Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
(SEEG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten


Fristablauf: 09.0 7.04
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Inhalt

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die entsprechende EU-Verordnung zum 8.Oktober 2004 in Kraft tritt und zu diesem Termin die ergänzende Richtlinie zur Arbeitnehmerbeteiligung umgesetzt werden muss.

Federführend sind das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder


Fristablauf: 09.07.04
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft(SEEG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom . Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)

§ 1 Anzuwendende Vorschriften

Soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom . Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG (Nr. ) L 294 S. 1) (Verordnung) gilt, sind auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Inland und auf die an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland die folgenden Vorschriften anzuwenden.

§ 2 Sitz

Die Satzung der SE hat als Sitz den Ort zu bestimmen, wo die Verwaltung geführt wird.

§ 3 Eintragung

Die SE wird gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften im Handelsregister eingetragen.

§ 4 Zuständigkeiten

Für die Eintragung der SE und für die in den Artikeln 8 Abs. 8, 25 Abs. 2, 26 und 64 Abs. 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abschnitt 2
Gründung einer SE

Unterabschnitt 1
Verschmelzung

§ 5 Bekanntmachung

Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplanes mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.

§ 6 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden Gesellschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist.

(2) lst bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Aktionär einer übertragenden Gesellschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Macht ein Aktionär einer übertragenden Gesellschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung geltend, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz vom 17. Juni 2003 (BGBl. 2003 1 S. 838) eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1 findet auch auf Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, sofern nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind.

§ 7 Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan

(1) Bei der Gründung einer SE, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung hat eine übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf jedem Aktionär, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 des Umwandlungsgesetzes" sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

(4) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist. lst nach Absatz 7 dieser Vorschrift ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses einer übertragenden Gesellschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach Absatz 1 zu niedrig bemessen oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

In der durch Artikel 8 Abs. 10 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)(BR-Drs. 326/04 (PDF) ) geänderten Fassung.

(6) Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Aktionär stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.

(7) Macht ein Aktionär einer übertragenden Gesellschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung geltend, dass eine im Verschmelzungsplan bestimmte Barabfindung, die ihm nach Absatz 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz vom 17. Juni 2003 (BGBl. 2003 1 S. 838) die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. Die Sätze 1 und 2 finden auch auf Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, sofern nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Abfindung von Minderheitsaktionären vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind.

§ 8 Gläubigerschutz

Liegt der künftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung nur aus, wenn allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

Unterabschnitt 2
Gründung einer Holding-SE

§ 9 Abfindungsangebot im Gründungsplan

(1) Bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung, die ihren Sitz im Ausland haben soll oder die ihrerseits abhängig im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes ist, hat eine die Gründung anstrebende Aktiengesellschaft im Gründungsplan jedem Anteilsinhaber, der gegen den Zustimmungsbeschluss dieser Gesellschaft zum Gründungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des Gründungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der neu gegründeten Holding-SE tritt.

§ 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung

(1) Der Zustimmungsbeschluss gemäß Artikel 32 Abs. 6 der Verordnung bedarf einer Mehrheit, die bei einer Aktiengesellschaft mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

(2) Bei der Anmeldung der Holding-SE haben ihre Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Abs. 6 der Verordnung nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

§ 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) lst bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Anteilsinhaber der die Gründung anstrebenden Gesellschaft von der Holding-SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(2) § 6 Abs. 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der Gründung der Holding-SE tritt.

Abschnitt 3
Sitzverlegung

Inhalt

§ 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan

(1) Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, hat sie jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des Verlegungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der SE im neuen Sitzstaat tritt.

§ 13 Gläubigerschutz

(1) Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu fünfzehn Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind.

(3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

§ 14 Negativerklärung

Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn die Vertretungsorgane einer SE, die nach Maßgabe des Artikels 8 der Verordnung ihren Sitz verlegt, erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

Abschnitt 4
Aufbau der SE

Unterabschnitt 1
Dualistisches System

§ 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.

§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu1 500 000 Euroneun,
von mehr als1 500 000 Eurofünfzehn,
von mehr als10 000 000 Euroeinundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Für Verfahren entsprechend §§ 98, 99 oder 104 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt. Für Klagen entsprechend § 250 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(4) § 251 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.

§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.

§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Unterabschnitt 2
Monistisches System

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

Wählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

§ 21 Anmeldung und Eintragung

(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) In der Anmeldung haben die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung, nach § 27 oder nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die geschäftsführenden Direktoren haben. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufügen. Die geschäftsführenden Direktoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 AktG gegeben sind.

(4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.

(5) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats aufzunehmen.

§ 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit. Für die Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen gilt § 83 des Aktiengesetzes entsprechend; der Verwaltungsrat kann einzelne damit verbundene Aufgaben auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen.

(3) Der Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. Der Verwaltungsrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.

(5) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft gilt § 92 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

(6) Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten sinngemäß für den Verwaltungsrat, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäftsführende Direktoren besondere Regelungen enthalten sind.

§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu1 500 000 Euroneun,
von mehr als1 500 000 Eurofünfzehn,
von mehr als10 000 000 Euroeinundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen bei Gesellschaften, für die eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes abgeschlossen wurde, nach dieser Vereinbarung; bei Gesellschaften, für die die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes gelten, nach diesen Vorschriften, bei den übrigen Gesellschaften nur aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften kann der Verwaltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 25 oder nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Inhalt

§ 25 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) lst der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Ansicht, dass der Verwaltungsrat nicht nach den maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekannt zu machen. Der Aushang kann auch in elektronischer Form erfolgen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 26 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 26 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.

(2) Wird das nach § 26 Abs. .1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Bekanntmachung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, über die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Mitgliedern des Verwaltungsrats treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird; spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats. Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

(3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach § 26 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht erfolgen.

§ 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) lst streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Antragsberechtigt sind

(3) Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(4) Für das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskräftigen Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates erfolgt. dung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates erfolgt.

§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer

Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE - Beteiligungsgesetzes

oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche

Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleiben unberührt.

(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

§ 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Verordnung.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(3) Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Mitglied, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Mitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Mitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mitglieds.

§ 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)* Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht. hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Mitglied auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Mitglieds, für das es bestellt ist.

§ 30 Bestellung durch das Gericht

(1) Gehört dem Verwaltungsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats zu erwarten ist. Hat der Verwaltungsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1. die nach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten,

2. der SE-Betriebsrat .

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Vereinbarung, Gesetz oder Satzung festgelegte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Verwaltungsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(3) Das Amt des gerichtlich bestellten Mitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(4) Das gerichtlich bestellte Mitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Mitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Mitglieds setzt das Gericht die Vergütung und die Auslagen fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

(1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn

(2) Für die Parteifähigkeit für die Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, gilt § 250 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Parteifähig ist auch der SE-Betriebsrat.

(3) Erhebt ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein nach Absatz 2 Parteifähiger gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 247, § 248 Abs. 1 Satz 2 und § 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage. geltend zu machen.

§ 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern findet § 251 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.

§ 33 Wirkung des Urteils

Für die Urteilswirkung gilt § 252 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln.

(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Verwaltungsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf einen Verwaltungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse. bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes können einem Ausschuss. nicht an Stelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über. die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

§ 35 Beschlussfassung

(1) Abwesende Mitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Mitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 des Aktiengesetzes zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(2) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht

§ 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie in Textform ermächtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 37 Einberufung des Verwaltungsrats

(1) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich den Verwaltungsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Verwaltungsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Verwaltungsrat einberufen.

§ 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes2 entsprechend.


2 In der durch Artikel 5 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) (BR-Drs. 325/04 (PDF) ) geänderten Fassung.

§ 40 Geschäftsführende Direktoren

(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 76 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden. Soweit nach den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren.

(3) Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in der Hälfte des Grundkapitals besteht, so haben die geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.

(4) Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlass einer Geschäftsordnung dem Verwaltungsrat übertragen hat oder der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung erlässt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse der geschäftsführenden Direktoren über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.

(5) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes. regelt. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(6) Geschäftsführende Direktoren berichten dem Verwaltungsrat entsprechend § 90 des Aktiengesetzes, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(7) Die §§ 87 bis 89 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

(8) Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 93

(9) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter des Aktiengesetzes3 entsprechend.

§ 41 Vertretung

(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. lst eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(5) Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

In der durch Artikel 5 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) (BR-Drs. 325/04 (PDF) ) geänderten Fassung.

§ 42 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren

Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift mit dem Zusatz "Geschäftsführender Direktor" hinzufügen.

§ 43 Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§ 44 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

(1) Die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren kann nicht beschränkt werden.

(2) lm Verhältnis zur Gesellschaft sind die geschäftsführenden Direktoren verpflichtet, die Anweisungen und Beschränkungen zu beachten, die im Rahmen der für die SE geltenden Vorschriften die Satzung, der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

§ 45 Bestellung durch das Gericht

Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§ 46 Anmeldung von Änderungen

(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben jede Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderungen der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Sie haben weiterhin die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie jede Änderung in der Person des Verwaltungsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zum Handelsregister anzumelden.

(2) Die neuen Mitglieder des Verwaltungsrats und die neuen geschäftsführenden Direktoren haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung, nach § 27 oder nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

(3) § 81 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§ 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Verwaltungsrat vorzulegen. Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren einen Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Verwaltungsratsmitglied oder, soweit der Verwaltungsrat dies beschlossen hat und ein Bilanzausschuss besteht, den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.

(3) Für die Prüfung durch den Verwaltungsrat gilt § 171 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs4 sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs darf erst nach Billigung durch den Verwaltungsrat offengelegt werden.

(5) Billigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht der Verwaltungsrat beschließt, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind in den Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(6) Hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Hat der Verwaltungsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung. Für die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.


Eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a) des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ).

§ 48 Ordentliche Hauptversammlung

(1) Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs5 sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.

(2) Die Vorschriften des § 175 Abs. 2 bis 4 und des § 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes6 gelten entsprechend. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes angegebenen Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Verwaltungsrat seine Vorlagen erläutern. Er soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen

(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstandes der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstandes der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.


5 Eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a) des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ).
6 In der durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b) bzw. Artikel 4 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ) geänderten Fassung.

Unterabschnitt 3
Hauptversammlung

Inhalt

§ 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.

(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreicht.

§ 51 Satzungsänderungen

Die Satzung kann bestimmen, dass für einen Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Dies gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für einen Beschluss gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Abschnitt 5
Auflösung

§ 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung

(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.

(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 53 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Umwandlungsgesetzes

Die Strafvorschriften der §§ 399 bis 404 des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs" und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes8 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 405 und 406 des Aktiengesetzes und des § 334 des Handelsgesetzbuchs9 gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) der Verordnung. Soweit sie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei der SE für die Mitglieder des Leitungsorgans, des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats sowie für die geschäftsführenden Direktoren.


In der durch Artikel 1 Nr. 32 bis 34 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ) geänderten Fassung.
8 In der durch Artikel 8 Abs. 10 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ) geänderten Fassung.
9 In der durch Artikel 1 Nr. 35 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) (BR-Drs. 326/04 (PDF) ) geänderten Fassung.

Artikel 2
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft - (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung des Gesetzes

(1) Das Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE), die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom . Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 294 S. 1) ist Ziel des Gesetzes ist, in einer SE die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die SE gründen.

(2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getroffen. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach Absatz 2 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE sicherzustellen, gefördert werden.

(4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für strukturelle Änderungen einer gegründeten SE sowie für deren Auswirkungen auf die betroffenen Gesellschaften und ihre Arbeitnehmer.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für das Unternehmen oder den Betrieb arbeiten.

(2) Beteiligte Gesellschaften sind die Gesellschaften, die unmittelbar an der Gründung einer SE beteiligt sind.

(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. EG (Nr. ) L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022) ist anzuwenden.

(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der SE werden sollen.

(5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften oder der SE selbst, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei den beteiligten Gesellschaften ist dies das Leitungs- oder Verwaltungsorgan, bei der SE das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren.

(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).

(7) SE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn vereinbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug auf die SE wahrzunehmen.

(8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

(9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören.

(10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.

(11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.

(12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch

§ 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für eine SE mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz der SE auch für Arbeitnehmer der SE, die im Inland beschäftigt sind sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung

§ 4 Information der Leitungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.

(2) Wenn die Leitungen die Gründung einer SE planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft.

(3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf

(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.

§ 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.

(2) Wird die SE durch Verschmelzung gegründet, sind so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten Eintragung der SE als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Dies darf nicht zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.

(3) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Prozent der sich aus Absatz 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Absatz 2 besonders zu berücksichtigende Gesellschaft durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden diese Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, solange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen die nach Absatz 2 besonders zu berücksichtigenden Gesellschaften stammen, einen Sitz erhalten haben.

(4) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungen unverzüglich das besondere Verhandlungsgremium zu informieren. § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.

(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist.

(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.

§ 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen alle an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein.

(3) lst die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums geringer als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, so erhalten die Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz.

(4) lst die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, so sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem d"Hondtschen Höchstzahlenverfahren auf die beteiligten Gesellschaften zu verteilen.

(5) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der Gründung der SE beteiligt, sondern von ihr nur Betriebe ausländischer Gesellschaften betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

Kapitel 2
Wahlgremium

§ 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl

(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. lm Fall des § 6 Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein. lm Fall des § 6 Abs. 4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecherausschüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Besteht in einem beteiligten Unternehmen oder in einer beteiligten Unternehmensgruppe kein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.

(2) Ist aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher in einem Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen einer Unternehmensgruppe werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.

(3) Ist aus dem Inland nur ein Unternehmen an der Gründung einer SE beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe eines Unternehmens werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.

(4) lst aus dem Inland nur ein Betrieb von der Gründung einer SE betroffen, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Betriebsrats.

(5) Sind an der Gründung der SE eine oder mehrere Unternehmensgruppen oder nicht verbundene Unternehmen beteiligt oder sind von der Gründung unternehmensunabhängige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. lst in den Fällen des Satzes, 1 eine entsprechende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. Es sind so viele Mitglieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine bestehende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Absätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.

(7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 9 Einberufung des Wahlgremiums

(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene

(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.

§ 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) lm Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.

(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt auch für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mitglieder des Wahlgremiums.

Kapitel 3
Verhandlungsverfahren

§ 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Information erfolgen. Den Leitungen sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.

(2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.

§ 12 Sitzungen, Geschäftsordnung

(1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

§ 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unterrichten. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

§ 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.

§ 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium

(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.

(3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt

(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass

(5) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden.

§ 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei. Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. lst ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.

(3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.

§ 17 Niederschrift

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen

Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

§ 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen

(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Töchtergesellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Töchtergesellschaften und Betriebe treten. Die Parteien können eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen vereinbaren.

(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung der SE nach Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.

(3) Sind strukturelle Änderungen der SE geplant, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung der Leitung der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Anstelle des neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums können die Verhandlungen mit der Leitung der SE einvernehmlich von dem SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern. der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer, die bisher nicht von dem SE-Betriebsrat vertreten werden, geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vorschriften des Teils 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der SE tritt.

§ 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums

Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Gründung die SE als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.

§ 20 Dauer der Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben.

(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.

Teil 3
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Kapitel 1
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung

§ 21 Inhalt der Vereinbarung

(1) ln der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6 festgelegt:

(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:

(4) ln der Vereinbarung soll festgelegt werden., dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.

(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.

(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.

Kapitel 2
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Abschnitt 1
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Unterabschnitt 1
Bildung und Geschäftsführung

§ 22 Voraussetzung

(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.

§ 23 Errichtung des SE-Betriebsrats

(1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der SE ist ein SE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für die Errichtung des SE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. Im Fall des § 22 Abs. 1 Buchstabe b ist für die Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im SE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung. Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten.

(2) Die Leitung der SE lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des SE-Betriebsrats ein. Der SE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den SE-Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem SE-Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.

(4) Der SE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).

§ 24 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(2) Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der SE zu tagen. Mit Einverständnis der Leitung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(3) Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 25 Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats

Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des SE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der SE zu prüfen, ob Änderungen der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem SE-Betriebsrat mitzuteilen. lst danach eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.

§ 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.

(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, so gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.

Unterabschnitt 2
Aufgaben

§ 27 Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats

Der SE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.

§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung

(1) Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere

(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.

§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände

(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung der SE den SE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

(2) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der SE oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der SE zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.

(3) Auf Beschluss des SE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem geschäftsführenden Ausschuss statt, so haben auch die Mitglieder des SE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das Recht, daran teilzunehmen.

(4) Wenn die Leitung der SE beschließt, nicht entsprechend der von dem SE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der SE zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

§ 30 Information durch den SE-Betriebsrat

Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.

Unterabschnitt 3
Freistellung und Kosten

§ 31 Fortbildung

Der SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SE-Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der SE mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

§ 32 Sachverständige

Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.

§ 33 Kosten und Sachaufwand

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. lm Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 34 Besondere Voraussetzungen

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung

(2) Bestanden in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften, so entscheidet das besondere Verhandlungsgremium, welche von ihnen in der SE eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst und eine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der Gründung der SE beteiligt ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Buchstabe a maßgeblich. lst keine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.

§ 35 Umfang der Mitbestimmung

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Buchstabe a (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Buchstabe b (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Buchstabe c (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) vor, haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat.

§ 36 Sitzverteilung und Bestellung

(1) Der SE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat der SE-Betriebsrat den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die SE ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der SE Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ablehnen können.

(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt der SE-Betriebsrat die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE.

(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der SE, dem SE-Betriebsrat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Gewerkschaften mitzuteilen.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Arbeitnehmervertreter werden der Hauptversammlung der SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung ist an diese Vorschläge gebunden.

§ 37 Abberufung und Anfechtung

(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsberechtigt sind

Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Arbeitnehmervertreter sind von der Hauptversammlung der SE abzuberufen.

(2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SE-Betriebsrat und die Leitung der SE. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss der Hauptversammlung erhoben werden.

§ 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung

(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans ( § 16 des SE-Ausführungsgesetzes) oder der geschäftsführenden Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei. Einer von ihnen ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.

(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.

Abschnitt 3
Tendenzschutz

§ 39 Tendenzunternehmen

(1) Auf eine SE, die unmittelbar und überwiegend

(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen.

Teil 4
Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen

§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.

§ 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit

(1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der SE nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten Gesellschaften, der SE oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet werden.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SE-Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SE-Betriebsrat bekannt geworden und von der Leitung der SE ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem SE-Betriebsrat.

(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SE-Betriebsrats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend für

(5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht für

1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen;

2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE, gegenüber-Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.

§ 42 Schutz der Arbeitnehmervertreter

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die

§ 43 Missbrauchsverbot

Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.

§ 44 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

Niemand darf

Teil 5
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung

§ 45 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sind das besondere Verhandlungsgremium, der SE-Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen antragsberechtigt.

§ 46 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 47 Geltung nationalen Rechts

(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme

(2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der SE als eigenständige juristisch Person erlischt, bestehen nach Eintragung der SE fort. Die Leitung der SE stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Handelsgesetzbuch" ein Komma und die Wörter "dem SE-Ausführungsgesetz" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 315 des Aktiengesetzes" die Angabe "nach Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom . Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG (Nr. ) L 294.5. 1)," eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),. zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Handelsregisterverordnung

Die Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 315 - 20 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Handelsregisterverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 125 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

Am . Oktober 2001 hat der Rat der Europäischen Union nach jahrzehntelangen Vorarbeiten die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer beschlossen. Beide Rechtsakte sind veröffentlicht im Amtsblatt der EG (Nr. ) L 294 vom 10. November 2001, S. 1 ff. und S. 22 ff. Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung stellen die Bestimmungen der Richtlinie eine untrennbare Ergänzung der Verordnung dar und müssen zum gleichen Zeitpunkt wie diese anwendbar sein. Die Verordnung tritt nach ihrem Artikel 70 am . Oktober 2004 in Kraft. Dies ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Artikel 14 in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein muss. Die Verordnung regelt die gesellschaftsrechtlichen Fragen (Gründung, Struktur, Organe der SE). Sie hat unmittelbare Geltung. Die Richtlinie regelt in Ergänzung der Verordnung die Fragen der Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE. Sie hat keine unmittelbare Geltung. Ziel des Vorhabens ist die Schaffung der Gesellschaftsform einer europäischen Kapitalgesellschaft für europaweit tätige Unternehmen.

II. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Zwar gilt eine Verordnung gemäß Artikel 249 EG-Vertrag unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf daher grundsätzlich keiner Umsetzung. Die SE-Verordnung weist aber abweichend vom Normalfall erhebliche Besonderheiten auf. Sie enthält zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber. Dieser Umstand macht ein Ausführungsgesetz zur Verordnung unumgänglich (vgl. nachfolgend die Begründung zu Artikel 1). Es wird vorgeschlagen, dieses Gesetz mit den zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Regelungen anwenderfreundlich in einem Artikelgesetz zusammenzufassen, das auch die weiteren zur Einführung der Europäischen Gesellschaft in Deutschland erforderlichen Vorschriften enthält. Damit soll der Praxis die Nutzung der neuen Rechtsform erleichtert werden.

III. Gesetzgebungskompetenz

Für Artikel 1 besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) sowie hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften des § 53 aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Die Bundeskompetenz für Artikel 2 ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 12 (Arbeitsrecht) sowie hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 45 und 46 aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Für Artikel 3 bis 7 folgt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer. 1 (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).

Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) muss bundesweit einheitlich erfolgen. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene zwänge den Rechtsverkehr, sich für die Gründung, Fortführung und Beendigung einer SE von Bundesland zu Bundesland auf unterschiedliche rechtliche Regelungen einzustellen. Eine solche Rechtszersplitterung schlösse die Akzeptanz der SE und damit die Erreichung des Ziels, eine in wesentlichen Fragen einheitliche europäische Rechtsform zu schaffen, aus. Dies hätte erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zur Folge und kann deshalb im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern nicht hingenommen werden.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Kosten für die Haushalte des Bundes und der Gemeinden entstehen nicht. Der zusätzliche Personal- und Sachaufwand bei den Handelsregistern wird gering sein und durch Gebühren ausgeglichen werden, so dass auch eine nennenswerte Belastung der Haushalte der Länder nicht zu erwarten ist.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

Kostensteigerungen allgemeiner Art sind nicht zu erwarten.

Die für Kapitalgesellschaften anfallenden Kosten z.B. für die Eintragung einer Gesellschaft, die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung und für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entstehen auch bei der Europäischen Gesellschaft. Die Höhe dieser Kosten hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. der Anzahl und Größe der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften und ist daher nicht allgemein bezifferbar. Für die Wahl der aus dem Inland kommenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist bewusst ein auf bestehenden Arbeitnehmerstrukturen aufbauendes und damit gegenüber anderen Möglichkeiten kostengünstiges Verfahren gewählt worden.

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (SE-Ausführungsgesetz)

I. Die gesetzliche Grundkonzeption

Theoretisch denkbar erschiene, in das Ausführungsgesetz alle aktienrechtlichen Regelungen ausdrücklich aufzunehmen, die für eine Europäische Aktiengesellschaft von Bedeutung sind, und damit im Ergebnis für diese neue Rechtsform ein besonderes Aktiengesetzbuch mit materiell eigenständigen Regelungen zu schaffen. Dieser Weg wäre aber mit dem Regelungskonzept der Verordnung nicht vereinbar. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) verweist nämlich für alle in der Verordnung nicht oder nur teilweise geregelten Fragen auf das nationale Recht und meint damit die Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Sitzstaat der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden. Neben dieser Generalverweisung gibt es entsprechend formulierte Spezialverweisungen (z.B. in den Artikeln 51 und 53) und Regelungsaufträge (z.B. Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 43 Abs. 1). Auch die Vertreter der Mitgliedstaaten gingen bei den Verhandlungen im Rat stets von der subsidiären Anwendung des allgemeinen nationalen Aktienrechts aus, nachdem das ursprüngliche Ziel, für alle Bereiche eine einheitliche Regelung in der Verordnung vorzusehen, nicht erreicht werden konnte.

Damit ergibt sich ein weitgehender Gleichlauf mit dem allgemeinen Aktienrecht. Dies bedeutet, dass eine SE mit Sitz in Deutschland in allen Fragen, die in der Verordnung keine Regelung erfahren haben, ebenso behandelt wird wie eine deutsche Aktiengesellschaft. Einer deklaratorischen Aufzählung der Bestimmungen des Aktiengesetzes, die kraft Verweisung Anwendung finden, im Ausführungsgesetz bedarf es nicht. Sie wäre nicht nur überflüssig, sondern beinhaltete auch die Gefahr falscher Rückschlüsse für den Fall, dass die Benennung einzelner Vorschriften unterbliebe. Ferner würde das Ausführungsgesetz durch eine solche Aufzählung auch überfrachtet und im Ergebnis schwer lesbar. Zur Abgrenzung der Regelungen in der Verordnung vom deutschen Recht kann das Ausführungsgesetz ohnehin keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Berührt ist damit die Frage der Auslegung europäischen Rechts. Diese Aufgabe obliegt aber allein dem Europäischen Gerichtshof.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anzuwendende Vorschriften)

Die Vorschrift klärt die Frage, welches sachliche Recht auf eine mit Sitz in Deutschland ge gründete Europäische Gesellschaft und die an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten deutschen Gesellschaften Anwendung findet. Dies ist zunächst die Verordnung. Insoweit ist die Regelung nur deklaratorischer Art. Der Hinweis auf die Geltung der Verordnung schließt auch die dort enthaltenen Verweise auf das Recht der Mitgliedstaaten ein, die in weiten Bereichen zu einer Anwendbarkeit des allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Rechts führen. lm übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Zu § 2 (Sitz)

Grundlage der Regelung ist Artikel 7 Satz 2 der Verordnung. Dort wird jeder Mitgliedstaat ermächtigt, den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SE vorzuschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen. Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden, um soweit wie möglich den Gleichlauf mit § 5 Abs. 2 AktG herzustellen.

Zu § 3 (Eintragung)

Grundlage der Regelung zur Eintragung der SE ist Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung. Demnach wird jede SE gemäß Artikel 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedsstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG (Nr. ) L 65 S. 8) im Sitzstaat in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen.

Weitere Regelungen zu den einzureichenden Unterlagen sind entbehrlich, da die SE bereits nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) der Verordnung in allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen wie eine Aktiengesellschaft zu behandeln ist. Die weiteren Einzelheiten der Eintragung ergeben sich dadurch, dass Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung eine Eintragung gemäß Artikel 3 der Ersten Richtlinie vorsieht. Es sind also die in Umsetzung der Ersten Richtlinie für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Dasselbe gilt gemäß Artikel 13 der Verordnung für die Offenlegungspflichten der Gesellschaft.

Zu § 4 (Zuständigkeiten)

Die Vorschrift setzt den Auftrag des Artikels 68 Abs. 2 der Verordnung um. Es geht dabei um die Behörde, die dafür zuständig ist, die in der Verordnung an verschiedenen Stellen geforderte Bescheinigung über die Durchführung bestimmter Rechtshandlungen und Formalitäten auszustellen. Dies betrifft die Sitzverlegung (Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung) und die Gründung einer SE durch Verschmelzung (Artikel 25 Abs. 2, Artikel 26 der Verordnung).

Die Ausstellung der Bescheinigung ist eine Handelsregistersache; dies macht der Verweis auf § 125 FGG deutlich. Für das deutsche Recht läuft das Verfahren daher nach FGG und Handelsregisterverordnung ab.

Weiterhin ist gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung die zuständige Behörde für den Fall einer zwangsweisen Auflösung der SE nach Artikel 64 Abs. 4 der Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verfahrensregelung findet sich in § 52 (s. Abschnitt 5).

Die Verordnung sieht außerdem in den Artikeln 54 Abs. 2 und 55 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit vor, die Hauptversammlung durch eine Behörde einberufen zu lassen, allerdings nur nach den "für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Das deutsche Aktienrecht kennt hier lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der Hauptversammlung ( § 122 Abs. 3 AktG). Die für dieses Verfahren zuständige Behörde ist nach Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung zu benennen. Der Umsetzung dieses Auftrags dienen Satz 2 der Vorschrift sowie die Änderung des FGG in Artikel 4.

Zu Abschnitt 2 (Gründung einer SE)
Zu Unterabschnitt 1 (Verschmelzung)
Zu § 5 (Bekanntmachung)

Gemäß § 61 UmwG ist der Verschmelzungsplan zum Register einzureichen, das einen Hinweis darauf bekannt macht, dass der Verschmelzungsplan eingereicht wurde. Dies folgt aus der in Artikel 18 der Verordnung angeordneten Anwendbarkeit des deutschen Verschmelzungsrechts. Hinzu kommt die Bekanntmachung der in Artikel 21 der Verordnung genannten Angaben. Über die Art und Weise der Bekanntmachung äußert sich die Verordnung nicht. § 5 regelt daher, dass die Angaben zusammen mit dem Hinweis auf ,die Einreichung des Verschmelzungsplanes bekannt zu machen sind.

Zu § 6 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)

Grundlage der Regelung ist Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung, wonach jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen kann, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.

Die Regelung in § 6 lehnt sich an § 14 Abs. 2 und § 15 UmwG an. Wie dort soll der Anspruch auf bare Zuzahlung nur gewährt werden, wenn die deutschem Recht unterliegende sich verschmelzende Gesellschaft übertragender Rechtsträger ist.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses nicht im Wege der Anfechtungsklage gerügt werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vorliegen, also wenn die Aktionäre der ausländischen Gründungsgesellschaften der Inanspruchnahme des Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses der Aktien durch die Aktionäre der deutschen Gründungsgesellschaft zugestimmt haben. lst dies nicht der Fall, muss es bei der Anfechtungsmöglichkeit verbleiben. Nach dem Wortlaut des Artikels 24 Abs. 2 der Verordnung sind grundsätzlich Schutzmechanismen nur vorgesehen zu Gunsten von Gesellschaftern, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben. Aus dieser Formulierung lässt sich nicht das Erfordernis eines Widerspruchs gegen den Verschmelzungsbeschluss insgesamt ableiten. Es reicht vielmehr aus, dass ein Gesellschafter lediglich mit dem Umtauschverhältnis nicht einverstanden ist. Anderenfalls wären Gesellschafter gezwungen, dem Verschmelzungsbeschluss zu widersprechen, obwohl sie lediglich das Umtauschverhältnis angreifen wollen. Dadurch könnte eine an sich gewünschte Gründung einer SE verhindert werden. Auch die als Vorbild herangezogene Regelung in § 15 UmwG verlangt keinen Widerspruch als Anspruchsvoraussetzung. Durch Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung wird das in einigen Mitgliedstaaten bestehende "Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses" (in Deutschland das Spruchverfahren) ausdrücklich anerkannt und seine Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Fall der Gründung einer SE zugelassen. Würde man den Anspruch auf Barabfindung nur solchen Gesellschaftern zubilligen, die dem Verschmelzungsbeschluss widersprochen haben, liefe dies dem Grundsatz zuwider, dass die Entscheidung im Spruchverfahren inter-omnes-Wirkung hat (vgl. § 13 SpruchG). Um den Grundsätzen dieses Verfahrens Rechnung tragen zu können, erscheint es also wie ausgeführt - geboten, auf das Widerspruchserfordernis zu verzichten.

Der Beginn der Verzinsung ist in Absatz 3 in Anlehnung an § 15 Abs. 2 UmwG unter Berücksichtigung der Formulierung in § 288 BGB geregelt. Dabei wurde der Verweis auf die Bekanntmachungsfiktion des § 19 Abs. 3 Satz 2 UmwG nicht übernommen, denn die neu entstehende SE kann ihren Sitz auch im Ausland haben, wo es eine derartige Fiktion möglicherweise nicht gibt. Vorzugswürdig erscheint daher die allgemeine Formulierung, die an den Zeitpunkt der Bekanntmachung anknüpft - der dann jeweils nach dem auf die SE anwendbaren nationalen Recht zu bestimmen ist. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung wird die SE auch in den anderen Mitgliedstaaten nach den in Umsetzung der Ersten Richtlinie erlassenen Vorschriften eingetragen.

Die Eintragung wird gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Da dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber nur zu Informationszwecken zu geschehen hat, ist anzunehmen, dass an diese Veröffentlichung nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers keine Rechtsfolgen geknüpft werden sollen. Daher macht die Regelung in Absatz 3 den Beginn der Verzinsung nicht von diesem Ereignis abhängig.

Die Regelung in Absatz 4 lehnt sich an § 34 UmwG an. Sie stellt das notwendige Bindeglied zwischen dem Anspruch auf bare Zuzahlung und der gerichtlichen Nachprüfung im Spruchverfahren dar. In Satz 2 wird klargestellt, dass auch Aktionäre einer ausländischen Gründungsgesellschaft berechtigt sind, ein Spruchverfahren vor einem deutschen Gericht einzuleiten, wenn ihr nationales Recht ebenfalls ein solches Verfahren kennt. Dies ist gegenwärtig z.B. in Österreich der Fall. Weitere Voraussetzung ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben kann. Durch diese Regelung werden Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte vermieden, wenn bei der Gründung einer SE sowohl von Aktionären einer deutschen Gründungsgesellschaft als auch von Aktionären einer ausländischen Gründungsgesellschaft jeweils die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile begehrt wird.

Zu § 7 (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)

Grundlage der Regelung ist auch hier Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung, wonach jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen kann, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Gegenüber dem geltenden Recht für innerstaatliche Verschmelzungen soll der Minderheitenschutz partiell erweitert werden. Ein Austrittsrecht soll dann bestehen, wenn vorgesehen ist, dass die zu gründende SE ihren Sitz im Ausland hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass kein Aktionär gezwungen werden soll, die mit dem Wechsel in die Rechtsform der SE verbundene Änderung seiner Rechte und Pflichten hinzunehmen. Wegen der in der Verordnung enthaltenen Verweisung auf die subsidiäre Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts des Sitzstaats ergeben sich bei einem Wechsel des Rechtsregimes zwangsläufig Unterschiede. Lediglich dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend; eine Negativbewertung des ausländischen Rechts ist damit in keiner Weise verbunden. Hat die künftige SE dagegen ihren Sitz in Deutschland, besteht für ein Austrittsrecht keine Veranlassung, weil das anwendbare Recht sich nicht grundlegend ändert. Mit der vorgeschlagenen Differenzierung, die auch in anderen Mitgliedstaaten wie z.B. Österreich geplant ist, wird auch dem Interesse der Wirtschaft Rechnung getragen, im Hinblick auf die dadurch ausgelösten Kostenrisiken die Möglichkeit zum Austritt gegen Abfindung sachgerecht zu begrenzen.

Die Formulierung lehnt sich an § 29 UmwG an, allerdings in Anpassung an die spezielle Situation der SE-Gründung. Insbesondere können § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwG entfallen, da sie bei einer SE-Gründung keinen Anwendungsbereich hätten. Auch der Fall, dass keine Anteile angeboten werden können, ist bei einer SE-Gründung nicht denkbar.

Die Verpflichtung zur Barabfindung der Aktionäre der deutschen übertragenden Gesellschaft geht mit Wirksamwerden der Verschmelzung im Wege der Universalsukzession auf die SE mit Sitz im Ausland über. Diese Rechtsfolge braucht nicht eigens geregelt zu werden, denn sie ergibt sich aus Artikel 29 der Verordnung, wonach das gesamte Aktiv- und Passivvermögen mit der Verschmelzung auf die SE übergeht.

Der Formulierung ,;im Verschmelzungsplan" wurde ebenso wie im UmwG der Zusatz "oder seinem Entwurf" angefügt, obwohl sich die Formulierung des UmwG auf den Verschmelzungsvertrag bezieht. Da über Artikel 18 der Verordnung die Beurkundungspflicht des § 6 UmwG zur Anwendung kommt, ist aber auch hier der Fall denkbar, dass der Verschmelzungsplan bei Beschlussfassung der Hauptversammlung noch nicht beurkundet und somit lediglich als Entwurf anzusehen ist.

Der Wortlaut des Angebots muss in der Bekanntmachung als Gegenstand der Beschlussfassung enthalten sein. Gemeint ist die Bekanntmachung zur Vorbereitung der Hauptversammlung nach § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG. Darüber hinaus trifft die Gesellschaft eine Bekanntmachungspflicht auf Grund der Verordnung (Artikel 21). Diese kann aber durch den nationalen Gesetzgeber nicht weiter ausgestaltet werden. Artikel 21 Buchstabe d der Verordnung fordert nur einen "Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre", also nicht zwingend eine Wiederholung des Wortlauts; darüber hinaus verlangt die Regelung jedoch die Angabe einer Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Diese Bekanntmachung ist rechtlich von der Bekanntmachung zu unterscheiden, die für die Vorbereitung der Beschlussfassung nötig ist; in der Praxis können beide miteinander verbunden werden.

Anders als der Anspruch auf bare Zuzahlung setzt der Anspruch auf Barabfindung ebenso wie in § 29 UmwG voraus, dass ein Aktionär dem Verschmelzungsbeschluss als solchem widersprochen hat. Dieser Unterschied gegenüber der baren Zuzahlung rechtfertigt sich daraus, dass ein Anspruch auf Barabfindung notwendig mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verbunden ist und für einen Gesellschafter, der der Verschmelzung zugestimmt hat, daher nicht in Betracht kommt.

Die Übernahme der Aktien ist aus Sicht der neu entstehenden SE ein Erwerb eigener Aktien. Absatz 1 Satz 2 erklärt daher die Regelungen des Aktiengesetzes zum Erwerb eigener Aktien für entsprechend anwendbar. Ebenso wie in § 29 UmwG wird von der Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 AktG ausdrücklich abgesehen. Dass eine dahingehende Regelung des deutschen Rechts im Fall der SE-Gründung auch für die nicht deutschem Recht unterliegenden Gesellschaften verbindlich ist, folgt zum einen daraus, dass die Regelung sich auf die Ermächtigung des Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung stützen kann. Zum anderen macht Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung deutlich, dass dabei auch an die Möglichkeit einer Barabfindung, verbunden mit der nachgeschalteten Kontrolle durch ein Spruchverfahren, gedacht war.

Die Formulierung in Absatz 2 entspricht § 30 Abs. 1 UmwG, mit dem Unterschied, dass die Verweisung des § 30 Abs. 1 Satz 2 UmwG auf § 15 Abs. 2 UmwG hier ausformuliert wird. Zur genauen Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Verzinsung beginnt, siehe oben die Erläuterung zu § 6 Abs. 3.

Absatz 3 entspricht § 30 Abs. 2 UmwG.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 31 UmwG. Hier wurde ebenso wie bei § 6 Abs. 3 auf die Bekanntmachungsfiktion des § 19 Abs. 3 Satz 2 UmwG verzichtet. Absatz 5 entspricht im Grundsatz § 32 UmwG. Der Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit gilt allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vorliegen, also wenn die Aktionäre der ausländischen Gründungsgesellschaften der Inanspruchnahme des Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Überprüfung der Abfindung von Minderheitsaktionären durch die Aktionäre der deutschen Gründungsgesellschaft zugestimmt haben. lst dies nicht der Fall, muss es bei der Anfechtungsmöglichkeit verbleiben.

Absatz 6 entspricht § 33 UmwG.

Absatz 7 entspricht weitgehend § 34 UmwG. Gewisse Modifizierungen sind allerdings wie in der Parallelvorschrift des § 6 Abs. 4 notwendig. Die Vorschrift wurde für den Fall aufgenommen, dass Aktionäre einer ausländischen Gründungsgesellschaft ein Spruchverfahren vor einem deutschen Gericht einleiten. Absatz 7 stellt für diese Fälle klar, dass das Spruchverfahrensgesetz unter den genannten Voraussetzungen auch in diesen Fällen anwendbar ist.

Zu § 8 (Gläubigerschutz)

Die durch die Verschmelzung entstehende SE kann ihren Sitz im Ausland haben. In diesem Fall erlischt die deutschem Recht unterliegende Gründungsgesellschaft. Der Schutz der Interessen der Gläubiger richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt. Es finden dann gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung die für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung. Eine bloße Anwendung des Umwandlungsgesetzes wäre hier problematisch, denn es gewährt nur einen nachgeordneten Gläubigerschutz: Die Gläubiger können binnen sechs Monaten nach Eintragung der Verschmelzung ihren Anspruch schriftlich anmelden und gegebenenfalls Sicherheitsleistung verlangen ( § 22 UmwG). Wenn die aufnehmende oder neue Gesellschaft als SE ihren Sitz im Ausland hat, wird ein solcher nachgeordneter Schutz den Interessen der Gläubiger nicht gerecht. Die Gläubiger müssen dann ihre Interessen bereits vor Vollzug der Verschmelzung geltend machen können. Diese Interessenlage entspricht derjenigen bei der Sitzverlegung. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 soll daher entsprechende Anwendung finden (Satz 1). Die Regelung der Sitzverlegung wiederum orientiert sich an den Vorschriften des UmwG, insofern ist die Übertragung der für die Sitzverlegung geltenden Regelung auf den Fall der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung gedeckt, der eine Anwendung der Verschmelzungsregeln "unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung" vorsieht. Die Gläubiger müssen hier ebenso wie bei der Sitzverlegung geltend machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet sei. Dies bietet den Gerichten hinreichend Spielraum, um Kriterien zu entwickeln, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Vollzug der Verschmelzung und den Schutzinteressen der Gläubiger herstellen.

Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auch die Sicherheitsleistung zu den in Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung genannten "Rechtshandlungen und Formalitäten" gehört.

Zu Unterabschnitt 2 (Gründung einer Holding-SE)
Zu § 9 (Abfindungsangebot im Gründungsplan.)

Grundlage der Vorschrift ist Artikel 34 der Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat für die eine Gründung anstrebenden Gesellschaften Vorschriften zum Schutz der die Gründung ablehnenden Minderheitsgesellschafter erlassen kann.

Anders als bei der Verschmelzung erwirbt nicht die neu entstehende SE die Anteile, sondern die nationale Gesellschaft, die eine Holding-Gründung anstrebt. Dies ist hier möglich, weil diese Gesellschaft bestehen bleibt.

Gemäß Absatz 1 ist (nur) für zwei Fallkonstellationen ein Abfindungsangebot vorgesehen. Parallel zu der Regelung der "sitzverlegenden" Verschmelzung in § 7 Abs. 1 ist ein Austrittsrecht vorgesehen, wenn die Holding-SE ihren Sitz im Ausland haben soll. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Ferner soll der Austritt möglich sein, wenn es sich bei der Holding-SE selbst um eine.abhängige Gesellschaft handelt, da in diesem Fall allein der Umtausch der Anteile an der Gründungsgesellschaft gegen die Anteile an der Holding-SE keinen ausreichenden Minderheitenschutz darstellt. Das Austrittsrecht soll auch nur für die Gesellschafter einer Gründungsgesellschaft in Form der Aktiengesellschaft vorgesehen werden, nicht dagegen bei einer GmbH. Deren Gesellschafter können sich durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages weitgehend gegen eine unerwünschte Konzernierung schützen.

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Austrittsrechts verweist Absatz 2 auf die entsprechenden Regelungen zur Verschmelzung.

Zu § 10 (Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung)

Nach Artikel 32 Abs. 6 der Verordnung muss die Hauptversammlung jeder der die Gründung einer Holding-SE anstrebenden Gesellschaften dem Gründungsplan gemäß Absatz 2 zustimmen. Über die dabei notwendige Mehrheit enthält die Verordnung überraschenderweise keine Regelung. Diese Lücke soll im SE-Ausführungsgesetz geschlossen werden. Als Anhaltspunkt kann dabei dienen, dass für die entsprechenden Beschlüsse bei Gründung durch Verschmelzung und durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft auf die Regelungen der Dritten Richtlinie (78/855/EWG) verwiesen und damit grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Einen entsprechenden Verweis hatte auch noch der Vorschlag der SE-Verordnung in der Fassung von 1991 enthalten. Auch die Ausgestaltung . des Verfahrens der Gründung einer Holding-SE in Anlehnung an die beiden anderen Gründungsarten spricht dafür, wie dort eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen (Absatz 1).

Eine Holding-SE kann gemäß Artikel 32 Abs. 5 der Verordnung erst eingetragen werden, wenn die Formalitäten gemäß Artikel 32 und die in Artikel 32 Abs. 2 genannten Voraussetzungen (insbesondere die Einbringung einer ausreichenden Zahl von Gesellschaftsanteilen in die Holding) nachweislich erfüllt sind. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt die Verordnung - anders als in Artikel 25 Abs. 2 für die Verschmelzung, wo eine entsprechende Bescheinigung verlangt wird - nicht ausdrücklich. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung finden die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Sachgründung Anwendung. Um auszuschließen, dass die Eintragung der Holding-SE erfolgt, obwohl bei einer der Gründungsgesellschaften der Zustimmungsbeschluss nach Artikel 32 Abs. 6 der Verordnung angefochten wurde, ist die Abgabe einer Negativerklärung nach dem Vorbild des § 16 Abs. 2 UmwG vorgesehen (Absatz 2).

Zu § 11 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)

Grundlage der Vorschrift ist ebenfalls Artikel 34 der Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat für die eine Gründung anstrebenden Gesellschaften Vorschriften zum Schutz der die Gründung ablehnenden Minderheitsgesellschafter erlassen kann.

Der Anspruch auf bare Zuzahlung lehnt sich an die entsprechende Regelung bei der Verschmelzung an. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu § 6 verwiesen. Die Bezugnahme auf Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung in § 6 ist hier analog zu verstehen, weil es auch bei der Holding-Gründung angemessen erscheint, die Möglichkeit der Einleitung eines Spruchverfahrens mit der Folge des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von der Zustimmung der Gesellschafter der ausländischen Gründungsgesellschaft abhängig zu machen.

Der Anspruch auf bare Zuzahlung soll auch Anteilsinhabern zustehen, die ihre Anteile tauschen. Dies soll Anfechtungsklagen von Anteilsinhabern vermeiden, die mit der Holdinggründung im Grundsatz einverstanden sind und lediglich das Umtauschverhältnis angreifen wollen. Demnach kann jeder Aktionär, der sich durch die Bemessung des Umtauschverhältnisses benachteiligt fühlt (sei es, dass er in der Ausgangsgesellschaft bleibt, sei es dass er seine Anteile umtauschen will), eine Kontrolle des Umtauschverhältnisses anstreben und gegebenenfalls einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

Zu Abschnitt 3 (Sitzverlegung)
Zu § 12 (Abfindungsangebot im Verlegungsplan)

Grundlage der Regelung ist Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE Vorschriften erlassen können, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verlegung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Die Regelung in Absatz 1 lehnt sich an § 207 UmwG an, da die Sitzverlegung einer SE angesichts der starken Prägung der SE durch das jeweils im Sitzstaat geltende Recht durchaus einem Rechtsformwechsel vergleichbar ist (vgl. auch die Erläuterungen zum Austrittsrecht bei der "sitzverlegenden" Verschmelzung in § 7).

Mit Absatz 2 wird auf die entsprechenden Regelungen zur Verschmelzung verwiesen.

Zu § 13 (Gläubigerschutz)

Grundlage der Regelung ist Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung, wonach die Bescheinigung über die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten erst ausgestellt wird, wenn die SE den Nachweis erbracht hat, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hatte, angemessen geschützt sind.

Die Regelung zum Gläubigerschutz lehnt sich an die entsprechende Regelung bei der innerstaatlichen Verschmelzung ( § 22 UmwG) an, berücksichtigt demgegenüber aber auch Besonderheiten der Sitzverlegung. Ausgangspunkt ist die Frage, worin bei einer Sitzverlegung die konkrete Gefährdung der Gläubiger besteht. Anders als bei der Verschmelzung ist mit der Sitzverlegung keine Änderung der Vermögenslage der Gesellschaft verbunden. Die bloße Verlagerung des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland bedeutet noch keine nennenswerte Beeinträchtigung der Gläubiger, denn die SE kann gemäß Artikel 8 Abs. 16 der Verordnung wegen vor der Verlegung entstandener Verbindlichkeiten weiterhin im früheren Sitzstaat verklagt werden. Gefahren drohen den Gläubigern somit allein aus einer Vermögensverlagerung, die eine spätere Durchsetzung der Forderungen faktisch erschweren könnte. Aus diesem Grund knüpft der Gläubigerschutz nicht an die bloße Sitzverlegung an, sondern setzt eine besondere Gefährdung der Forderung voraus, die im Regelfall durch den Nachweis erbracht werden kann, dass im Zuge der Sitzverlegung auch bedeutende Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu befürchten sind.

Während in § 22 UmwG der Fristbeginn an die Eintragung der Verschmelzung anknüpft, beginnt die Frist im vorliegenden Fall mit Offenlegung des Verlegungsplans. Dies beruht darauf, dass die Sicherheitsleistung noch vor Vollzug der Sitzverlegung erbracht werden soll. Hierfür bedarf die SE eines zeitlichen Vorlaufs, der durch den frühen Beginn der Frist sicher gestellt wird. Aus diesem Grund wurde auch nicht - wie in § 22 UmwG - eine Frist von sechs Monaten, sondern nur eine Frist von zwei Monaten gewählt. Dies geschieht in Anlehnung an Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung, der hier gewissermaßen Leitbildcharakter für die angemessene Bedenkzeit der betroffenen Personenkreise hat (Absatz 1).

Der Gläubigerschutz kann nach Art 8 Abs. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung auf Verbindlichkeiten ausgedehnt werden, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen können). Da jedoch die Gläubiger vor der Sitzverlegung befriedigt werden sollen, würde dies die Verlegung immer weiter verzögern. Andererseits müssen potentielle Gläubiger, die keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung bekommen, die Möglichkeit haben, sich gegebenenfalls selbst zu schützen, indem sie mit der SE keine Verträge mehr abschließen. Daher wird in Anlehnung an § 15 HGB eine Übergangsfrist von 15 Tagen ab Offenlegung des Verlegungsplans vorgeschlagen (Absatz 2).

Wie im Parallelfall des § 8 Satz 2 wird durch Absatz 3 klargestellt, dass auch die Sicherheitsleistung zu den in Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung genannten "Rechtshandlungen und Formalitäten" gehört.

Zu § 14 (Negativerklärung)

Die Eintragung der SE im neuen Sitzstaat kann gemäß Artikel 8 Abs. 9 der Verordnung erst erfolgen, wenn die Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen und Formalitäten im bisherigen Sitzstaat durch eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nachgewiesen wurde. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung soll u.a. sein, dass die Vertretungsorgane eine Negativerklärung nach dem Vorbild des § 16 Abs. 2 UmwG abgegeben haben.

Zu Abschnitt 4 (Aufbau der SE)
Zu Unterabschnitt 1 (Dualistisches System)
Zu § 15 (Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans)

Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigung des Artikels 39 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung.

Sie entspricht inhaltlich § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG.

Zu § 16 (Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans)

Grundlage der Regelung ist Artikel 39 Abs. 4 der Verordnung. Danach wird die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans durch die Satzung der SE festgelegt, die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, eine Mindest- und/oder Höchstzahl festzulegen. Die Regelung in § 16 stellt den Gleichlauf mit dem allgemeinen Aktienrecht ( § 76 Abs. 2 AktG) her. Satz .2 stellt klar, dass die Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) über den Arbeitsdirektor unberührt bleiben.

Zu § 17 (Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans)

Grundlage der Regelung ist Artikel 40 Abs. 3 der Verordnung. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Satzung die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung; die Mitgliedstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder eine Höchst- und/oder Mindestzahl festlegen. § 17 Abs. 1 stellt insoweit den Gleichlauf mit dem allgemeinen Aktienrecht (§ 95 Sätze 1 bis 4 AktG) her.

Absatz 2 stellt klar, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung nach § 21 SEBG oder der gesetzlichen Auffangregelung in §§ 34 bis 38 SEBG unberührt bleibt und zu einer anderen zahlenmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats führen kann (vgl. für das allgemeine Aktienrecht die Regelung in § 95 Satz 5 AktG). Absatz 3 regelt, dass auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt ist, um eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans entsprechend §§ 98, 99 AktG oder eine gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsorgans entsprechend § 104 AktG herbeizuführen. Weiterhin ist der SE-Betriebsrat parteifähig für eine Klage entsprechend § 250 AktG auf Feststellung, dass die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsorgans nichtig ist. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig feststellt, erstreckt sich entsprechend § 252 AktG auch dann auf den SE-Betriebsrat, wenn dieser nicht Partei ist.

Absatz 4 regelt die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsorgans. Die Wahl aller Mitglieder kann entsprechend § 251 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten werden. Die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern aufgrund von gesetzeswidrigen Wahlvorschlägen richtet sich nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, nach dessen Recht der betroffene Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan entsandt wurde. Für Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 SEBG.

Zu § 18 (Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans)

Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigung des Artikel 41 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung. Sie entspricht inhaltlich § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG.

Zu § 19 (Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan)

Grundlage der Regelung ist Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung. Danach werden in der Satzung die Arten von Geschäften aufgeführt, für die das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen muss; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass das Aufsichtsorgan selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, um soweit wie möglich einen Gleichlauf mit dem allgemeinen Aktienrecht (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG) herzustellen.

Unterabschnitt 2 (Monistisches System)
Zu § 20 (Anzuwendende Vorschriften)

Ermächtigungsgrundlage für die Vorschriften zum monistischen System ist Artikel 43 Abs. 4 der Verordnung.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass damit die §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes verdrängt werden. Zugleich wird festgelegt, dass für SE mit Sitz in Deutschland das Verwaltungsorgan "Verwaltungsrat` heißen soll.

Zu § 21 (Anmeldung und Eintragung)

Nach § 3 wird die SE gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften im Handelsregister eingetragen. Damit wird auf die §§ 36 ff. AktG verwiesen. § 21 ergänzt diese Vorschriften des Aktiengesetzes und stellt klar, wer in der monistisch strukturierten SE an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat tritt. § 21 ist insofern Iex specialis zu § 22 Abs. 6 und § 40 Abs. 2 Satz 4. Demnach gilt für die Anmeldung und Eintragung der monistisch strukturierten SE Folgendes:

Absatz 1 tritt an die Stelle von § 36 Abs. 1 AktG.

Absatz 2 ergänzt die entsprechende Anwendung von § 37 AktG. Satz 1 und 2 treten dabei an die Stelle von § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3. Satz 3 tritt an die Stelle von § 37 Abs. 4 Nr. 3 und ergänzt § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG, da der in § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG genannte Prüfbericht gem. § 22 Abs. 6 von den Mitgliedern des Verwaltungsrats zu erstellen ist. Satz 4 tritt an die Stelle von § 37 Abs. 5 AktG.

Absatz 3 ergänzt § 38 für die oben genannten Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Absatz 4 ergänzt § 39 AktG. In der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren und nicht die Mitglieder des Verwaltungsrats anzugeben, da allein diese die SE gem. § 41 nach außen vertreten können.

Absatz 5 ergänzt § 40 AktG. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 AktG tritt er an die Stelle der Verweisung auf § 23 "Abs. 3 Nr. 6 AktG. Dabei ist auch die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder anzugeben. Die Regelung über Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats tritt an die Stelle von § 40 Abs. 1 Nr. 4 AktG.

Im übrigen bleiben die §§ 36 ff. AktG über § 3 unverändert entsprechend anwendbar.

Zu § 22 (Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats)

Die Formulierung in Absatz 1 ist dem französischen Code de commerce (Artikel L. 225-35) entlehnt. Sie soll deutlich machen, dass die Aufgaben des Verwaltungsrats weiter reichen als diejenigen des Aufsichtsrats im dualistischen Modell. Dies gilt ungeachtet der Bestellung geschäftsführender Direktoren gemäß § 40. Die Leitungsverantwortung bleibt beim Verwaltungsrat. Sie äußert sich insbesondere darin, dass die geschäftsführenden Direktoren jederzeit wieder abberufen werden können (s. § 40 Abs. 5). Mit dieser Kompetenz des Verwaltungsrats korrespondiert die allgemeine Verantwortung für das Wohlergehen der Gesellschaft und die Pflicht, sich darum aktiv zu bemühen.

Damit ist das wesentliche Merkmal des monistischen Modells, dass die Letztverantwortung für die Unternehmenspolitik allein beim Verwaltungsrat liegt. Demgegenüber verteilt sich die Verantwortung beim dualistischen Modell auf beide Organe: Der Aufsichtsrat kann sich der Verantwortung für Fehlleistungen des Vorstands nicht entziehen, da er zu überwachen hat; umgekehrt trägt der Vorstand eine originäre Eigenverantwortung, da der Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis hat und auch in seiner Personalhoheit wegen der eingeschränkten Abberufbarkeit des Vorstands Grenzen unterliegt.

Diese Unterscheidung sollte der Ausgestaltung der SE zugrunde liegen, damit beide Modelle wirkliche Alternativen in der Strukturierung der Unternehmensleitung sind. Entsprechend der Letztverantwortung des Verwaltungsrats sind dessen Rechte und Pflichten ausgestaltet. Seine Verantwortung für die Gesamtleitung der Gesellschaft realisiert sich insbesondere im Verhältnis zur Hauptversammlung. So muss er die Hauptversammlung einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (Absatz 2), insbesondere auch bei einem Verlust in der Höhe der Hälfte des Grundkapitals (Absatz 5). Absatz 2 Satz 2 nimmt Bezug auf § 83 AktG, wonach der Vorstand auf Verlangen der Hauptversammlung Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten und auszuführen hat. Diese Aufgabe übernimmt im monistischen Modell der Verwaltungsrat, wobei er sich von den geschäftsführenden Direktoren unterstützen lassen kann.

Absatz 3 entspricht § 91 AktG.

Absatz 4 entspricht § 111 Abs. 2 AktG.

Das deutsche Aktienrecht regelt die Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht nur in den §§ 76 bis 116 AktG, sondern auch in zahlreichen anderen Normen, die dem einen oder dem anderen Organ Rechte oder Pflichten zuweisen. Der Generalverweis in Absatz 6 macht deutlich, dass die Verantwortlichkeiten, die im dualistischen System unter Vorstand und Aufsichtsrat aufgeteilt sind, im monistischen System im Grundsatz beim Verwaltungsrat zusammenlaufen. Umgekehrt statuiert das Gesetz mit der Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat in manchen Fällen gezielt ein "Vier-Augen-Prinzip", das dort, wo es angebracht erscheint, auch im monistischen System abgebildet werden soll. Zu diesem Zweck weist das Ausführungsgesetz einzelne Zuständigkeiten ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren zu. Dazu gehören Anmeldungen zum Handelsregister (§ 40 Abs. 2 Satz 4), die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht (§ 47 Abs. 1 Satz 1) und die Erstellung des konzernrechtlichen Abhängigkeitsberichts (§ 49 Abs. 1).

Zu § 23 (Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Die Zahl der Mitglieder bzw. die Art und Weise der Festlegung der Mitgliederzahl obliegt nach Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung der Satzung. Artikel 43 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten aber dazu, eine Mindestzahl und erforderlichenfalls eine Höchstzahl festzulegen.

Im Regelfall (Absatz 1) soll der Verwaltungsrat drei Mitglieder umfassen. Dies soll zum einen signalisieren, dass eine Zahl von drei schon bei mittlerer Größe der Gesellschaft angemessen erscheint. Zum zweiten reduziert es den Regelungsaufwand der Satzung, denn im gesetzlichen Regelfall muss dort nichts festgelegt werden. Abweichungen durch die Satzung sind möglich. Dies zielt besonders auf den Einsatz der SE durch kleine und mittlere Unternehmen oder als Tochtergesellschaft eines europäischen Konzerns ab. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro sollte jedoch eine Reduzierung der gesetzlichen Regelzahl nicht mehr möglich sein. Die entsprechende Regelung in § 76 Abs. 2 Satz .2 AktG passt nicht, denn sie bezieht sich auf den Vorstand, neben dem stets noch ein Aufsichtsrat existiert.

Unterliegt eine SE der Mitbestimmung gemäß der Richtlinie, muss der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (Artikel 43 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung). Absatz 2 stellt klar, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung nach § 21 SEBG oder der gesetzlichen Auffangregelung in §§ 34 bis 38 SEBG unberührt bleibt und zu einer anderen zahlenmäßigen Zusammensetzung des Verwaltungsrats führen kann.

Zu § 24 (Zusammensetzung des Verwaltungsrats)

Die Vorschrift orientiert sich an § 96 AktG. Regelungszweck ist die Herstellung von Rechtssicherheit über die korrekte Zusammensetzung des mitbestimmten Verwaltungsrats. Zweifelsfragen bezüglich der rechtlichen Grundlage der Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollen seine ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Gültigkeit seiner Beschlüsse nicht berühren. Sie können deshalb nur im Statusverfahren nach den §§ 25 und 26 geklärt werden.

Rechtsgrundlage für die Zusammensetzung eines mitbestimmten Verwaltungsrats in der SE sind die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen nationalen Rechtsvorschriften. Dazu gehört die den Beteiligten eingeräumte Möglichkeit, ein Mitbestimmungs-Modell durch eine Vereinbarung gemäß § 21 SEBG festzulegen. Kommt es zu keiner Vereinbarung, findet die gesetzliche Auffangregelung aus §§ 34 bis 38 SEBG Anwendung. Unterliegt eine SE nicht den Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung, besteht der Verwaltungsrat lediglich aus Vertretern der Aktionäre.

Zu § 25 (Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats)

Die Vorschrift entspricht § 97 AktG und verfolgt ebenso wie dieser das Ziel, innerhalb eines geregelten Verfahrens Klarheit über die anzuwendenden Normen hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu schaffen. Im Falle des § 97 AktG trifft die Bekanntmachungspflicht den Vorstand.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist eine strukturelle Frage der Gesellschaft, keine Angelegenheit der Geschäftsführung. Daher soll für die Bekanntmachung der Vorsitzende des Verwaltungsrates und nicht die geschäftsführenden Direktoren zuständig sein . Die Bekanntmachung kann unter den genannten Voraussetzungen auch in elektronischer Form erfolgen.

Zu § 26 (Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats)

Die Vorschrift folgt weitgehend dem Vorbild in § 98 AktG.. Zusätzlich zu den in § 98 Abs. 2 genannten Stellen ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt.

Zu § 27 (Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Absatz 1 greift die in § 100 Abs. 2 AktG für Aufsichtsratsmitglieder genannten Einschränkungen auf. Diese sollen für den Verwaltungsrat ebenso gelten, da die Mitglieder gegenüber den geschäftsführenden Direktoren eine vergleichbare Aufsichtsfunktion haben wie im dualistischen System der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand.

Persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat können sich auch aus einer Vereinbarung gemäß § 21 SEBG oder den einschlägigen Bestimmungen des SE-Beteiligungsgesetzes ergeben. Dies stellt Absatz 2 klar, ln Absatz 3 wird entsprechend § 76 Abs. 3 Satz 1 und § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG klargestellt, dass der Verwaltungsrat nur aus natürlichen Personen bestehen kann.

Zu § 28 (Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats durch die Hauptversammlung regelt Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung. Davon unberührt bleiben nach Satz 3 dieser Vorschrift Vereinbarungen, die gemäß der Richtlinie getroffen wurden sowie, gemäß Artikel 47 Abs. 4 der Verordnung, einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Bestellung durch Aktionärsminderheiten oder andere Personen oder Stellen. Auf die Regelung des § 101 AktG zur Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern kann daher für das monistische System verwiesen werden.

Weitgehend übernömmen werden kann auch die Regelung über Ersatzmitglieder gemäß § 101 Abs. 3 AktG.

Zu § 29 (Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 103 AktG.

Zu § 30 (Bestellung durch das Gericht)

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 104 AktG. Neben den in § 104 Abs. 1 genannten Stellen ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt.

Zu § 31 (Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern)

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 250 Aktiengesetz. Neben den dort genannten Stellen ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig.

Zu § 32 (Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern)

Die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern kann entsprechend § 251 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten werden. Die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern aufgrund von gesetzeswidrigen Wahlvorschlägen entsprechend § 251 Abs. 1 Satz 2 AktG richtet sich nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, nach dessen Recht der betroffene Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan entsandt wurde. Für Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 SEBG.

Zu § 33 (Wirkung des Urteils)

§ 33 verweist auf die Parallelvorschrift im AktG.

Zu § 34 (Innere Ordnung des Verwaltungsrats)

Absatz 1 der Vorschrift lehnt sich an § 107 Abs. 1 AktG an. Die Wahl des Vorsitzenden ist allerdings unmittelbar in Artikel 45 der Verordnung geregelt. Absatz 2 lehnt sich an § 77 Abs. 2 AktG an.

Absatz 3 orientiert sich am Vorbild des § 107 Abs. 2 AktG. Nach Satz 5 finden die Vorschriften allerdings keine Anwendung, wenn der Verwaltungsrat nur aus einer Person besteht. Dies betrifft kleine Gesellschaften, für die ein zu großer Formalismus vermieden werden soll. Denkbar wäre eine Regelung, wie sie § 48 Abs. 3 GmbHG für Beschlüsse des Alleingesellschafters vorsieht. Die dort angeordnete Niederschrift hat jedoch nur Beweisfunktion. Diese Vorsorge kann auch der eigenen Verantwortung des Verwaltungsrats überlassen werden.

Absatz 4 orientiert sich an § 107 Abs. 3 AktG.

Zu § 35 (Beschlussfassung)

Die Regelung entspricht § 108 Abs. 3 und 4 AktG. § 108 Abs. 2 AktG wird nicht übernommen, da bereits Artikel 50 der Verordnung die Beschlussfassung im Verwaltungsrat regelt. Artikel 50 lässt insoweit ausdrücklich auch Regelungen in der Satzung zu. Diese Satzungsfreiheit hätte nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Vorrang vor eventuellen Ausführungsbestimmungen des nationalen Gesetzgebers. Unklar ist allerdings, ob Artikel 50 von seinem Regelungsbereich her überhaupt sämtliche Fragen der Beschlussfassung regeln will. Denn Artikel 50 der Verordnung regelt nur die Quoren für Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung. Gemeint ist daher offenbar, dass die Satzung auch abweichende Quoren bestimmen dürfe. Ob damit hingegen Satzungsfreiheit bezüglich der Regelung einer Beschlussfassung im Schriftwege oder durch technische Kommunikationsmittel eröffnet wird, erscheint zweifelhaft. lmmerhin könnte dies in den Worten, die Mitglieder müssten "anwesend" oder "vertreten" sein, mit enthalten sein. Dann müsste man der Satzung auch zugestehen, zu regeln, was unter "Anwesenheit" und "Vertreten sein" zu verstehen ist. Zur Sicherheit wird daher die Regelung des § 108 Abs. 4 AktG entsprechend übernommen; da auch sie eine andere Satzungsregelung zulässt, haben die Gesellschaften im Ergebnis Rechtssicherheit, diese Frage in der Satzung regeln zu dürfen.

Zu § 36 (Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse)

Die Regelung entspricht § 109 AktG.

Zu § 37 (Einberufung des Verwaltungsrats)

Die Regelung entspricht im wesentlichen § 110 AktG. Die Sitzungshäufigkeit ist in Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung geregelt.

Zu § 38 (Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Die Regelung verweist auf die für die Aufsichtsratsmitglieder geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die auch für die Verwaltungsratsmitglieder Anwendung finden sollen.

Zu § 39 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder)

Die Regelung entspricht derjenigen des § 116 AktG und lässt genügend Spielraum für eine individuelle und an der konkreten Aufgabenstellung orientierte Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Verwendung des Wortes "entsprechend" an Stelle von "sinngemäß" soll keine inhaltliche Änderung bedeuten, sondern dient lediglich der Vereinheitlichung der in diesem Gesetz verwendeten Terminologie.

Zu § 40 (Geschäftsführende Direktoren).

Die Bestellung geschäftsführender Direktoren durch den Verwaltungsrat dient dazu, die Funktionen der Geschäftsführung und der allgemeinen Unternehmensleitung klar zu trennen. Zahlreiche Vorschriften des AktG setzen die funktionale Trennung von Geschäftsführung und Überwachung voraus. Dies reicht von der Zuweisung administrativer Funktionen wie der Handelsregisteranmeldung über die Regelungen der Nachgründung oder Leitung der Hauptversammlung bis hin zur Aufstellung des Abhängigkeitsberichts. Dies ist auch bei kleinen und mittleren Unternehmen oder Tochtergesellschaften europäischer Konzerne keine übermäßig belastende Struktur, denn der Verwaltungsrat kann dann ggf. aus einer Person bestehen und sich im Kern auf leitende und überwachende Aufgaben beschränken. Hingegen sind gerade kleine Tochtergesellschaften begriffsnotwendig konzernverbunden und bedürfen daher für das konzernrechtliche Kontrollsystem einer Zweiteilung von Geschäftsführung und Überwachung. Eine gesetzliche Zuweisung der Geschäftsführung an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats (wie der P.D.G. in Frankreich) erscheint nicht sinnvoll, da hiermit eine besondere Machtfülle entsteht.

Gemäß Absatz 1 Satz 5 können in der Satzung Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren getroffen werden. Gemeint ist die Bestellung; inhaltliche Regelungen über die Art und Weise der Geschäftsführung sind im Rahmen des Absatz 4 Satz 2 möglich. Auch über die Abberufung sollte die Satzung Regelungen treffen dürfen, vgl. dazu Absatz 5 Satz 1 a.E. Die Möglichkeit, einen "Vorsitzenden der Geschäftsleitung" zu bestimmen - analog dem in § 84 Abs. 2 AktG vorgesehenen Vorsitzenden des Vorstandes - wurde nicht aufgenommen. Dies ist ohnehin von der Satzungsautonomie erfasst. Absatz 1 Satz 6 stellt klar, dass die Vorschriften des SEBG über den Arbeitsdirektor unberührt bleiben.

Durch Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zwingend von den geschäftsführenden Direktoren wahrgenommen werden. Dazu sollen auch Anmeldungen zum Handelsregister und die Einreichung der entsprechenden" Unterlagen gehören (Absatz 2 Satz 4).

Die Regelung in Absatz 3 korrespondiert den Pflichten des Verwaltungsrates gemäß § 22 Abs. 5 i.V.m. § 92 AktG.

Die Regelung über die Geschäftsordnung in Absatz 4 ist an § 77 Abs. 2 AktG angelehnt. Absatz 5 Satz 2 entspricht § 84 Abs. 3 Satz 5 AktG und soll deutlich machen, dass auch für geschäftsführende Direktoren die Unterscheidung von Bestellung und Anstellungsvertrag gilt. Ob mit der Abberufung zugleich der Anstellungsvertrag endet, bleibt der Gestaltung des Anstellungsvertrages überlassen. Es gelten die §§ 620, 621 BGB, die jedoch abdingbar sind. Die Berichtspflicht nach Absatz 6 orientiert sich an § 90 AktG.

Absatz 7 überträgt die Regelungen des AktG zu Gewinnbeteiligung, Ausgestaltung der Bezüge, Kreditgewährung und Wettbewerbsverbot, die für Vorstandsmitglieder gelten, auf die geschäftsführenden Direktoren. An die Stelle des Aufsichtsrats tritt in den in Bezug genommenen Vorschriften des AktG gem. § 22 Abs. 6 der Verwaltungsrat. Absatz 8 verweist für die Haftung des geschäftsführenden Direktors auf die aktienrechtliche Regelung über den Vorstand. Bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 93 AktG wird aber zu beachten sein, dass die Stellung des geschäftsführenden Direktors wegen dessen Weisungsabhängigkeit und jederzeitiger Abberufbarkeit eher derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers gleicht.

Absatz 9 soll den Gleichlauf mit § 94 AktG herstellen.

Zu § 41 (Vertretung)

Die Absätze 1 bis 4 der Regelung lehnen sich an § 78 AktG an. Absatz 5 entspricht § 112 AktG.

Zu § 42 (Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren)

Die Regelung lehnt sich an § 79 AktG an.

Zu § 43 (Angaben auf Geschäftsbriefen)

Die Vorschrift ist in Anlehnung an § 80 AktG formuliert.

Zu § 44 (Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis)

Die Vorschrift folgt dem Vorbild in § 82 AktG. Die in Absatz 2 geregelte besondere Weisungsbefugnis gestaltet die Position des geschäftsführenden Direktors in Anlehnung an diejenige eines GmbH-Geschäftsführers.

Zu § 45 (Bestellung durch das Gericht)

Die Vorschrift entspricht § 85 AktG.

Zu § 46 (Anmeldung von Änderungen)

Absatz 1 der Vorschrift lehnt sich in seinem Inhalt an § 81 Abs. 1 sowie die §§ 106 und 107 Abs. 1 Satz 2 AktG an. Aus Gründen der Praktikabilität wird die Bekanntmachungspflicht den geschäftsführenden Direktoren auferlegt.

Absatz 2 folgt in modifizierter Formulierung dem Vorbild in § 81 Abs. 3 AktG.

Zu § 47 (Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses)

Wegen der besonderen Bedeutung des Jahresabschlusses und wegen der Eigenarten, die hierfür beim monistischen System gelten, soll hier eine eigenständige Regelung getroffen werden. Die Aufstellung des Jahresabschlusses wird den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen. Zum einen stehen diese dem Tagesgeschäft näher, zum anderen bleibt dadurch das im Aktiengesetz angelegte "Vier-Augen-Prinzip" bei Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses gewahrt.

Zu § 48 (Ordentliche Hauptversammlung)

Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung steht im Sachzusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses und sollte daher hier auch geregelt werden.

Zu § 49 (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)

Ähnlich wie in § 47 für den Jahresabschluss soll auch für die besonderen konzernrechtlichen Pflichten des Vorstands in einer abhängigen oder eingegliederten Gesellschaft ausdrücklich geregelt werden, dass diese von den geschäftsführenden Direktoren wahrzunehmen sind.

Unterabschnitt 3 (Hauptversammlung)
Zu § 50 (Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit)

Grundlage der Regelung in Absatz 1 ist Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung. Dort ist das Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit geregelt, die einen Anteil von mindestens 10 Prozent des gezeichneten Kapitals hält. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für nationale Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen. Von dieser Regelungsermächtigung wurde zur Herstellung des Gleichlaufs mit dem allgemeinen Aktienrecht (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) Gebrauch gemacht. AusGründen des einheitlichen Sprachgebrauchs wird der im Aktiengesetz gebräuchliche Begriff des "Grundkapitals" verwendet, der inhaltlich aber nicht vom "gezeichneten Kapital" nach der europäischen Terminologie der Verordnung abweicht.

Grundlage der Regelung des Absatzes 2 ist Artikel 56 Satz 3 der Verordnung. Demnach kann das Recht des Sitzstaates der SE für die Ergänzung der Tagesordnung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für nationale Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz als den in Artikel 56 Satz 1 der Verordnung genannten Prozentsatz von 10 Prozent des gezeichneten Kapitals festlegen. Entscheidend ist die Betonung "derselben Voraussetzungen". Im Hinblick darauf erscheint es zulässig, alternativ wie in § 122 Abs. 2 AktG als Schwellenwert auch einen anteiligen Betrag von 500 000 Euro vorzusehen.

Einer weiteren Regelung von Verfahren und Fristen bedarf es nicht. Sie ergibt sich teilweise unmittelbar aus der Verordnung, im Übrigen kraft der Verweisung auf nationales Recht aus dem Aktiengesetz.

Zu § 51 (Satzungsänderungen)

Grundlage der Regelung ist Artikel 59 Abs. 2 der Verordnung, der den Mitgliedstaaten gestattet, für Satzungsänderungen eine geringere Kapitalmehrheit als die in Artikel 59 Abs. 1 genannte zuzulassen. Die Regelung stellt den Gleichlauf mit dem allgemeinen Aktienrecht (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG) her. Ausdrücklich klargestellt wird, dass auch die Sitzverlegung nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann.

Zu Abschnitt 5 (Auflösung)
Zu § 52 (Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung)

Die Vorschrift beruht auf Artikel 64 der Verordnung, wonach der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen muss, falls eine SE die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung nicht mehr erfüllt.

Zu Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Zu § 53 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Umwandlungsgesetzes)

Mit § 53 werden die einschlägigen Straf- und Bußgeldbestimmungen aus dem Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch und Umwandlungsgesetz auf die SE übergeleitet. Vorbild für die in § 53 verwendete Regelungstechnik sind § 408 AktG und § 335b HGB. Je nach dualistischer oder monistischer Struktur der SE gelten die Straf- und Bußgeldbestimmungen für die Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans oder die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren.

Zu Artikel 2 (SE-Beteiligungsgesetz)

1. Allgemeines

1. Vorgaben der Richtlinie

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE) geregelt. Die SE ist auf eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Aktivität ausgerichtet. Voraussetzung ihrer Gründung ist daher immer ein grenzüberschreitendes Element.

Gründungsformen

Eine SE kann gegründet werden durch

Unternehmensverfassung

Aufgrund der unterschiedlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten stellt die Verordnung die dualistische (Vorstand und Aufsichtsrat) und monistische (Verwaltungsrat als Leitungs- und Kontrollorgan) Unternehmensverfassung zur Wahl.

Grundprinzipien

Die bestehende Vielfalt der Mitbestimmungssysteme und -traditionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten hat dazu geführt, dass die ursprüngliche Idee eines einheitlichen europäischen Modells der Arbeitnehmerbeteiligung aufgegeben wurde. Vielmehr bietet die Richtlinie nunmehr einen europaweiten Rechtsrahmen, der den Mitgliedstaaten eine einheitliche Grundstruktur für die Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE vorgibt. Dabei wird berücksichtigt, dass die einzelnen in der Verordnung geregelten Gründungsmöglichkeiten einer SE unterschiedliche Auswirkungen auf die beteiligten Gesellschaften und damit auch auf dort bestehende Beteiligungsrechte und -verfahren der Arbeitnehmer haben. Der europäische Gesetzgeber betont ausdrücklich, dass durch die Richtlinie und ihre Umsetzung die Ziele der Gemeinschaft im sozialen Bereich gefördert werden sollen. Die Gründung einer SE darf deshalb nicht zur Beseitigung oder zur Einschränkung der Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führen, die in den an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften herrschen (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie).

Entscheidendes Grundprinzip und erklärtes Ziel der Richtlinie ist der Schutz erworbener Rechte der Arbeitnehmer durch das "Vorher-Nachher-Prinzip". Der bei den Gründungsgesellschaften vorhandene Bestand an Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer soll sich grundsätzlich auch in der SE wiederfinden. Dabei ist zu beachten, dass eine SE nicht den nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung in den Unternehmensorganen unterliegt (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie) und aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters unterschiedliche Rechtslagen verschiedener Mitgliedstaaten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, berücksichtigt werden müssen.

Die Richtlinie sieht daher ein komplexes Gründungsverfahren vor, wobei praxisnahe Verhandlungslösungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer Vorrang vor gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie) haben. Der Vorrang der Verhandlungslösung ermöglicht einen sinnvollen Ausgleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslagen und zugleich eine sachgerechte Anpassung an die Bedürfnisse und Strukturen der zukünftigen SE.

Einleitung der Verhandlungen

Ist die Gründung einer SE geplant, leitet die Unternehmensseite die erforderlichen Schritte ein, um mit der Arbeitnehmerseite über die Ausgestaltung einer Beteiligung der Arbeitnehmer in der geplanten SE zu verhandeln. Hierzu gehört unter anderem die Information über die Identität der an der Gründung beteiligten Gesellschaften und die Zahl der dort jeweils beschäftigten Arbeitnehmer. Die Registereintragung einer SE in dem geplanten Sitzstaat kann erst nach einem ordnungsgemäßen Verfahren über die Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE erfolgen (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung).

Auf Unternehmensseite werden die Verhandlungen von den Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften geführt. Auf Arbeitnehmerseite ist ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten, für dessen Bildung die Richtlinie die Berücksichtigung regionaler mitgliedstaatenbezogener und proportionaler Aspekte in Bezug auf die Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer vorschreibt (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie).

Alle Arbeitnehmer der an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sollen im besonderen Verhandlungsgremium repräsentiert sein. Die Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat richtet sich nach dem Anteil der dort beschäftigen Arbeitnehmer bezogen auf die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe. Pro angefangene 10 Prozent besteht ein Anspruch auf einen Sitz im besonderen Verhandlungsgremium. lm Gründungsfall der Verschmelzung werden gegebenenfalls zusätzliche Sitze gewährt, um sicherzustellen, dass alle Gesellschaften repräsentiert werden. Das Verfahren zur Bestellung der einzelnen nationalen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums können die Mitgliedstaaten dagegen unterschiedlich regeln.

Inhalt der Vereinbarung

Der Inhalt der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ist den Parteien grundsätzlich freigestellt; die Richtlinie stellt lediglich einige Mindestvorgaben auf.

In allen Fällen einer SE-Gründung ist ein Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf grenzüberschreitender Ebene zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6, Art. 4 Abs. 2 Buchstaben b bis f der Richtlinie). Hierfür sieht die Richtlinie ein eigenständiges Vertretungsorgan der Arbeitnehmer vor, das im Umsetzungsgesetz als SE-Betriebsrat bezeichnet wird. Dieses Vertretungsorgan wird im Grundsatz nach denselben proportionalen Gesichtspunkten gebildet wie das besondere Verhandlungsgremium. Der SE-Betriebsrat erfüllt weitgehend die gleichen Funktionen im Bereich der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung wie der Europäische Betriebsrat. Daher sieht die Richtlinie vor, dass in einer SE entweder die Vorschriften über den SE-Betriebsrat oder über den Europäischen Betriebsrat zur Anwendung kommen. Ein Nebeneinander beider Gremien in einer SE ist ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie).

Ob die Verhandlungsparteien neben dem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auch eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Gesellschaftsorganen abschließen, ist ihnen grundsätzlich freigestellt. Hinsichtlich der Ausgestaltung einer Mitbestimmungsvereinbarung macht die Richtlinie keine Vorgaben. Das eröffnet die Möglichkeit, speziell auf die Situation der geplanten SE zugeschnittene Regelungen zu treffen und neben der Nutzung bewährter Mitbestimmungssysteme gegebenenfalls auch Mischformen oder neue Konzepte und Verfahren zu entwickeln.

Um dem Grundgedanken des Schutzes erworbener Rechte gerecht zu werden, sieht die Richtlinie für den Fall, dass eine Verringerung bestehender Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer beschlossen werden soll, besondere Abstimmungsregelungen im Verhandlungsverfahren vor. Erforderlich ist dann eine qualifizierte Mehrheit von Zwei-Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Zwei-Drittel der Arbeitnehmer vertreten und aus mindestens zwei Mitgliedstaaten kommen.

Diese qualifizierte Mehrheit ist allerdings nur dann erforderlich, wenn bestimmte auf die Gründungsformen abgestimmte Schwellenwerte erreicht werden, die den Anteil der Arbeitnehmer mit Mitbestimmungsrechten bezeichnen; auf diese Weise trägt die Richtlinie den unterschiedlichen nationalen Mitbestimmungstraditionen Rechnung. Bei der Gründungsform der Verschmelzung beträgt der Schwellenwert 25 Prozent, bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE 50 Prozent. Diese unterschiedlichen Schwellen berücksichtigen, dass die Gefahr von Mitbestimmungsverlusten der Arbeitnehmer bei einer SE-Gründung durch Verschmelzung auf Grund des Untergangs der Gründungsgesellschaften größer ist als z.B. im Fall der Gründung einer Holding-SE, in dem die Gründungsgesellschaften bestehen bleiben.

Von einem Mitbestimmungsverlust ist nach den Vorgaben der Richtlinie immer dann auszugehen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE geringer ist als der höchste bestehende Anteil der Arbeitnehmervertreter in den an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften (Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie). Eine Differenzierung nach qualitativen Aspekten erfolgt nicht, da die Richtlinie trotz der vorhandenen Unterschiede alle Formen der Mitbestimmung grundsätzlich als gleichwertig ansieht.

Auffanqregelunq

Die Verhandlungen können bis zu sechs Monaten, im Fall eines einvernehmlichen Beschlusses der Verhandlungsparteien auch bis zu einem Jahr dauern. Erfolgt während des Verhandlungszeitraums keine Einigung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der geplanten SE, sind die Verhandlungen gescheitert.

In diesem Fall kommt zur weitgehenden Sicherung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer eine Auffangregelung zur Anwendung, die neben Unterrichtungs- und Anhörungsrechten auch Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer enthält.

Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung ist ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu bilden. Hinsichtlich der Mitbestimmung soll - abhängig vom Anteil der Arbeitnehmer der SE, denen vor der SE-Gründung Mitbestimmungsrechte zustanden - die weitestgehende Mitbestimmung entweder unmittelbar oder erst nach entsprechendem Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums zur Anwendung kommen. Die Auffangregelung findet unmittelbar Anwendung, wenn die vorgesehenen Schwellenwerte (25 Prozent beim Gründungsfall der Verschmelzung und 50 Prozent bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) erreicht werden; bei einem Unterschreiten der Prozentsätze ist für die Anwendung der Auffangregelung ein Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums notwendig, der mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst werden kann. Die weitestgehende Mitbestimmung bemisst sich auch hier nicht nach qualitativen Aspekten, sondern nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften vor der SE-Gründung bestanden hat. Für die Gründungsform der Umwandlung gelten besondere Regelungen. In einer durch Umwandlung gegründeten SE finden alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung weiterhin Anwendung. Das Verfahren zur Bestellung der einzelnen nationalen Mitglieder des SE-Betriebsrats und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE können die Mitgliedstaaten frei regeln.

Strukturelle Änderungen

Das Grundprinzip der Sicherung erworbener Rechte, das sich vor allem in den Vorgaben über Abstimmungsmodalitäten und Schwellenwerten niederschlägt, gilt auch über die Gründungsphase der SE hinaus. Im Falle struktureller Änderungen einer bereits gegründeten SE soll das Vorher-Nachher-Prinzip sowohl für die SE als auch für die von den strukturellen Änderungen betroffenen Gesellschaften gelten (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie).

Nationales Recht

Nach den Vorgaben der Richtlinie bleiben die nationalen gesetzlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer im übrigen unberührt. Für Betriebe einer SE in Deutschland gilt damit z.B. das Betriebsverfassungsgesetz weiter. Für Unternehmen in Deutschland, die an der Gründung einer SE beteiligt sind, aber ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (z.B. bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE), gilt auch die nationale Unternehmensmitbestimmung.

2. Umsetzung der Richtlinie

Es ist zu unterscheiden zwischen solchen Regelungen, die in jedem Mitgliedstaat notwendig identisch umzusetzen sind (z.B. Vorrang für Verhandlungslösungen, Abstimmungsverfahren im besonderen Verhandlungsgremium, Auffangregelung) und Regelungen, bei denen nationaler Gestaltungsspielraum besteht (z.B. Bestimmung der nationalen Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium, im SE-Betriebsrat oder im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE).

Die Umsetzung in Artikel 2 orientiert sich an der Systematik und dem Aufbau der Richtlinie. Zielsetzung, Grundsätze und Begriffsbestimmungen werden - soweit von der Richtlinie vorgegeben - übernommen. Verzichtet die Richtlinie auf Begriffsbestimmungen, ist die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Definition maßgeblich. So wird für das Inland an dem geltenden Arbeitnehmerbegriff festgehalten, der die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten umfasst. Dieser allgemeine Arbeitnehmerbegriff umfasst auch die leitenden Angestellten.

Die Festlegung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE erfolgt primär im Wege freier Verhandlungen zwischen den Unternehmen und einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmerseite. Dadurch wird es ermöglicht, einvernehmliche Ergebnisse zu erzielen, die im Interesse der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer liegen. So können insbesondere maßgeschneiderte Arbeitnehmervertretungsstrukturen für die SE geschaffen werden.

Um ein möglichst kostengünstiges, zügiges und unbürokratisches Gründungsverfahren sicherzustellen, wird in den Bereichen, in denen die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, auf bestehende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zurückgegriffen. Dies gilt bei der Bestimmung der nationalen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE.

So wird für die Bestimmung der nationalen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ein Wahlgremium gebildet, in dem alle an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen und ihren Sitz im Inland haben, vertreten sind. Die Vertretung erfolgt durch die jeweiligen bestehenden gewählten Arbeitnehmervertretungen auf der obersten Ebene (Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat). Besteht in einem Konzern ein Konzernbetriebsrat, so bildet dieser das Wahlgremium; besteht in einem Konzern ohne Konzernbetriebsrat ein Gesamtbetriebsrat und in einem weiteren konzernabhängigen Unternehmen ein Betriebsrat, so bilden der Gesamtbetriebsrat und der Betriebsrat gemeinsam das Wahlgremium. Die Größe des Wahlgremiums wird auf 40 Mitglieder begrenzt.

Auch die auf das Inland entfallenden Mitglieder des SE-Betriebsrats und des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der SE werden von einem Wahlgremium gewählt.

Um das Grundprinzip der Sicherung erworbener Rechte auch im Falle eintretender struktureller Änderungen (z.B. Fusionen, Abspaltungen) nach Gründung einer SE zu gewährleisten, gilt auch hier der wesentliche Grundgedanke des Vorrangs von Vereinbarungen. Um möglichst einvernehmliche, den Strukturänderungen entsprechende Ergebnisse erzielen zu können, werden neue Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen. Bei Scheitern der Verhandlungen gilt die Auffangregelung. Dementsprechend hat das SE-Beteiligungsgesetz folgenden Inhalt:

Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften zu Zielsetzung, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich.

Teil 2 behandelt das besondere Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer, insbesondere seine Bildung und Zusammensetzung einschließlich der Regelungen zum Wahlgremium sowie zum Verhandlungsverfahren.

Teil 3 regelt die. Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE einschließlich der notwendigen Inhalte einer Vereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben (SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und Mitbestimmung kraft Gesetzes) für den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt.

In Teil 4 werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und notwendige Schutzbestimmungen aufgeführt.

Teil 5 enthält Straf- und Bußgeldvorschriften sowie eine Schlußbestimmung.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Zielsetzung des Gesetzes)

Die Vorschrift beschreibt den Regelungsgegenstand des Gesetzes, seine wesentlichen Ziele und die zu deren Erreichung vorgesehenen rechtlichen Grundsätze.

Zu Absatz 1

Das Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE). Die Richtlinie hat in erster Linie die Gründung einer SE zum Gegenstand, trifft aber auch wesentliche Grundaussagen über die Handhabung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einer bestehenden SE.

Zu Absatz 2

Die Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE soll vorrangig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden. Dieses Verhandlungsprinzip ist am besten geeignet, auf der Grundlage der jeweiligen Mitbestimmungstraditionen in den betroffenen Mitgliedstaaten eine "maßgeschneiderte" Lösung für die SE zu erreichen.

Nur für den Fall, dass die Verhandlungen scheitern, ist eine gesetzliche Auffangregelung vorgesehen. Diese enthält Regelungen über die Errichtung eines" SE-Betriebsrats zur Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung sowie über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der SE.

Mit dem Oberbegriff der sonstigen Beteiligung wird erreicht, dass sowohl die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Formen als auch Vereinbarungen über eine Beteiligung der Arbeitnehmer erfasst werden (vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8).

Zu Absatz 3

Aufgrund des Vorrangs des Rechts der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl die Vorschriften dieses Gesetzes als auch getroffene Vereinbarungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE im Zweifel so auszulegen, dass die von der Richtlinie angestrebte Sicherung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer erreicht wird.

Zu Absatz 4

Die Verordnung und die sie ergänzende Richtlinie enthalten in erster Linie Regelungen und Grundsätze über das Gründungsverfahren einer SE, nicht aber für spätere gesellschaftsrechtliche Änderungen. Nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie haben diese Grundsätze, das Vorher-Nachher-Prinzip und das Verhandlungsprinzip, auch für strukturelle Änderungen einer bereits gegründeten SE zu gelten.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift enthält die Definition einiger Begriffe, die in der deutschen Gesetzessprache entweder noch nicht üblich sind oder hier aufgrund der europäischen Dimension eine abweichende Bedeutung haben.

Zu Absatz 1

Der Zahl der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine große Bedeutung zu. Die Richtlinie verzichtet darauf, den Begriff des Arbeitnehmers einheitlich verbindlich festzulegen. Vielmehr ist die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Definition maßgeblich. Für das Inland wird an dem " geltenden Arbeitnehmerbegriff festgehalten, der die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten umfasst. Dieser allgemeine Arbeitnehmerbegriff umfasst auch die leitenden Angestellten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt wörtlich die Begriffsbestimmung der beteiligten Gesellschaften aus Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie.

Zu Absatz 3

Der von der Richtlinie vorgegebene Begriff der Tochtergesellschaft ist bisher im deutschen Gesellschaftsrecht unüblich, wenn von Unternehmen gesprochen wird, die rechtlich oder faktisch von einem herrschenden Unternehmen abhängig sind. Zur Vereinfachung verweist das Gesetz - ebenso wie die Richtlinie - auf die Definition in der Richtlinie 94/45/EG über die Europäischen Betriebsräte und deren Umsetzung im Europäische Betriebsräte-Gesetz.

Zu Absatz 4

Die Begriffe "betroffene Tochtergesellschaft" und ,;betroffene Betrieb" sind wörtlich aus Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie übernommen. Daneben kann es im Konzernverbund auch solche Tochtergesellschaften und Betriebe geben, die nicht von der Gründung der SE betroffen sein sollen und deren Status daher unverändert bleibt. Bei Gründung einer Holding-SE werden die betroffenen Tochtergesellschaften der Gründungsgesellschaften zu Enkelgesellschaften der SE. Auch diese Fallkonstellation wird vom Regelungsinhalt des Gesetzes erfasst.

Zu Absatz 5

An der Gründung einer SE können im Inland oder in den anderen Mitgliedstaaten Gesellschaften verschiedener Rechtsformen beteiligt sein. Dementsprechend können die Unternehmensorgane, die die Geschäfte führen und die Gesellschaft rechtlich vertreten, unterschiedlich ausgestaltet und bezeichnet sein. Zur sprachlichen Vereinfachung wird für diese Unternehmensorgane der Oberbegriff der "Leitung" verwendet. In Deutschland wird die monistische Unternehmensverfassung bei der Aktiengesellschaft neu geschaffen. In Satz 2 wird klargestellt, dass in der monistisch organisierten SE die geschäftsführenden Direktoren die "Leitung" darstellen.

Zu Absatz 6

Zur sprachlichen Vereinfachung werden die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Spartenbetriebsrat und andere vereinbarte Formen nach § 3 BetrVG) zusammenfassend als Arbeitnehmervertretung bezeichnet. Nicht umfasst sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat und die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmer.

Zu Absatz 7

Das in der Richtlinie als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer vorgesehene Gremium wird als SE-Betriebsrat bezeichnet. Seine Bildung und seine Aufgaben im Bereich der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung richten sich nach den §§ 22 bis 33 dieses Gesetzes. Neben dem SE-Betriebsrat bleiben die Vertretungsstrukturen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Spartenbetriebsrat und andere vereinbarte Formen nach § 3 BetrVG) unverändert bestehen (vgl. Ausführungen zu § 47).

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Während der Begriff der Beteiligung stärker auf das vorgesehene Verfahren zur Einflussnahme der Arbeitnehmer in dem Unternehmen abstellt, werden unter Beteiligungsrechten die konkreten Rechte der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verstanden. Im Konzernverbund können sich etwa Wahlrechte der Arbeitnehmer auch für andere Gesellschaften (Obergesellschaft) ergeben (vgl. z.B. § 5 Mitbestimmungsgesetz - MitbestG).

Zu Absatz 10

Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die Information des SE-Betriebsrates durch die Leitung der SE. Sie ist unabhängig von entsprechenden Informationsrechten der Arbeitnehmervertretungen auf nationaler Ebene, insbesondere nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Gegenstände der Unterrichtung in der SE werden charakterisiert durch ihren grenzüberschreitenden Bezug. Dasselbe gilt auch, soweit in einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 die Aufgaben des SE-Betriebsrats auf andere Arbeitnehmervertreter übertragen werden.

Satz 2 macht deutlich, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Grundlage für eine Anhörung nach Absatz 11 darstellt. Sie muss insbesondere so rechtzeitig erfolgen, dass dem SE-Betriebsrat eine eingehende Prüfung der Angelegenheit möglich ist.

Die Informationsansprüche der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Leitungsorgan ergeben sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und im Aktiengesetz (AktG).

Zu Absatz 11

Der Begriff der Anhörung erfordert, dass sich das Anhörungsverfahren nicht auf das Entgegennehmen einer Stellungnahme beschränkt, sondern ein Dialog zwischen Unternehmens- und Arbeitnehmerseite stattfinden soll. Der Verlauf muss zeitlich so gestaltet werden, dass eine Stellungnahme des SE-Betriebsrats im Rahmen des Entscheidungsprozesses auch tatsächlich berücksichtigt werden kann. Entsprechend der vorhandenen konkreten Organisationsstrukturen der SE kommt als Gesprächspartner des SE-Betriebsrats auch eine andere zuständige, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Leitungsebene in Betracht.

Zu Absatz 12

Die Richtlinie definiert den Begriff der Mitbestimmung als die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Vertretungsorgans der Gesellschaft zu bestimmen. § 2 Abs. 12 Buchstabe a erfasst Rechtsordnungen, in denen die Arbeitnehmer selbst einen Teil der Mitglieder des Gesellschaftsorgans wählen oder bestellen; § 2 Abs. 12 Buchstabe b bezeichnet solche Modelle, in denen die Arbeitnehmer lediglich ein Vorschlags- oder Ablehnungsrecht haben (z.B. niederländisches Modell). Der aus der Richtlinie übernommene Begriff des "Bestellens" bezeichnet hier nicht den Beschluss der Hauptversammlung nach § 36 Abs. 4.

Zu § 3 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Obwohl mit der Verordnung eine europaweit geltende Rechtsform der SE geschaffen wird, ist die Anwendbarkeit der nationalen Durchführungsgesetze auf das jeweilige Gebiet der Mitgliedstaaten begrenzt. Dieses Gesetz gilt daher zum einen für eine SE, die mit Sitz in Deutschland gegründet wird oder die ihren Sitz nach Deutschland verlegt. Es umfasst auch die am Sitz der SE zu erfüllenden Mitwirkungspflichten von beteiligten Gesellschaften, selbst wenn sie ihren Sitz im Ausland haben. Ferner gilt das Gesetz für Gesellschaften und Betriebe im Inland, wenn sich der Sitz der SE in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 berücksichtigt, dass über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus auch weiteren Staaten aufgrund völkerrechtlicher Verträge die Einbeziehung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft gestattet werden kann.

Zu Teil 2 (Besonderes Verhandlungsgremium)

Zu Kapitel 1 (Bildung und Zusammensetzung)

Zu § 4 (Information der Leitungen)

Die Vorschrift regelt" die Einleitung des Verfahrens für Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gründung einer SE.

Zu Absatz 1

Die Verhandlungen werden auf Arbeitnehmerseite von einem besonderen Verhandlungsgremium geführt, das zu diesem Zweck zu bilden ist. Die Bildung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen der an der Gründung beteiligten Gesellschaften. Diese führen auch die Verhandlungen für die Unternehmensseite. Für die getroffene Vereinbarung ist Schriftform vorgeschrieben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt die Verbindung her zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Ablauf der Gründung einer SE und dem Verhandlungsverfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Da die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsverfahrens vom Registergericht als Voraussetzung für eine Eintragung der SE zu prüfen ist (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung), liegt ein zügiges und ordnungsgemäßes Verfahren im Interesse der Gründungsgesellschaften selbst. Es wird daher darauf verzichtet, für die notwendige Information durch die Leitungen Fristen oder Formvorschriften festzulegen.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz beschreibt, welche Informationen durch die Leitungen zu erteilen sind. Dies sind zumindest die Daten, die für die ordnungsgemäße Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich sind und aus denen sich die bei Abstimmungen maßgeblichen Zahlenverhältnisse errechnen lassen. Das betrifft insbesondere die Angaben über die Gesellschaften, in denen Mitbestimmung besteht, einschließlich der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Der Katalog ist nicht abschließend.

Die Verpflichtung zur Erteilung der Informationen trifft auch die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die sich an der Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland beteiligen.

Zu Absatz 4

Sowohl für die Abstimmungen innerhalb des besonderen Verhandlungsgremiums als auch für die Anwendung der Auffangregelung kommt der Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer wesentliche Bedeutung zu. Hierbei ist zu differenzieren nach solchen Arbeitnehmern, denen Mitbestimmungsrechte im Unternehmen zustehen und solchen, für die keine Regelungen über die Unternehmensmitbestimmung Anwendung finden. Veränderungen der Arbeitnehmerzahlen im Verlauf des Gründungsverfahrens können erhebliche Auswirkungen haben, wenn dadurch die in diesem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Die Vorschrift bestimmt deshalb, dass für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums die Arbeitnehmerzahlen zum Zeitpunkt der ersten Information durch die Leitungen die Grundlage bilden. Diese mitgeteilten Zahlen bleiben auch für die Abstimmungen des besonderen Verhandlungsgremiums maßgeblich, solange nicht eine Situation eintritt, für die das Gesetz eine neue Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums anordnet (vgl. § 5 Abs. 4).

Zu § 5 (Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums)

In dem besonderen Verhandlungsgremium sollen die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der Gründungsgesellschaften repräsentiert sein. Bei seiner Bildung sind zwei Schritte zu vollziehen. Zunächst ist zu ermitteln, wie viele Sitze aus jedem Mitgliedstaat zu besetzen sind. Die Richtlinie sieht dafür ein Verfahren vor, das eine Proportionalität zwischen Mitgliedstaaten, Unternehmen und Arbeitnehmerzahlen herstellen soll. Diese Verteilung auf die Mitgliedstaaten regelt § 5. Danach ist zu entscheiden, welche Personen die Sitze aus dem einzelnen Mitgliedstaat einnehmen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt als Grundsatz, dass die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein müssen. Dafür ist zu ermitteln, wie die Gesamtarbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe auf die einzelnen Mitgliedstaaten prozentual verteilt ist. Je angefangene 10 Prozent aus jedem Mitgliedstaat ist ein Sitz zu besetzen. Daraus ergibt sich eine Mindestgröße des besonderen Verhandlungsgremiums von zehn Mitgliedern, bei Verteilung auf mehrere Mitgliedstaaten kann sich aber auch eine größere Zahl ergeben. Gründen z.B. die Gesellschaft A aus Deutschland mit 2500 Arbeitnehmern, die Gesellschaft B aus Italien mit 3000 Arbeitnehmern und die Gesellschaft C aus Österreich mit 1500 Arbeitnehmern eine SE, so beträgt die Gesamtarbeitnehmerzahl 7000. Davon fallen 35,7 Prozent auf Deutschland, 42,9 Prozent auf Italien und 21,4 Prozent auf Österreich; Deutschland erhält folglich vier Sitze, Italien fünf Sitze, Österreich drei Sitze.

Zu Absatz 2

Für den Fall der Gründung einer SE durch Verschmelzung sieht die Richtlinie vor, dass jede beteiligte Gesellschaft, die Arbeitnehmer beschäftigt und als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Dies ist durch eine Wahl oder Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu gewährleisten. Die Wahl oder Bestellung zusätzlicher Mitglieder darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer doppelt vertreten werden.

Zu Absatz 3

Die Zahl der zusätzlichen Sitze im Fall der Verschmelzung ist von der Richtlinie auf 20 Prozent begrenzt. Kann aufgrund dieser Grenze nicht jede mit der SE-Gründung erlöschende Gesellschaft einen zusätzlichen Sitz erhalten, sieht die Richtlinie vor, dass die Gesellschaften in der Reihenfolge ihrer Größe, bezogen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Satz 3 bestimmt für die Verteilung weiter, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, wenn nicht zuvor alle Mitgliedstaaten, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, mindestens einen Sitz erhalten haben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt den Fall, dass noch im Stadium der Gründung der SE wesentliche Änderungen in der Struktur oder der Arbeitnehmerzahlen eintreten. Ursache dafür kann z.B. eine Veränderung des Gründungsplanes oder auch eine erhebliche Änderung des Personalbestandes einer beteiligten Gründungsgesellschaft sein. In dem Verhandlungsverfahren kommt es maßgeblich darauf an, wie vielen Arbeitnehmern vor Gründung der SE Mitbestimmungsrechte zustanden. Diese bestehenden Rechte können nur mit qualifizierter Mehrheit gemindert werden (§ 15 Abs. 3). Ändern sich während der laufenden Verhandlungen die Arbeitnehmerzahlen, so dass sich auch die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, ist die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums entsprechend anzupassen. Nach Satz 2 und 3 sind die Leitungen verpflichtet, das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich und vollständig über die eingetretenen Änderungen zu informieren.

Zu § 6 (Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den europäischen Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten selbst die persönlichen Anforderungen bestimmen, die für ihre Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium gelten sollen-.

Zu Absatz 2

Wählbar sind in allen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe. Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei, auch Gewerkschaftsvertreter als Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium zuzulassen. Davon macht Absatz 2 Satz 1 Gebrauch. Ferner ist bei der Wahl eine anteilige Vertretung der Geschlechter zu beachten.

Zu Absatz 3 und Absatz 4

Entsprechend der Tradition des Mitbestimmungsgesetzes sollen Gewerkschaftsvertreter und leitende Angestellte bei der Bestellung des besonderen Verhandlungsgremiums gesondert beteiligt sein. Jeder dritte auf das Inland entfallende Sitz ist mit einem Vertreter einer Gewerkschaft zu besetzen, bei mehr als sechs auf das Inland entfallenden Sitze ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. Die nähere Ausgestaltung enthält § 8 Abs. 1.

Zu § 7 (Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen

Verhandlungsgremiums)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält zunächst die europäische Regelung, wonach jeder Mitgliedstaat das Verfahren zur Wahl oder Bestellung seiner Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium selbst regelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 formuliert den Grundsatz, dass jede der beteiligten inländischen Gesellschaften in dem besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein soll. Die Gewerkschaftsvertreter und die leitenden Angestellten nach § 6 Abs. 3 und 4 sind keiner Gesellschaft zuzurechnen. Sind nicht genügend Sitze vorhanden, hat § 6 Abs. 3 und 4 Vorrang.

Zu Absatz 3

Können nicht alle beteiligten inländischen Gesellschaften wenigstens einen Sitz im besonderen Verhandlungsgremium erhalten, sind die Sitze nach Größe der Arbeitnehmerzahl auf die Gesellschaften zu verteilen.

Zu Absatz 4

Ist umgekehrt die Zahl der zu besetzenden Sitze größer als die Zahl der inländischen Gesellschaften, erhält zunächst jede Gesellschaft einen Sitz nach Absatz 2, die übrigen Sitze sind nach der Größe der Arbeitnehmerzahl nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Die vorrangige Besetzung jedes dritten und siebten Sitzes mit Gewerkschaftsvertretern und leitenden Angestellten ist zu beachten.

Zu Absatz 5

Dieser Absatz regelt den Sonderfall, dass an der Gründung der SE keine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland beteiligt ist, sondern nur deutsche Niederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten betroffen sind. Nach § 5 Abs. 1 müssen die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein. In diesem Fall können die Sitze nur von den Arbeitnehmern besetzt werden, die in den deutschen Niederlassungen der Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Die Verteilungsgrundsätze der Absätze 2 bis 4 gelten hier entsprechend.

Zu Kapitel 2 (Wahlgremium)

Zu § 8 (Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl)

Die Vorschrift regelt, wie die inländischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ermittelt werden. Sie vertreten alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, die bei einer der Gründungsgesellschaften, einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb beschäftigt sind. Um Aufwand und Kosten gering zu halten, wird - so weit möglich aus den vorhandenen Betriebsratsstrukturen (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Spartenbetriebsrat und andere vereinbarte Formen nach § 3 BetrVG) ein Wahlgremium gebildet. Absatz 1 regelt die Grundsätze des Wahlverfahrens, die Absätze 2 bis 6 die Zusammensetzung des Wahlgremiums in verschiedenen Konstellationen und Absatz 7 als Ausnahmeregelung die Fälle, in denen durch Urwahl die inländischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gewählt werden.

Zu Absatz 1

Die inländischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Für die Sitze, die in § 6 Abs. 3 und 4 Gewerkschaftsvertretern und leitenden Angestellten garantiert sind, ist jeweils ein Wahlvorschlagsrecht vorgesehen, das an Regelungen aus dem Mitbestimmungsgesetz angelehnt ist. Wahlvorschläge für die Gewerkschaftsvertreter kann jede Gewerkschaft machen, die in einer der Gründungsgesellschaften im Inland vertreten ist. Das Wahlvorschlagsrecht für die den leitenden Angestellten garantierten Sitze steht den Sprecherausschüssen oder - wenn keine Sprecherausschüsse bestehen - den leitenden Angestellten selbst zu.

Zu Absatz 2

Die Arbeitnehmervertretungen, die auf der jeweils höchsten Ebene tatsächlich vorhanden sind, übernehmen die Aufgabe der Wahl. Dieses Gremium soll möglichst alle Arbeitnehmer vertreten, auch solche, die keinen Betriebsrat gewählt haben (Satz 2 der Absätze 2 und 3). Bei einer Unternehmensgruppe ist folglich der Konzernbetriebsrat zuständig. Ist ein solcher nicht gebildet, fällt die Zuständigkeit an die Gesamtbetriebsräte. Besteht in einem Unternehmen kein Gesamtbetriebsrat, ist der Betriebsrat zuständig.

Zu Absatz 3

lst nur ein Unternehmen beteiligt, ist die Struktur einfacher. Da der Gesamtbetriebsrat gesetzlich zu bilden ist, wenn mehrere Betriebsräte vorhanden sind, kommt entweder nur der Gesamtbetriebsrat oder, wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat in Betracht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 betrifft den in Deutschland ansässigen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlassung). In diesem Fall kann nicht auf eine Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene abgestellt werden. Hier bilden die Mitglieder des Betriebsrats das Wahlgremium.

Zu Absatz 5

Sonderregelungen sind erforderlich, wenn mehrere nicht konzernverbundene Unternehmen oder Unternehmensgruppen an der Gründung der SE beteiligt oder einzelne Niederlassungen ausländischer Gesellschaften betroffen sind. In solchen Mischfällen sind verschiedenste Konstellationen denkbar. In dem Wahlgremium kommen dann aus den einzelnen Unternehmen oder Konzernen die Arbeitnehmervertretungen der jeweils höchsten Ebene zusammen.

Sind in einzelnen der beteiligten Unternehmen keine gewählten Arbeitnehmervertretungen vorhanden, müssen die Arbeitnehmer dieser Bereiche Mitglieder in das Wahlgremium wählen. Für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist fiktiv zu ermitteln, wie viele Mitglieder eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewählte Arbeitnehmervertretung hätte.

Wenn eine gewählte Arbeitnehmervertretung nicht besteht, ist es Aufgabe der zuständigen Leitung, zu einer Betriebs- oder Unternehmensversammlung einzuladen, damit ein Wahlvorstand gewählt werden kann, der die Wahl durchführt. Die Wahlgrundsätze und die Regelungen über die Wahlvorschläge stimmen mit dem Verfahren bei der Urwahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in Absatz 7 überein.

Zu Absatz 6

Um die Arbeitsfähigkeit des Wahlgremiums zu gewährleisten, wird seine Größe auf höchstens 40 Mitglieder begrenzt. Würde sich bei Anwendung der Absätze 2 bis 5 eine höhere Zahl ergeben, ist die Zahl der Mitglieder auf 40 zu reduzieren. Es ist nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln, welche Arbeitnehmervertretungen wie viele überzählige Sitze abgeben müssen. Dabei muss die größte Arbeitnehmervertretung den ersten Sitz abgeben. Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die die verbleibenden Mitglieder bei den Abstimmungen vertreten, wird dadurch nicht berührt.

Zu Absatz 7

Dieser Absatz, regelt den seltenen Fall, dass in keinem der inländischen Unternehmen oder Betriebe eine Arbeitnehmervertretung gewählt ist. Nur für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums unmittelbar selbst wählen. Der Absatz beschreibt die "wesentlichen Wahlgrundsätze, die auch für die Mitbestimmungsgesetze gelten.

Zu § 9 (Einberufung des Wahlgremiums)

Zu Absatz 1

Nachdem die Leitungen der Unternehmen die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert haben, ist das weitere Verfahren von den Gremien der Arbeitnehmer selbst zu organisieren. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf der höchsten im Unternehmen oder Konzern vorhandenen Ebene zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.

Zu Absatz 2

Von mehreren gleichrangigen Arbeitnehmervertretungen ist diejenige zuständig, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.

Zu § 10 (Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums)

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums. Hierfür ist eine doppelte Schwelle vorgesehen: zwei Drittel der Mitglieder, die zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl selbst erfolgt mit einfacher Mehrheit (Satz 3). Bei der Wahl gibt jedes Mitglied so viele Stimmen ab, wie es Arbeitnehmer vertritt (Satz 2). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, wonach alle Stimmen von einer Arbeitnehmervertretung einheitlich abgegeben werden müssen.

Zu Absatz 2

Bei der Abstimmung vertritt jede Arbeitnehmervertretung alle Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) der organisatorischen Einheit, die ihr nach § 8 Abs. 2 bis 5 zur Vertretung zugewiesen ist. Das gilt beispielsweise auch, wenn in einem Konzern nur ein Betriebsrat vorhanden ist.

Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe einzelne Unternehmen oder Betriebe nicht von der Zuweisungsregelung des § 8 Abs. 2 bis 5 erfasst und ist für sie keine Arbeitnehmervertretung gewählt, so werden die Stimmen dieser Arbeitnehmer gleichmäßig auf die bestehenden Arbeitnehmervertretungen verteilt. Eine solche Zurechnung ist aber nur innerhalb eines Unternehmensverbundes gerechtfertigt. Liegt kein solcher Verbund vor, wählen die Arbeitnehmer ihre Vertreter ins Wahlgremium nach § 8 Abs. 5 Satz 3 unmittelbar.

Zu Absatz 3

Die nach Absatz 2 auf eine Arbeitnehmervertretung fallende Gesamtzahl von Stimmen wird auf die einzelnen Mitglieder "nach Köpfen" gleichmäßig verteilt. So ist gewährleistet, dass jedes Mitglied seine Stimmen unabhängig von anderen abgeben kann. Dieselbe Verteilung gilt auch, wenn Mitglieder des Wahlgremiums nach § 8 Abs. 5 Satz 3 von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählt worden sind.

Zu Kapitel 3 (Verhandlungsverfahren)

Zu § 11 (Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums)

Zu Absatz 1

Nachdem die in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten oder bestellten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums feststehen, sind diese den Leitungen unverzüglich mitzuteilen, damit die konstituierende Sitzung veranlasst werden kann. Um das Gründungsvorhaben zügig betreiben zu können, ist für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ein Zeitraum von zehn Wochen vorgesehen. Die Frist beginnt, wenn die erforderlichen Informationen allen Adressaten zugegangen sind.

Zu Absatz 2

Wird die Frist von zehn Wochen für die Wahl oder Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen überschritten, die die Arbeitnehmer nicht zu vertreten haben, müssen die Leitungen diese Verzögerung hinnehmen. Hat hingegen die Arbeitnehmerseite die Fristüberschreitung zu vertreten, so beginnt das Verhandlungsverfahren mit dem noch nicht vollständig besetzten besonderen Verhandlungsgremium. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer, die noch nicht von einem Mitglied vertreten werden, bei Abstimmungen nicht zu berücksichtigen. Die Fristüberschreitung schließt keines der Mitglieder. von der Teilnahme an den Verhandlungen endgültig aus. Ein verspätet hinzu kommendes Mitglied muss aber das Stadium der Verhandlungen akzeptieren, das es vorfindet. Eine Verlängerung der Verhandlungsfrist des § 20 findet nicht statt.

Zu § 12 (Sitzungen, Geschäftsordnung)

Zu Absatz 1

Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist erst mit der konstituierenden Sitzung abgeschlossen. Da die Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen kommen, ist es Aufgabe der Leitungen, zu dieser Sitzung einzuladen. Droht bei der Festsetzung des Termins ein Überschreiten der Zehn-Wochen-Frist, ist von den Leitungen zu prüfen, ob ein Verschulden der Arbeitnehmerseite vorliegt (§ 11 Abs. 2), ansonsten ist ein späterer Termin festzusetzen.

Da das besondere Verhandlungsgremium nur eine zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen hat, ist für seine interne Organisation nur die Wahl eines Vorsitzenden und. zweier Stellvertreter zwingend vorgeschrieben. Die Aufstellung einer Geschäftsordnung ist freigestellt; eine solche bedarf der Schriftform.

Zu Absatz 2

Da insbesondere die Koordinierung der mitbestimmungsrechtlichen Fragen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten schwierig sein kann, können mehrere Arbeitssitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums zur Vorbereitung der Verhandlungen mit den Leitungen erforderlich werden. Diese weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende ein. Hinsichtlich der Kosten gelten die §§ 19 und 42.

Zu § 13 (Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und

Leitungen)

Zu Absatz 1

Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit den Leitungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Satz 2 überträgt den im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf das Zusammenwirken von besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen. Beide Seiten sollen strittige Fragen mit dem ernstlichen Willen zur Einigung behandeln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die wesentlichen Strukturen des Verhandlungsverfahrens. An zentraler Stelle steht die Verpflichtung der Leitungen zur Information des besonderen Verhandlungsgremiums. Erforderliche Unterlagen sind auszuhändigen. Zur Sicherung vertraulicher Informationen sieht § 41 detaillierte Regelungen zur Verschwiegenheit vor.

Zu § 14 (Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen)

Zu Absatz 1

Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass das besondere Verhandlungsgremium sich durch Sachverständige unterstützen lassen kann. Diese dürfen auch an den Verhandlungen selbst teilnehmen, wenn das besondere Verhandlungsgremium dies wünscht. Die Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene werden entsprechend Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie - ausdrücklich genannt, weil sie besonders geeignet erscheinen, die Stimmigkeit von Regelungen auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Dies schließt die Berufung von nationalen Gewerkschaftsvertretern als Sachverständige nicht aus. Für die Kosten gilt § 19.

Zu Absatz 2

Das besondere Verhandlungsgremium kann sich auch darauf beschränken, entsprechende Organisationen über die Aufnahme der Verhandlungen zu informieren, ohne sie zugleich nach Absatz 1 einzubeziehen.

Zu § 15 (Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium)

Während die Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens weitgehend den Beteiligten selbst überlassen bleibt, kommt den Regelungen über die Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium ganz wesentliche Bedeutung zu. Hier drückt sich einerseits die Proportionalität der Arbeitnehmerzahlen in den verschiedenen Mitgliedstaaten aus, zugleich muss der Schutz bestehender Beteiligungsrechte vor Verschlechterung gewährleistet werden. Die Vorschrift gilt aber nicht nur für den Beschluss über das Verhandlungsergebnis, sondern auch im laufenden Verhandlungsverfahren.

Zu Absatz 1

Satz 1 drückt den Grundsatz aus, dass alle in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer durch ihre gewählten oder bestellten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums repräsentiert werden. Hingegen kommt es nicht darauf an, bei welcher Gesellschaft die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Satz 2 stellt klar, dass bei Abstimmungen Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten; die - noch - kein Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsandt haben, zahlenmäßig nicht mit zu berücksichtigen sind.

Zu Absatz 2

Für eine Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium ist eine doppelte Mehrheit erforderlich: eine "nach Köpfen" der abstimmenden Mitglieder sowie die Mehrheit der durch sie vertretenen Arbeitnehmer. Abweichend davon sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich bei Beschlüssen nach Absatz 3 und nach § 16 Abs. 1.

Jeder Mitgliedstaat regelt selbst, wie viele Arbeitnehmer ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums jeweils vertritt. Die Zahl aller in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer wird gleichmäßig auf die für sie gewählten Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium verteilt. Dies gilt auch für die Gründung einer SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

Zu Absatz 3

Abweichend von den Mehrheitserfordernissen nach Absatz 2 ist für den Beschluss über eine Vereinbarung zur Mitbestimmung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, wenn durch diese Vereinbarung eine Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte einträte. Unter welchen Voraussetzungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte vorliegt, ergibt sich aus Absatz 4.

Diese besondere qualifizierte Mehrheit für verschlechternde Regelungen (zwei Drittel der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten) gelten aber nur, wenn eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte in die SE mitbringt; das sind nach Buchstabe a mindestens 25 Prozent im Gründungsfall Verschmelzung und nach Buchstabe b mindestens 50 Prozent bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE. Hingegen wird nicht gefordert, dass für 25 Prozent bzw. 50 Prozent eine Minderung der Mitbestimmungsrechte eintreten würde. Der Gründungsfall der Umwandlung ist in Absatz 5 gesondert geregelt.

Die genannten Prozentschwellen beziehen sich auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gründungsgesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften. Nach deutschem Mitbestimmungsrecht sind bei den Aufsichtsratswahlen der Konzernobergesellschaft auch die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften wahlberechtigt. Diese Wahlrechte der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften können in der SE nur gewahrt werden, wenn für die Bemessung der Prozentschwellen die Arbeitnehmerzahlen der Tochtergesellschaften ebenfalls berücksichtigt werden. Diese Umsetzung entspricht dem Sinn der Richtlinie, wonach bestehende .Mitbestimmungsrechte grundsätzlich nicht verloren gehen sollen (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie).

Zu Absatz 4

Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der Mitbestimmung in Unternehmensorganen sind sowohl bezüglich der Verfahren als auch bezüglich der Größe und der Kompetenzen der Organe unterschiedlich ausgestaltet. Die Richtlinie verzichtet für die Beurteilung, ob eine Minderung von Mitbestimmungsrechten vorliegt, auf einen qualitativen Vergleich, sondern beschränkt sich auf eine rein formale Betrachtungsweise. Buchstabe a stellt auf den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan ab. Das bedeutet, dass insbesondere bei einer Verkleinerung des Organs nicht die absolute Zahl von Arbeitnehmervertretern geschützt ist, solange nur das prozentuale Verhältnis zwischen Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner gleich bleibt.

Buchstabe b greift die Definition der Mitbestimmung in Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie auf. Er umfasst sowohl die Wahl/Bestellung von Arbeitnehmervertretern als auch das kooptative Mitbestimmungsmodell, wie es z.B. in den Niederlanden üblich ist (vgl. § 2 Abs. 12). Die den Arbeitnehmern aufgrund dieser unterschiedlichen Mitbestimmungsmodelle zustehenden Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden.

Zu Absatz 5

Für den Fall der SE-Gründung durch Umwandlung sieht die Richtlinie vor, dass ein Beschluss zur Minderung von Mitbestimmungsrechten nicht gefasst werden kann. In diesem Gründungsfall muss die Mitbestimmung mindestens erhalten bleiben; Verbesserungen bleiben möglich.

Zu § 16 (Nichtaufnahme oder. Abbruch der Verhandlungen)

Die Richtlinie verlangt zwar, dass zunächst das Verhandlungsverfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer eingeleitet wird. Das besondere Verhandlungsgremium kann aber nicht verpflichtet werden, sich tatsächlich auf Verhandlungen einzulassen.

Zu Absatz 1

In Umsetzung der Richtlinie kann das besondere Verhandlungsgremium sowohl die Nichtaufnahme als auch den Abbruch der Verhandlungen beschließen. Erforderlich ist für den Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen dieselbe qualifizierte Mehrheit wie in § 15 Abs. 3. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen regelt § 18. Werden Verhandlungen erst gar nicht aufgenommen oder abgebrochen, kommen für die Unterrichtung und Anhörung die nationalen Regelungen, insbesondere die Regelungen des Europäische Betriebsräte-Gesetzes zur Anwendung (vgl. § 47).

Zu Absatz 2

Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Verhandlungen abbricht, finden die gesetzlichen Auffangregelungen über die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung und über die Mitbestimmung keine Anwendung.

Zu Absatz 3

Ebenso wie bei der Sonderregelung nach § 15 Abs. 5 ist im Gründungsfall der Umwandlung eine Beschlussfassung über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von Verhandlungen ausgeschlossen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bestehen.

Zu § 17 (Niederschrift)

Die Vorschrift verlangt, dass wegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Inhalt der nach den §§ 13 und 16 gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen ist.

Zu § 18 (Wiederaufnahme der Verhandlungen)

Die Vorschrift fasst zwei unterschiedliche Fallkonstellationen zusammen, in denen erneute Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu führen sind.

Zu Absatz 1

Wenn das besondere Verhandlungsgremium nach § 16 Abs. 1 beschlossen hat, keine Verhandlungen aufzunehmen oder die Verhandlungen abzubrechen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen frühestens nach zwei Jahren. Die Initiative dazu kann von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE selbst, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe ergriffen werden. Eine frühere Wiederaufnahme kann aber vereinbart werden. Das besondere Verhandlungsgremium ist nach dem aktuellen Stand der Arbeitnehmerzahlen in den verschiedenen Mitgliedstaaten neu zu bilden. Da zu diesem Zeitpunkt die SE als eigenständiges Unternehmen etabliert ist und in den Gründungsfällen der Umwandlung und Verschmelzung Gründungsgesellschaften erlöschen, ist das besondere Verhandlungsgremium nun aus den Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu bilden.

Zu Absatz 2

Ob die Verhandlungen wieder aufgenommen werden, entscheidet das neu gebildete besondere Verhandlungsgremium. Scheitern die Verhandlungen erneut, kommen die gesetzlichen Auffangregelungen nicht zur Anwendung, es bleibt damit bei der bestehenden Rechtslage.

Zu Absatz 3

Ein Anlass zu Neuverhandlungen kann sich auch daraus ergeben, dass in einer SE strukturelle Änderungen geplant sind, die bestehende Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern mindern können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine SE ein mitbestimmtes Unternehmen mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern aufnimmt, in der SE aber bisher keine Mitbestimmung gilt. Wenn die Leitung der SE in diesem Fall keine Neuverhandlungen einleitet, kann das auch der SE-Betriebsrat veranlassen. Da einerseits die Neubildung des besonderen Verhandlungsgremiums organisatorischen Aufwand erfordern würde und andererseits der SE-Betriebsrat als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer bereits vorhanden ist, eröffnet das Gesetz auch die Möglichkeit, dass der SE-Betriebsrat die Verhandlungen führt. Neu in die SE hinzukommende Arbeitnehmer müssen dann aber zwingend durch eigene Vertreter in den Verhandlungen repräsentiert sein. Diese Lösung setzt Einvernehmen aller Beteiligten voraus.

Bei Scheitern der Verhandlungen gilt wie im Gründungsverfahren die Auffangregelung.

Zu Absatz 4

Auch auf Unternehmensseite ist die gegenüber dem Gründungsstadium veränderte Situation zu berücksichtigen. Die Verhandlungen werden deshalb von der Leitung der SE geführt, die Leitungen der Gründungsgesellschaften sind nicht mehr beteiligt.

Zu § 19 (Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums)

Die Sachkosten für das besondere Verhandlungsgremium sind von den Gesellschaften zu tragen, die die SE gründen wollen. Da die SE selbst zum Zeitpunkt der Verhandlungen noch nicht besteht, tritt sie erst später als Kostenschuldner hinzu. Maßgebliches Kriterium für alle entstehenden Kosten ist die Erforderlichkeit. Zu den Sachkosten gehören, wie in § 40 BetrVG, die Kosten für die notwendige Beiziehung von Sachverständigen. Eine Begrenzung ergibt sich dabei ebenfalls aus dem Kriterium der Erforderlichkeit.

Die Ansprüche der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Verhandlungen ergibt sich aus § 42.

Zu § 20 (Dauer der Verhandlungen)

Zu Absatz 1

Der Zeitrahmen von sechs Monaten für die Verhandlungen wird von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgegeben. Der Beginn der Frist bedarf einer genauen Festlegung. Maßgeblich ist der Tag, zu dem die Leitungen für die konstituierende Sitzung wirksam eingeladen haben. Dabei bleibt es auch, wenn die Konstituierung aus irgendeinem Grund zu einem abweichenden Termin stattfinden sollte. Wird innerhalb der Verhandlungsfrist keine Vereinbarung getroffen, greifen nach Ablauf der Frist die Regelungen über den SE-Betriebsrat und die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 22 bis 39).

Zu Absatz 2

Eine Verlängerung der Verhandlungsdauer ist nur mit Einverständnis aller Verhandlungspartner möglich. Auf Seiten des besonderen Verhandlungsgremiums setzt dieses Einverständnis einen besonderen Beschluss voraus.

Zu Teil 3 (Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE)

Zu Kapitel 1 (Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung)

Zu § 21 (Inhalt der Vereinbarung)

Zu Absatz 1

Die Inhalte einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer können weitgehend frei ausgehandelt werden. Dies ermöglicht einen sinnvollen Ausgleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage und zugleich eine sachgerechte Anpassung an die Bedürfnisse und Strukturen der künftigen SE. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 6 bei der Gründung durch Umwandlung. Zu den in Absatz 1 genannten Regelungsbereichen muss die Vereinbarung eine Aussage treffen. So müssen Mindestbedingungen im Bereich der Unterrichtung und Anhörung erfüllt sein, damit auf die Anwendung der Auffangregelung verzichtet werden kann. Der Katalog ergibt sich im Wesentlichen aus Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie.

Grundsätzlich kann eine SE nur von Unternehmen aus den Mitgliedstaaten errichtet werden (§ 3). Es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen oder Betriebe, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben, in die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer einbezogen werden können (Buchstabe a), etwa um internationalen Konzernstrukturen Rechnung zu tragen.

Die Befugnisse des SE-Betriebsrats (Buchstabe c) können von den Regelungen über den gesetzlichen SE-Betriebsrat in den §§ 28 und 29 abweichen.

Zu Absatz 2

Die Richtlinie sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungsfreiheit an die Stelle eines SE-Betriebsrats auch ein anderes Verfahren zur Durchführung der Unterrichtung und Anhörung treten kann. Dieses muss aber dieselben Mindestinhalte wie in Absatz 1 gewährleisten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Beteiligten frei darüber entscheiden, ob sie eine Vereinbarung zur Mitbestimmung treffen. Auch wenn eine Vereinbarung zur Unterrichtung und Anhörung getroffen wird, können die Beteiligten bezüglich der Unternehmensmitbestimmung z.B. die Auffangregelung zur Anwendung kommen lassen.

Nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wird der erste Aufsichts- oder Verwaltungsrat bei Neugründung ohne Arbeitnehmervertreter gebildet. Diese mitbestimmungsrechtliche Lücke kann im Weg der Vereinbarung geschlossen werden. Ferner kann eine Vereinbarung Regelungen über eine Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten treffen.

Zu Absatz 4

Diese Soll-Vorschrift fordert die Beteiligten auf, bereits bei Gründung der SE in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer Regelungen zu treffen, wie bei späteren strukturellen Änderungen gemäß § 18 Abs. 3 verfahren werden soll. Die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 3 kann nicht abbedungen werden.

Zu Absatz 5

Der Absatz stellt klar, dass in einer Vereinbarung auch die gesetzlichen Regelungen über den SE-Betriebsrat oder die .Mitbestimmung übernommen werden können.

Zu Absatz 6

An mehreren Stellen macht die Richtlinie deutlich, dass bei Gründung einer SE durch Umwandlung ein strengerer Bestandsschutz gilt, weil sich die Identität der Belegschaft nicht ändert. In diesem Fall ist nicht nur der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu gewährleisten, sondern auch alle weiteren Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung, die vor der Umwandlung bestanden haben. Damit sind insbesondere konkret bestehende Mitbestimmungsrechte gemeint.

Zu Kapitel 2 (Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes)

Zu Unterabschnitt 1 (Bildung und Geschäftsführung)

Zu Abschnitt 1 (SE-Betriebsrat kraft Gesetzes)

Zu § 22 (Voraussetzung)

Mit diesem Paragraphen beginnt der Abschnitt über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist. Die Parteien können vereinbaren, dass ein SE-Betriebsrat nach den gesetzlichen Vorschriften gebildet werden soll (Buchstabe a); Hauptanwendungsfall ist aber das Scheitern der Verhandlungen (Buchstabe b). Davon zu unterscheiden ist der ausdrückliche Abbruch der Verhandlungen durch das besondere Verhandlungsgremium nach § 16; in diesem Fall gibt es keinen SE-Betriebsrat kraft Gesetzes (§ 16 Abs. 3).

Zu Absatz 2

Die gesetzliche Auffangregelung gilt auch für die Fälle der zwingenden Neuverhandlung bei strukturellen Veränderungen nach § 18 Abs. 3.

Zu § 23 (Errichtung des SE-Betriebsrats)

Zu Absatz 1

Der SE-Betriebsrat wird im Grundsatz nach denselben proportionalen Gesichtspunkten gebildet wie das besondere Verhandlungsgremium. lm Inland werden die Mitglieder durch ein entsprechendes Wahlgremium gewählt.

Bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE entstehen neue Gesellschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen. Diese sollen ebenfalls im SE-Betriebsrat vertreten sein. Deshalb ist bei der Bildung des SE-Betriebsrats nicht mehr auf die Gründungsgesellschaft abzustellen, sondern auf die Arbeitnehmer der SE selbst, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (Anhang Teil 1 Buchstabe a der Richtlinie).

Nach der Richtlinie ist der SE-Betriebsrat ein ständiges Organ. Die Dauer der Mitgliedschaft ist für inländische Mitglieder auf vier Jahre begrenzt. Nach Satz 6 und 7 kann das Wahlgremium die Mitglieder auch wieder abberufen. Die Abberufung von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Umsetzungsrecht.

Zu Absatz 2

Auch die Konstituierung des SE-Betriebsrats folgt den Regelungen über das besondere Verhandlungsgremium (§ 12 Abs. 1).

Zu Absatz 3

Wie auch im Betriebsverfassungsrecht ist der Vorsitzende des SE-Betriebsrats nicht gesetzlicher Vertreter, sondern er vertritt das Gremium nur im Rahmen der mehrheitlich gefassten Beschlüsse.

Zu Absatz 4

Die Richtlinie lässt die Übertragung der laufenden Geschäfte auf einen geschäftsführenden Ausschuss zu. Da der SE-Betriebsrat mindestens zehn Mitglieder hat, ist ein obligatorischer Ausschuss sachgerecht.

Zu § 24 (Sitzungen und Beschlüsse)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift über die Geschäftsordnung entspricht § 36 BetrVG und § 28 Abs. 2 EBRG.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung über die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats wird von der Richtlinie vorgegeben. Anders als das besondere Verhandlungsgremium (§ 12 Abs. 2) kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen nur mit Einverständnis der Leitung der SE durchführen.

Die Sitzungen sind wie im Europäische Betriebsräte-Gesetz und im Betriebsverfassungsgesetz nicht öffentlich.

Zu Absatz 3

Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, fasst der SE-Betriebsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zu § 25 (Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats)

Die Richtlinie will sichergestellt wissen, dass die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats immer die tatsächlichen Gesellschaftsstrukturen und Zahlenverhältnisse widerspiegelt. Daher ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre zu prüfen, ob Veränderungen in der SE eine Änderung in der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. In diesem Fall sind in dem betroffenen Mitgliedstaat alle Mitglieder neu zu wählen oder zu bestellen. Die Prüfungspflicht trifft die Leitung der SE; die für eine Neuwahl erforderlichen Schritte hat dann der SE-Betriebsrat selbst bei der nach nationalem Recht jeweils zuständigen Stelle einzuleiten.

Zu § 26 (Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen)

Zu Absatz 1

Wenn ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes gebildet worden ist, sollen die Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist prüfen, ob erneute Verhandlungen über eine Vereinbarung mit der Unternehmensseite aufgenommen werden. Zuständig ist der SE-Betriebsrat. Eine Beschlussfassung muss spätestens nach vier Jahren stattfinden, die Verhandlungen können aber auch jederzeit zu einem früheren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Gegenstand der erneuten Verhandlungen ist mindestens der Katalog des § 21. Das bedeutet, dass auch eine Unternehmensmitbestimmung, die kraft Gesetzes einzuführen war, nach § 21 Abs. 3 durch Vereinbarung verändert oder auch beendet werden kann.

Zu Absatz 2

Für die erneuten Verhandlungen gelten die Verfahrensvorschriften wie bei Gründung der SE. Um den Aufwand für die Neubildung eines besonderen Verhandlungsgremiums zu ersparen, führt der SE-Betriebsrat die Verhandlungen. Die Möglichkeit, durch Beschlussfassung auf die Auffangregelungen zu verzichten und nur die Regelungen über den Europäischen Betriebsrat zur Anwendung kommen zu lassen (§ 16), ist ausgeschlossen.

Zu Unterabschnitt 2 (Aufgaben)

Zu § 27 (Zuständigkeiten des SE-Betriebsrates)

Die Bestimmung über die Zuständigkeit des SE-Betriebsrats ist unverändert aus der Richtlinie übernommen. Charakteristisch ist dabei das grenzüberschreitende Element. Daneben bleiben die Zuständigkeiten des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen (vgl. § 47).

Zu § 28 (Jährliche Unterrichtung und Anhörung)

Die Vorschrift konkretisiert entsprechend den Vorgaben der Richtlinie im Anhang Teil 2 Buchstabe b die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats. Durch Vereinbarung nach § 21 ist sowohl eine Erweiterung als auch eine Beschränkung der Zuständigkeiten möglich.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den Grundsatz, wonach der SE-Betriebsrat mindestens einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, über die Entwicklung der Geschäftslage zu unterrichten und anzuhören ist. Nach der Definition in § 2 Abs. 11 muss der Verlauf zeitlich so gestaltet werden, dass eine Stellungnahme . des SE-Betriebsrats im Rahmen des Entscheidungsprozesses auch tatsächlich berücksichtigt werden kann. Zur Unterrichtung gehört die Vorlage schriftlicher Unterlagen. Diese hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine sachgerechte Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung möglich ist. Satz 2 nennt beispielhaft einen Katalog der vorzulegenden Unterlagen. Dazu gehören insbesondere alle Unterlagen, die auch der Hauptversammlung vorliegen (Nr. 3).

Zu Absatz 2

Der ebenfalls nicht abschließende Katalog nach Absatz 2 konkretisiert die Begriffe der Geschäftslage und Perspektiven und ist der Richtlinie entnommen.

Zu Absatz 3

Da die Mitglieder des SE-Betriebsrates aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Sitzung - und gegebenenfalls zu deren Vorbereitung nach § 24 Abs. 2 anreisen werden, informiert die Leitung der SE die örtlichen Leitungen über den vorgesehenen Termin.

Zu § 29 (Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände)

Zu Absatz 1

§ 29 sieht vor, dass neben der regelmäßigen Unterrichtung und Anhörung nach § 28 in besonders wichtigen Angelegenheiten eine zusätzliche - außerordentliche - Unterrichtung zu erfolgen hat. Die in Satz 2 genannten Anwendungsfälle sind auch in dem Katalog der regelmäßigen Anhörung des § 28 Abs. 2 Nr. 7 bis 10 enthalten, zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie regelmäßig besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer, insbesondere auf deren Beschäftigungslage haben.

Zu Absatz 2

Auf Verlangen des SE-Betriebsrats ist eine Anhörung durchzuführen. Sofern dies aufgrund der Unternehmensorganisation angebracht ist, kann die Anhörung auch mit sachnäheren Entscheidungsträgern stattfinden.

Zu Absatz 3

Da die außergewöhnlichen Umstände zugleich auch besonders eilbedürftig sein können, kann der SE-Betriebsrat seine Rechte an den geschäftsführenden Ausschuss delegieren.

Zu Absatz 4

Will die Leitung der Stellungnahme des SE-Betriebsrats nicht folgen, hat dieser das Recht auf eine erneute Anhörung. Das setzt voraus, dass die Leitung vor Vollzug der beabsichtigten Maßnahme den SE-Betriebsrat über ihre Entscheidung informiert. Kommt auch in der zweiten Anhörung keine Einigung zustande, sind die Mitwirkungsmöglichkeiten des SE-Betriebsrats ausgeschöpft.

Zu § 30 (Information durch den SE-Betriebsrat)

Der SE-Betriebsrat ist für die Information und Anhörung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zuständig. In dieser Funktion vermittelt er seine gewonnenen Informationen an die Arbeitnehmervertreter auf nationaler Ebene weiter. lm Inland umfasst das anlehnend an § 35 Abs. 2 EBRG - auch eine Information der Sprecherausschüsse. Bei der Weitergabe seiner Informationen hat der SE-Betriebsrat aber bestehende Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen und den Empfänger auf die Vertraulichkeit hinzuweisen. Einzelheiten dazu ergeben sich aus § 41.

Zu Unterabschnitt 3 (Freistellung und Kosten)

Zu § 31 (Fortbildung)

Die Richtlinie sieht ausdrücklich einen Anspruch der Mitglieder des SE-Betriebsrats auf bezahlte Freistellung zum Zweck der Fortbildung vor. Die Vorschrift fasst wesentliche Grundsätze des § 37 Abs. 2 bis 6 BetrVG zusammen. Maßgebliches Kriterium ist die Erforderlichkeit der Fortbildung. Es ist weder ein Mindestanspruch noch eine Höchstgrenze festgelegt. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft der SE-Betriebsrat als Gremium.

Für die Entgeltfortzahlung gelten gemäß § 42 die jeweiligen nationalen Vorschriften. Für inländische Mitglieder des SE-Betriebsrats sind das die Grundsätze des § 37 BetrVG, d.h. einschließlich des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Schulungszeiten, die außerhalb der Arbeitszeit anfallen.

Zu § 32 (Sachverständige)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 29 EBRG. Auch für die Beiziehung von Sachverständigen gilt ausschließlich der Maßstab der Erforderlichkeit.

Zu § 33 (Kosten und Sachaufwand)

Die Vorschrift entspricht Anhang Teil 2 Buchstabe h der Richtlinie und dem im Betriebsverfassungsrecht geltenden Prinzip, dass der Arbeitgeber die Sachkosten zu tragen hat. Diese umfassen auch die Kosten für erforderliche Fortbildungen nach § 31. Hinsichtlich der Sachkosten ist Schuldner ausschließlich die SE selbst, während die Entgeltfortzahlung nach § 42 von der Gesellschaft zu erbringen ist, bei der das Mitglied beschäftigt ist.

Zu Abschnitt 2 (Mitbestimmung kraft Gesetzes)

Zu § 34 (Besondere Voraussetzungen)

Mit § 34 beginnt der Abschnitt über die Unternehmensmitbestimmung kraft Gesetzes.

Zu Absatz 1

Ebenso wie die Vorschriften über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes kann die Mitbestimmung kraft Gesetzes nur zur Anwendung kommen, wenn entweder die Verhandlungen über eine Vereinbarung gescheitert sind oder die Parteien eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen vereinbaren (§ 22). Während unter diesen Voraussetzungen ein SE-Betriebsrat aber in jeder SE zu bilden ist, ist die Mitbestimmung kraft Gesetzes von weiteren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Diese entsprechen inhaltlich § 15 Abs. 3, der die Voraussetzungen für eine Minderung der Mitbestimmung durch Vereinbarung bestimmt.

Buchstabe a betrifft den Sonderfall der Umwandlung. Hier ist elne bestehende Mitbestimmung in jedem Fall zu erhalten.

Im Gründungsfall der Verschmelzung findet nach Buchstabe b Mitbestimmung kraft Gesetzes statt, wenn mindestens 25 Prozent der Arbeitnehmer vor der Eintragung der SE Mitbestimmungsrechte zustanden. Dabei genügt es, wenn nur eine der Gründungsgesellschaften der Mitbestimmung unterlag. Bei Bildung einer Holding-SE oder Tochter-SE beträgt diese Schwelle nach Buchstabe c 50 Prozent.

Wie in § 15 Abs. 3 werden bei den Buchstaben b Lind c dem Sinn der Richtlinie entsprechend die Arbeitnehmer in den betroffenen Tochtergesellschaften mit berücksichtigt, um die Wahlrechte der Arbeitnehmer im Konzern zu erhalten. Ferner kann in den Fällen der Buchstaben b und c, selbst wenn die Prozentschwellen nicht erreicht sind, das besondere Verhandlungsgremium die Mitbestimmung kraft Gesetzes durch einen besonderen Beschluss herbeiführen; diese Möglichkeit wird von der Richtlinie zwingend vorgegeben.

Zu Absatz 2

Wenn bei mehreren Gründungsgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Formen der Mitbestimmung bestehen, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium durch Beschluss, welche Form der Mitbestimmung in der SE eingeführt wird. Unter Form der Mitbestimmung ist dabei ausschließlich das Prinzip des Mitbestimmungssystems im Sinne des § 2 Abs. 12 gemeint. So handelt es sich z.B. bei der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 um dieselbe Form der Mitbestimmung, nämlich die Wahl eines Anteils an Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat. Wie groß dieser Anteil ist, bleibt an dieser Stelle noch unerheblich; dies entscheidet sich nach § 35 Abs. 2. Eine andere Mitbestimmungsform ist das niederländische Kooptationsmodell. Für den Fall, dass das besondere Verhandlungsgremium keine Entscheidung trifft, stellt die gesetzliche Regelung darauf ab, ob eine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt ist - dann gilt das inländische Modell des § 2 Abs 12 Buchstabe a. lst keine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, wird auf die Mitbestimmungsform der Gesellschaft mit der größten Arbeitnehmerzahl abgestellt .

Zu Absatz 3

Das besondere Verhandlungsgremium hat seine Entscheidungen den Leitungen mitzuteilen; diese sind daran gebunden.

Zu § 35 (Umfang der Mitbestimmung)

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Mitbestimmung in der SE vor, ist ihr Umfang zu bestimmen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in Ergänzung zu § 15 Abs. 5, dass im Fall der Umwandlung die vorhandenen Mitbestimmungsregelungen erhalten bleiben.

Zu Absatz 2

In allen anderen Gründungsfällen haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Zwischen den beiden Formen der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 wird insofern nicht differenziert. In beiden Fällen ist der höchste Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den beteiligten Gründungsgesellschaften vorhanden war, auch für den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE maßgeblich. Das Abstellen auf den Anteil hat zur Folge, dass die bisherige Zahl von Sitzen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat nicht garantiert ist. Vielmehr verbleibt es grundsätzlich dabei, dass die Zahl der Sitze für das jeweilige Organ in der Satzung festgelegt werden kann.

Während die Verordnung von einer ungeraden Zahl der Sitze ausgeht, kann aber der Sitzanteil von 50 Prozent aus dem Mitbestimmungsgesetz dazu zwingen, auch bei der SE eine gerade Anzahl von Sitzen vorzusehen. Wie in § 29 Abs. 2 MitbestG sieht Art. 50 Abs. 2 der Verordnung vor, dass in diesem Fall bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der Vertreter der Anteilseignerseite ist, den Ausschlag gibt.

Zu § 36 (Sitzverteilung und Bestellung)

Die den Arbeitnehmern zustehenden Sitze sind auf die verschiedenen Mitgliedstaaten zu verteilen. Der grenzüberschreitende Charakter der SE soll sich in der Besetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan widerspiegeln.

Zu Absatz 1

Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Anteile der Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten durch den SE-Betriebrat. Entsprechend dem Sinn der Richtlinie müssen dabei die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe berücksichtigt werden.

Möglicherweise sind aber Gesellschaften aus einer größeren Anzahl von Mitgliedstaaten an der Gründung der SE beteiligt, so dass nicht alle Mitgliedstaaten im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan vertreten sein können. Dies ist z.B. der Fall, wenn Gesellschaften aus sieben Mitgliedstaaten eine SE bilden und vier Sitze im Aufsichtsrat von Arbeitnehmervertretern zu besetzen sind. In diesem Fall ist der letzte Sitz - gegebenenfalls zu Lasten eines Mitgliedstaates mit größerer Arbeitnehmerzahl - zwingend an einen der Staaten zuzuweisen, die bisher noch keinen Sitz erhalten haben. Dies soll im Zweifel der Sitzstaat der SE sein.

Zu Absatz 2

Welche konkreten Arbeitnehmervertreter die zustehenden Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einnehmen, regeln die Mitgliedstaaten in eigener Kompetenz. Lediglich wenn in einem Mitgliedstaat eine derartige Regelung fehlt, übernimmt ersatzweise der SE-Betriebsrat auch diese Aufgabe.

Zu Absatz 3

Die aus Deutschland stammenden Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan werden von einem Wahlgremium bestimmt, das ebenso zusammengesetzt ist wie bei der Wahl des SE-Betriebsrats.

Zu Absatz 4

Die Wahl durch das Wahlgremium allein begründet aber noch nicht den rechtlichen Status als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans. Vielmehr sind nach Artikel 40 Abs. 2 und 43 Abs. 3 der Verordnung alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans von der Hauptversammlung zu bestellen. Erst diese Bestellung hat konstitutive Wirkung. Die Hauptversammlung ist an die von dem Wahlgremium vorgenommene Personenauswahl gebunden.

Zu § 37 (Abberufung und Anfechtung)

Neben den Vorschriften über die Wahl und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kennen sowohl das Aktiengesetz als auch die Mitbestimmungsgesetze Regeln über die Anfechtung der Wahl sowie die Abberufung. Diese Grundsätze werden auf die SE übertragen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die vorzeitige Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und ist § 23 Abs. 2 und 3 MitbestG nachgebildet. Zur Abberufung berechtigt sind diejenigen, die das betreffende Mitglied gewählt haben. Die Vorschriften über das Wahlverfahren gelten entsprechend. Allerdings bedarf eine Abberufung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Formal ist die Abberufung dann von der Hauptversammlung zu vollziehen; regelmäßig wird das zugleich mit einer Neubestellung verbunden sein.

Zu Absatz 2

Wie im Mitbestimmungsgesetz setzt die Anfechtung der Wahl eines Mitglieds im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften voraus. Anfechtungsberechtigt sind auch der SE-Betriebsrat und die Leitung der SE. Für die Wahlentscheidung der Arbeitnehmer ist diese Regelung der Wahlanfechtung abschließend. Die Klagefrist in Satz 3 entspricht § 246 AktG. Aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 4 SEAG können daneben formale Fehler bei der Bestellung durch die Hauptversammlung nach den aktienrechtlichen Vorschriften angegriffen werden.

Zu § 38 (Rechtsstellung; Innere Ordnung)

Zu Absatz 1

Die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gleichberechtigte Mitglieder sind. Dies entspricht den Prinzipien des deutschen Mitbestimmungsrechts.

Zu Absatz 2

Für den Fall, dass die SE der Mitbestimmung kraft Gesetzes unterliegt, greift die Regelung die im deutschen Mitbestimmungsrecht bewährte Funktion des Arbeitsdirektors auf, indem sie auf das Merkmal "Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Arbeit und Soziales" abstellt. Die Vorschrift gilt sowohl für das dualistische als auch das monistische System. Damit der Bereich Arbeit und Soziales mit der notwendigen Eigenständigkeit innerhalb der Unternehmensleitung wahrgenommen werden kann, muss die Zahl der Vorstandsmitglieder oder der geschäftsführenden Direktoren gemäß den §§ 16 und 40 SEAG in diesem Fall mindestens zwei betragen. Weitere Vorgaben, etwa über das Bestellungsverfahren, werden nicht gemacht.

Zu Absatz 3

Für den Fall, dass an der SE eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist, die der paritätischen Mitbestimmung nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz unterliegt, soll diese Vorschrift sicherstellen, dass bei der gesetzlichen Mitbestimmung die Funktion des "weiteren Mitglieds" auch in der SE erhalten bleibt.

Zu Abschnitt 3 (Tendenzschutz)

Zu § 39 (Tendenzunternehmen)

Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, für sog. Tendenzunternehmen besondere Bestimmungen vorzusehen, wenn das innerstaatliche Recht solche bereits enthält. lm deutschen Recht bestehen Einschränkungen des Geltungsbereichs sowohl bei der Betriebsverfassung als auch der Unternehmensmitbestimmung. § 39 überträgt diese Grundsätze auf die SE.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 finden auf eine SE mit Tendenzcharakter die Vorschriften über die gesetzliche Auffangregelung zur Unternehmensmitbestimmung keine Anwendung.

Zu Absatz 2

Auch wenn die SE ein Tendenzunternehmen darstellt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines SE-Betriebsrats. Nach Absatz 2 ist der Umfang der Anhörungsrechte aber eingeschränkt. Das betrifft zum einen die Maßnahmen, zu denen eine Unterrichtung und Anhörung durchzuführen ist. Zum anderen betrifft die Anhörung nicht die Durchführung der Maßnahme selbst, sondern nur die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer.

Zu Teil 4 (Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen)

Zu § 40 (Vertrauensvolle Zusammenarbeit)

Der in Artikel 9 der Richtlinie bestimmte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört seit langem zum bewährten Bestand der Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung und wird unverändert auf die SE übertragen.

Zu § 41 (Geheimhaltung, Vertraulichkeit)

Aus der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern bei Bildung der SE sowie in den Verfahren der Unterrichtung und Anhörung folgt ein Bedürfnis auf Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die von den beteiligten Unternehmen erteilt werden. Der in den entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, des Sprecherausschussgesetzes und des Aktiengesetzes übliche Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird auch hier verwendet. Für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so dass insoweit eine Aufnahme in § 41 entbehrlich ist. Die Absätze 2 und 3 regeln zunächst die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder des SE-Betriebsrats, die Absätze 4 und 5 übertragen diese Grundsätze auf weitere Personengruppen.

Zu Absatz 1

Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie schränkt die Verpflichtung der Leitungen einschließlich der Leitung der SE zur Informationserteilung ein, sofern objektiv eine Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen zu befürchten ist. Rein subjektive Befürchtungen genügen insofern nicht.

Zu Absatz 2

Die Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Mitglieder des SE-Betriebsrats, also auch für die aus anderen Mitgliedstaaten. Sie endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem SE-Betriebsrat. Die Schweigepflicht ist von zwei Voraussetzungen abhängig: es muss objektiv ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen und dieses muss von der Leitung als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sein. Die Verletzungshandlung der Verwertung kennzeichnet eine eigennützige Verwendung und zieht eine Erhöhung des Strafrahmens in § 45 Abs. 1 Nr. 3 nach sich.

Zu Absatz 3

Das berechtigte Interesse der Leitungen an Vertraulichkeit soll nicht den zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationsaustausch zwischen verschiedenen Arbeitnehmervertretern behindern. Die Verschwiegenheitspflicht gilt daher nicht innerhalb des Gremiums (Nummer 1) und im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmervertretern, die nach der gesetzlichen Regelung oder einer geschlossenen Vereinbarung zu unterrichten sind (Nummer 2). In diesen Fällen muss die Bezeichnung als geheimhaltungsbedürftig aber entsprechend weitergegeben werden. Eine Weitergabe ohne diesen Zusatz würde einen Bruch der Vertraulichkeit darstellen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält entsprechende Regelungen zur Vertraulichkeit für die weiteren Arbeitnehmervertreter, denen die Leitungen aufgrund Vereinbarung oder Gesetzes Informationen zu erteilen haben.

Zu Absatz 5

Für den Personenkreis nach Absatz 4 besteht innerhalb ihres Gremiums ebenfalls keine Pflicht zur Verschwiegenheit. Gegenüber anderen Arbeitnehmervertretern ist aber eine differenzierte Regelung erforderlich: Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen (Nummer 1) sowie für die in Absatz 4 Nr. 3 genannten Arbeitnehmervertreter gegenüber den in Absatz 5 Nr. 2 genannten Personenkreisen.

Zu § 42 (Schutz der Arbeitnehmervertreter)

Diese Vorschrift setzt das Gebot der Richtlinie um, wonach alle Arbeitnehmervertreter in ihren verschiedenen Funktionen in der Ausübung ihrer Tätigkeit rechtlich geschützt sein sollen. Die Richtlinie verzichtet darauf, selbst einheitliche Schutzvorschriften zu formulieren. Vielmehr verweist sie auf die Regelungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Personen beschäftigt sind. Das hat zur Folge, dass für verschiedene Mitglieder desselben Gremiums unterschiedliche Regeln gelten, sofern nicht im Wege der Vereinbarung eine Vereinheitlichung auf das höchste Niveau stattfindet. Als wesentliche Bereiche genannt sind der Kündigungsschutz, die Teilnahme an Sitzungen und die Entgeltfortzahlung. Das umfasst auch die Entgeltfortzahlung bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 31. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend.

Die Vorschrift wird ergänzt durch die Regelungen des Errichtungs- und Tätigkeitsschutzes des §44.

Zu § 43 (Missbrauchsverbot)

Die Vorschrift setzt Artikel 11 der Richtlinie um. Es soll der Gefahr begegnet werden, dass die Rechtsform der SE gezielt ausgenutzt wird, um Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorzuenthalten oder zu entziehen. Bei einer Konkretisierung des Missbrauchsbegriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die Verordnung gerade die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit erleichtern will. Die Nutzung der vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten allein, einschließlich etwa der ausdrücklich vorgesehenen Sitzverlegung, wird daher den Vorwurf des Missbrauchs nicht begründen können.

Zu § 44 (Errichtungs- und Tätigkeitsschutz)

Die Vorschrift setzt Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie um und entspricht § 119 BetrVG und § 42 EBRG. Niemand darf die Bildung oder die Tätigkeit eines in diesem Gesetz vorgesehenen Gremiums zur Vertretung der Arbeitnehmer behindern oder ein einzelnes Mitglied persönlich benachteiligen oder begünstigen. In den Aufzählungen der drei Nummern sind alle Stadien der Bildung und der Betätigung dieser Gremien umfassend geschützt. Die Ersatzmitglieder sind in den Schutz einbezogen. Das Verbot richtet sich gegen jedermann.

Zu Teil 5 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung)

Zu § 45 (Strafvorschriften)

Zu Absatz 1

Die § 43 EBRG nachgebildete Vorschrift stellt unter Strafe in:

Nr. 1 die unzulässige Verwertung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses;

Nr. 2 einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot durch Mitglieder der Leitungen.

Artikel 11 der Richtlinie verlangt geeignete Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Aus gesellschaftsrechtlichen Gründen wird es in Fällen des Missbrauchs aber nur eingeschränkt möglich sein, vollzogene grenzüberschreitende Maßnahmen rückgängig zu machen. Der präventiven Wirkung einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren in § 45 Abs. 1 Nr. 2 kommt daher besondere Bedeutung zu. Der Strafrahmen liegt über dem des Absatzes 2, weil von der Zuwiderhandlung die Beteiligungsrechte aller Arbeitnehmer insgesamt in ihrem Bestand betroffen sein können.

Zu Absatz 2

Mit einem geringeren Strafmaß von bis zu einem Jahr bedroht sind die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie Verstöße gegen einen der Verbotstatbestände des § 44 zum Errichtungs- und Tätigkeitsschutz. Dies entspricht § 44 Abs. 1 EBRG.

Zu Absatz 3

Stellt die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses zwar keine Verwertung nach Absatz 1 dar", geschieht sie aber mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, gilt das erhöhte Strafmaß wie nach Absatz 1.

Zu Absatz 4

In allen Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Straftat als Antragsdelikt ausgestaltet, sie wird deshalb nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Da bei der Verletzung von Beteiligungsrechten und Störung der Tätigkeit der Vertretungsgremien ein größerer Kreis an Verletzten in Betracht kommt, zählt Satz 2 klarstellend die Personen und Gremien auf, die in diesen Fällen antragsberechtigt sind.

Zu § 46 (Bußgeldvorschriften)

durch die Leitungen mit einem Bußgeld. Da eine gerichtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche vor den Arbeitsgerichten zwar möglich, aber vielfach nicht rechtzeitig zu erreichen ist, ist eine angemessene Sanktionsmöglichkeit geboten. Entsprechende Die Vorschrift sanktioniert die Verletzung wesentlicher Auskunfts- und Informationspflichten Regelungen finden sich in § 121 BetrVG und § 45 EBRG.

Zu § 47 (Geltung nationalen Rechts)

Dieses Gesetz enthält die abschließenden Regelungen über die Mitbestimmung in den Unternehmensorganen der SE. Die deutschen Mitbestimmungsgesetze finden daher keine Anwendung. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bleiben weiterhin anwendbar. Das betrifft insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz und das Sprecherausschussgesetz. Das Europäische Betriebsräte-Gesetz ist grundsätzlich ebenfalls nicht auf die SE anwendbar. Der Europäische Betriebsrat und der SE-Betriebsrat erfüllen ähnliche Funktionen und schließen einander aus. Das besondere Verhandlungsgremium kann aber durch den Abbruch der Verhandlungen die Anwendung des Europäischen Betriebsrätegesetzes herbeiführen. Dann wird kein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes gebildet (§ 16 Abs. 2).

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Für Straftaten nach dem SE-Ausführungsgesetz (vgl. Artikel 1 § 53) wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern vorgesehen, da für Entscheidungen über die auf die SE anzuwendenden Straftatbestände des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Umwandlungsgesetzes besondere Kenntnisse des Handels- und Wirtschaftslebens erforderlich sind. Die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes stellt die entsprechende Sachkunde des Gerichts sicher.

Zu Artikel 4 (Änderung des FGG)

Die Zuständigkeitsvorschrift des § 145 Abs. .1 FGG soll um den in Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung geregelten Fall der gerichtlichen Einberufung der Hauptversammlung oder der entsprechenden gerichtlichen Ermächtigung von Minderheitsaktionären ergänzt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 1 SpruchG)

Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes soll auf die Fälle der Gründung einer SE (durch Verschmelzung oder als Holding) und auf die Sitzverlegung einer solchen Gesellschaft ausgedehnt werden, in denen im SE-Ausführungsgesetz eine Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses oder eine Barabfindung bei Ausscheiden vorgesehen ist.

Zu Nummer 2 ( § 3 SpruchG)

Die Vorschrift regelt die Antragsberechtigung. Sie ist auszudehnen auf die zur Antragstellung Berechtigten nach dem SE-Ausführungsgesetz.

Zu Nummer 3 ( § 4 SpruchG)

§ 4 des Spruchverfahrensgesetzes regelt. u.a. die Antragsfristen. Sie beginnen im Fall der Verschmelzung nach dem UmwG mit dem Zeitpunkt, zu. dem die Eintragung der Verschmelzung als bekannt gemacht gilt. Dies bezieht sich auf die Regelung in § 19 Abs. 3 UmwG, wo festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung der Verschmelzung als bekannt gemacht gilt. Bei der Gründung einer SE kann die künftige SE ihren Sitz im Ausland haben, die Eintragung und deren Bekanntmachung richten sich dann nach dem dort geltenden Recht. Daher kann für die SE nur allgemein formuliert werden, dass es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung (oder der Fiktion der Bekanntmachung, sofern Derartiges im ausländischen Recht existiert) ankommt (Buchstabe a).

Die Änderung des Spruchverfahrensgesetzes gibt Gelegenheit, in Buchstabe b eine redaktionelle Änderung vorzunehmen, um den gewollten Regelungsinhalt zu verdeutlichen.

Zu Nummer 4 ( § 5 SpruchG)

§ 5 des Spruchverfahrensgesetzes regelt, wer Antragsgegner ist. Bei Gründung einer SE kann dies nur die SE sein, denn der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens kann nicht vor Eintragung der SE gestellt werden ( § 4 SpruchG). Insoweit hat die hier vorgeschlagene Änderung nur deklaratorischen Charakter, denn die SE als Antragsgegner wäre auch schon von der Formulierung "übernehmender oder neuer Rechtsträger" in Nummer 4 erfasst. Für eine ausdrückliche Erwähnung der SE spricht aber die größere Klarheit. Denn das Verfahren der SE-Gründung ist auch in den vorangegangenen Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes ausdrücklich als Sonderfall aufgeführt. Daher erwartet man auch in § 5 SpruchG eine Nennung der SE. lm Fall der Gründung einer Holding-SE ist Antragsgegner die deutschem Recht unterliegende, eine SE-Gründung anstrebende Gesellschaft. Bei Sitzverlegung ist wiederum die SE selbst Antragsgegner.

Zu Nummer 5 ( § 6 SpruchG)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 6 ( § 6a SpruchG)

Die Aktionäre einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Recht ein. Spruchverfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder einer bei Ausscheiden zu zahlenden Barabfindung nicht kennt, können sich gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung nicht unmittelbar an einem solchen Verfahren vor einem deutschen Gericht beteiligen. Gleichwohl sind ihre Interessen betroffen, wenn zugunsten der Aktionäre einer deutschen Gründungsgesellschaft eine bare Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses oder eine Barabfindung gerichtlich bestimmt wird, die aus dem Vermögen der SE aufzubringen ist. Vor diesem Hintergrund werden sie die in Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Zustimmung zur Inanspruchnahme des Spruchverfahrens durch die Aktionäre der deutschen Gründungsgesellschaft nur geben, wenn sie annehmen können, dass auch ihre Interessen angemessen geschützt sind. Dieser Schutz soll durch die Bestellung eines besonderen gemeinsamen Vertreters bewirkt werden. Seine Aufgabe ist es insbesondere, das ursprünglich festgelegte Umtauschverhältnis und die angebotene Barabfindung im Spruchverfahren zu verteidigen.

Zu Nummer 7 ( § 14 SpruchG)

Korrespondierend zur Regelung der Stellung als Antragsgegner in § 5 Nr. 5 soll auch die Bekanntmachung der Entscheidung grundsätzlich durch die gesetzlichen Vertreter der SE, im Fall des § 10 SE-Ausführungsgesetz aber durch die Vertreter der die Gründung anstrebenden deutschen Gesellschaft erfolgen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2a)

Entsprechend der bereits vorhandenen Zuständigkeitsregelungen nach Absatz 1 für die Betriebsverfassung (Nr. 1), die Mitbestimmungsgesetze (Nr. 3) und den Europäischen Betriebsrat (Nr. 3 Buchstabe b) wird im Grundsatz für alle Streitigkeiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren begründet. Auch für die Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sollen, wie nach Nr. 3, die Arbeitsgerichte zuständig sein. Da aber in der SE auch die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung zu bestellen sind, bleiben darüber hinausgehende Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit über Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Abberufungsgrundes nach § 103 des Aktiengesetzes unberührt.

Für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverahren der §§ 45 und 46 gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln; die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Die nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Sonderregelungen über die Parteifähigkeit sind um die im SE-Beteiligungsgesetz vorgesehenen Gremien zu erweitern, damit diese sich an einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beteiligen können. Zur besseren Verständlichkeit ist der bisherige letzte Halbsatz als neuer Satz 2 gefasst worden.

Zu Nummer 3 (§ 82)

Die Vorschrift ist um Regelungen für die SE ergänzt und zur besseren Verständlichkeit insgesamt neu gegliedert worden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 umfasst die bisherigen Sätze 1 bis 3. Inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 umfasst die bisherigen Sätze 4 und 5 zum Europäischen Betriebsrat. Diese sind unverändert geblieben.

Zu Absatz 3

Die Neuregelung zur SE in Absatz 3 sieht eine allgemeine Zuständigkeit für alle Streitigkeiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz am Sitz der Gesellschaft vor. Die Formulierung "Angelegenheiten" ist weit zu verstehen. Sie umfasst auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgremium bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des SE Betriebsrats.

Die Zuständigkeit gilt auch für Angelegenheiten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer SE. Insoweit ist nicht auf Absatz 1 zurückzugreifen. Die Anknüpfung an den Unternehmenssitz ist in Absatz 1 und Absatz 3 identisch.

Nach Satz 2 wird auch im Gründungsstadium bei Streitigkeiten um das besondere Verhandlungsgremium bereits auf den zukünftigen Sitz der Gesellschaft abgestellt. Dieser muss nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, Artikel 32 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung im Verschmelzungs- oder Gründungsplan festgelegt sein. Bei einer Gründung durch Umwandlung ist nach Artikel 37 Abs. 3 der Verordnung eine Sitzverlegung unzulässig.

Zu Nummer 4 (§ 83)

Entsprechend der Ergänzung in § 10 ist auch in § 83 Abs. 3 der Kreis der im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beteiligten um die im SE-Beteiligungsgesetz vorgesehenen Gremien zu ergänzen. Zugleich erfolgt eine geringfügige sprachliche Korrektur.

Zu Artikel 7 (Änderung der Handelsregisterverordnung)

Die SE wird gemäß Artikel 1 § 3 nach den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Handelsregister eingetragen. Zu diesen Vorschriften zählt auch die Handelsregisterverordnung (HRV). Um eine bessere Handhabbarkeit der HRV zu gewährleisten, werden die SE sowie die zur Vertretung der SE befugten Stellen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ausdrücklich in die Bestimmungen der HRV aufgenommen. Das Leitungsorgan vertritt die SE mit dualistischem System gem. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) i.V.m. § 78 AktG gerichtlich und außergerichtlich und ist nach Maßgabe von Artikel 1 §-3 i.V.m. § 39 Abs. 1 AktG in das Handelsregister einzutragen. Bei der monistisch strukturierten SE vertreten die geschäftsführenden Direktoren die SE gem. Artikel 1 § 41 Abs. 1. Sie sind nach Artikel 1 § 21 Abs. 4 in das Handelsregister einzutragen.

Zu Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Änderungen einer Verordnung durch Gesetz haben Gesetzesrang. Durch die sogenannte Entsteinerungsklausel soll dem Verordnungsgeber wieder die Möglichkeit gegeben werden, die Handelsregisterverordnung zukünftig allein aufgrund der Verordnungsermächtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1 FGG zu ändern.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Gemäß Artikel 70 der Verordnung .tritt diese am . Oktober 2004 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt ist gemäß ihrem Artikel 14 die Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer umzusetzen. Dadurch ist der Termin für das Inkrafttreten des deutschen Einführungsgesetzes vorgegeben.