Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

A. Problem und Ziel

Seit 2001 gelten unionsrechtlich BSE-Schutzmaßnahmen, darunter die Pflicht, gesund geschlachtete Rinder ab einem bestimmten Alter auf BSE zu testen. Diese BSE-Testpflicht wurde auf Grund einer ständigen wissenschaftlichen Neubewertung des BSE-Risikos durch die EFSA im Sinne einer Lockerung der Testpflichten wiederholt angepasst. Während 2001 noch alle gesund geschlachteten Rinder im Alter von über 30 Monaten auf BSE getestet wurden, wurde dieses Testalter für Deutschland und eine zunehmende Zahl weiterer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung der jährlich an die Kommission zu übermittelnden Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsprogramme 2008 auf 48 Monate und 2011 auf 72 Monate angehoben. Im Zusammenhang mit der Anhebung des Testalters gesund geschlachteter Rinder auf 72 Monate wurde 25 Mitgliedstaaten unionsrechtlich zudem die Möglichkeit eröffnet, ab dem 1. Januar 2013 von der systematischen Testung aller Rinder im Alter von 72 Monaten auf die Testung einer Stichprobe dieser Altersgruppe überzugehen. Darüber hinaus wurde mit Beschluss vom 4. Februar 2013 den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ganz auf die Testung gesund geschlachteter Rinder, zu verzichten. Aufgrund von Risikobewertungen des BfR und des FLI vom 11. Mai und 10. Dezember 2012 wird es als notwendig erachtet, an einer systematischen Testung aller über acht Jahre (96 Monate) alten Rinder festzuhalten, um jede Beeinträchtigung des Niveaus des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für die Verbraucherinnen und Verbraucher auszuschließen.

B. Lösung

Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Länder und Gemeinden werden durch die Verringerung der Zahl derjenigen Rinder, die amtlich auf BSE zu testen sind, entlastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keine.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Entlastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 1,68 Mio. € jährlich durch Reduzierung der Anzahl der BSE-Tests.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Entlastung jährlich ca. 58.000 € durch Verringerung der Nachweispflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keine.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 24. Mai 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

In § 1 Absatz 1 b der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404) werden die Wörter "72 Monate" durch die Wörter "96 Monate" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen grundsätzlich alle Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, im Rahmen eines jährlichen Überwachungsprogramms einem Schnelltest auf BSE unterzogen werden. Auf der Grundlage entsprechender Risikobewertungen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden in mehreren Schritten die Voraussetzungen dafür geschaffen, das Testalter bei gesund geschlachteten Rindern anzuheben und so die betroffene Wirtschaft zu entlasten, ohne die Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu vergrößern. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/358/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 29) wurde Deutschland und weiteren Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung der jährlich an die Kommission zu übermittelnden Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsprogramme ermöglicht, für alle gesund geschlachteten Rinder das BSE-Testalter auf 72 Monaten anzuheben. Darüber hinaus wurde diesen Mitgliedstaaten mit dem Durchführungsbeschluss 2013/76/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 6) die Möglichkeit eröffnet, ab dem 1. Januar 2013 sogar ganz auf diese Tests zu verzichten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Aufgrund von Risikobewertungen des BfR und des FLI vom 11. Mai und 10. Dezember 2012 wird es als notwendig erachtet, der EU-rechtlichen Möglichkeit nicht in vollem Umfang zu folgen, sondern an einer systematischen Testung aller gesund geschlachteten Rinder festzuhalten, allerdings unter Anhebung des Testalters dieser Rinder von 72 auf 96 Monate.

III. Alternativen

Keine.

IV. Rechtsetzungskompetenz

Die Verordnung ist gestützt auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770)

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Durch die Verordnung werden die dem Mitgliedstaat Deutschland durch die Entscheidung 2009/719/EG eröffneten Möglichkeiten genutzt. Die dort genannten europarechtlichen Möglichkeiten werden nicht überschritten.

VI. Rechtsfolgen

Erhöhung des BSE-Testalters bei Rindern von bislang 72 auf 96 Monate.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es ist von einer Verwaltungsvereinfachung auszugehen, da sich die Zahl der durchzuführenden Proben durch die Anhebung des Testalters verringern wird.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen der Verordnung sind auf Risikobewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) in Zusammenarbeit mit dem Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit (FLI) gestützt, nach denen das BSE-Testalter auf 96 Monate angehoben werden kann, ohne dass Risiken für den Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten wären. Die Regelungen sind daher mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Die Reduzierung der Anzahl obligatorischer BSE-Tests bei Rindern in Bezug auf die Haushalte der Länder und Gemeinden ist im Ergebnis kostenneutral, da zwar die Gebühreneinnahmen zurück gehen, jedoch auf der anderen Seite auch der Vollzugsaufwand entfällt.

Darüber hinaus lösen die Regelungen des Verordnungsentwurfes eine Bürokratiekostenentlastung der Wirtschaft aus. Die Verpflichtungen der Wirtschaft nach § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 2 der BSE-Untersuchungsverordnung, BSE-Tests durchzuführen und Nachweise hinsichtlich der auf BSE untersuchten Rinder zu führen sowie diese zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, wird aufgrund der Anhebung des BSE-Testalters verringert, da weniger Tiere zu testen und somit weniger Nachweise zu führen sind.

Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes (Entlastung) stellt sich wie folgt dar: Vorüberlegung:

Erhöhung des BSE-Testalters bei Rindern von bislang 72 auf 96 Monate.

Bund, Länder und Gemeinden werden hierdurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, da die Verwaltungen hinsichtlich der Durchführungen der BSE-Tests kostenneutral arbeiten.

Erläuterungen:

Die tatsächlichen Kosten belaufen sich auf 13,50 € je Test. Die EU beteiligt sich jedoch im Rahmen einer Kofinanzierung in Höhe von 8,00 € je Test an den Kosten. (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung der Kommission 2009/883/EG, geändert durch Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b des Beschlusses der Kommission 2010/732/EU).

Die Fallzahl 517.500 ergibt sich aus der Summe aller 2011 geschlachteter Rinder in der Altersgruppe 72<=x. Quelle: HIT-Datenbank; beispielhaft wurden Zahlen aus dem Jahr 2011 verwendet.

Die Fallzahl 296.000 ergibt sich aus der Summe aller 2011 geschlachteten Rinder in der Altersgruppe 72 < = x < 96 Monate, die bei einer Erhöhung des BSE-Testalters auf 96 Monate nicht mehr unter die Testpflicht fallen.


Bisherige Belastungen der Wirtschaft
Gebühr BSE-Test Fallzahl: 517.500
PostenAufwand je/ Fall in €Aufwand gesamt in €
Untersuchung der Rinder gem. § 1 BSE UntersVO5,50 €2.846.250 €
Personalkosten: hohes Qualifikationsniveau Fallzahl: 517.500
TätigkeitAufwand
in Minuten/
je Fall
Personalkosten
je/ h
Aufwand
je/ Fall in €
Aufwand
gesamt in
Nachweispflichten gem. § 5 BSE UntersVO0,523,60 €0,20 €101.792 €
Gesamtkosten Wirtschaft Fallzahl: 517.500
TätigkeitAufwand je/ Fall in €Aufwand gesamt in €
Untersuchung gem. § 1 BSE UntersVO5,50 €2.846.250 €
Nachweispflicht gem. § 5 BSE UntersVO0,20 €101.792 €
Gesamt5,70 €2.948.042 €

Entlastungen der Wirtschaft (durch Anhebung des BSE-Testalters auf 96 Monate)
Gebühr BSE-Test Fallzahl: 296.000
TätigkeitAufwand je/ Fall in €Aufwand gesamt in €
Untersuchung der Rinder gem. § 1 BSE UntersVO5,50 €1.628.000 €
Personalkosten: hohes Qualifikationsniveau Fallzahl: 296.000
TätigkeitAufwand
in Minuten/
je Fall
Personalkosten
je/ h
Aufwand
je/ Fall in €
Aufwand
gesamt in
Nachweispflichten gem. § 5 BSE UntersVO0,523,60 €0,20 €58.223 €
Gesamteinsparungen Wirtschaft Fallzahl: 296.000
TätigkeitEinsparung je/ Fall in €Einsparung gesamt in
Untersuchung gem. § 1 BSE UntersVO5,50 €1.628.000 €
Nachweispflicht gem. § 5 BSE UntersVO0,20 €58.223 €
Gesamt5,70 €1.686.223 €

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des Umfangs der Entlastung und der Marktsituation für Rindfleisch nicht zu erwarten.

6. Weitere Rechtsfolgen

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die zu Grunde liegende unionsrechtliche Regelung ebenfalls ohne Befristung erlassen wurde. Zudem wird durch die Verordnung ein Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Entlastung der betroffenen Land- und Fleischwirtschaft geleistet. Eine Evaluierung ist somit nicht erforderlich. Gleichwohl wird der Verordnungsgeber auf der Grundlage entsprechender Risikobewertung durch das BfR und das FLI regelmäßig überprüfen, ob weitere Anpassungen hinsichtlich des Alters, zu dem die BSE-Testpflicht eintritt, möglich sind und wenn ja, die Verordnung entsprechend ändern.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung)

Durch die Änderung wird die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2009/719/EG in der Fassung des Beschlusses 2013/76/EU genutzt, die BSE-Testaltersgrenze bei gesund geschlachteten Rindern von 72 auf 96 Monate anzuheben.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem.

§ 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2525:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Zusammenfassung:

Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Jährliche Entlastung-1,69 Mio. Euro
(pro Wegfall eines BSE-Tests 5,50 Euro)
darunter -59.000 Euro Bürokratiekosten
Verwaltungkeine Auswirkungen
Bürgerkeine Auswirkungen
1:1-Umsetzung von EU-RechtEs wird nicht in vollem Umfang von der EU-rechtlichen Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich dargestellt.
Es hat nachvollziehbar dargestellt, warum nicht in vollem Umfang von der EU-rechtlichen Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. In diesem Zusammenhang erwartet der Nationale Normenkontrollrat, dass das Ressort - wie bereits angekündigt - regelmäßig überprüfen wird, ob weitere Anpassungen der BSE-Untersuchungsverordnung im Sinne einer weiteren Entlastung möglich sind.
Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Seit 2001 gelten EU-rechtlich BSE-Schutzmaßnahmen, darunter die Pflicht, geschlachtete Rinder ab einem bestimmten Alter auf BSE zu testen. Mit dem Regelungsvorhaben wird das Testalter der zu untersuchenden Rinder in Deutschland - im Rahmen der europarechtlich eröffneten Möglichkeiten - von 72 auf 96 Monate angehoben.

Das Ressort schätzt, dass dadurch künftig rund 296.000 Rinder weniger pro Jahr untersucht werden müssen. Angesichts der Kosten von 13,50 Euro je Test, wovon 8 Euro je Test von der Europäischen Union übernommen werden, ist durch die Reduzierung der Anzahl der BSE-Tests eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft von 1,63 Mio. Euro zu erwarten. Zudem entfallen entsprechende Nachweise, die hinsichtlich der untersuchten Rinder zu führen und aufzubewahren sind. Die damit verbundene Reduzierung der Bürokratiekosten wird auf 59.000 Euro jährlich geschätzt. Insgesamt ergibt sich damit eine voraussichtliche jährliche Entlastung der Wirtschaft von 1,69 Mio. Euro.

Zwar werden die BSE-Tests durch die Verwaltung durchgeführt. Die Kosten für die Untersuchungen werden jedoch von der Wirtschaft getragen, so dass die Reduzierung der Anzahl der BSE-Tests für die Verwaltung im Ergebnis kostenneutral ist.

Auf Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 hat die Europäische Kommission einer Reihe von Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) die Möglichkeit eingeräumt, ganz auf die Testung geschlachteter Rinder zu verzichten. Aufgrund von Risikobewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung sowie des Friedrich-Loeffler-Instituts erachtet es das Ressort jedoch für notwendig, an einer systematischen Testung festzuhalten, allerdings unter Anhebung des Testalters von 72 auf 96 Monate. Gleichzeitig weist das Ressort darauf hin, dass es auf der Grundlage entsprechender Risikobewertungen durch die genannten Institute regelmäßig überprüfen wird, ob weitere Anpassungen der Verordnung möglich sind.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Auch hat es plausibel dargestellt, warum es von der EU-rechtlichen Entlastungsmöglichkeit eines vollständigen Verzichts auf die BSE-Testung geschlachteter Rinder nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. In diesem Zusammenhang erwartet der Nationale Normenkontrollrat, dass das Ressort - wie bereits angekündigt - anhand entsprechender Risikobewertungen regelmäßig überprüfen wird, ob weitere Erleichterungen, wie eine weitere Anhebung des Testalters oder die Umstellung von der systematischen Testung auf eine Stichproben-Testung bis hin zu einem vollständigen Verzicht auf die Testung, möglich sind.

Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin