Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

A. Problem und Ziel

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Das deutsche Recht wird an das geänderte EU-Recht angepasst. Die Änderungen haben auch Anpassungen bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Folge.

B. Lösung

Aufgrund der Änderungen des EU-Rechts und der damit verbundenen Anpassung der nationalen Regelungen sind die erforderlichen Anpassungen an geänderte Begriffe in den EU-Verordnungen vorzunehmen. Darüber hinaus erfolgen notwendige Präzisierungen, Erläuterungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen, Festlegungen von Zuständigkeiten und ergänzende Regelungen zur Übermittlung von Daten.

C. Alternativen

Regelungen auf Landesebene. Dies würde aber den einheitlichen Vollzug des EU-Rechts und des EU-Rechts auf diesem Gebiet gefährden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht(GüKVwV)

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Geltungsbereich

Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren

Anhörungsverfahren

Unternehmer

Verkehrsleiter

Fachliche Eignung

Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigter Kopien

Insolvenzverfahren

Unterrichtungspflichten

Urkundenberichtigung und Sitzverlegung

Verlust einer Urkunde (Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie)

Nachweis des Erbrechts

Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs

Untersagung und Wiedergestattung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften

Fahrerbescheinigung

Mitteilung von Bußgeldentscheidungen

Mitteilungen an die Verkehrsunternehmensdatei und Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei

Nationale Kontaktstelle, Europäischer Informationsaustausch

Hinweise zur Datenspeicherung und -übermittlung

Überwachung, Risikoeinstufung, Erfassung von Verstößen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 8. April 2009 (BAnz. Nr. 60 vom 22. April 2009) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu Randnummer 3)
Antrag auf Erteilung einer
o Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( § 3 Absatz 1 GüKG)
o Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)

1. Antragstellendes Unternehmen

1.1 Ort der Niederlassung

Name bzw. Firma und Rechtsform
(falls im Handelsregister eingetragen) RegistergerichtRegister-Nr.

1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne (soweit abweichend von Nr. 1.1)

Straße und HausnummerPLZ und Ort
TelefonTelefaxE-Mail

1.3. Weitere Niederlassungen

Sind für das Unternehmen weitere Niederlassungen errichtet?

0 nein 0 ja (bitte geben Sie alle Niederlassungen in einer Niederlassungsliste an)

2. Antragstellender Unternehmer und Verkehrsleiter

2.1 Angaben über den/die Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer)

A

VornameNachnameggf. abweichender Geburtsname
DoktorgradGeschlecht (ankreuzen)
0 männlich 0 weiblich
GeburtstagGeburtsort
GeburtsstaatStaatsangehörigkeit
AnschriftStellung im Unternehmen
Nr. der Bescheinigung der fachlichen Eignung (soweit gleichzeitig Verkehrsleiter)

Bitte bei einer Gesellschaft die weiteren vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter angeben, ggf. in einer ergänzenden Anlage.

2.2 Angaben über den Verkehrsleiter (diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Person nicht bereits als Unternehmer unter Nr. 2.1 genannt ist)

VornameNachnameggf. abweichender Geburtsname
DoktorgradGeschlecht (ankreuzen)
0 männlich 0 weiblich
GeburtstagGeburtsort
GeburtsstaatStaatsangehörigkeit
AnschriftStellung im Unternehmen
Nr. der Bescheinigung der fachlichen Eignung (soweit gleichzeitig Verkehrsleiter)

2.3 Tätigkeit in weiteren Unternehmen

Tätigkeit als Verkehrsleiter in weiteren Unternehmen (bitte ankreuzen)

0 ja 0 nein

3. Anzahl der Fahrzeuge

Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 t übersteigt:

4. Anzahl der benötigten Ausfertigungen/beglaubigten Kopien

Anzahl der beantragten Ausfertigungen/beglaubigte Kopien:

5. Bestätigung der Unterschrift

Hiermit wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben richtig sind:




Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Absatz 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Kenntnis genommen:




Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)

Anlage 2 (zu Randnummer 17)
Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr

Das Unternehmen.............................................................................................................................................................................................................................................................................

verfügt am Stichtag über folgendes Eigenkapital:

I. Kapital ....................
II. Kapitalrücklage ....................
III. Gewinnrücklagen: ....................
1. gesetzliche Rücklage ....................
2. satzungsmäßige Rücklagen ....................
3. andere Gewinnrücklagen ....................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag ....................
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ....................
Eigenkapital ....................

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt......................................... ................................................................................

(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannte Person oder Gesellschaft (§ 3 StBerG) oder des Kreditinstituts)

Anlage 3 (zu Randnummer 17)
Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr

für das Unternehmen ...............................................................................................................................................................................................

Dem Eigenkapital, das nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anhand von geprüften Jahresabschlüssen nachzuweisen ist, können folgende Beträge hinzugerechnet werden:

1.
 
 
 
Nicht realisierte Reserven im
unbeweglichen Anlagevermögen
beweglichen Anlagevermögen
 
Summe
2.
 
 
 
 
Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion
(Person)
(Person)
(Person)
 
Summe
3.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers
Grundstücke (Verkehrswert)
(Person)
(Person)
(Person)
Bankguthaben
(Person)
(Person)
(Person)
Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)
(Person)
(Person)
(Person)
 
 
 
 
 

sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)
 
 
 
 
 Summe
4.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:
Grundstücke(Höhe der Beleihung)
(Person)
(Person)
(Person)
Sicherungsübereignungen:
(Person)
(Person)
(Person)
Sicherungsabtretungen
(Person)
(Person)
(Person)
 
Summe
Gesamtsumme aus 1. bis 4.:

Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe nachgewiesen (bitte ankreuzen) plausibel gemacht. Stichtag ist der ......................

auch in der Höhenachgewiesen
(bitte ankreuzen)plausibel gemacht. Stichtag ist der .........................
 
(Ort, Datum)(Stempel und Unterschrift einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannte Person oder Gesellschaft (§ 3 StBerG) oder des Kreditinstituts)

Anlage 4 (zu Randnummer 44)
Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Absatz 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Hinweise zum Datenschutz: Kenntnis genommen:

Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Verwaltungsvorschrift

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt.

Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Anpassung des nationalen Rechts ist bereits durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057), das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126) und die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 12012 S. 42) erfolgt.

Durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht erfolgen gegenüber der bisherigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2009 noch erforderliche Anpassungen an geänderte Begriffe in den EU-Verordnungen. Darüber hinaus erfolgen notwendige Präzisierungen, Erläuterungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen, Festlegungen von Zuständigkeiten und ergänzende Regelungen zur Übermittlung von Daten.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verwaltungsvorschrift verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder zusätzlichen Vollzugsaufwand.

III. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entsteht für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand im Rahmen der Verwaltungsvorschrift.

Die Verwaltungsvorschrift präzisiert lediglich die Verpflichtungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009, aus dem GüKG und der VUDat-DV ergeben.

IV. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Die Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verwaltungsvorschrift berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Randnummer 1

Präzisierung des Geltungsbereichs unter eigener Überschrift.

Randnummer 2

Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde.

Randnummer 3

Die bisherige Randnummer 3 wurde dahingehend leicht modifiziert, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz nunmehr der Anlage 1 inhaltlich zu entsprechen hat.

Randnummer 4

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 4.

Randnummer 5

Die Randnummer regelt das neue automatisierte Verfahren der Datenübermittlung im Rahmen der Anhörung. Ferner erfolgte eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.

Randnummer 6

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 6. Es erfolgte eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.

Randnummer 7

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 7.

Randnummer 8

Der Unternehmerbegriff wurde präzisiert. Ansonsten entspricht die Regelung der bisherigen Randnummer 8.

Randnummer 9

Konkretisiert die Unternehmereigenschaft und damit die Antragsberechtigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ausländische juristische Personen.

Randnummer 10

War bislang für das Antrag stellende Unternehmen die Fachkunde nach GüKG nachzuweisen, hat das Unternehmen nunmehr nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen. Dieser hat die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten. Der Begriff der Leitung der Verkehrstätigkeiten löst insoweit den Begriff der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte ab. Die Randnummer gibt Anhaltspunkte, an denen das Kriterium dieser tatsächlichen und dauerhaften Leitung zu prüfen ist.

Randnummer 11

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht die Benennung eines internen oder eines externen Verkehrsleiters vor. Diese neu eingeführte Regelung stellt klar, wer als sogenannter "interner" Verkehrsleiter nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anzusehen ist.

Randnummer 12

Stellt klar, dass ein Unternehmen grundsätzlich frei zwischen einem internen und externen Verkehrsleiter wählen kann und dass der externe Verkehrsleiter neben den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 weiter definierten Anforderungen zwingend die tatsächliche und dauerhafte Führung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens gewährleisten muss (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).

Randnummer 13

Diese Randnummer regelt die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Grenzen für die Fälle, in denen eine Person sowohl als interner und als externer Verkehrsleiter in verschiedenen Unternehmen tätig wird. Geregelt wird auch die Anwendung der Verfahrensweise für verbundene Unternehmen.

Randnummer 14

Die neu aufgenommene Regelung soll klarstellen, dass eine Abstimmung zwischen allen Erteilungsbehörden erfolgt, in deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eine natürliche Person als Verkehrsleiter in einem Güterkraftverkehrsunternehmen tätig ist bzw. noch tätig werden will. So kann die Einhaltung der Begrenzung auf eine Tätigkeit in höchstens vier Unternehmen mit einem Fahrzeugpark von höchstens 50 Fahrzeugen gewährleistet werden.

Randnummer 15

Die neu aufgenommene Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an den ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft, die für den internen und externen Verkehrsleiter gelten, erfüllt sind.

Randnummer 16

Die Regelung greift die alte Randnummer 10 auf und bezieht die neue Bestimmung zum Verkehrsleiter mit ein.

Randnummer 17

Die Regelung der alten Randnummer 11 zur Bezugsgröße für die Ermittlung der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird übernommen.

Bislang war das erforderliche Eigenkapital des Unternehmens mittels der Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 GBZugV a.F. nachzuweisen. Da nunmehr Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unmittelbar gilt, kann dieser Nachweis nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben werden. Da sich die Nachweisführung in der bisherigen Form jedoch bewährt hat, wird sie als Erleichterung für die Unternehmer und die Behörden weiterhin empfohlen. Entsprechende überarbeitete Vordrucke sind der Verwaltungsvorschrift als Anlagen angefügt. Darüber hinaus kann grundsätzlich der Nachweis über das nötige Eigenkapital auch in anderer geeigneter, nachprüfbarer Form geführt werden.

Randnummer 18

Entspricht inhaltlich der bisherigen Randnummer 12, es erfolgte jedoch eine sprachliche Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit und Anpassung an die aktuellen Begriffe.

Randnummer 19

Entspricht der bisherigen Randnummer 13, es erfolgte jedoch eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.

Randnummer 20

Die Unterrichtungspflichten entsprechen dem bisherigen Umfang. Allerdings hat die Unterrichtung des Bundesamtes für Güterverkehr nunmehr im automatisierten Verfahren zu erfolgen. Für die Unterrichtung der Berufsgenossenschaft ist eine bestimmte Form nicht vorgesehen, sondern in das Benehmen der Erteilungsbehörde gestellt.

Randnummer 21

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 15.

Randnummer 22

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 16.

Randnummer 23

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 17.

Randnummern 24 und 25

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Randnummer 18 und 19. Auf die doppelte Unterrichtung des Bundesamtes für Güterverkehr (bei unterschiedlichen zuständigen Außenstellen) kann durch das automatisierte Verfahren verzichtet werden.

Randnummer 26

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 20.

Randnummer 27

Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 21.

Randnummer 28

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Randnummer 22. Durch den Verweis auf die Randnummer 5 wird klargestellt, dass auch in diesem Anhörverfahren die Datenübermittlung an das Bundesamt im automatisierten Verfahren erfolgt.

Randnummern 29 und 30

Die Regelungen entsprechen den bisherigen Randnummern 24 und 25. Darüber hinaus kann auf verschiedene Meldepflichten verzichtet werden, da den Erlaubnis- und Lizenzbehörden selbst die Pflege der Registerdaten im automatisierten Verfahren obliegt.

Randnummer 31

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 in Verbindung mit § 3 Absatz 5b GüKG sieht das Güterkraftverkehrsrecht bei festgestellter Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften vor. Randnummer 31 regelt diesbezüglich, dass die Untersagungsverfügung nur gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen werden kann. Demgegenüber kann die Genehmigung dem Unternehmen entzogen werden.

Randnummer 32

Enthält zum einen Regelungen für den Fall, dass der Unternehmer gleichzeitig Verkehrsleiters des Unternehmens ist. Daneben werden die notwendigen Daten konkretisiert, die bei der nach § 3 Absatz 5b GüKG vorgesehenen Anhörung an das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt werden. Zudem wird die Meldung an das Bundesamt für Justiz geregelt.

Randnummer 33

Die Randnummer stellt klar, dass Artikel 14 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 bei der Untersagungsverfügung als rechtliche Grundlage zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus wird geregelt, dass diejenige Behörde, die ein Untersagungsverfahren betreibt, andere betroffene Behörden zu informieren hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsleiter als externer Verkehrsleiter bei mehreren Unternehmen tätig ist.

Randnummer 34

Neben dem Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters enthält diese Randnummer die Klarstellung, dass nur die Verstöße berücksichtigt werden können, die dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter persönlich angelastet werden können.

Randnummer 35

Diese Randnummer verdeutlicht, dass eine Wiedergestattung nur auf Antrag des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters erfolgt. Für die notwendige Ermessensentscheidung sollen dabei die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts herangezogen werden. Zudem wird geregelt, dass auch die Wiedergestattung dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden muss.

Randnummer 36

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Randnummer 26. Aufgenommen wurde der Hinweis, dass die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung auf maximal fünf Jahre befristet ist und die Fahrerbescheinigung damit eine andere Laufzeit als die Gemeinschaftslizenz hat.

Randnummer 37

Die Regelung entspricht der Regelung der bisherigen Randnummer 27. Ergänzend wird festgelegt, dass die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 GüKG an das Bundesamt für Güterverkehr künftig ausschließlich im automatisierten elektronischen Verfahren erfolgen kann. Hierbei sind die für den Datenaustausch zum Betrieb der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 GüKG bereitgestellten Schnittstellen zu verwenden.

Randnummer 38

Die Regelung stellt klar, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 GüKG bei in Tateinheit oder Tatmehrheit begangenen Ordnungswidrigkeiten lediglich auf die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 GüKG mitteilungspflichtigen Teile bezieht.

Randnummer 39

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln nach § 15 Absatz 2 GüKG die zu speichernden Daten im Wege automatisierter Verfahren an die Verkehrsunternehmensdatei. Zur Sicherstellung der Aktualität des in der Verkehrsunternehmensdatei erfassten Datenbestandes erfolgt die Übermittlung von Änderungen und Ergänzungen arbeitstäglich. Es soll so vermieden werden, dass bereits vorgenommene Änderungen und Ergänzungen erst mit zeitlichem Versatz durch die zuständigen Behörden übermittelt werden. Insbesondere im Hinblick auf den allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 Absatz 1 Satz 2 GüKG ist die Aktualität des Datenbestandes zu gewährleisten.

Randnummer 40

Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei an berechtigte Stellen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) erfolgen ausschließlich im Wege automatisierter Verfahren.

Randnummer 41

Die für den Datenaustausch zu verwendenden automatisierten Verfahren richten sich nach den organisatorischtechnischen Leitlinien auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 VUDat-DV. Die Teilnahme am automatisierten Verfahren setzt einen schriftlichen Antrag beim Bundesamt vor Aufnahme der Datenübermittlung voraus.

Randnummer 42

Mitteilungen und Anfragen an das Bundesamt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind von den zuständigen Stellen im Wege automatisierter Verfahren zu übermitteln. Mitteilungen von nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten an das Bundesamt als nationale Kontaktstelle werden im Wege automatisierter Verfahren an die nationalen zuständigen Stellen weitergeleitet.

Randnummer 43

Zur Wahrnehmung der Aufgabe der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind dem Bundesamt für Güterverkehr Daten über den Betroffenen bei bestandskräftigen Entscheidungen zur Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften zu übermitteln.

Randnummer 44

Zur einheitlichen Umsetzung der Informationspflicht in Artikel 17 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde ein Hinweistext über die Speicherung, Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten in das Muster eines Antragsformular (Anlage 1) aufgenommen. Soweit das Muster des Antragsformulars nicht verwendet wird, steht den zuständigen Behörden das Hinweisblatt nach Anlage 4 zur Erfüllung der Informationspflicht zur Verfügung.

Randnummer 45

Zur Überwachung der dauerhaften Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 haben die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Hierbei soll durch die Behörde eine Risikobewertung anhand von in dem jeweiligen Unternehmen begangenen Verstößen vorgenommen werden. Unternehmen mit erhöhtem Risiko sollen häufiger Überwachungsmaßnahmen unterzogen werden. Zur Vereinheitlichung der Risikobewertung wurde ein Risikoeinstufungssystem zwischen Bund und Ländern abgestimmt, das durch die Länder eingeführt wird. Dieses ist für die Risikobewertung eines Unternehmens maßgeblich.

Randnummer 46

Grundlage der Risikobewertung durch die zuständige Behörde sind die in einem Unternehmen begangenen Verstöße, die die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Soweit diese nicht aus bundesweiten Registern ersichtlich sind, sollen diese in die bei der Behörde geführte Unternehmensakte aufgenommen werden. Bei der Aktenführung ist zu gewährleisten, dass die enthaltenen Informationen auf dem aktuellen Stand sind, anderen zuständigen Stellen zugänglich sind und Eintragungen nach zwei Jahren aus der Unternehmensakte entfernt werden.

Randnummer 47

Die Regelung entspricht der Regelung der bisherigen Randnummer 28. Auf die explizite Nennung von Durchschreibesätzen wurde aus Gründen des technischen Fortschritts verzichtet, die Verwendung derselben ist auch weiterhin möglich.

Randnummer 48

Die Regelung stellt klar, dass die Datenübermittlung an das und durch das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich im automatisierten Verfahren erfolgt.

Randnummer 49

Hinweis zur Gleichstellung von Männern und Frauen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Regelung des Inkrafttretens und zum Außerkrafttreten der Verwaltungsvorschrift vom B. April 2009.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2142:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin