Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger KOM (2010) 371 endg.; Ratsdok. 12346/10

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in der Vergangenheit zu Anlegerbeschwerden gekommen ist, die insbesondere die Deckung und Finanzierung von Anlegerentschädigungssystemen betrafen. Als wesentliche Ursache der aufgetretenen Schwierigkeiten betrachtet die Kommission, wie aus der Begründung des Änderungsvorschlags hervorgeht, den bestehenden breiten Ermessenspielraum hinsichtlich der Finanzierung der Systeme und erhebliche Unterschiede bei der Ausgestaltung der Finanzierung in den Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung und weist auf die erheblichen Probleme hin, die in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) aufgetreten sind. Die Zahl der diesem System zugeordneten Institute und seine finanzielle Leistungsfähigkeit erscheinen als zu gering, um bei größeren Entschädigungsfällen eine umfassende Anlegerentschädigung zu gewährleisten, ohne dass sich daraus unzumutbare wirtschaftliche Belastungen für die EdW-Mitglieder ergeben. Dies hat in jüngster Zeit einer der größten Entschädigungsfälle der deutschen Nachkriegsgeschichte erwiesen, in dem seitens der EdW Entschädigungsleistungen von hohem Umfang an geschädigte Kunden zu erbringen sind. Auf die EdW-Mitglieder kommen dadurch erhebliche zusätzliche Belastungen zu. In diesem Fall ist auch nach Ablauf mehrerer Jahre die Entschädigung der betroffenen Anleger noch immer nicht abgeschlossen. Ursache dieser Missstände sind letztlich die strukturellen Mängel der EdW. Dieser Fall zeigt, dass stärker harmonisierte EU-Finanzierungsvorgaben im Hinblick auf eine angemessene und ausreichende Finanzierung der Anlegerentschädigungssysteme notwendig sind.

B