Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV), Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 ist in Satz 1 nach der Angabe " § 2" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.

Begründung:

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass mit der Vorschrift beabsichtigt ist, lediglich Wettannahmestellen im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes als zulässigen Aufstellort für Geld- und/oder Warenspielgeräte vorzusehen. Da unmittelbar auf die Örtlichkeit Bezug genommen wird, ist auf § 2 Rennwett-und Lotteriegesetz im Gesamten zu verweisen.

Mit dem ergänzenden Halbsatz werden Konflikte für den Fall eines künftigen Zusammentreffens von erlaubten (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz vermieden. Durch die Klarstellung wird das in § 21 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Trennungsgebot konsequent umgesetzt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV dient dazu, Umgehungsversuchen im Zusammenhang mit der sogenannten "Mikrogastronomie" vorzubeugen, stärkt damit den Vollzug und trägt dazu bei, die unkontrollierte Ausbreitung von Geldspielgeräten einzudämmen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 sind in Absatz 1 die Wörter "durch einen nach § 36 Absatz 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Prüfer" durch die Wörter "durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen" zu ersetzen.

Begründung:

In der Vergangenheit hatte der Geräteaufsteller innerhalb von 24 Monaten die Prüfung eines Gerätes durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder durch eine von der PTB zugelassene Stelle überprüfen zu lassen. Künftig soll nur mehr ein vereidigter und öffentlich bestellter Prüfer dies übernehmen.

Die Abschaffung der Sachverständigenprüfung gemäß § 7 Absatz 1 SpielV a.F. wird kritisch gesehen, da der Wegfall der Prüfung durch unabhängige Sachverständige die Gefahr einer Rückführung des Sicherheitsniveaus birgt. Für die Überprüfungen von Geldspielgeräten bedarf es besonderer komplexer technischer Fachkenntnisse, auf die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige spezialisiert sind. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen bloßen Prüfer, der lediglich das Vorhandensein bestimmter Tatsachen feststellt, führt voraussichtlich zu einer Absenkung des Sicherheitsniveaus.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Angabe "1 000" durch die Angabe "300" zu ersetzen.

Begründung:

Die Darstellung einer Gewinnaussicht in Höhe von 1 000 Euro ist zu hoch. Ein

Betrag in dieser Höhe stellt einen Vermögenswert dar (laut Statistischem Bundesamt lag das mittlere monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2011 bei 2 522 Euro). Gewinne in dieser Größenordnung sorgen für einen sehr hohen Spielanreiz und führen darüber hinaus zu einer hohen Stimulation und Erregung (vergleiche hierzu diverse Studien von Prof. Dr. rer. nat. Meyer, Universität Bremen). Gleichzeitig fördert eine Gewinnaussicht in dieser Höhe das sogenannte Chasing-Verhalten, also den Versuch, durch das Erzielen des Höchstgewinns die Verluste wieder ausgleichen zu können. Ein Spieler, der hohe Verluste erlitten hat, könnte mit nur 20 Cent Einsatz diese gegebenenfalls wieder ausgleichen und in die Gewinnzone kommen.

Die Annahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass die Verringerung des maximalen Durchschnittsverlustes zu einer geringeren Anreizwirkung des Spiels führt, insbesondere bei gefährdeten und glücksspielsüchtigen Spielerinnen und Spielern, ist nicht nachvollziehbar. Der Anreiz des Glücksspiels besteht in den hohen Gewinnaussichten und nicht in den Verlusterwartungen. Kein Mensch spielt Glücksspiele, um Verluste zu erzielen, sondern in der Hoffnung zu gewinnen. Um den Anreiz zu verringern, ist demzufolge die Begrenzung der Gewinnhöhe auf einem niedrigeren Niveau als bisher erforderlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 das Wort "Geldspeicher" durch die Wörter "Geld- sowie Gewinnspeicher" zu ersetzen.

Begründung:

Ausweislich der Begründung der Verordnung soll lediglich klargestellt werden, dass neben Münzen auch Banknoten eingesetzt werden können. Hierfür ist die Ersetzung des Wortes "Münz-" durch das Wort "Geld-" ausreichend. Eine darüber hinausgehende Änderung der Norm ist nicht erforderlich, daher kann der alte Wortlaut insoweit unverändert erhalten bleiben.

Zudem werden im Gewinnspeicher auf Grund des weitgehend verbreiteten Punktespiels lediglich Geldsurrogate angezeigt. Diese wären vom geänderten Wortlaut der Norm nicht mehr erfasst. Mit der Wiederaufnahme des ursprünglichen Wortlauts werden Umgehungsmöglichkeiten vermieden und der Zweck der Spielpause - Unterbrechung und Verlust der Bindung ans Gerät - konsequent umgesetzt.

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "; hiervon ausgenommen sind Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Nummer 1 liegen," zu streichen.

Begründung:

Spielpausen sind wichtig, um den Spielenden die Möglichkeit einzuräumen, zur Ruhe zu kommen und die Entscheidung weiterzuspielen, zu überdenken. Mit Beginn der Spielpause muss das Spiel zwingend ganz unterbrochen werden. Hierzu ist es unerlässlich, dass alle Geldbeträge restlos ausgezahlt werden. Die Speicher sind zu löschen. Andernfalls bleibt eine "Bindung" des Spielers beziehungsweise der Spielerin zum Automaten bestehen - was ein Weiterspielen fördert.

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - (§ 13 Nummer 01 - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung:

Durch die Umwandlung von Geldeinsatz in Punkte ist es den Anbietern gelungen, die Regelungen zu Einsatz und Mindestspieldauer zu umgehen. Punkte werden gekauft. Diese werden dann beim eigentlichen Spielvorgang, der zu Gewinn oder Verlust führt, eingesetzt. Von den Suchtfachleuten wird dieser "Kunstgriff" kritisiert, da hierdurch maßgebliche Regelungen zum Spielerinnen- und Spielerschutz umgangen werden. Während in der Spielverordnung die Mindestspielzeit auf 5 Sekunden festgelegt ist, findet das Spiel um Punkte im Sekundentakt statt. Die Ereignisfrequenz, das heißt die Zeit zwischen Einsatz, Spielausgang und nächster Gelegenheit zum Einsatz, ist ein wesentliches strukturelles Kriterium des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen. Eine rasche Spielabfolge sorgt für Anspannung und Stimulation. Je schneller das nächste Spiel möglich ist, desto kürzer ist zudem die Zeitspanne des Verlusterlebens. Um den Schutzzweck der Spielverordnung gerecht zu werden, gilt es zu verhindern, dass Umgehungsmöglichkeiten, wie es durch das Spiel um Surrogate ermöglicht wird, ausgeschlossen werden.

Die Umgehung der Regelungen der Spielverordnung wurde durch das Punktespiel ermöglicht, weil bestehende Definitionen des Begriffs "Spiel" aufgegeben wurden.

Eine effektive Reduzierung des Höchstgewinns und die Einhaltung von Maximaleinsätzen sowie der Mindestspieldauer sind nur gegeben, wenn Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Klare Regelungen sind hier unumgänglich. Die Vergangenheit zeigt, dass die Anbieter nichts unversucht lassen, Regelungen zu umgehen.

Wichtig ist, das "Spiel" zu definieren. Sonderspiele wären noch möglich, diese könnten aber in ihrer Anzahl begrenzt werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - ( 13 Nummer 3 SpielV) a3 - neu - ( 13 Nummer 4 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 sind nach Buchstabe a1 folgende Buchstaben a2 und a3 einzufügen:

'a2) In Nummer 3 wird die Angabe "80" durch die Angabe "60" ersetzt. a3) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

"Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen." '

Begründung:

Die Reduzierung von Maximalverlust und Maximalgewinn sind angesichts der Ergebnisse der Evaluierung der Spielverordnung (vergleiche BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) aus Spielerschutzgründen unverzichtbar.

Mit der Änderung werden Eckpunkte der Vorabgespräche wieder aufgegriffen, die im Zusammenhang der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags und vor dem Hintergrund des Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung (BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) zwischen Bund und Ländern verhandelt worden waren, die aber bisher keinen Eingang in die Änderungsverordnung gefunden haben. Dort war u.a. festgehalten, die maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen entsprechend obigem Antrag zu reduzieren.

Durch die Festlegungen der maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen pro

Stunde konkretisiert die Spielverordnung das Ziel, Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu schützen. Insgesamt soll durch die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung ein gewisser Vermögensschutz für Spieler erreicht werden. Zugleich dient die Begrenzung des Maximalgewinns als Schranke für spielsuchtfördernde Gewinnanreize. Die bestehenden Gewinn- und Verlustgrenzen werden u.a. von den Suchtfachstellen regelmäßig als zu hoch angesehen. Die präventiven Spielerschutzmaßnahmen stehen im Kontext zu dem Regulierungsziel, den Unterhaltungscharakter des gewerblichen Spiels wieder verstärkt hervorzuheben. Im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung an den Bundesrat über die Auswirkungen der Novelle 2006, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, heißt es außerdem:

"Für die zentralen Regulierungsinstrumente der SpielV, de {n] maximale[n] Gewinn (500 Euro) und Verlust (80 Euro) sowie den durchschnittlichen Verlust pro Stunde gibt es keine objektiven Beurteilungskriterien für ihre Festlegung. Auf Grund der sehr hohen täglichen und monatlichen Verluste der im Rahmen der Studie befragten Spieler sind insbesondere die Werte für den maximalen Verlust [...] zu überprüfen." (BR-Drucksache 881/10 (PDF) , S. 62).

In diesem Kontext ist eine Rückkehr zu den vor der Novelle 2006 bestehenden maximalen Verlustgrenzen in Höhe von 60 Euro angemessen. Gleiches gilt für die Begrenzung des Maximalgewinns.

Mit der Ergänzung in § 13 Nummer 4 Satz 2 - neu - SpielV wird eine Klarstellung im Verordnungstext entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 (8 C 12/09) getroffen, wonach die Spielverordnung ein umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe für jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller beziehungsweise Veranstalter zum Spieler vorsieht.

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c (§ 13 Nummer 5a SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c sind in § 13 Nummer 5a nach dem Wort "setzen" das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und die Wörter "der Beginn des Ruhezustands kann sich in Zuständen mit Gewinnerwartung um maximal 30 Minuten verzögern; in der Verzögerungszeit dürfen keine Einsätze angenommen werden." zu streichen.

Begründung:

Eine Verlängerung der dreistündigen Spielzeit vor der Zwangspause ist unter Spielerschutzgesichtspunkten nicht akzeptabel. Eine echte Spielunterbrechung hat unmittelbar zu erfolgen und darf nicht verzögert werden.

Diese Intention lag auch einem am 17. März 2011 im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geführten Gespräch zugrunde, infolgedessen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schriftlich die Zusage erteilt hat, in die Novellierung aufzunehmen, die Geräte nach drei Stunden Spielzeit auf null zu stellen. Intention war es, das Spiel nach drei Stunden tatsächlich zu unterbrechen. Bestehen noch Gewinnerwartungen, so bleibt der Spieler ans Gerät gebunden und eine Unterbrechung findet gerade nicht statt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Begrenzung des Speicherbetrags muss allgemein - also auch für die bislang in der Vorschrift enthaltenen Gewinnspeicher - gelten, um insbesondere gefährdete Spieler wirksam zu schützen.

Im Übrigen bezog sich die Zusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Absenkung des Maximalbetrages von Geldbeträgen unmittelbar auf Einsatz- und Gewinnspeicher, nicht lediglich auf Geldspeicher.

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist Buchstabe d wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der Änderung wird die Automatiktaste verboten. Die Automatiktaste ist nicht mit dem Zweck der Spielverordnung, der Spielsuchtbekämpfung, vereinbar. Die Taste ermöglicht das gleichzeitige Bespielen von mehreren Geldgewinnspielgeräten.

Mit der Automatiktaste kann der Spieler derzeit vorab einstellen, ob im Geldspeicher aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung des Spielers geleistet wird. Diese Möglichkeit des automatischen Durchlaufs beschleunigt das Spielgeschehen am Gerät und damit die Verlustmöglichkeiten erheblich. Es ist kein Grund ersichtlich, dass ein automatisches Spielgeschehen zu den notwendigen Anreizen gehört, das Spielbedürfnis zu kanalisieren. Es ermöglicht vielmehr, dass der Spieler in der Zeit des Automatiklaufs andere Spielgeräte bedient und erleichtert damit die nicht erwünschte Mehrfachbespielung von Spielgeräten.

Es ist zudem der psychologische Effekt zu berücksichtigen, dass bei einem automatischen Spiel der Spieler den Bezug zum realen Einsatz von Geld und der damit verbundenen Verlustgefahr verliert, da keine echte physische Aktivität mehr erforderlich ist. Auch deshalb ist die Automatiktaste nicht mit dem Zweck der Spielverordnung vereinbar.

Schließlich widerspricht die Automatiktaste und damit ein Spielen ohne Zutun des Spielers dem Grundgedanken des gewerblichen Spiels, bei dem der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Anpassung.

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 13 Nummer 7a SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e sind in § 13 Nummer 7a nach dem Wort "erfüllen" der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes." anzufügen.

Begründung:

Erstmals werden Mehrplatzspielgeräte ausdrücklich durch die Spielverordnung zugelassen (vergleiche Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV); Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 13 Nummer 7a und Nummer 7b SpielV). Da - anders als bei Einzelplatzspielgeräten - bei Mehrplatzspielgeräten Unvereinbarkeiten mit anderen Bestimmungen bestehen können, ist eine entsprechende Klarstellung über zusätzliche Prüfkriterien bezüglich der rechtlich zulässigen Aufstellung erforderlich.

Die Unvereinbarkeiten können darin bestehen, dass zum Beispiel der Abstand zwischen den Spielstellen nicht den lokalen rechtlichen Anforderungen an Abstände zwischen Spielgeräten entspricht oder die Anzahl der Spielstellen nicht den rechtlichen Vorgaben für den Aufstellungsort entspricht (zum Beispiel ein Mehrplatzgerät enthält vier Spielstellen, am Aufstellungsort (Gaststätte oder kleine Spielhalle) sind jedoch höchstens drei Spielstellen zulässig).

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 14 ist § 20 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Übergangsfrist, in der Geräte mit einer Zulassung entsprechend den Regelungen der aktuell geltenden Spielverordnung betrieben werden können, ist an die steuerliche Abschreibungsfrist von vier Jahren anzupassen. Dies trägt den Interessen der Betreiber beziehungsweise Aufsteller der Geräte angemessen Rechnung. Mit der Streichung von Satz 2 und der Änderung von § 20 Absatz 3 SpielV wird eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung und Erteilung von Zulassungsbelegen ausgeschlossen, da sich sonst die Übergangsfrist um weitere vier Jahre verlängern würde. Dies würde nicht zuletzt den Zielen der Novellierung zuwiderlaufen, die den Jugend- und Spielerschutz mittels Begrenzung der Spielanreize und Einschränkung des Punktespiels stärken möchte. Die derzeit betriebenen "Alt-"Geräte genügen diesen Anforderungen nicht und sind daher innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzutragen.

Eine Evaluation ist erforderlich, um die Entwicklung auch im Vergleich mit den anderen Glücksspielsektoren zu überprüfen. Mittels Beobachtung der Auswirkungen der Regelungen kann bewertet werden, ob diese hinreichend geeignet sind, den angestrebten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf das Ziel eines kohärenten Systems im Bereich des Glücksspiels ist es erforderlich, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren.

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 SpielV)

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

Die in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a beabsichtigte Streichung der Regelung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SpielV (entspricht dem geltenden § 12 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d SpielV) wird abgelehnt.

Denn durch diese Regelung, nach der die Spielgerätehersteller erklären, dass "die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren", ist die Verfassungsmäßigkeit von Vergnügungssteuerregelungen höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, rechtskräftig nach BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011, - 9(B) 78.10 -).

Die genannte Vorschrift ist beizubehalten, um jahrelange Rechtsunsicherheit und aufwändige Gerichtsverfahren bis zu gegebenenfalls erneuten höchstrichterlichen Entscheidungen zu vermeiden.

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV) Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Der Änderungsbefehl in Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:".

Begründung:

Die Änderung richtet sich im Wesentlichen auf Artikel 5 der Änderungsverordnung und bezweckt eine Änderung des neuen § 3 SpielV in dem Sinne, dass am Aufstellort u.a. der Gaststätten maximal zwei Spielgeräte statt dem geplanten einen Spielgerät zulässig sind. Gleichzeitig soll jedoch die im neuen Satz 2 vorgesehene komplizierte und zum Teil ins Leere gehende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise auf die Zulassung von drei Spielgeräten zielt, gestrichen werden. Die im Übrigen zu § 3 SpielV durch Artikel 1 Nummer 3, Artikel 3 und Artikel 4 eingefügten Klarstellungen bzw. Änderungen zur technischen Sicherung des Jugend- und Spielerschutzes bleiben unberührt.

Die Änderung zu Artikel 5 (§ 3 SpielV) berücksichtigt zum einen die Forderung der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes nach einer generellen Gerätereduktion speziell in Gaststätten. Mit Blick auf die Situation vor 2006 ist allerdings eine Reduktion auf zwei Geräte ausreichend und angemessen. Eine Vielzahl von kleineren, vor allem getränkegeprägten Gastronomiebetrieben erzielen mit aufgestellten Geldspielgeräten (GSG) regelmäßige Einnahmen, die, zumal in einem für sie wirtschaftlich schwieriger gewordenen Umfeld, zur Deckung von Fixkosten essentiell geworden sind. Es erscheint nicht erforderlich, die Attraktivität gerade kleinerer Gaststätten bzw. eines bestimmten Segments der Gaststättenbranche noch weiter zu senken, zumal Gastronomiebetriebe ebenso im Fokus des Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüÄndStV) der Länder (§ 2 Absatz 4 GlüÄndStV), wie auch weiterer Verbraucherschutzgesetze (z.B. Nichtraucherschutzgesetze der Länder) stehen, die zu erheblichen betrieblichen Belastungen führten.

Demgegenüber erscheint der Spieler- und Jugendschutz auch bei einer Zulassung von maximal zwei Geräten in Gaststätten umfassend gewährleistet. Die erhebliche Verschärfung der gerätebezogenen Hersteller - und Aufstellerpflichten, eine Vielzahl neuer technischer, aber auch personenbezogener Sicherheitsvorschriften (Einführung einer Spielerkarte), wie auch die Aufsichtspflichten des Gewerbetreibenden (z.B. Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 SpielV) erhöhen den Spieler- und Jugendschutz deutlich.

Darüber hinaus wird die geplante Ausnahmeregelung im neuen § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV gestrichen, da die dort vorgesehenen Ausnahmen für die Vollzugsbehörden wegen unbestimmter Begrifflichkeiten schwer administrierbar werden und die Regelung mit anderen schutzgesetzlichen Zielstellungen kollidieren dürfte. Letztlich ließen sich schwer kontrollierbare Umgehungs- bzw. Gestaltungstendenzen, die die Ausnahme zur Regel werden lassen, verbunden mit einem vermehrten Angebot an Rauchergaststätten mit Geldspielgeräten kaum vermeiden.

Hingegen dürfte sich bei einer Reduktion auf maximal zwei Geräte ohne weitere Ausnahmen diese klare Maßgabe jederzeit und ohne größeren Aufwand kontrollieren lassen.

Durch die Änderungen bzw. die Streichung der neuen Ausnahmevorschrift mit dem Ziel, in Gaststätten ausnahmslos höchstens zwei Geräte zuzulassen, ergeben sich noch die angegebenen Folgeänderungen in § 3 Absatz 2 bzw. § 19 Absatz 1 SpielV.