Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Punkt 31 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge ergänzend zu Ziffer 2 der Drucksache 432/1/18 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Möglichkeit weiterer Änderungen des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu prüfen, um die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren im geltenden Abstammungsrecht zu beseitigen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Elternteil eines in die Ehe geborenen Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert werden sollte (Mit-Mutterschaft oder Co-Mutterschaft). Zudem sollte die Möglichkeit einer Mit-Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nummer 2 BGB und die Möglichkeit der Anfechtung der Mit-Mutterschaft eingeführt werden. Daraus ergäben sich begriffliche Erweiterungen um die Mit-Mutterschaft in den § 1593 und §§ 1600a ff. BGB oder ein Verweis zur entsprechenden Anwendung der Vaterschaftsvorschriften auf die Mit-Mutter.

Begründung:

Werden Kinder in gleichgeschlechtliche Ehen von Frauen hineingeboren, kann die Ehefrau der Mutter nach geltendem Recht eine verwandtschaftliche Beziehung zum Kind nur durch Stiefkindadoption begründen. Dabei handelt es sich um einen langwierigen und aufwendigen Prozess, den die Paare oft als diskriminierend und belastend empfinden. Obwohl sie tatsächlich die einzigen Eltern des Kindes sind, müssen das Jugendamt und das Familiengericht dennoch ihre Eignung überprüfen. In verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren wird der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil eines in die Ehe geborenen Kindes, auch wenn es sich nicht um den biologischen Vater handelt. Zudem besteht das Recht die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB anzuerkennen.

Nach der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts erscheint es sinnvoll und angezeigt, die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren in abstammungsrechtlichen Fragen zu beseitigen. Dafür hat sich nicht nur der 71. Deutsche Juristentag 2016 in Essen in seinen Beschlüssen ausgesprochen (abrufbar unter: https://www.djt.de/fileadmin/ downloads/71/161213_71_beschluesse_web.pdf ).

Auch der Arbeitskreis Abstammungsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt in seinem Abschlussbericht ( abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/070417_AK_Abstammungsrecht.html ) die Gleichstellung von Vaterschaft und Mit-Mutterschaft. Die abstammungsrechtliche Einordnung der Ehefrau der Mutter als Mit-Mutter ist in vielen Ländern Europas (beispielsweise Österreich - bei medizinisch unterstützter Samenspende -, Dänemark, Niederlande) und unter anderem auch in Südafrika (siehe dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15) bereits eingeführt.