Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV), Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

1.a) In Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe " § 2" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.

2.b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:

Folgeänderung:*

In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 ist in Satz 1 nach der Angabe " § 2" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.

Begründung:

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass mit der Vorschrift beabsichtigt ist, lediglich Wettannahmestellen im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes als zulässigen Aufstellort für Geld- und/oder Warenspielgeräte vorzusehen. Da unmittelbar auf die Örtlichkeit Bezug genommen wird, ist auf § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz im Gesamten zu verweisen.

Mit dem ergänzenden Halbsatz werden Konflikte für den Fall eines künftigen Zusammentreffens von erlaubten (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz vermieden. Durch die Klarstellung wird das in § 21 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Trennungsgebot konsequent umgesetzt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV dient dazu, Umgehungsversuchen im Zusammenhang mit der sogenannten "Mikrogastronomie" vorzubeugen, stärkt damit den Vollzug und trägt dazu bei, die unkontrollierte Ausbreitung von Geldspielgeräten einzudämmen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV), Artikel 3 (SpielV), Artikel 5 (SpielV) und Artikel 7 Absatz 3 und 5 (SpielV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Reduzierung der Aufstellungsmöglichkeit in Gaststätten auf maximal ein Geldspielgerät trägt den Ergebnissen der Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung Rechnung, wonach der Jugendschutz in Schank- und Speisewirtschaften, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, bislang nicht lückenlos gewährleistet wird. Sowohl Kinder und Jugendliche als auch junge Erwachsene gelangen hier außerdem besonders häufig erstmals in Kontakt mit Spielgeräten, die als Teil der gewöhnlichen Alltagswelt wahrgenommen werden.

Zum anderen hat die Ausweitung auf drei Geldspielgeräte zu verschiedenen Umgehungsformen geführt - Schein-, Ergänzungs- und Mehrfachgaststätte -, deren frühzeitige Eindämmung dringend angeraten ist. Nicht zuletzt liegt hier einer der Gründe, durch die die Diskussion um das gewerbliche Spiel in Gang gesetzt wurde und durch die seriöse Gewerbetreibende diskreditiert wurden. Bei einer generellen Begrenzung auf ein Geldspielgerät dürften sich die genannten Umgehungsformen, die sich erst nach der Fünften Novelle entwickelt haben, schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr lohnen. Die Evaluierungsklausel in § 3 Absatz 1 Satz 1a - neu - SpielV bietet die Möglichkeit, zeitnah auf Fehlentwicklungen sowie auf neue technische Entwicklungen zu reagieren. Ein Grund für die ohnehin kaum nachvollziehbar lange Übergangsfrist von fünf Jahren ist nicht ersichtlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 sind in Absatz 1 die Wörter "durch einen nach § 36 Absatz 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Prüfer" durch die Wörter "durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen" zu ersetzen.

Begründung:

In der Vergangenheit hatte der Geräteaufsteller innerhalb von 24 Monaten die Prüfung eines Gerätes durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder durch eine von der PTB zugelassene Stelle überprüfen zu lassen. Künftig soll nur mehr ein vereidigter und öffentlich bestellter Prüfer dies übernehmen.

Die Abschaffung der Sachverständigenprüfung gemäß § 7 Absatz 1 SpielV a.F. wird kritisch gesehen, da der Wegfall der Prüfung durch unabhängige Sachverständige die Gefahr einer Rückführung des Sicherheitsniveaus birgt. Für die Überprüfungen von Geldspielgeräten bedarf es besonderer komplexer technischer Fachkenntnisse, auf die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige spezialisiert sind. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen bloßen Prüfer, der lediglich das Vorhandensein bestimmter Tatsachen feststellt, führt voraussichtlich zu einer Absenkung des Sicherheitsniveaus.

6. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 1 000 Euro übersteigen," durch die Wörter "; Darstellungen der Gewinnaussichten am Gerät sind verboten," zu ersetzen.

Begründung:

Der Evaluierungsbericht zur Fünften Novelle der Spielverordnung ( BR-Drs. 881/10 (PDF) ) enthält sowohl im Berichtsteil des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als auch im Abschlussbericht Hinweise zu verschiedenen erforderlichen Maßnahmen, um die Anreizwirkung von Geldspielgeräten abzusenken. Daher ist es notwendig, die gerätebezogenen Darstellungen von Gewinnanmutungen - unabhängig von ihrer Form - gänzlich zu untersagen, da es sich hierbei um einen erheblichen Risikofaktor im Hinblick auf die Entstehung einer Sucht handelt.

7. Hilfsempfehlung (zu Ziffer 6)

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV) und Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - und d1 - neu - (§ 13 Nummer 1 und Nummer 7 Satz 2 - neu - SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung (SpielV) hat erhebliche negative Auswirkungen im Hinblick auf das Spielverhalten der Spieler an Geldspielgeräten gemäß § 33c GewO offenkundig gemacht. Als besonders schädlich hat sich die Zulassung von Spielen mit Surrogaten (das sogenannte Punktespiel) erwiesen. Fachkreise sehen im Punktespiel eine wesentliche Ursache für unverhältnismäßige Animation zum Spielen und in der Folge für zunehmende Suchtproblematik. Das ist abzustellen.

Bei der Ausgestaltung des § 13 Absatz 1 SpielV stand der Schutz der Spieler vor unverhältnismäßigem Spielen beziehungsweise der Schutz vor unverhältnismäßigen Verlusten im Mittelpunkt. Dem dienten in erster Linie die Regelungen über die Mindestspieldauer, die Höchsteinsätze jedes Spiels und die Regelungen über Gewinnobergrenzen. Der Rahmen zulässiger Abweichungen ist durch § 13 Absatz 1 Nummer 2 SpielV vermeintlich klar geregelt gewesen.

Durch diese Vorgaben sollte auch der Charakter des Unterhaltungsspiels gewahrt sein.

Auf Grundlage dieser Regelung sind zwischenzeitlich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen worden, die diese Bestimmungen nur noch in einem "mathematischen Mittel" gewährleisten. Das sogenannte Punktespiel akzeptiert unverändert nur Einsätze in Euro. Guthaben werden dann umdeklariert. Der hierfür notwendige Zeitaufwand wird den Zeitvorgaben in § 13 SpielV zugerechnet. Allein hierdurch wurden festgestelltermaßen Fehlentwicklungen begünstigt - unzulässiges Aufladen von Guthaben vor Aktivierung durch den Spieler -. Diesem Verhalten wird auch nicht durch ein ausdrückliches Verbot in vollem Umfang entgegengewirkt werden können.

Die letztlich entscheidende Problematik aus der Zulassung solcher Spielsysteme rührt jedoch daraus, dass die Spieler an solchen Geräten, wenn an diesen die Umwandlung von Euro und Punkte abgeschlossen ist, das Guthaben, anders als in § 13 Nummer 1 und 2 SpielV vorgesehen, in Zeiträumen von Sekunden zum Einsatz bringen können beziehungsweise der als "Spiel" wahrgenommene Prozessablauf nur Sekunden währt.

Wenn durch eine solche Zulassungspraxis die Bestimmungen über Einsatzhöhe und Spieldauer, zumindest in der Wahrnehmung der Spieler, massiv verändert werden, wirkt sich dies gerade gegenüber pathologischen Spielern oder einschlägig gefährdeten Spielern in einer Weise aus, dass nicht mehr der Unterhaltungscharakter sondern - wegen des letztlich zum Einsatz gelangenden Spieleinsatzes und der veränderten (höheren) Gewinnerwartung - der Glücksspielcharakter solcher Angebote in die Wahrnehmung gelangt.

Zahlreiche Verbände und Institutionen haben gerade diese Form zugelassener Spielsysteme als stark animierend und suchtverursachend herausgestellt (so zum Beispiel das Institut für Therapieforschung in seinem Bericht über die Evaluierung der Fünften Novelle der SpielV).

Die Erfahrungen mit Regelungen in der SpielV, die in diesem Zusammenhang den Herstellern einen weiten Gestaltungsrahmen einräumen, zeigen, dass dadurch der Spielerschutz unverhältnismäßig Schaden nimmt. Dem kann nur erfolgversprechend entgegengewirkt werden, wenn das Punktespiel alternativlos verboten wird. Daher ist es unverzichtbar, dass nur Geräte eine Chance erlangen zugelassen zu werden, bei denen jedes einzelne Spiel, also der Zeitraum zwischen zwei Einsätzen an einem Gerät, mindestens fünf Sekunden dauern muss und der Erfolg beziehungsweise Misserfolg in diesem Zeitraum dargestellt wird. Hierauf darf auch nicht - nicht einmal vermeintlich - etwa durch Umdeklarationen eingewirkt werden. Die Gewinn- oder Verlustereignisse müssen in einem zeitlich auch unmittelbaren Zusammenhang mit dem nach § 13 Nummer 1 oder 2 SpielV höchstzulässigen Einsatz wahrgenommen werden.

Die Änderung in Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zwangsläufig. Ein Verbot anderer Darstellung als in Euro lässt eine Darstellung in "Gegenwerten" künftig nicht mehr zu.

8. Hilfsempfehlung (zu Ziffer 6)

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Angabe "1 000" durch die Angabe "300" zu ersetzen.

Begründung:

Die Darstellung einer Gewinnaussicht in Höhe von 1 000 Euro ist zu hoch. Ein Betrag in dieser Höhe stellt einen Vermögenswert dar (laut Statistischem Bundesamt lag das mittlere monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2011 bei 2 522 Euro). Gewinne in dieser Größenordnung sorgen für einen sehr hohen Spielanreiz und führen darüber hinaus zu einer hohen Stimulation und Erregung (vergleiche hierzu diverse Studien von Prof. Dr. rer. nat. Meyer, Universität Bremen). Gleichzeitig fördert eine Gewinnaussicht in dieser Höhe das sogenannte Chasing-Verhalten, also den Versuch, durch das Erzielen des Höchstgewinns die Verluste wieder ausgleichen zu können. Ein Spieler, der hohe Verluste erlitten hat, könnte mit nur 20 Cent Einsatz diese gegebenenfalls wieder ausgleichen und in die Gewinnzone kommen.

Die Annahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass die Verringerung des maximalen Durchschnittsverlustes zu einer geringeren

Anreizwirkung des Spiels führt, insbesondere bei gefährdeten und glücksspielsüchtigen Spielerinnen und Spielern, ist nicht nachvollziehbar. Der Anreiz des Glücksspiels besteht in den hohen Gewinnaussichten und nicht in den Verlusterwartungen. Kein Mensch spielt Glücksspiele, um Verluste zu erzielen, sondern in der Hoffnung zu gewinnen. Um den Anreiz zu verringern, ist demzufolge die Begrenzung der Gewinnhöhe auf einem niedrigeren Niveau als bisher erforderlich.

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Angabe "1 000" durch die Angabe "800" zu ersetzen.

Begründung:

[Mit Schreiben vom 29. März 2011 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Ländern zugesagt, in der Novellierung der Spielverordnung aufzunehmen, dass die am Gerät angezeigten Gewinnanmutungen auf das Doppelte des - ebenfalls zugesagten - Maximalgewinns von 400 Euro, d.h. auf 800 Euro begrenzt werden. Die Verordnung setzt diese Zusage nicht um; mit der Änderung wird dem nun Rechnung getragen.]

Eine Begrenzung der Gewinnanmutungen ist unter Berücksichtigung von Spielerschutzpunkten erforderlich: Gewinnaussichten machen eine wesentliche Attraktion der Geldspielgeräte aus. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, in Bezug auf das Punktespiel bzw. vergleichbare Spielangebote wegen des den Spieltrieb fördernden Charakters und des Missbrauchspotentials geeignete Beschränkungen zu erlassen, um so auch den Spielanreiz zu reduzieren.

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 das Wort "Geldspeicher" durch die Wörter "Geld- sowie Gewinnspeicher" zu ersetzen.

Begründung:

Ausweislich der Begründung der Verordnung soll lediglich klargestellt werden,

dass neben Münzen auch Banknoten eingesetzt werden können. Hierfür ist die Ersetzung des Wortes "Münz-" durch das Wort "Geld-" ausreichend. Eine darüber hinausgehende Änderung der Norm ist nicht erforderlich, daher kann der alte Wortlaut insoweit unverändert erhalten bleiben.

Zudem werden im Gewinnspeicher auf Grund des weitgehend verbreiteten Punktespiels lediglich Geldsurrogate angezeigt. Diese wären vom geänderten Wortlaut der Norm nicht mehr erfasst. Mit der Wiederaufnahme des ursprünglichen Wortlauts werden Umgehungsmöglichkeiten vermieden und der Zweck der Spielpause - Unterbrechung und Verlust der Bindung ans Gerät - konsequent umgesetzt.

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "; hiervon ausgenommen sind Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Nummer 1 liegen," zu streichen.

Begründung:

Spielpausen sind wichtig, um den Spielenden die Möglichkeit einzuräumen, zur Ruhe zu kommen und die Entscheidung weiterzuspielen, zu überdenken. Mit Beginn der Spielpause muss das Spiel zwingend ganz unterbrochen werden. Hierzu ist es unerlässlich, dass alle Geldbeträge restlos ausgezahlt werden. Die Speicher sind zu löschen. Andernfalls bleibt eine "Bindung" des Spielers beziehungsweise der Spielerin zum Automaten bestehen - was ein Weiterspielen fördert.

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - (§ 13 Nummer 01 - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung:

Durch die Umwandlung von Geldeinsatz in Punkte ist es den Anbietern gelungen, die Regelungen zu Einsatz und Mindestspieldauer zu umgehen. Punkte werden gekauft. Diese werden dann beim eigentlichen Spielvorgang, der zu Gewinn oder Verlust führt, eingesetzt. Von den Suchtfachleuten wird dieser "Kunstgriff" kritisiert, da hierdurch maßgebliche Regelungen zum Spielerinnen- und Spielerschutz umgangen werden. Während in der Spielverordnung die Mindestspielzeit auf 5 Sekunden festgelegt ist, findet das Spiel um Punkte im Sekundentakt statt. Die Ereignisfrequenz, das heißt die Zeit zwischen Einsatz, Spielausgang und nächster Gelegenheit zum Einsatz, ist ein wesentliches strukturelles Kriterium des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen. Eine rasche Spielabfolge sorgt für Anspannung und Stimulation. Je schneller das nächste Spiel möglich ist, desto kürzer ist zudem die Zeitspanne des Verlusterlebens. Um den Schutzzweck der Spielverordnung gerecht zu werden, gilt es zu verhindern, dass Umgehungsmöglichkeiten, wie es durch das Spiel um Surrogate ermöglicht wird, ausgeschlossen werden.

Die Umgehung der Regelungen der Spielverordnung wurde durch das Punktespiel ermöglicht, weil bestehende Definitionen des Begriffs "Spiel" aufgegeben wurden.

Eine effektive Reduzierung des Höchstgewinns und die Einhaltung von Maximaleinsätzen sowie der Mindestspieldauer sind nur gegeben, wenn Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Klare Regelungen sind hier unumgänglich. Die Vergangenheit zeigt, dass die Anbieter nichts unversucht lassen, Regelungen zu umgehen.

Wichtig ist, das "Spiel" zu definieren. Sonderspiele wären noch möglich, diese könnten aber in ihrer Anzahl begrenzt werden.

13. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a3 - neu - (§ 13 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe a ... folgender Buchstabe a3 einzufügen:

Begründung:

Eine Begrenzung des Maximalverlustes dient der Schadensminimierung. Ausgehend von einem Bruttoverdienst von Arbeitern pro Stunde in Höhe von 21,12 Euro(2009) ist ein Verlust von 80 Euro pro Stunde als vermögensgefährdender Verlust zu bewerten.

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - (§ 13 Nummer 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe a ... folgender Buchstaben a4 einzufügen:

Begründung:**

Die Reduzierung des Maximalverlustes ist angesichts der Ergebnisse der Evaluierung der Spielverordnung (vergleiche BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) aus Spielerschutzgründen unverzichtbar.

[Mit dem Änderungsantrag werden Eckpunkte der Vorabgespräche wieder aufgegriffen, die im Zusammenhang der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags und vor dem Hintergrund des Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung (BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) zwischen Bund und Ländern verhandelt worden waren, die aber bisher keinen Eingang in die Änderungsverordnung gefunden haben. Dort war u.a. festgehalten, die maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen entsprechend obigem Antrag zu reduzieren.

Durch die Festlegungen der maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen pro Stunde konkretisiert die Spielverordnung das Ziel, Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu schützen. Insgesamt soll durch die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung ein gewisser Vermögensschutz für Spieler erreicht werden. Zugleich dient die Begrenzung des Maximalgewinns als Schranke für spielsuchtfördernde Gewinnanreize. Die bestehenden Gewinn- und Verlustgrenzen werden u.a. von den Suchtfachstellen regelmäßig als zu hoch angesehen. Die präventiven Spielerschutzmaßnahmen stehen im Kontext zu dem Regulierungsziel, den Unterhaltungscharakter des gewerblichen Spiels wieder verstärkt hervorzuheben. Im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung an den Bundesrat über die Auswirkungen der Novelle 2006, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, heißt es außerdem:

"Für die zentralen Regulierungsinstrumente der SpielV, de {n] maximale[n] Gewinn (500 Euro) und Verlust (80 Euro) sowie den durchschnittlichen Verlust pro Stunde gibt es keine objektiven Beurteilungskriterien für ihre Festlegung. Auf Grund der sehr hohen täglichen und monatlichen Verluste der im Rahmen der Studie befragten Spieler sind insbesondere die Werte für den maximalen Verlust [...] zu überprüfen." (BR-Drucksache 881/10 (PDF) , S. 62).

In diesem Kontext ist eine Rückkehr zu den vor der Novelle 2006 bestehenden maximalen Verlustgrenzen in Höhe von 60 Euro angemessen. Gleiches gilt für die Begrenzung des Maximalgewinns.]

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - (§ 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe a ... - neu - folgender Buchstabe a5 einzufügen:

'a5) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Reduzierung des Maximalgewinns ist angesichts der Ergebnisse der Evaluierung der Spielverordnung (vergleiche BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) aus Spielerschutzgründen unverzichtbar.

[Mit dem Änderungsantrag werden Eckpunkte der Vorabgespräche wieder aufgegriffen, die im Zusammenhang der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags und vor dem Hintergrund des Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung (BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) zwischen Bund und Ländern verhandelt worden waren, die aber bisher keinen Eingang in die Änderungsverordnung gefunden haben. Dort war u.a. festgehalten, die maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen entsprechend obigem Antrag zu reduzieren.

Durch die Festlegungen der maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen pro Stunde konkretisiert die Spielverordnung das Ziel, Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu schützen. Insgesamt soll durch die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung ein gewisser Vermögensschutz für Spieler erreicht werden. Zugleich dient die Begrenzung des Maximalgewinns als Schranke für spielsuchtfördernde Gewinnanreize. Die bestehenden Gewinn- und Verlustgrenzen werden u.a. von den Suchtfachstellen regelmäßig als zu hoch angesehen. Die präventiven Spielerschutzmaßnahmen stehen im Kontext zu dem Regulierungsziel, den Unterhaltungscharakter des gewerblichen Spiels wieder verstärkt hervorzuheben. Im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung an den Bundesrat über die Auswirkungen der Novelle 2006, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, heißt es außerdem:

"Für die zentralen Regulierungsinstrumente der SpielV, de {n] maximale[n] Gewinn (500 Euro) und Verlust (80 Euro) sowie den durchschnittlichen Verlust pro Stunde gibt es keine objektiven Beurteilungskriterien für ihre Festlegung. Auf Grund der sehr hohen täglichen und monatlichen Verluste der im Rahmen der Studie befragten Spieler sind insbesondere die Werte für den maximalen Verlust [...] zu überprüfen." (BR-Drucksache 881/10 (PDF) , S. 62).

In diesem Kontext ist eine Rückkehr zu den vor der Novelle 2006 bestehenden maximalen Verlustgrenzen in Höhe von 60 Euro angemessen. Gleiches gilt für die Begrenzung des Maximalgewinns.]

Mit der Ergänzung in § 13 Nummer 4 Satz 2 - neu - SpielV wird eine Klarstellung im Verordnungstext entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 (8 C 12/09) getroffen, wonach die Spielverordnung ein umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe für jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller beziehungsweise Veranstalter zum Spieler vorsieht.

16. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c (§ 13 Nummer 5a - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist Buchstabe c zu streichen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Folge aus Änderungen zu § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV.

Gemäß der Regelung in § 13 Nummer 5 SpielV wird nach jeweils einer Stunde eine Spielpause erzwungen. Gemäß der Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV ist der Geldspeicher vollkommen zu leeren.

Es ist nicht logisch, dass in der dritten Spielstunde andere Regelungen gelten sollen, als in der ersten Spielstunde.

Insbesondere, wenn eine Spielerin oder ein Spieler drei Stunden an einem Gerät spielt, liegt der Verdacht nahe, dass hier ein bedenkliches Spielverhalten vermutet werden muss. Eine Pause ist hier aus suchtpräventiver Sicht besonders wichtig.

Eine Verzögerung der Spielpause um 30 Minuten nutzt lediglich den Unternehmen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c (§ 13 Nummer 5a SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c sind in § 13 Nummer 5a nach dem Wort "setzen" das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und die Wörter "der Beginn des Ruhezustands kann sich in Zuständen mit Gewinnerwartung um maximal 30 Minuten verzögern; in der Verzögerungszeit dürfen keine Einsätze angenommen werden." zu streichen.

Begründung:

Eine Verlängerung der dreistündigen Spielzeit vor der Zwangspause ist unter Spielerschutzgesichtspunkten nicht akzeptabel. Eine echte Spielunterbrechung hat unmittelbar zu erfolgen und darf nicht verzögert werden.

[Diese Intention lag auch einem am 17. März 2011 im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geführten Gespräch zugrunde, infolgedessen das BMWi schriftlich die Zusage erteilt hat, in die Novellierung aufzunehmen, die Geräte nach drei Stunden Spielzeit auf null zu stellen. Intention war es, das Spiel nach drei Stunden tatsächlich zu unterbrechen. Bestehen noch Gewinnerwartungen, so bleibt der Spieler ans Gerät gebunden und eine Unterbrechung findet gerade nicht statt.]

18. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist in § 13 Nummer 6 Satz 1 die Angabe "10" durch die Angabe "2,40" zu ersetzen.

Begründung:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schlägt vor, im Geldspeicher eine Summe bis 10 Euro zu speichern. Ziel dieser Regelung ist es, das Bespielen mehrerer Geräte zu unterbinden, wenigstens aber unattraktiv zu machen. Es ist richtig, die speicherfähige Summe zu reduzieren. Jedoch sind 10 Euro noch zu viel. Es wird vorgeschlagen, die Summe so zu begrenzen, dass eine Minute Spiel mit dem Einsatz möglich ist. Bei einer Dauer von fünf Sekunden und einem Einsatz von 20 Cent entspricht das 2,40 Euro.

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Begrenzung des Speicherbetrags muss allgemein - also auch für die bislang in der Vorschrift enthaltenen Gewinnspeicher - gelten, um insbesondere gefährdete Spieler wirksam zu schützen.

[Im Übrigen bezog sich die Zusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Absenkung des Maximalbetrages von Geldbeträgen unmittelbar auf Einsatz- und Gewinnspeicher, nicht lediglich auf Geldspeicher.]

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der Änderung wird die Automatiktaste verboten. Die Automatiktaste ist nicht mit dem Zweck der Spielverordnung, der Spielsuchtbekämpfung, vereinbar. Die Taste ermöglicht das gleichzeitige Bespielen von mehreren Geldgewinnspielgeräten.

Mit der Automatiktaste kann der Spieler derzeit vorab einstellen, ob im Geldspeicher aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung des Spielers geleistet wird. Diese Möglichkeit des automatischen Durchlaufs beschleunigt das Spielgeschehen am Gerät und damit die Verlustmöglichkeiten erheblich. Es ist kein Grund ersichtlich, dass ein automatisches Spielgeschehen zu den notwendigen Anreizen gehört, das Spielbedürfnis zu kanalisieren. Es ermöglicht vielmehr, dass der Spieler in der Zeit des Automatiklaufs andere Spielgeräte bedient und erleichtert damit die nicht erwünschte Mehrfachbespielung von Spielgeräten.

Es ist zudem der psychologische Effekt zu berücksichtigen, dass bei einem automatischen Spiel der Spieler den Bezug zum realen Einsatz von Geld und der damit verbundenen Verlustgefahr verliert, da keine echte physische Aktivität mehr erforderlich ist. Auch deshalb ist die Automatiktaste nicht mit dem Zweck der Spielverordnung vereinbar.

Schließlich widerspricht die Automatiktaste und damit ein Spielen ohne Zutun des Spielers dem Grundgedanken des gewerblichen Spiels, bei dem der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht.

Zu Buchstabe b: Redaktionelle Anpassung.

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ( 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung:

Eine wirksame Begrenzung der Automatiktaste kann angesichts des weit verbreiteten Punktespiels nur durch eine Begrenzung der Anzahl der Spiele erfolgen. Die Begrenzung der automatisch startenden Spiele mittels eines Höchstgeldbetrags läuft ins Leere, da in einem Großteil der Fälle nur Punkte/Gewinnanmutungen, nicht aber Geldbeträge unmittelbar eingesetzt werden.

22. Hilfsempfehlung (zu Ziffer 20 und Ziffer 21)

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ( 13 Nummer 6 Satz 3a SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.

Begründung:

Die Automatiktaste ist ganz abzuschaffen. Damit wird das Bespielen mehrerer Geräte erschwert bis unmöglich.

23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV)

Dem Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist folgender Doppelbuchstabe anzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung:

Im Rahmen der Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung (BR-Drucksache 881/10 (PDF) ) wurde auf die Gefahren, die Mehrplatzspielgeräte bergen, wiederholt hingewiesen. Es besteht insbesondere das Risiko, dass ein Spieler an mehreren Geräten spielt, so seine Verluste erhöht und zudem bei gefährdeten Spielern die Suchtgefahr gesteigert wird.

Das BMWI hat die Gefährlichkeit der Geräte erkannt und in einer Anweisung vom 22. August 2007, die Teil des Berichts zur Evaluierung wurde, die PTB darauf hingewiesen, dass die Zahl der Spielstellen bei gewerblichen Geldspielautomaten auf maximal vier Spielstellen zu begrenzen ist. Die PTB hat die technischen Anforderungen an Bauarten mit mehreren Spielstellen in ihrer technischen Richtlinie konkretisiert. Danach erfordern mehrere Spielstellen, dass die Spielstellen voneinander vollständig abgegrenzt und ausschließlich unabhängig voneinander benutzbar sind. Jede Spielstelle muss für sich die Anforderungen der §§ 12, 13 SpielV erfüllen.

Die SpielV enthält bisher weder eine Zulassung noch ein explizites Verbot von Mehrplatzspielgeräten. Mit § 3 Absatz 2 SpielV werden jedoch zwingende Vorgaben zur Aufstellung von Geldspielgeräten gemacht (maximal Zweiergruppe in einem Abstand von mindestens einem Meter, getrennt durch eine Sichtblende). In seiner Entscheidung vom 5. März 1968 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zwei Spielstellen rechtlich als zwei Spielgeräte zu betrachten sind; die Tatsache, dass die Apparatur in einem Gehäuse untergebracht ist, soll hingegen rechtlich unbeachtlich sein. Entsprechend der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jede Spielstelle als ein Gerät im Sinne des § 3 SpielV zu zählen.

Durch die Anknüpfung der Zulassung der Bauart an das Vorhandensein von nur einer Spielstelle dürfen keine neuen Mehrplatzspielgeräte mehr zugelassen werden. Dies erschwert das Spiel an mehreren Spielstellen und trägt so zur Reduzierung der Gefahren für den Spieler bei. Damit ist auch die Aufnahme des Begriffs der Mehrplatzspielgeräte in die Spielverordnung nicht erforderlich. Zudem hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gegenüber der PTB mit Schreiben vom 22. August 2007 zu den Mehrplatzspielgeräten bereits geäußert und die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig, so dass auch aus diesen Gründen die Aufnahme einer Definition in § 3 SpielV als überflüssig anzusehen ist. Vielmehr würde durch eine Aufnahme dieser Bauarten in der Verordnung gleichzeitig deren grundsätzliche Zulässigkeit anerkannt. In Anbetracht der von diesen Geräten ausgehenden erhöhten Suchtgefahren für den Spieler und angesichts der Zielrichtung der Verordnung sollte dringend von dieser Änderung abgesehen, nur mehr die Zulassung von Geräten mit einer Spielstelle erlaubt und so die gegenläufige Klarstellung vorgenommen werden.

24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 13 Nummer 7a SpielV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e sind in § 13 Nummer 7a nach dem Wort "erfüllen" der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind." anzufügen.

Begründung:

Erstmals werden Mehrplatzspielgeräte ausdrücklich durch die Spielverordnung zugelassen (vergleiche Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV); Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 13 Nummer 7a und Nummer 7b SpielV). Da - anders als bei Einzelplatzspielgeräten - bei Mehrplatzspielgeräten Unvereinbarkeiten mit anderen Bestimmungen bestehen können, ist eine entsprechende Klarstellung über zusätzliche Prüfkriterien bezüglich der rechtlich zulässigen Aufstellung erforderlich.

Die Unvereinbarkeiten können darin bestehen, dass zum Beispiel der Abstand zwischen den Spielstellen nicht den lokalen rechtlichen Anforderungen an Abstände zwischen Spielgeräten entspricht oder die Anzahl der Spielstellen nicht den rechtlichen Vorgaben für den Aufstellungsort entspricht (zum Beispiel ein Mehrplatzgerät enthält vier Spielstellen, am Aufstellungsort (Gaststätte oder kleine Spielhalle) sind jedoch höchstens drei Spielstellen zulässig).

25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 13 Nummer 7a SpielV)*

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e sind in § 13 Nummer 7a nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes" einzufügen.

Begründung:

Erstmals werden Mehrplatzspielgeräte ausdrücklich durch die Spielverordnung zugelassen (vgl.

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe e - § 3 Absatz 1 Satz 2, § 13 Nummer 7a und 7b SpielV). Da - anders als bei Einzelplatzspielgeräten - bei Mehrplatzspielgeräten Unvereinbarkeiten mit anderen Bestimmungen bestehen können (z.B. Abstand zwischen den Spielstellen entspricht nicht den lokalen rechtlichen Anforderungen an Abständen zwischen Spielgeräten oder die Anzahl der Spielstellen entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben für den Aufstellungsort (z.B. Mehrplatzgerät enthält vier Spielstellen, am Aufstellungsort - Gaststätte oder kleine Spielhalle - sind jedoch höchstens drei Spielstellen zulässig), ist eine entsprechende Klarstellung über zusätzliche Prüfkriterien bezüglich der rechtlich zulässigen Aufstellung erforderlich.

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV)

In Artikel 1 Nummer 14 ist § 20 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Übergangsfrist, in der Geräte mit einer Zulassung entsprechend den Regelungen der aktuell geltenden Spielverordnung betrieben werden können, ist an die steuerliche Abschreibungsfrist von vier Jahren anzupassen. Dies trägt den Interessen der Betreiber beziehungsweise Aufsteller der Geräte angemessen Rechnung. Mit der Streichung von Satz 2 und der Änderung von § 20 Absatz 3 SpielV wird eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung und Erteilung von Zulassungsbelegen ausgeschlossen, da sich sonst die Übergangsfrist um weitere vier Jahre verlängern würde. Dies würde nicht zuletzt den Zielen der Novellierung zuwiderlaufen, die den Jugend- und Spielerschutz mittels Begrenzung der Spielanreize und Einschränkung des Punktespiels stärken möchte. Die derzeit betriebenen "Alt-"Geräte genügen diesen Anforderungen nicht und sind daher innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzutragen.

Eine Evaluation ist erforderlich, um die Entwicklung auch im Vergleich mit den anderen Glücksspielsektoren zu überprüfen. Mittels Beobachtung der Auswirkungen der Regelungen kann bewertet werden, ob diese hinreichend geeignet sind, den angestrebten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf das Ziel eines kohärenten Systems im Bereich des Glücksspiels ist es erforderlich, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren.

27. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 6 Absatz 6 - neu - SpielV)

Artikel 4 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

'1. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt:

(5) - wie Vorlage -"

(6) Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass folgende Daten entsprechend den in § 13 Nummer 8a festgelegten Anforderungen erfasst werden:

Diese Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Abgabenordnung unverzüglich lesbar gemacht, maschinell ausgewertet und auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können." '

Begründung:

In der Praxis der Betriebsprüfung und Steuerfahndung zeigt sich seit geraumer Zeit immer wieder, dass die derzeit geltenden Anforderungen an Geldspielgeräte nicht ausreichen, um eine vollständige Dokumentation der erzielten Umsätze und einen wirksamen Schutz vor Manipulationen zu gewährleisten.

[Für die Reputation und die Akzeptanz von Geldspielgeräten ist es von besonderer Bedeutung, sicherzustellen, dass diese nicht durch unbefugte Einwirkung Dritter manipuliert werden können.]

Daher muss es Zielsetzung der Verordnung sein, (auch) den Manipulationsschutz der von Geldspielgeräten erzeugten Daten zu verbessern.

Hierzu reicht die in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a enthaltene Einfügung von § 13 Nummer 8a aber nicht aus. Da Hauptansatzpunkt für Manipulationen die Daten zu so genannten Geldäquivalenten sind, ist es unverzichtbar, eine Speicherung und Auswertbarkeit (auch) dieser Daten sicherzustellen.

[Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung zielsicher erreicht.]

28. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 SpielV)

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

Die in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a beabsichtigte Streichung der Regelung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SpielV (entspricht dem geltenden § 12 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d SpielV) wird abgelehnt.

Denn durch diese Regelung, nach der die Spielgerätehersteller erklären, dass "die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren", ist die Verfassungsmäßigkeit von Vergnügungssteuerregelungen höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, rechtskräftig nach BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011, - 9(B) 78.10 -).

Die genannte Vorschrift ist beizubehalten, um jahrelange Rechtsunsicherheit und aufwändige Gerichtsverfahren bis zu gegebenenfalls erneuten höchstrichterlichen Entscheidungen zu vermeiden.

29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Antrag richtet sich im Wesentlichen auf Artikel 5 der Änderungsverordnung und bezweckt eine Änderung des neuen § 3 SpielV in dem Sinne, dass am Aufstellort u.a. der Gaststätten maximal zwei Spielgeräte statt dem geplanten einen Spielgerät zulässig sind. Gleichzeitig soll jedoch die im neuen Satz 2 vorgesehene komplizierte und zum Teil ins Leere gehende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise auf die Zulassung von drei Spielgeräten zielt, gestrichen werden. Die im Übrigen zu § 3 SpielV durch Artikel 1 Nummer 3, Artikel 3 und Artikel 4 eingefügten Klarstellungen bzw. Änderungen zur technischen Sicherung des Jugend- und Spielerschutzes bleiben unberührt.

Der Änderungsantrag zu Artikel 5 (§ 3 SpielV) berücksichtigt zum einen die Forderung der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes nach einer generellen Gerätereduktion speziell in Gaststätten. Mit Blick auf die Situation vor 2006 hält der Antrag allerdings eine Reduktion auf zwei Geräte für ausreichend und angemessen. Eine Vielzahl von kleineren, vor allem getränkegeprägten Gastronomiebetrieben erzielen mit aufgestellten Geldspielgeräten (GSG) regelmäßige Einnahmen, die, zumal in einem für sie wirtschaftlich schwieriger gewordenen Umfeld, zur Deckung von Fixkosten essentiell geworden sind. Es erscheint nicht erforderlich, die Attraktivität gerade kleinerer Gaststätten bzw. eines bestimmten Segments der Gaststättenbranche noch weiter zu senken, zumal Gastronomiebetriebe ebenso im Fokus des Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüÄndStV) der Länder (§ 2 Absatz 4 GlüÄndStV), wie auch weiterer Verbraucherschutzgesetze (z.B. Nichtraucherschutzgesetze der Länder) stehen, die zu erheblichen betrieblichen Belastungen führten.

Demgegenüber erscheint der Spieler- und Jugendschutz auch bei einer Zulassung von maximal zwei Geräten in Gaststätten umfassend gewährleistet. Die erhebliche Verschärfung der gerätebezogenen Hersteller - und Aufstellerpflichten, eine Vielzahl neuer technischer aber auch personenbezogener Sicherheitsvorschriften (Einführung einer Spielerkarte), wie auch die Aufsichtspflichten des Gewerbetreibenden (z.B. Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 SpielV) erhöhen den Spieler- und Jugendschutz deutlich.

Darüber hinaus soll die geplante Ausnahmeregelung im neuen § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV gestrichen werden, da die dort vorgesehenen Ausnahmen für die Vollzugsbehörden wegen unbestimmter Begrifflichkeiten schwer administrierbar werden und die Regelung mit anderen schutzgesetzlichen Zielstellungen kollidieren dürfte. Letztlich ließen sich schwer kontrollierbare Umgehungs- bzw. Gestaltungstendenzen, die die Ausnahme zur Regel werden lassen, verbunden mit einem vermehrten Angebot an Rauchergaststätten mit Geldspielgeräten kaum vermeiden.

Hingegen dürfte sich bei einer Reduktion auf maximal zwei Geräte ohne weitere Ausnahmen diese klare Maßgabe jederzeit und ohne größeren Aufwand kontrollieren lassen.

Durch die im Antrag verfolgten Änderungen bzw. die Streichung der neuen Ausnahmevorschrift mit dem Ziel, in Gaststätten ausnahmslos höchstens zwei Geräte zuzulassen, ergeben sich noch die angegebenen Folgeänderungen in § 3 Absatz 2 bzw. § 19 Absatz 1 SpielV.

30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV), Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV), Nummer 2 (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Reduzierung der Zahl zulässiger Geldspielgeräte insbesondere in Schank- und Speisewirtschaften wird grundsätzlich begrüßt. Die in § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für in erster Linie Rauchergaststätten (Artikel 5 Nummer 1) und Autobahnraststätten (Artikel 5 Nummer 2) ist jedoch abzulehnen, weil bei der Aufstellung von Geldspielgeräten nicht allein der in der Begründung in Bezug genommene Jugendschutz, sondern auch der Schutz der Spieler zu beachten ist.

Nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sind Spieler mit problematischem Spielverhalten häufig auch starke Raucher, nach der Baden-Württemberg-Studie zum pathologischen Glücksspiel 70 Prozent. Seitens der Wissenschaft wird sogar ein Zusammenhang zwischen Nikotinkonsum und der Entwicklung und Verfestigung eines problematischen Spielverhaltens gesehen, die Ausnahmeregelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SpielV würde dies noch fördern.

Insbesondere die Ausnahme für Rauchergaststätten wird nach den jüngsten Erfahrungen ferner dazu führen, dass eine Vielzahl neuer Betriebe dieser Art eröffnet wird mit dem primären Ziel, dort Geldspielgeräte aufzustellen. Ein Ausweichen bei der Geräteaufstellung in Kleingaststätten mit typischerweise beschränktem gastronomischem Angebot zur Umgehung der neueren restriktiven Regelungen der Länder für Spielhallen ist bereits heute erkennbar und würde durch die vorgeschlagene Regelung noch gefördert.

Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten werfen zudem, wie der Deutsche Städtetag ebenfalls angemerkt hat, kaum zu bewältigende Vollzugsprobleme auf. Dies gilt insbesondere für die Ausnahme in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SpielV, da der Hinweis auf Autobahnraststätten in der Begründung bei weitem nicht alle denkbaren Sachverhaltsgestaltungen abdeckt.

In der Verordnung enthaltene Folgeänderungen zu § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV und zu § 19 Absatz 1 Nummer 1a SpielV entfallen, da § 3 Absatz 1 SpielV kein neuer Satz 2 hinzugefügt wird. Die durch Artikel 3 bewirkte Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 3 kann beibehalten werden, da sich die dort geregelte Verpflichtung auch auf unterschiedliche Aufstellorte beziehen kann.

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV) und Nummer 2 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 SpielV)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird geregelt, dass in Gaststätten nur noch ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf.

Wie aus Studien bekannt ist, unter anderem aus der Studie des Instituts für Therapieforschung München zur Evaluation der Spielverordnung, ist es Minderjährigen am leichtesten möglich, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben Zugang zu Geldgewinnspielen zu erlangen. Um den Jugendschutz bestmöglich sicherzustellen, wäre es erforderlich, die Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten hier gänzlich zu untersagen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel hinsichtlich der Durchsetzbarkeit dieser Forderung.

In der Folge ist zumindest auf die Regelung zu verzichten, die eine Fülle von Ausnahmen zulässt, auch weiterhin bis zu drei Geld- und Warenspielgeräte aufzustellen. Wie in der Verordnung formuliert, wird an diesen Orten der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht erwartet - das heißt, sie sind eben doch anzutreffen. Ganz besonders gilt das für die Raststätten an Autobahnen.

Die Änderungen zu § 19 SpielV sind die Folge aus den Änderungen zu § 3 SpielV.

B

Der Ausschuss für Frauen und Jugend hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.