Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5694 - den von der Bundesregierung eingebrachten

unter Berücksichtigung der mündlich vorgetragenen Berichtigung in der beigefügten Fassung angenommen.

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften .

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes190-4

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes367-3

§ 23 Abs. 5 des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1843), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe "Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe " § 43a Verträge" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3.In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt und die Wörter "und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt" gestrichen.

4. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Regulierungsbehörde diese nicht ausnahmsweise zu Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Regulierungsbehörde eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.

5. in § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

6. In Teil 3 "Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende informationen zur Verfügung stellen:

Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat."

7. Dem § 44 wird folgender § 44a angefügt:

" § 44a Haftungsbegrenzung

Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."

8. § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Regulierungsbehörde stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen."

9. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45p eingefügt:

" § 45a Nutzung von Grundstücken

(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Endnutzer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Endnutzer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

(2) Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.

(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.

(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 BGB entsprechend.

§ 45b Entstörungsdienst

Der Endnutzer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser "einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung

(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABI. EG (Nr. ) L 108 S. 45) verbindlich geltende Normen und technische Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer gegenüber dem Endnutzer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.

§ 45d Netzzugang

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die wiederholte Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(3) Der Endnutzer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) Der Endnutzer kann von dem Anbietet von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft .eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 45f Vorausbezahlte Leistung

Der Endnutzer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Regulierungsbehörde die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 45g Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Der Nachweis über geeignete Vorkehrungen oder die Prüfbescheinigung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, 1adungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

§ 45i Beanstandungen

(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist, die zwei Monate nach Zugang der Rechnung nicht unterschreiten darf, und in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form eines Entgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 2 verlangte Vorlage nicht binnen zwei Monate nach einer Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst im Zeitpunkt der Vorlage fällig. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen. Satz 1, gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz büs zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen, durchschnittlich als Entgelt fir einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. -Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den Umständen. erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnutzer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.

(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Soweit in bestimmten Abrechnungszeiträumen das Verbindungsaufkommen einen ungewöhnlichen Umfang hatte, bleibt dieses besondere Verbindungsaufkommen bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.

(3) Der Endnutzer kann verlangen, dass die Durchschnittsberechnung nicht auf die vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträume, sondern auf vergleichbare Abrechnungszeiträume der zwei vorangegangenen Kalenderjahre gestützt wird. In diesem Fall findet Absatz 2 keine, Anwendung.

(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Endnutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.

§ 45k Sperre

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs.l bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Anbieter hat den Endnutzer zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und der Endnutzer hat diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Endnutzer noch nicht fällig sind.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter seines Zugangs zu dem öffentlich .zugänglichen Telekommunikationsnetz jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

§ 45n Veröffentlichungspflichten

(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,

(2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann im Fall von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Amtsblatt jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

§ 45o Rufnummernmissbrauch

Wer Rufnummern abgeleitet zuteilt, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat der Zuteilungsgeber gesicherte Kenntnis davon, dass eine von ihm zugeteilte Rufnummer zur gesetzlich verbotenen, unverlangten Übersendung von Informationen und Leistungen verwendet wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. im Fall einer Rufnummernübertragung nach § 46 gelten die in Satz 2 und 3 enthaltenen Pflichten für denjenigen, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist.

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Endnutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten."

10. Nach § 47 wird folgender" § 47a eingefügt:

" § 47a Schlichtung

(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Regulierungsbehörde den Endnutzer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter hinwirken.

(3)" Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Endnutzer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Regulierungsbehörde mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder wenn die Regulierungsbehörde dem Endnutzer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Die Regulierungsbehörde regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht."

11. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen.

12. § 67 wird wie folgt geändert:

13. § 93 wird wie folgt geändert:Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Dienstanbieter zu treffenden Maßnahme liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten.

14. § 96 wird wie folgt geändert:

15. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.

16. § 108 wird wie folgt geändert:

17. § 110 wird wie folgt geändert:

18. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Seenotrufnummer" durch das Wort "Rufnummer" ersetzt.

19. § 113 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

20. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

Die Monopolkommission kann Einsicht in die bei der Regulierungsbehörde geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Vorgaben des § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

21. § 145 wird wie folgt geändert:

22. In § 149 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 22 Abs. 5 Satz l" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 Satz l" ersetzt.

23. § 150 wird wie folgt geändert:

24. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bis zum Inkrafttreten der in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom ... (BGBl. I S. ...) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66i und 66h bis 661" ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikations- gesetzes900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Weitere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage(zu § 45a)

Nutzungsvertrag

 
des/der
(Eigentümer/Eigentümerin)
mit der
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ihrem Grundstück
Straße (Platz) Nr. /td>
in
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.

Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.

Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
 
den

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