Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM (2017) 275 final; Ratsdok. 9672/17

963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017

Der Bundesrat möge gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt beschließen:

Begründung zu 1. (nur gegenüber dem Plenum):

Das am 12. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (BGBl I Seite 904) wurde mit dem am 18. Mai 2017 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes (BGBl I Seite 1218) nach Maßgabe der Einigung mit der Kommission geändert. Damit bildet die Infrastrukturabgabe einen wichtigen Baustein für die angestrebte vollständige Nutzerfinanzierung der Bundesfernstraßen. Mit den aktuellen Regelungen hat Deutschland ein EU-konformes und gerechtes System zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren geschaffen, bei dem alle Pkw-Fahrer über eine Vignettenpflicht angemessen an der Finanzierung der Bundesfernstraßen beteiligt sind. Hierzu werden die inländischen Pkw-Fahrer für die künftigen Mautzahlungen steuerlich voll entlastet.

Ein streckenbezogenes Mautsystem, wie es der Vorschlag für eine Richtlinie vorsieht, würde diese Entlastung unmöglich machen und darüber hinaus die in besonderem Maße auf den Pkw angewiesene Bevölkerung in den ländlichen Räumen treffen. Nutzer von Pkw müssten zum Teil mit deutlichen Mehrbelastungen rechnen.

Begründung zu 2. (nur gegenüber dem Plenum):

Durch eine Absenkung der Mautpflicht für Lkw auf 3,5 Tonnen und eine Einbeziehung von Lieferwagen in eine streckenbezogene Maut würden vor allem kleinere und mittlere Handwerksbetriebe stark belastet. Eine Pflicht zur Einbeziehung von Kraftomnibussen in die Maut könnte bewirken, dass sich das System "Fernbus" aus der Fläche wieder zurückzieht und auf die "Rennstrecken mit hoher Auslastung" beschränkt. Dies würde gerade Flächenländer betreffen und die Bevölkerung in den ländlichen Räumen in ihrem Mobilitätsbedürfnis benachteiligen.