Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung

1. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( § 2a Tuberkulose-Verordnung)

In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 2a die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "30. April 2014" zu ersetzen.

Begründung:

Die derzeit in der Regelung enthaltene Frist "31. Dezember 2013" zur Untersuchung einer Stichprobe von Rindern auf Tuberkulose erscheint zu ambitioniert, da die Rinder in der Regel erst im späten Herbst eingestallt werden. Insoweit sollte die gesamte Aufstallungsperiode für die Untersuchung nutzbar gemacht werden.

2. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 9 Absatz 3 Nummer 2 Tuberkulose-Verordnung)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 9 Absatz 3 Nummer 2 die Angabe " §§ 3, 4 oder 4a" durch die Angabe " §§ 4 oder 4a" zu ersetzen.

Begründung:

Um zu vermeiden, dass im Falle eines zweifelhaften PCR-Ergebnisses im Rahmen der Untersuchungen nach § 3 eine doppelte Untersuchung in den jeweiligen Herkunftsbeständen der Rinder stattfindet (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Erstuntersuchung im Bestand greifen die §§ 4 bzw. 4a), bedarf es keiner Nennung des § 3 in den Aufhebungsvorschriften.

3. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - und 7a - neu - (§§ 12 und 13 - neu -, § 18 Tuberkulose-Verordnung)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In die Eingangsformel der Verordnung ist § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierseuchengesetzes aufzunehmen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Um hinsichtlich der Anerkennung der Betriebe als amtlich tuberkulosefrei im Hinblick auf unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Rechtssicherheit zu schaffen, werden die neuen §§ 12 und 13 eingefügt.

Zu Buchstabe b:

Schaffung der erforderlichen Übergangsregelung für Rinderbestände, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Tuberkulosegeschehen amtlich festgestellt worden ist oder ein Verdacht auf Ausbruch der Tuberkulose besteht.