen Zeitraum von maximal neun Monaten eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorzusehen, wenn konkrete Hinweise für den Verdacht von unvermittelt schwerwiegenden Betrugsfällen auftreten, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen.

Zu Nummer 4

Zu § 18 Absatz 2 Satz 5 - neu -

Bei einer im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Person oder Personengesellschaft, die die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaft), ist der Unternehmer als Neugründer anzusehen und hat - zumindest - im Kalenderjahr des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Voranmeldungen) monatlich abzugeben, sofern er nicht bereits nach § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme einer bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesenen und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhenden bzw. nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft (Firmenmantel) für das Kalenderjahr der Übernahme und das darauf folgende Kalenderjahr.

Mit der Neuregelung werden Vorratsgesellschaften ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen, verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Neuregelung setzt einen Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages um.

Derzeit sind eine Vorratsgesellschaft und ein Unternehmer, der einen Firmenmantel übernimmt, nicht zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet, wenn sie bzw. er kein Neugründer ist oder die entsprechenden gesetzlichen Betragsgrenzen nicht überschreitet.

Insbesondere bei Unternehmensneugründungen besteht die Gefahr von umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen. Deshalb ist der Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, nach § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG im Jahr der Gründung und im Folgejahr zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet. Die Finanzämter erhalten so frühzeitig Informationen über Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Diese Regelung hat sich ausgesprochen bewährt: Sie ist nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der Länder eine unverzichtbare Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Nur das schnelle Erkennen von Betrugsauffälligkeiten ermöglicht eine rechtzeitige Reaktion der Finanzverwaltung durch Umsatzsteuer-Nachschauen, Beauftragung der Prüfdienste und ggf. der Löschung des U-Signals. Durch die frühzeitige Erkennung von prüfungswürdigen Fällen kann frühzeitig die Auszahlung von unberechtigten Vorsteuerüberschüssen und die verzögerte Erklärung und Versteuerung von Umsätzen verhindert werden. Zudem können Steuerschäden in einem erheblichen, zahlenmäßig allerdings in der Regel nicht darstellbaren Umfang verhindert werden. Die Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Voranmeldung in Neugründungsfällen ist außerdem im Kontext zu den weiteren in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, z.B. der Einführung der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG, zu sehen, die alle ineinander greifen. Wird ein neu gegründetes Unternehmen als riskant eingestuft, kann die Entwicklung dieses Unternehmens in den ersten beiden Jahren an Hand der monatlichen Voranmeldungen beobachtet und bei Auffälligkeiten schnell und zeitnah eine Prüfung durchgeführt werden. Auch bei Nichtabgabe der Voranmeldungen können umgehend die erforderlichen weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Nach Einführung der Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Voranmeldung in Neugründungsfällen hat sich gezeigt, dass in Betrugsabsicht handelnde Unternehmer statt ein Unternehmen neu zu gründen, nunmehr verstärkt Vorratsgesellschaften oder Firmenmäntel erwerben oder übernehmen, um diese für Umsatzsteuerbetrügereien zu nutzen. Bei der Übernahme von Vorratsgesellschaften erwerben Unternehmer bereits im Handelsregister eingetragene noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesene Gesellschaften, die die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Bei dem Erwerb von Firmenmänteln erwerben Unternehmer bereits tätig gewesene und damit für Umsatzsteuerzwecke erfasste Gesellschaften, deren Tätigkeit ruht bzw. die nur geringfügig geschäftlich aktiv waren. Da beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels keine Neugründung vorliegt, richtet sich die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen derzeit nach der Höhe der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Da diese Unternehmen im Vorjahr keine oder nur wenige Umsätze erzielt haben, so dass sich keine oder nur eine geringe Umsatzsteuerzahllast ergeben hat, kann das Finanzamt diese Unternehmen bislang nicht zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichten.

Nach vorliegenden Erfahrungen der Praxis wird dieses Modell in einer Vielzahl von Fällen bewusst genutzt, damit die Finanzbehörden Informationen über die neue Aktivität derartiger Unternehmen erst mit Zeitverzögerung erhalten. Bei aufgedeckten Betrugsfällen musste dann festgestellt werden, dass die Unternehmer in vielen Fällen nicht mehr greifbar oder insolvent waren. Die von ihnen zu entrichtende Steuer war nicht mehr beizutreiben, so dass es zu erheblichen Steuermindereinnahmen kam. Die Neuregelung soll dies verhindern.

Zu Nummer 5

Zu § 27 Absatz 21 - neu -

Mit der Regelung wird festgelegt, ab welchem Voranmeldungszeitraum die Erweiterung der monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Unternehmensgründer (§ 18 Absatz 4 Satz 5 UStG) anzuwenden ist. Danach gilt die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstmalig für Voranmeldungszeiträume, die in 2015 enden, verpflichtend auch für Vorratsgesellschaften ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und für Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu § 5 Absatz 1 Nummer 41

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung der neuen Nummer 42.

Zu Nummer 2

Zu § 5 Absatz 1 Nummer 42 - neu -

Mit der Ergänzung wird gesetzlich festgestellt, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten wahrnimmt.

Zur Sicherstellung der zutreffenden Besteuerung (Vorsteuerabzug) bzw. der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist es erforderlich, dass den Finanzämtern die hierzu in der Zollverwaltung im Rahmen des Verfahrens AT-LAS vorliegenden Informationen, wie zum Beispiel die Grunddaten der Zollbeteiligten, das Einfuhr- bzw. Ausfuhrland, das angegebene Bestimmungsland der Ware, das Überlassungsdatum und der Rechnungsbetrag, bereitgestellt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern wurde bereits im Verwaltungsweg mit der Einrichtung und Pflege einer Web-Anwendung für den Online-Zugriff der Finanzämter auf die entsprechenden Informationen beauftragt und hat die Arbeiten hierzu aufgenommen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes) § 9 Absatz 4

Mit der Neuregelung in Absatz 4 erfolgt eine Angleichung an § 10 Absatz 4 Versicherungsteuergesetz, der im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert wurde. Danach sind die für den gesamten Prüfungszeitraum zusammengefassten Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, nunmehr auch im Bereich der Feuerschutzsteuer zusammen mit der Steuer für den jeweils letzten Anmeldungszeitraum (der letzte Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr) des Prüfungszeitraums festzusetzen. Diese eindeutige Festlegung des nach einer Außenprüfung zu ändernden Anmeldungszeitraumes durch geänderte Steuerfestsetzung dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung. Satz 2 enthält für nachzuentrichtende Steuerbeträge eine besondere Fälligkeitsregelung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Die Änderung in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG wird inhaltsgleich für das Bundeskindergeldgesetz übernommen.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, dass die Änderungen durch dieses Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 bestimmt, welche Änderungen durch dieses Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 bestimmt, dass bestimmte Änderungen des Umsatzsteuergesetzes am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Der Zollkodex der Union ist gemäß Artikel 288 Absatz 2 UZK ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden (Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. der EU L 287 vom 29. Oktober 2013).

Artikel 13 Absatz 4 bestimmt, dass die betroffenen Regelungen am 1. Mai 2016 in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
keine Auswirkungen
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwandrund 53.000 Euro
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: rund 53.000 Euro
Verwaltung
Erfüllungsaufwand Bund:keine Auswirkungen
Erfüllungsaufwand Länder:
jährlich
einmalig
Insgesamt wird von keinen
bedeutsamen Erhöhungen
ausgegangen.
IT-Umstellungsaufwand von höchstens 300.000 Euro.
Weitere jährliche Kosten für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft durch höhere Vollstreckungsgebühren10 Mio. Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit diesem Regelungsvorhaben werden insbesondere

Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt.

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Regelungsvorhaben wird eine neue Informationspflicht geschaffen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenanteils sind monatlich statt bisher vierteljährlich abzugeben. Dadurch entstehen jährliche Bürokratiekosten für die Wirtschaft von rd. 53.000 Euro.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird durch Einführung von ergänzenden Merkmalen erweitert. Dadurch lassen sich einzelne Betriebsstätten, einzelne wirtschaftliche Tätigkeiten sowie einzelne Betriebe des wirtschaftlich Tätigen besser identifizieren. Die Wirtschaftsverbände begrüßen die seit langem geplante Implementierung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, da sie dazu beitragen kann, dass die elektronische Übermittlung und Abfrage von Daten unbürokratischer wird.

Die Wirtschaftsverbände haben angeregt, die Freigrenze im Rahmen von Betriebsveranstaltungen noch über den durch das Regelungsvorhaben bereits erhöhten Betrag von 150 Euro hinaus anzuheben und Gemeinkosten, ggf. pauschal in Abzug zu bringen. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt als Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung. Insgesamt ist die Regelung eine Klarstellung, die den Arbeitgebern Rechtssicherheit verschafft und Abgrenzungsfragen verhindert. Unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsaufwands betrachtet, hat der Nationale Normenkontrollrat daher keine Bedenken gegen diese Regelungsvorgabe.

Vereinfacht wird das Verfahren für Unterlagen, die nach dem Zollkodex aufzubewahren sind. Die Unterlagen können auch auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn es sich nicht um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt. Dies führt jedoch allenfalls zu einer geringfügigen Verminderung des Erfüllungsaufwands, da vergleichbare Vereinfachungen bereits durch Allgemeinverfügung eingeräumt worden sind.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund: Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Länder:

Der Vollzugsaufwand der Länder erhöht sich durch folgende Änderungen:

Der Erfüllungsaufwand reduziert sich durch folgende Änderung:

In Fällen der gesonderten Feststellung richtet sich die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes bei Wohnsitz- und Betriebsverlagerungen nach den aktuellen örtlichen Verhältnissen auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel. Dadurch vermindert sich der Abstimmungsbedarf zwischen den Finanzämtern.

Das Ressort kann die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Einzelnen wegen fehlender statistischer Daten nicht belastbar quantifizieren. Es geht jedoch auf Grund der durchgeführten Anhörung der Länder davon aus, dass keine bedeutsamen Größenordnungen erreicht werden.

Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in den Ländern für die IT-Umsetzung. Das Ressort hat diesen mit höchstens 300.000 Euro beziffert.

Weitere Kosten:

Außerdem werden die Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung an die Höhe der Vollstreckungsgebühren der privaten Zwangsvollstreckung angepasst. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft schätzt das Ressort die jährlichen Mehrkosten in Form von Gebühren auf rd. 10 Mio. Euro. Die Gebühren sind im Einzelfall von der Art der Vollstreckungsmaßnahme abhängig. Außerdem erhöhen sich die Gebühren für die Schreibauslagen. Im Gegenzug erhöhen sich entsprechend die Einnahmen der Länder.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter