Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (Technologieinitiative Nanoelektronik) KOM (2007) 356 endg.; Ratsdok. 10149/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 22. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 22. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 558/04 (PDF) = AE-Nr. 041905,
Drucksache 508/05 (PDF) = AE-Nr. 051620 und
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Nanoelektronik ist eine strategische Technologie für Europa, die eine große Auswirkung auf industrielle Wettbewerbsfähigkeit und industrielles Wachstum haben wird. Nanoelektronik ist eine Basistechnologie für die zukünftige Entwicklung großer Hightech-Fertigungssektoren, die für die industrielle Kraft der EU wesentlich ist und die FuE-Investitionen von etwa 20Milliarden € pro Jahr absorbiert. Sie ist ein wesentlicher Motor für Innovation und Wachstum und daher entscheidend für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Entwicklung der EU. Der Anteil elektronischer Komponenten am Gesamtwert innovativer Produkte wächst ständig und erhöht dabei Funktionalität und Intelligenz dieser Produkte. Die EU riskiert einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gebiet der Nanoelektronik infolge einer Fragmentierung ihrer Forschungsbemühungen, zunehmender technologischer Komplexität und steigenden Wettbewerbsdrucks aus anderen Regionen der Welt. In Gefahr sind nicht nur kurzfristige Chancen für neue Produkte und Dienstleistungen, sondern auch jene Sektoren mit dem größten Potenzial für langfristige Wertschöpfung und Wachstum. Investitionen in die Forschung sind auch notwendig, um den technologischen Herausforderungen gerecht zu werden und um die besten Forscher in Europa zu behalten.

Das spezifische Programm "Zusammenarbeit"1des siebten Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) führt Gemeinsamen Technologieinitiativen (JTIs) als einen neuen Weg ein, öffentlichprivate Partnerschaften in der Forschung auf europäischer Ebene zu realisieren. JTIs sind ein Ausdruck der starken Verpflichtung der EU zur Koordinierung von Forschungsbemühungen. Die Ziele bestehen darin, größeren strategischen Fokus zu erreichen, indem gemeinsame ehrgeizige Forschungspläne auf Gebieten, unterstützen werden, die für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum entscheidend sind. Es geht darum, auf EU-Ebene eine kritische Masse der Forschung zusammenzubringen und zu koordinieren, alle Quellen öffentlicher oder privater FuE-Investitionen in Anspruch zu nehmen, eine engere Verbindung zwischen Forschung und Innovation zu erzielen und so zur Verwirklichung der Europäischen Ziele der Wettbewerbsfähigkeit und des Europäischen Forschungsraums beizutragen. Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" bestimmt Nanoelektronik als eines der Gebiete, wo JTIs eine spezielle Relevanz haben könnten.

JTIs ergeben sich vor allem aus der Arbeit Europäischer Technologieplattformen (ETPs). Eine begrenzte Zahl von ETPs hat solch einen Maßstab und ehrgeizige Reichweite erreicht, daß sie die Mobilisierung wesentlicher öffentlicher und privater Ressourcen erfordern, um wichtige Elemente ihrer Strategischen Forschungsagenda implementieren zu können. JTIs werden als ein wirksames Mittel vorgeschlagen, die Ziele der ETPs umzusetzen. Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, ein gemeinsames Unternehmen einzusetzen, um eine JTI auf dem Gebiet der Nanoelektronik zu implementieren (ENIAC JTI). ENIAC JTI zielt darauf ab, ein einzelnes, europaweites FuE-Programm zu schaffen, das dazu beitragen soll, die Nanoelektronikindustrie der EU in eine Spitzenposition zu führen. Dieses JTI wird zum ersten Mal eine kritische Masse von nationalen, EU und privaten Ressourcen innerhalb eines einheitlichen, flexiblen und effizienten gesetzlichen Rahmens kombinieren. Es sieht auch Anreize für Industrie und Mitgliedstaaten vor, die , ihre FuE-Ausgaben in Europa zu erhöhen.

- Allgemeiner Kontext

Der Marktumfang der Nanoelektronik (die Chiphersteller, aber auch einen großer Teil der Zulieferindustrien, wie zum Beispiel Ausrüstungs-, Geräte- und Materialhersteller, Designer usw. umfasst) stellt gegenwärtig fast 1% des weltweiten BIP mit einer starken jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate von etwa 15% dar. Jedoch beeinflusst die Nanoelektronik Anwenderindustrien und Bereiche wie zum Beispiel Telekommunikation, Konsumgüter, Ausbildung, Multimediadienstleistungen, Verkehr, Gesundheitswesen, Sicherheit, Umwelt) mit einem Gesamtgewicht, das um ein mehrfaches höher ist (geschätzt auf etwa 5000 Milliarden €). Eine wirksame Initiative auf EU-Ebene wird deshalb eine Auswirkung von erheblicher Größe wegen der Multiplikationseffekte der Nanoelektronik haben. Der Nanoelektroniksektor generiert auch in erheblichem Masse hoch qualifizierte Arbeitsplätze und trägt entscheidend zu nachhaltiger Entwicklung bei.

Europa hat grossartige Fähigkeiten und Möglichkeiten, läuft allerdings Gefahr, diese an Asien und die USA zu verlieren, wenn nicht mit erheblichen Investitionen in Fertigungskapazitäten für die Herstellung zukünftiger Generationen integrierter Schaltungen reagiert wird.

In den letzten 10 Jahren haben europäische Forschungsprogramme und EUREKA große Anstrengungen gemacht, um die Mikro-/Nanoelektronikforschung und -fertigung in Europa weltmarktfähig zu machen.. Angesichts der hohen Kosten und der Knappheit von verfügbaren Ressourcen wird ein koordiniertes Konzept unter Einbeziehung der wichtigsten Akteure den europäischen Industrien ermöglichen, an der Spitze zu bleiben bzw. sie zu erreichen. Es ist wichtig, daß Synergien im Hinblick auf wissenschaftliche Ziele und Finanzierungsprioritäten auf Europäischem FuE-Niveau erzielt werden, um wirksam die zukünftigen Ziele industrieller Nutzung zum größtem Nutzen für die Bürger zu erreichen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Das Siebte Rahmenprogramm (7. RP) ist ein wichtiger Eckpfeiler für Europa, was den Konsens widerspiegelt, dass Europa seine Anstrengungen verdoppeln muss, um die FuE-Investitionen insgesamt zu erhöhen sowie deren Verwertung und direkten Nutzen (Return of Investment) zu steigern und sich so als wettbewerbsfähige und dynamische, wissensbasierte Wirtschaft zu positionieren. JTIs sind eine wichtige Innovation im Rahmen des 7. RP, um eine größere strategische Ausrichtung und Koordinierung zu erzielen, zu einer kritischen Masse der Forschungsaktivitäten in Kernbereichen zu gelangen und eine engere Verbindung zwischen Forschung und Innovation zu schaffen.

Die Umsetzung dieser JTI trägt unmittelbar zu den wettbewerblichen und politischen Zielen von Lissabon und den in Barcelona gesteckten Zielen hinsichtlich der Forschungsausgaben bei. Die Ergebnisse des ENIAC JTI tragen in wichtigen Anwendungsbereichen ebenfalls indirekt zu anderen EU-Politikbereichen wie Umweltschutz (Überwachung und Management), Verkehr (Sicherheit), Energie (Management und Kontrolle) sowie Gesundheitsfürsorge (Methodologien und Instrumente) bei.

ENIAC JTI wird sich rechtzeitig mit allen potenziellen Risiken auf den Gebieten öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz beschäftigen, dies im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik auf diesen Gebieten. Besonders die europäische Aktion "Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009"(COM (2005) 243) und die Arbeit des wissenschaftlichen Ausschusses für aufkommende und neu erkannte Gesundheitsrisiken liefern (SCENHIR) den Rahmen, in dem ENIAC JTI operieren wird.

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist verantwortlich für die Leitung eines Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramms von europäischem Interesse, das als ein Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 87 (3) (b) des Vertrags betrachtet werden soll.

Die vorgeschlagene Initiative ist Teil einer umfassenden ehrgeizigen Strategie, um Investitionslücken zu schließen, und zu der unter anderem der Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Technologie-Instituts (ETI) zählt.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Ausführliche Beratungen der Kommission mit Beteiligten auf dem Nanoelektronikgebiet fanden nach der Schaffung der ENIAC-Technologieplattform im Juni 2004 und seinen mehreren Arbeitsgruppen statt, und mit den nationalen Behörden aus 21 Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, die in der sogenannten "Mirror Group" zusammenkamen. Diese Gruppen trafen sich in den letzten 2 Jahren regelmäßig. Die relevanten Themen für dieses gemeinsame Unternehmen wie zum Beispiel der strategische Forschungsplan, die Kontrolle und Betriebsaspekte sind öffentlich in großen Veranstaltungen wie zum Beispiel dem halbjährlichen ENIAC-Forum, der Technologiekonferenz zur Informationsgesellschaft IST 2006 (Helsinki) und öffentlichen Präsentationen der Strategischen Forschungsagenda im September 2005 und 2006 dargestellt und diskutiert worden. Ein unabhängiger Berater war involviert in mehrere Adhoc-Sitzungen mit interessierten Kreisen, um die potenziellen Auswirkungen der Initiative hauptsächlich im Hinblick auf Politikziele und Effizienzgewinne zu bewerten.

Für Wirtschaftsanalysen wurde vor allem auf Marktdaten, insbesondere auf eine Studie zurückgegriffen, die im Dezember 2005 veröffentlicht wurde. Sie lieferte ein ausführliches Bild der Auswirkungen von FuE auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie im Nanoelektroniksektor, bezogen auf weltweite Tendenzen und Programme. Im Dezember 2006 wurde ein unabhängiger Berater beauftragt, die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Initiative abzuleiten.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die breite und anhaltende Einbeziehung öffentlicher und privater Beteiligter in den Konsultationsprozess sorgte für fristgerechte und sachdienliche Informationen, die bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zur Entwicklung der Strategischen Forschungsagenda (SRA), die durch die vorgeschlagene JTI umgesetzt wird, wurde FuE-Fachwissen im Bereich Nanoelektronik aus Industrie und Hochschulkreisen sowie der Sachverstand der nationalen Vertreter der "Mirror Group" im Hinblick auf die Aspekte der Umsetzung öffentlicher Förderrichtlinien und öffentlicher Verwaltung herangezogen.

Methodik

Sachverständige trafen sich in mehreren Fachgruppen und debattierten Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der wichtigsten EU-Zeitpläne, Grundsatzberichte und Studien sowie Informationen von EUREKA (Medea+ Cluster). Die SRA wurde dann von kleineren Sachverständigengruppen erarbeitet und im größeren Kreis vorgestellt.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die wichtigsten europäischen Halbleiterunternehmen sowie ihre Lieferanten und Nutzer wurden ebenso angehört, wie die führenden Forschungsorganisationen in Europa.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

- Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Verordnung ist Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission gewesen, die dem Vorschlag beigefügt ist.

Ihre Hauptergebnisse sind, daß ENIAC JTI es ermöglichen wird

Ein weiterer Nutzen ist, daß nationales Geld, das durch ENIAC JTI ausgegeben wird, durch gemeinsame europäische Verfahren und Arbeitspläne eine ähnliche Wirkung erzielt wie Auszahlungen auf EU-Ebene und höhere als in der Basisoption.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC mit der entsprechenden Satzung.

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Das gemeinsame Unternehmen ist eine Körperschaft der Gemeinschaft. Die Ausführung seines Haushaltsplans unterliegt deshalb der Entlastung durch das Europäische Parlament, 2wobei jedoch die Besonderheiten berücksichtigt werden, die aus der Natur von JTIs als öffentlichprivate Partnerschaften resultieren, und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung, insoweit als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden.

Vor den großen Herausforderungen, die der europäischen Industrie und Wirtschaft gegenüberstehen, die Forschungslandschaft Europas ist zersplittert und außerstande, eine überzeugende Antwort zu liefern. Auf nationaler Ebene koexistieren viele Finanzierungsprogramme. In einigen Ländern erstreckt sich die Nanoelektronikforschung über mehrere zum Teil nicht zusammenhängende Programme , und für einige andere ist es nicht möglich, zu bestimmen, ob es relevante Aktivitäten auf dem Gebiet gibt. Mehrere Länder liefern zusätzliche Finanzierung über das EUREKA Programm mit seinen bekannten Mängeln im Hinblick auf lange Verzögerungen bis zum Vertragsabschluss, Mehraufwand für doppelte Antragsverfahren und die Unsicherheit der zur Verfügung stehenden öffentlichen Fördermittel.

Die gegenwärtige zersplitterte Lage in Europa ist ineffizient. Ohne ein kohärentes Programm werden europäische Bemühungen in der Nanoelektronikforschung in einer unstrukturierten Art fortgesetzt werden. Fortschritte werden gebremst durch Mangel an Koordinierung industrieller FuE-Ziele, durch unnötige Bürokratie und suboptimale Nutzung von begrenzten Forschungsmitteln.

Deshalb sind Aktionen einzelner Mitgliedstaaten nicht geeignet, die enormen Herausforderungen des Nanoelektroniksektors zu meistern. Kein einzelner bestehender Mechanismus wird tatsächlich in den kommenden Jahren alles notwendige Fachwissen aktivieren und die Finanzmittel aufbringen können, um führende Positionen im globalen Wettbewerb zu erreichen oder zu behaupten. Eine starke öffentlichprivate Partnerschaft ist dazu erforderlich, angesichts der Komplexität und des rasant steigenden Innovationstempos in diesem Sektor.

Eine Gemeinschaftsaktion wird die Ziele des Vorschlags aus den folgenden Gründen eher erreichen:

ENIAC JTI erlaubt die Anpassung von Hunderten von Millionen euro nationaler Geldmittel an eine allgemeine vereinbarte SRA und an die Strategie der Kommission. Sie wird der Kommission eine stärkere Stimme beim Einsatz der nationalen Gelder geben, eine Rolle, die sie gegenwärtig nicht hat. Die Arbeit, die unter JTI unternommen werden wird, sollte nicht als eine Übertragung von EUREKA-Aktivitäten unter einen neuen Schirm betrachtet werden. Sie ist vielmehr eine echte Partnerschaft aller Beteiligten (Kommission, die Mitgliedstaaten und Industrie und Forschung), die auf das schrittweise Erreichen wahrer Integration auf europäischer Ebene ausgerichtet ist, während gleichzeitig eine neue Methode der Kontrolle angewendet wird, die weniger Bürokratie verspricht.

Der Vorschlag stimmt deshalb mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das vorgeschlagene Gemeinsame Unternehmen ist die einzige einfache Möglichkeit, die den Zwängen und Anforderungen zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme entspricht. Es handelt sich hierbei um eine langfristig angelegte Struktur mit Rechtscharakter, die einen klaren Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit und Beteiligung der FuE-Akteure, der nationalen Behörden und der Gemeinschaft in einer öffentlichprivaten Partnerschaft bietet.

Die Einbeziehung aller Beteiligter ist von höchster Bedeutung. Da sich die Initiative auf Industrieziele von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit konzentriert, ist die Beteiligung der Industrie notwendig, um die Erarbeitung der Forschungsprioritäten und Innovationsmaßnahmen zu lenken. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten ist notwendig, um die nationalen Mittel zu mobilisieren, die den Großteil der öffentlichen FuE-Aufwendungen in dem Bereich ausmachen. Schließlich spielt die Gemeinschaft eine entscheidende Rolle, um den Integrationsprozess voranzutreiben, die verschiedenen Interessen der Partner auszugleichen und die Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft angemessen zu kontrollieren.

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll die erforderliche Integration auf EU-Ebene erreicht und gleichzeitig für eine flexible Beteiligung der Mitgliedstaaten gesorgt werden. Hierdurch verbleibt ein maximaler Entscheidungsbereich auf nationaler Ebene wie die finanzielle Bereitstellung von Fördermittel einer jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und, soweit möglich, die Anwendung nationaler Prozeduren zur Förderungvereinbarung, die Bearbeitung von Kostenanträgen, Zahlungen und Audits.

Das Gemeinsame Unternehmen führt dank der Nutzung vorhandener Verfahren und Dienste auf nationaler Ebene zu einer schlanken Struktur in der Beschlussfassung sowie bei Finanz- und Verwaltungsmaßnahmen. Eine solche Umsetzung beeinträchtigt die nationalen Verwaltungen nicht, nutzt Vertragsmodelle, die den FuE-Akteuren bekannt sind, und ist äußerst kosteneffizient: die laufenden Kosten dürften unter 1,5 % der Gesamtkosten der von dem Gemeinsamen Unternehmen aufgelegten FuE-Tätigkeiten liegen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen.

Für die Schaffung eines Rechtsrahmens, der eine effiziente Kombination privater, nationaler und Gemeinschaftsmittel sowie die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Unternehmen ermöglicht, ist eine Verordnung des Rates erforderlich.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die budgetäre Bewertung deutet auf Gemeinschaftsausgaben von höchstens 450 Mio. € in der Anlaufphase des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (bis 2017) hin, die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt werden müssen, wenn der 7. RP-Haushalt ausläuft. Die ersten 42,5 Mio. € müssen 2008 bewilligt werden.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

Im Vergleich zu den laufenden EUREKA-Finanzierungsmodalitäten führt das Gemeinsame Unternehmen zu einer wesentlichen Vereinfachung: o Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich des Fördervolumens durch förmliche finanzielle Verpflichtungen der nationalen Behörden für die jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht. o Vermeidung von Mehraufwand bei doppelten Evaluierungsverfahren, die gegenwärtig sowohl auf nationaler als auch auf regierungsübergreifender Ebene angewendet werden. o Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands bei der Erstellung von FuE-Vorschlägen sowie kürzere Zeiten zwischen Projektantrag und Vertrag. o Verschlankung und Vereinheitlichung der Berichtsverfahren bei der Projektdurchführung. Über die Projekte wird nur einmal an das Gemeinsame Unternehmen berichtet anstatt wie bisher an EUREKA und alle Staaten, die Mittel bereitstellen.

Weitere Verbesserungen sind dadurch zu erwarten, dass es nicht mehr vorkommen kann, dass Projekte nicht durchgeführt werden können, weil die zunächst erwartete nationale Finanzierung ausbleibt. Einsparungen können durch ein rationalisiertes und unifiziertes Berichterstattungsverfahren erwartet werden, im Gegensatz zu verschiedenen nationalen Verfahren, wie sie unter EUREKA angewendet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Mitglieder

Artikel 4
Finanzierungsquellen

Artikel 5
Gremien

Artikel 6
Finanzordnung

Artikel 7
Finanzierung von FuE-Tätigkeiten

Artikel 8
Statut

Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 10
Haftung

Artikel 11
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 12
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 14
Vertraulichkeit

Artikel 15
Geistiges Eigentum

Artikel 16
Vorbereitende Maßnahmen

Artikel 17
Unterstützung durch das Sitzland

Artikel 18


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC

Artikel 1
Name, Sitz, Dauer, Rechtspersönlichkeit

Artikel 2
Ziele und Aufgaben

Artikel 3
Mitglieder

Artikel 4
Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

Artikel 5
Gremien des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 6
Verwaltungsrat

Artikel 7
Rat der öffentlichen Körperschaften

Artikel 8
Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Artikel 9
Exekutivdirektor

Artikel 10
Finanzierungsquellen

Artikel 11
Geschäftsjahr

Artikel 12
Finanzordnung

Artikel 13
Planung und Berichterstattung

Artikel 14
Durchführung von FuE-Tätigkeiten

Artikel 15
Finanzierung von Projekten

Artikel 16
Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Artikel 17
Personelle Mittel

Artikel 18
Haftung, Versicherung

Artikel 19
Interessenkonflikte

Artikel 20
Schutz der finanziellen Interessen

Artikel 21
Abwicklung

Artikel 22
Änderungen der Satzung

Artikel 23
Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 24
Vereinbarung mit dem Sitzstaat

Artikel 25
Anwendbares Recht

Finanzbogen

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