Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

A. Problem und Ziel

Beim Strom- und Gasnetzbetrieb handelt es sich um ein langfristiges Geschäft, das zu einem erheblichen Maße anlagenbasiert ist. Die im Rahmen der Entgeltregulierung zu berücksichtigenden Netzkosten folgen daher zu einem Großteil aus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen. Der Bewertung dieses Anlagevermögens kommt daher eine zentrale Funktion zu. In der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung wird bei der Bewertung zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden. Die Strom- und die Gasnetzentgeltverordnung schreiben vor, dass Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2006) zu Tagesneuwerten zu bewerten sind. Dies macht es erforderlich, die jeweiligen Tagesneuwerte unter Zuhilfenahme von Indexreihen zu ermitteln. Bisher war vorgesehen, dass anlagengruppenspezifische Indexreihen zu verwenden sind. Diese Vorgabe hat zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, da durch die erforderliche Differenzierung erheblich größere Unschärfen und Unsicherheiten eingetreten sind, als dies bei einer Verwendung allgemeiner Indexreihen der Fall gewesen wäre. Die bisher notwendige Differenzierung der zu verwendenden Indexreihen konnte nur durch die Kombination verschiedener spezifischer Reihen erreicht werden. Diese Bildung von Mischindizes führte jedoch dazu, dass Annahmen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Indexreihen zu treffen waren. Hinzu kam, dass die spezifischen Reihen des Statistischen Bundesamtes nicht hinreichend weit in die Vergangenheit zurückreichen, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung verknüpft werden müssten.

Zudem haben sich in der Regulierungspraxis Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Zinssatzes ergeben, mit dem der Anteil des Eigenkapitals zu verzinsen ist, der die regulatorisch zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigt. Insbesondere besteht nach der bislang ergangenen Rechtsprechung Unklarheit darüber, wie der Zinssatz ohne zu großen bürokratischen Aufwand für Netzbetreiber und Behörden angemessen ermittelt werden kann. Um im Wege der Regulierungspraxis einen netzbetreiberspezifischen Risikozuschlag für das die zulässige Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital zu ermitteln, müssten netzbetreiberspezifische Risikobewertungen durchgeführt werden. Diese existieren für die Mehrzahl der Netzbetreiber jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund können klassenspezifische oder individuelle Risikozuschläge nicht verlässlich und rechtssicher bestimmt werden. Es besteht daher Regelungsbedarf.

Seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2005 bestehen im Netzentgeltbereich Sonderregelungen für energieintensive Letztverbraucher. Diese Regelungen tragen der Wirkung der gleichmäßigen Stromabnahme dieser Letztverbrauchergruppe Rechnung. Im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung weiter abgesenkt (7000 Benutzungsstunden im Jahr und 10 Gigawattstunden (GWh) Verbrauch) und grundsätzlich eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten vorgesehen ("Null-Entgelt"). Es wurde zudem geregelt, dass die Erlöse, die dem betroffenen Netzbetreiber entgehen, bundesweit gewälzt werden (sog. § 19 - Umlage). Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung haben gezeigt, dass der Anwendungsbereich zu weit gefasst ist und daher gegebenenfalls Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Regelung bestehen. Die sich daraus ergebenden Diskussionen führen zu Unsicherheiten, die sich gegebenenfalls negativ auf den Industriestandort Deutschland auswirken könnten.

Der Umbau des Energieversorgungssystems zu einem System mit einem höheren Anteil erneuerbarer Energien erfordert Investitionen in Netze, aber auch Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Netzbetreiber. Der bisherige Rechtsrahmen bildet den zusätzlichen Aufwand für Netzbetreiber, die in die Forschung und Entwicklung von neuen Energietechnologien investieren, indem z.B. Demonstrationsprojekte durchgeführt werden, nicht hinreichend ab. Während die Forschung an neuen Technologien weiterhin Aufgabe der elektrotechnischen Industrie ist, ist eine Beteiligung von Netzbetreibern an Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Erprobung der neuen Technologien in der Praxis unerlässlich.

Hier hat die Plattform "Zukunftsfähige Netze" der Bundesregierung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen breiten Konsens hinsichtlich einer Regelung entwickelt. Daneben ist gerade im Bereich der Hochspannungsebene denkbar, dass Netzinvestitionen zur Integration erneuerbarer Energien bei einzelnen Netzbetreibern auf der Hochspannungsebene nicht adäquat über das vorhandene Instrument des Erweiterungsfaktors nach § 10 der Anreizregulierungsverordnung abgedeckt werden. Dieser Nebeneffekt des eher pauschalierenden Erweiterungsfaktors könnte sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netzbetreiber und die Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken. Dies ist der gemeinsame Befund der Plattform "Zukunftsfähige Netze" der Bundesregierung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Einen solchen gemeinsamen Befund gibt es für andere Netzebenen und -arten dagegen nicht.

Der Umbau des Energieversorgungssystems zu einem System mit einem höheren Anteil erneuerbarer Energien erfordert daneben die Flexibilisierung der Nachfrage. Variable Tarife eignen sich dazu. Nach § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Lieferanten, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Auf diese Weise lassen sich variable Tarife mit intelligenten Messsystemen umsetzen, wie sie das Energiewirtschaftsgesetz in § 21c Absatz 1 bereits heute für bestimmte Gruppen, insbesondere diejenigen mit einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Jahresstromverbrauch, verpflichtend vorsieht. Variable Tarife erfordern häufige Messungen des Stromverbrauchs in kurzen Zeitabständen und Flexibilisierungen in der Bilanzierung. Diese Messungen in kurzen Abständen und die Flexibilisierungen sieht das gültige System bisher nur für die Sondergruppe der gewerblichen/industriellen Verbraucher mit der registrierenden Leistungsmessung regelmäßig vor. Für die große Gruppe der Verbraucher unterhalb der 100 000 Kilowattstundengrenze für gewerbliche/industrielle Verbraucher fehlte es bislang an Flexibilitäten; stattdessen sind Einkauf und Bilanzierung nach so genannten Standardlastprofilen, also losgelöst vom tatsächlichen, individuellen Verbrauchsverhalten des Kunden, die Regel.

Daneben hat sich herausgestellt, dass die Belastungen aus dem Anschluss von Biogasanlagen sehr unterschiedlich zwischen den beiden Marktgebieten verteilt sind.

B. Lösung

Die Ermittlung der Tagesneuwerte erfolgt nunmehr durch den Rückgriff auf einige wesentliche, übergeordnete Indexreihen, die die entscheidenden Preiseinflüsse abbilden und die in der Verordnung niedergelegt sind. Ein Rückgriff auf eine Vielzahl von Einzelreihen und Mischindizes wird in der Regel unnötig. Durch die Festschreibung der Indexreihen in der Verordnung wird die Kalkulationsgrundlage für das System der Nettosubstanzerhaltung einheitlich im Rechtsrahmen verankert.

Zudem wird die Ermittlung des Zinssatzes zur Verzinsung des Eigenkapitals, das die regulatorisch zulässige Quote von 40 Prozent übersteigt, geregelt. Wie schon nach der bisherigen Regelung erfolgt die Verzinsung des entsprechenden Eigenkapitalanteils mit einem Nominalzins. Der Nominalzins ergibt sich aus dem Durchschnittswert der letzten zehn Jahre von drei durch die Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unternehmen sowie Hypothekenpfandbriefe). Durch die Auswahl der Reihen wird den Netzbetreibern gleichzeitig ein Risikozuschlag in der Verzinsung gewährt. Durch die Auswahl und Festschreibung mehrerer langjähriger Zinsreihen wird zudem gewährleistet, dass sich Zins und Risikozuschlag im Zeitablauf auf Dauer an den Verhältnissen orientieren, die für Unternehmen im Wettbewerb auf den Kapitalmärkten bestehen. Gleichzeitig wird dem geringeren unternehmerischen Risiko im Netzbereich Rechnung getragen.

Die Regelung des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung wird geändert, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Für die energieintensive Industrie wird ein reduziertes Netzentgelt (wieder) eingeführt. Die Festlegung der Höhe des Netzentgelts berücksichtigt die positive Wirkung des gleichmäßigen Abnahmeverhaltens der energieintensiven Letztverbraucher auf das Netz und trägt dieser Rechnung. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix im Zeitablauf weiter erhöhen wird. Vor diesem Hintergrund wird zukünftig darüber diskutiert werden müssen, ob Aspekte der Nachfrageflexibilisierung stärker zu berücksichtigen sind. Dies könnte dann erforderlich werden, falls bei einer weiterhin zunehmend flexiblen Einspeisung von Energie in das Netz, ein gleichmäßiger Bezug von Energiemengen nicht mehr die positiven dämpfenden Wirkungen auf das Netz hat. In einem solchen Fall könnte es notwendig werden, eine Netzentgeltreduzierung an Aspekte der flexiblen Nachfragesteuerung zu knüpfen.

Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene des Verteilnetzes werden zukünftig ebenfalls über Investitionsmaßnahmen nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung berücksichtigt. Zudem wird geregelt, dass Kosten für Forschung- und Entwicklung unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen ebenfalls im Rahmen der Anreizregulierung und damit in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden können.

Um die Einführung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu erleichtern, wird ein neues vereinfachtes Bilanzierungsverfahren, die so genannte Zählerstandsgangmessung, unterhalb der registrierenden Leistungsmessung als weitere Option neben den Standardlastprofilverfahren eingeführt. Dieses Verfahren schafft neue Spielräume, um Energie individueller zu beschaffen und zu bilanzieren. Dies generiert Vorteile sowohl für das Gesamtsystem als auch für den Verbraucher.

Um der ungleichen Lastenverteilung beim Biogas Rechnung zu tragen, wird geregelt, dass die Umlage der Biogaskosten bundesweit erfolgt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, da diese nicht Adressaten der getroffenen Regelungen sind.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelungen verursachen keinen wesentlichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine neuen Anforderungen an die Wirtschaft zur Erfüllung der Vorgaben gestellt, da die entsprechenden Anforderungen bereits nach der geltenden Rechtslage bestehen. Dies trifft auch auf die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten zu, da die betroffenen Unternehmen bereits in der Vergangenheit Förderanträge gestellt haben. Der Inhalt der Förderanträge kann im Wesentlichen auch bei der regulatorischen Berücksichtigung der Kosten verwendet werden. Durch die zusätzliche Übersendung der Förderanträge an die Regulierungsbehörde dürfte kein wesentlicher Mehraufwand entstehen, da davon auszugehen ist, dass die Übersendung elektronisch erfolgt.

Erleichterungen bei der Bilanzierung ermöglichen eine effizientere, kundengenauere Beschaffung von Energie für Stromkunden. Basis der Zählerstandsgangmessung sind Viertelstunden-Arbeitswerte des Energieverbrauchs. Viertelstundenwerte als Basis für die Bilanzierung zwischen Lieferanten und Netzbetreibern sind Standard in der Energiewirtschaft und bereits seit Jahrzehnten gebräuchlich für Gewerbe- und Industriekunden. Das Verfahren fügt sich damit nahtlos in das System ein. Der damit nicht wesentliche zusätzliche Erfüllungsaufwand entsteht darüber hinaus nur für die Lieferanten, die eine Alternative zu herkömmlichen Standardlastprofilen für bestimmte Kunden anbieten wollen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. Bereits nach geltender Rechtslage sind die entsprechenden Informationen durch die Wirtschaft zu übermitteln. Es werden keine qualitativ neuen Anforderungen gestellt, so dass sich hieraus keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergeben.

Auch durch die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Netzbetreiber die notwendigen Angaben bereits in den Forschungsförderanträgen gemacht haben und diese dann ein zweites Mal bei der zuständigen Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung von Forschungs- und Entwicklungskosten einreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch wesentlicher Mehraufwand entsteht.

Im Zusammenhang mit der Einführung der Zählerstandsgangmessung als Bilanzierungsverfahren entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die durch die Verordnung vorgesehenen Änderungen führen zu keinem weiteren Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Regelungen führen zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Kommunen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen zu keinem bzw. allenfalls zu geringem zusätzlichem Erfüllungsaufwand bei den Ländern führen.

F. Weitere Kosten

Durch die Änderung der Grundlagen für die Tagesneuwertberechnung und die Bestimmung des Zinssatzes für den Anteil des Eigenkapitals, der die zulässige Quote von 40 Prozent übersteigt, können Preiseffekte nicht ausgeschlossen werden. Diese können sich sowohl erhöhend, aber auch senkend auf die Netzentgelte und damit auf den Strom- bzw. Gaspreis auswirken. Gleichermaßen können durch die zusätzliche Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Wiedereinführung eines Netzentgelts für die energieintensive Industrie Kostensteigerungen eintreten. Die Kostensteigerungen lassen sich jedoch nicht beziffern, da sie Kostensenkungen in anderen Bereichen gegenüberstehen können, durch die sie überkompensiert werden.

Die Neuregelung der besonderen Netzentgeltregelung für besonders stromintensive Unternehmen wird passgenauer ausgestaltet, indem die bisher vollständig von den Netzentgelten befreiten Unternehmen zukünftig wieder einen bestimmten Anteil der Netzkosten tragen müssen. Insgesamt wird das Volumen der Entlastung der energieintensiven Industrie sinken. Damit verringert sich auch das Volumen der auf die übrigen Verbrauchergruppen gewälzten entgangenen Erlöse und letztlich die Umlagehöhe. Überschlägige Berechnungen legen nahe, dass sich das Volumen, der bundesweit umgelegten entgangenen Erlöse um ca. 500 Millionen Euro unter Zugrundelegung der nach geltender Rechtslage prognostizierten entgangenen Erlöse für das Jahr 2013 deutlich verringern dürfte. Abschätzungen, die in die fernere Zukunft reichen, sind jedoch nicht belastbar durchführbar, da mögliche Entgeltsenkungen oder -steigerungen ebenso wenig abschätzbar sind wie die Entwicklung des Abnahmeverhaltens der antragsberechtigten Letztverbraucher.

Die Erleichterungen zur Einführung variabler Tarife durch zusätzliche

Bilanzierungsoptionen sind für den Verbraucher tendenziell eher Kosten senkend als steigernd, weil Lieferanten die Möglichkeiten haben, Einkaufsvorteile bei der Beschaffung von Energiemengen an Kunden weiterzugeben, da eine schematische Beschaffung/Bilanzierung auf Basis standardisierter Profile einer individuellen Beschaffung und Bilanzierung auf Basis von tatsächlichem Verbrauchsverhalten weicht.

Durch die Neuregelung zur Biogasumlage werden einzelne Verbraucher belastet und andere entlastet. Insgesamt bleibt die Gesamthöhe der Belastung aller Verbraucher aber unverändert.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17)*)" durch die Wörter "unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a" ersetzt.

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8 Satz 2 wird aufgehoben

7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr:

Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Art. 4 der Verordnung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Antragsberechtigt für den Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist der Letztverbraucher. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzbetreibern zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 8 und 9 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwenden sind.

§ 20 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Umlage nach den Sätzen 8 und 9 erstmals zum 1. Januar 2012 in die Verprobung einzubeziehen ist. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten."

8. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,"

9. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

Artikel 2
Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014

§ 19 Absatz 2 Satz 3 der Stromnetzentgeltverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgelts hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln."

Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte".

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17*))" durch die Wörter "unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a" ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 8 Satz 2 wird aufgehoben

6. In § 20b werden die Wörter "auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt" durch die Wörter "bundesweit umgelegt" ersetzt.

7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,".

Artikel 4
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird die Angabe "13" durch die Angabe "12a" ersetzt.

3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,".

5. § 23 wird wie folgt geändert:

6. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten".

7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Forschungs- und Entwicklungskosten

8. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1,".

9. § 33 wird wie folgt geändert:

10. In Anlage 2 wird nach dem Wort "Spannungsebenen" die Angabe "Hochspannung," gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

" § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 12 wird wie folgt geändert:

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln."

5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist."

6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Leistungsmessung" die Angabe ",Zählerstandsgangmessung" eingefügt.

7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Beim Strom- und Gasnetzbetrieb handelt es sich um ein langfristiges Geschäft, das zu einem erheblichen Maße anlagenbasiert ist. Die im Rahmen der Entgeltregulierung zu berücksichtigenden Netzkosten folgen daher zu einem Großteil aus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen. Die Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung schreibt vor, dass Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2006) zu Tagesneuwerten zu bewerten sind. Dies macht es erforderlich, die jeweiligen Tagesneuwerte unter Zuhilfenahme von Indexreihen zu ermitteln. Bisher war vorgesehen, dass anlagengruppenspezifische Indexreihen zu verwenden waren. Diese Vorgabe hat zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, da durch die erforderliche Differenzierung erheblich größere Unschärfen und Unsicherheiten eingetreten sind, als dies bei einer Verwendung allgemeiner Indexreihen der Fall gewesen wäre. Die bisher notwendige Differenzierung der zu verwendenden Indexreihen konnte nur durch die Kombination verschiedener spezifischer Reihen erreicht werden. Diese Bildung von Mischindizes führt jedoch dazu, dass Annahmen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Indexreihen zu treffen sind. Hinzu kommt, dass die spezifischen Reihen des Statistischen Bundesamtes nicht hinreichend weit in die Vergangenheit zurückreichen, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung verknüpft werden mussten. Die Ermittlung der Tagesneuwerte wird daher nunmehr durch den Rückgriff auf einige wesentliche, übergeordnete Indexreihen des statistischen Bundesamtes erfolgen, die in der Verordnung niedergelegt sind. Ein Rückgriff auf eine Vielzahl von Einzelreihen und Mischindizes wird in der Regel unnötig. Durch die Festschreibung der Indexreihen in der Verordnung wird die Kalkulationsgrundlage für das System der Nettosubstanzerhaltung einheitlich im Rechtsrahmen verankert.

Zudem haben sich in der Regulierungspraxis Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Zinssatzes ergeben, mit dem der Anteil des Eigenkapitals zu verzinsen ist. Insbesondere besteht nach der bislang ergangenen Rechtsprechung Unklarheit darüber, wie ein angemessener Zinssatz (insbesondere ein angemessener Risikozuschlag) ohne zu großen bürokratischen Aufwand angemessen ermittelt werden kann. Um im Wege der Regulierungspraxis einen netzbetreiberspezifischen Risikozuschlag zu ermitteln, müssten netzbetreiberspezifische Ratings durchgeführt werden. Diese existieren nicht. Vor diesem Hintergrund können klassenspezifische oder individuelle Risikozuschläge nicht verlässlich und rechtssicher bestimmt werden. Die Verzinsung des Eigenkapitals, das die regulatorisch zulässige Quote von 40 Prozent übersteigt, wird weiterhin unter Verwendung eines Nominalzinssatzes erfolgen. Der Nominalzins ergibt sich aus dem Durchschnittswert der letzten zehn Jahre von drei durch die Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unternehmen sowie Hypothekenpfandbriefe).

Seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2005 bestehen im Netzentgeltbereich Sonderregelungen für energieintensive Letztverbraucher, die der Wirkung der gleichmäßigen Stromabnahme dieser Letztverbrauchergruppe auf die Netzkosten und die Netzstabilität Rechnung tragen. Im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die Voraussetzungen weiter abgesenkt (7.000 Benutzungsstunden im Jahr und 10 Gigawattstunden (GWh) Verbrauch) und grundsätzlich eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten vorgesehen. Es wurde zudem geregelt, dass die Erlöse, die dem betroffenen Netzbetreiber entgehen, bundesweit gewälzt werden (sog. § 19 - Umlage). Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung haben gezeigt, dass der Anwendungsbereich zu weit gefasst ist. Die sich daraus ergebenden Diskussionen führen zu Unsicherheiten, die sich gegebenenfalls negativ auf den Wirtschaftsstandort Deutschland auswirken könnten. Es wird für Letztverbraucher mit einem besonders hohen und gleichmäßigen Stromverbrauch ein reduziertes Netzentgelt wieder eingeführt. Die Festlegung der Höhe des Netzentgelts berücksichtigt die positive Wirkung des gleichmäßigen Abnahmeverhaltens der energieintensiven Letztverbraucher auf das Netz und trägt dieser Rechnung. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix im Zeitablauf weiter erhöhen wird. Vor diesem Hintergrund wird zukünftig darüber diskutiert werden müssen, ob Aspekte der Nachfrageflexibilisierung stärker zu berücksichtigen sind. Dies könnte dann erforderlich werden, falls bei einer weiterhin zunehmend flexiblen Einspeisung von Energie in des Netz, ein gleichmäßiger Bezug von Energiemengen nicht mehr die positiven dämpfenden Wirkungen auf das Netz hat. In einem solchen Fall könnte es notwendig werden, eine Netzentgeltreduzierung an Aspekte der flexiblen Nachfragesteuerung zu knüpfen.

Der Umbau des Energieversorgungssystems zu einem System mit einem höheren Anteil erneuerbarer Energien erfordert Investitionen in Netze sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeit durch die Netzbetreiber. Der bisherige Rechtsrahmen setzt bisher keine zusätzlichen Anreize für Netzbetreiber, in die Erforschung und Entwicklung von neuen Energietechnologien einzusteigen, indem z.B. Pilot- oder Demonstrationsprojekte durchgeführt werden. Daneben ist, gerade im Bereich der Hochspannungsebene denkbar, dass Netzinvestitionen zur Integration erneuerbarer Energien bei einzelnen Netzbetreibern auf der Hochspannungsebene nicht adäquat über das vorhandene Instrument des Erweiterungsfaktors nach § 10 der Anreizregulierungsverordnung abgedeckt werden. Dieser Nebeneffekt des eher pauschalierenden Erweiterungsfaktors könnte sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netzbetreiber und die Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken.

Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene des Verteilnetzes werden zukünftig ebenfalls über Investitionsmaßnahmen nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung berücksichtigt. Zudem wird geregelt, dass Kosten für Forschung- und Entwicklung unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen ebenfalls im Rahmen der Anreizregulierung und damit in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden können, auch, wenn diese Kosten außerhalb eines Basisjahres anfallen.

Variable Tarife eignen sich dazu, die Nachfrage zu flexibilisieren. Nach § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Lieferanten, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Umsetzen lassen sich auf diese Art variable Tarife mit intelligenten Messsystemen, wie sie das Energiewirtschaftsgesetz in § 21c Absatz 1 bereits heute für bestimmte Gruppen, insbesondere diejenigen mit einem deutlich über dem Durchschnitt liegendem Jahresstromverbrauch, verpflichtend vorsieht. Variable Tarife erfordern häufige Messungen von Stromverbräuchen in kurzen Zeitabständen und dies berücksichtigende Flexibilisierungen in der Bilanzierung, die das gültige System bisher nur für die Sondergruppe der gewerblichen/industriellen Verbraucher mit der registrierenden Leistungsmessung regelmäßig vorsieht. Für die große Gruppe der Verbraucher unterhalb der 100 000 Kilowattstundengrenze für gewerbliche/industrielle Verbraucher fehlte es bislang an Flexibilitäten, stattdessen sind Einkauf und Bilanzierung nach so genannten Standardlastprofile, also losgelöst vom tatsächlichen, individuellen Verbrauchsverhalten des Kunden, die Regel. Die Änderungen der Stromnetzzugangsverordnung schaffen da Abhilfe, indem die zusätzliche Bilanzierungs- und Abrechnungsvariante der Zählerstandsgangmessung als zusätzliche Option eingeführt wird.

Daneben hat sich herausgestellt, dass die Belastungen aus dem Anschluss von Biogasanlagen sehr unterschiedlich zwischen den beiden Marktgebieten verteilt sind. Um der ungleichen Lastenverteilung beim Biogas Rechnung zu tragen, wird geregelt, dass die Umlage der Biogaskosten bundesweit erfolgt.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, da diese nicht Adressaten der getroffenen Regelungen sind.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelungen verursachen keinen wesentlichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine neuen Anforderungen an die Wirtschaft zur Erfüllung der Vorgaben gestellt, da die entsprechenden Anforderungen bereits nach der geltenden Rechtslage bestehen. Dies trifft auch auf die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten zu, da die betroffenen Unternehmen bereits in der Vergangenheit Förderanträge gestellt haben. Der Inhalt der Förderanträge kann im Wesentlichen auch bei der regulatorischen Berücksichtigung der Kosten verwendet werden. Durch die zusätzliche Übersendung der Förderanträge an die Regulierungsbehörde dürfte kein wesentlicher Mehraufwand entstehen, da davon auszugehen ist, dass die Übersendung elektronisch erfolgt.

Erleichterungen bei der Bilanzierung ermöglichen eine effizientere, kundengenauere Beschaffung von Energie für Stromkunden. Basis der Zählerstandsgangmessung sind Viertelstunden-Arbeitswerte des Energieverbrauchs. Viertelstundenwerte als Basis für die Bilanzierung zwischen Lieferanten und Netzbetreibern sind Standard in der Energiewirtschaft und bereits seit Jahrzehnten gebräuchlich für Gewerbe- und Industriekunden. Das Verfahren fügt sich damit nahtlos in das System ein. Der damit nicht wesentliche zusätzliche Erfüllungsaufwand entsteht darüber hinaus nur für die Lieferanten, die eine Alternative zu herkömmlichen Standardlastprofilen für bestimmte Kunden anbieten wollen.

Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. Bereits nach geltender Rechtslage sind die entsprechenden Informationen durch die Wirtschaft zu übermitteln. Es werden keine qualitativ neuen Anforderungen gestellt, so dass sich hieraus keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergeben.

Auch durch die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Netzbetreiber die notwendigen Angaben bereits in den Forschungsförderanträgen gemacht haben und diese dann ein zweites Mal bei der zuständigen Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung von Forschungs- und Entwicklungskosten einreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch wesentlicher Mehraufwand entsteht.

Im Zusammenhang mit der Einführung der Zählerstandsgangmessung als Bilanzierungsverfahren entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die durch den Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem weiteren Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Regelungen führen zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Kommunen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen zu keinem bzw. allenfalls zu geringem zusätzlichem Erfüllungsaufwand bei den Ländern führen.

IV. Weitere Kosten

Durch die Änderung der Grundlagen für die Tagesneuwertberechnung und die Bestimmung des Zinssatzes für den Anteil des Eigenkapitals, der die zulässige Quote von 40 Prozent übersteigt, können Preiseffekte nicht ausgeschlossen werden. Diese können sich sowohl erhöhend, aber auch senkend auf die Netzentgelte und damit auf den Strom- bzw. Gaspreis auswirken. Gleichermaßen können durch die zusätzliche Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Wiedereinführung eines Netzentgelts für die energieintensive Industrie Kostensteigerungen eintreten. Die Kostensteigerungen lassen sich jedoch nicht beziffern, da sie Kostensenkungen in anderen Bereichen gegenüberstehen können, durch die sie überkompensiert werden.

Die Neuregelung der besonderen Netzentgeltregelung für besonders stromintensive Unternehmen wird passgenauer ausgestaltet, indem die bisher vollständig von den Netzentgelten befreiten Unternehmen zukünftig wieder einen bestimmten Anteil der Netzkosten tragen müssen. Insgesamt wird das Volumen der Entlastung der energieintensiven Industrie sinken. Damit verringert sich auch das Volumen der auf die übrigen Verbrauchergruppen gewälzten entgangenen Erlöse und letztlich die Umlagehöhe. Überschlägige Berechnungen legen nahe, dass sich das Volumen, der bundesweit umgelegten entgangenen Erlöse um ca. 500 Millionen Euro unter Zugrundelegung der nach geltender Rechtslage prognostizierten entgangenen Erlöse für das Jahr 2013 deutlich verringern dürfte. Abschätzungen, die in die fernere Zukunft reichen, sind jedoch nicht belastbar durchführbar, da mögliche Entgeltsenkungen oder -steigerungen ebenso wenig abschätzbar sind wie die Entwicklung des Abnahmeverhaltens der antragsberechtigten Letztverbraucher.

Die Erleichterungen zur Einführung variabler Tarife durch zusätzliche Bilanzierungsoptionen sind für den Verbraucher tendenziell eher Kosten senkend als steigernd, weil Lieferanten die Möglichkeiten haben, Einkaufsvorteile bei der Beschaffung von Energiemengen an Kunden weiterzugeben, da eine schematische Beschaffung/Bilanzierung auf Basis standardisierter Profile einer individuellen Beschaffung und Bilanzierung auf Basis von tatsächlichem Verbrauchsverhalten weicht.

Durch die Neuregelung zur Biogasumlage werden einzelne Verbraucher belastet und andere entlastet. Insgesamt bleibt die Gesamthöhe der Belastung aller Verbraucher aber unverändert.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Verordnungsentwurf enthaltenen Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

VI. Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit dem Verordnungsentwurf sollen u.a. verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in die Hochspannungsebene sowie Anreize für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit durch die Netzbetreiber geschaffen und damit die Integration erneuerbarer Energien in das Energieversorgungssystem unterstützt werden. Mit dem Verordnungsentwurf werden weitere Anreize für die Einführung variabler Tarife gesetzt, mit den Verbrauchseinsparungen sowie die Steuerung des Energieverhaltens gefördert werden.

VII. Befristung

Mit der Verordnung sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die Regulierung geschaffen werden. Eine Befristung kommt nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Inhaltsübersicht, die der Einfügung des § 6a in die Stromnetzentgeltverordnung Rechnung trägt.

Zu Nummer 2

Die Definition überführt die von der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) von September 2011 entwickelte Verwaltungspraxis in den Verordnungstext. Zugleich erfolgt damit eine Angleichung des auch im Erneuerbare-Energien-Gesetzes verwendeten Begriffes der Abnahmestelle im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung, so dass dadurch auch eine einheitliche Verwaltungspraxis zwischen den verschiedenen Sonderregelungen für energieintensive Unternehmen ermöglicht wird. Zudem soll mit der Definition der "Abnahmestelle" soll eine einheitliche Verwaltungspraxis der Regulierungsbehörden bei der Anwendung des § 19 der Stromnetzentgeltverordnung gewährleistet werden. Dabei ist von physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers insbesondere dann auszugehen, wenn diese untereinander elektrisch (galvanisch) verbunden sind. Die Einfügung dieser Definition ist erforderlich, weil der Begriff, anders als andere relevante Begriffe des § 19 StromNEV, nicht im Energiewirtschaftsgesetz, dessen Definitionen selbstverständlich auch in der StromNEV gelten, definiert ist.

Zu Nummer 3

Die Änderung des § 6 Absatz 3 StromNEV ist erforderlich, da im Rahmen der durchgeführten Entgeltprüfungen im Jahr 2006/2007 sowie im Jahr 2008 deutlich geworden ist, dass die verwendeten Indexreihen zu differenziert und dadurch nicht praxistauglich genug sind. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass spezifische Preisentwicklungen von Strom- bzw. Gasanlagegütern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder, nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind. Eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes zu Preisentwicklungen in den Netzen der Stromversorgung ist damit ausgeschlossen.

Eine sehr kleinteilige Differenzierung der Preisindizes kann dabei aber die Treffsicherheit nicht erhöhen. Vielmehr wären einzelne spezifische Indexreihen zu Mischindizes zusammenzuführen bzw. einzelne Baumaßnahmen voneinander zu separieren. Zudem reichen sehr spezifische Indexreihen nicht weit genug in die Vergangenheit zurück, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung miteinander verkettet werden müssten. Eine einfache Zurückverfolgung der Preiseinflüsse über die notwendigen langen Zeiträume ist damit erheblich erschwert, da das Statistische Bundesamt lediglich die aktuellen Indexreihen veröffentlicht.

Die Verordnungsänderung ermöglicht durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen die praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten. Mischindizes werden nur dann gebildet, wenn die Preisentwicklung damit sachgerechter und transparenter abgebildet werden kann. Die Gewichte der einzelnen Indexreihen sind aus den im Rahmen des letzten Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur zu den Preisindizes gewonnenen Erkenntnissen abgeleitet worden. Durch diese Regelung sind damit Preisindizes anzuwenden, die die Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber adäquat berücksichtigen.

Zu Nummer 4

Die Regelung, welche Indexreihen auf alle Altanlagegüter im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden sind, stellt für die Zukunft eine verlässliche einheitliche Ermittlung der Tagesneuwerte sicher. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte zu Tagesneuwerten, die unter Zugrundelegung von Indexreihen, die von dieser Vorschrift abweichen ermittelt wurden, wird ausgeschlossen.

Absatz 1 regelt, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte grundsätzlich Anwendung finden sollen. Der Bauleistungsindex "Ortskanäle" bildet die Preisentwicklung einer Vielzahl von Einzelleistungen ab, mit denen relevante Tiefbauarbeiten (z.B. Erdarbeiten und Oberflächenwiederherstellung) abgedeckt werden. Der Index "Ortskanäle" enthält, neben anderen Komponenten auch einen Anteil zur Abbildung der speziellen Lohnentwicklung im Tiefbaugewerbe. Gleichzeitig wird vermieden, dass sachfremde Gewerke (z.B. tapezieren, wenn auch die Lohnentwicklung im Hochbau berücksichtigt würde) bei der Bestimmung der Preisentwicklung berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bauleistungsindex "Ortskanäle" der sachgerechte Index, um die Preisentwicklung der relevanten Arbeiten, z.B. Erdarbeiten oder Montage abzubilden.

Die ausgewählten Indexreihen bilden daher die Preisentwicklung der wesentlichen Arbeiten, die bei der Errichtung der benannten Anlagengruppen durchzuführen sind, sowie der Materialien ab. Dies gilt auch, obwohl mit der Auswahl der Reihen eine gewisse Typisierung verbunden ist. Sie tragen insbesondere durch ihre Verbindung miteinander zu Mischindizes dem Umstand Rechnung, dass bei der Errichtung bzw. Wiederbeschaffung eines bestimmten Anlageguts verschiedene Arbeiten durchzuführen sind. Da Arbeits- und Materialkosten zu einem unterschiedlichen Anteil einfließen können, mussten diese teilweise gewichtet werden. Die jeweilige Gewichtung wird dabei in der Vorschrift vorgenommen. Die gewählten Gewichte stützen sich im Wesentlichen auf bei der Regulierungsbehörde vorliegende Erkenntnisse, die sich aus Verwaltungsverfahren in der Vergangenheit ergeben haben und durch die Regulierungsbehörde plausibilisiert wurden.

Absatz 2 regelt den Fall, dass die in Absatz 1 benannten Indexreihen für den betrachteten Zeitraum nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass eine Verkettung mit vergleichbaren Indexreihen erfolgt, die in Absatz 2 näher bezeichnet sind. Zudem regelt die Vorschrift die Verkettungsmethodik. Die Ersatzindexreihe wird mit dem Verkettungsfaktor multipliziert und dadurch umbasiert. Dies führt dazu, dass die Preisänderung unverändert bleibt. Die Verkettungsmethodik entspricht der Verkettungsmethodik in den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes zur Fachserie 16 und 17.

Absatz 3 regelt die Berechnung der Faktorwerte. Diese Faktorwerte dienen der Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die jeweiligen Tagesneuwerte. Gilt das Basisjahr 2011, ergibt sich der Indexfaktor des Jahres t aus dem Quotienten des Indexwertes des Jahres 2011 und dem Indexwert des Jahres t. Multipliziert man somit den Indexfaktor des Jahres t mit dem Indexwert des Jahres t, ergibt sich der Indexwert des Jahres 2011. Der Indexfaktor für das Basisjahr (hier: 2011) beträgt somit 1. Bei Anlagegütern, welche im Jahr 2006 bis 2011 angeschafft wurden, handelt es sich um Neuanlagen, so dass hierbei gemäß § 6 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung keine Berücksichtigung zu Tagesneuwerten erfolgt und ein Faktorwert für diese Jahre nicht benötigt wird.

Zu Nummer 5

Die Änderungen dienen der Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung und Bemessung des Risikozuschlags auf den Zinssatz, der auf den die nach der Entgeltverordnung zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigenden Anteil des Eigenkapitals anzuwenden ist.

Buchstabe a enthält Folgeänderungen zur vorgesehenen Einfügung des neuen Absatzes 7. Die Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals wird in Absatz 7 detailliert geregelt, so dass die Bezugnahme auf eine Verzinsung "wie Fremdkapital" unnötig ist.

Buchstabe b fügt einen neuen Absatz 7 an. Die Vorschrift bestimmt die Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die kalkulatorisch als zulässig angesehene Quote von 40 Prozent übersteigt. Die Regelung schafft eine eindeutige Grundlage für die Ermittlung der Verzinsung des die zulässige Quote übersteigenden Eigenkapitals (EK II) . Dazu werden drei Nominalzinsreihen festgelegt, deren Auswahl den Besonderheiten des Netzgeschäfts Rechnung tragen, das sich durch seine Langfristigkeit und seinen hohen Anteil an Anlagevermögen auszeichnet. Zudem wird durch die Regelung ein Risikozuschlag bei der Verzinsung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Risikozuschlags erfolgt durch die anteilige Heranziehung der Bundesbankreihe "Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs)". Da es sich beim Netzbetrieb um natürliche Monopole handelt, deren effiziente Kosten über die Netzentgelte refinanziert werden, ist davon auszugehen, dass sich das unternehmerische Risiko von Netzbetreibern vom unternehmerischen Risiko vollständig im Wettbewerb stehender Unternehmen deutlich unterscheidet. Vor diesem Hintergrund wird das unternehmerische Risiko des Netzbetriebs durch die Mittlung der Unternehmensanleihenreihe mit zwei eher risikolosen Reihe angemessen abgebildet. Anders als ein festgeschriebener pauschaler Zinssatz und Risikozuschlag gewährleistet die Regelung eine fortlaufende Anpassung des anzuwendenden Zinssatzes an die aktuelle Entwicklung an den Märkten. Sie gewährleistet also, dass die als natürliche Monopole strukturierten Netzbetreiber mit im Wettbewerb stehenden Unternehmen vergleichbar behandelt werden. Auch bei solchen Unternehmen verändert sich der Zinssatz bzw. der zu zahlende Risikozuschlag je nach Entwicklung an den Märkten. Satz 3 gewährleistet, dass bei der Ermittlung der Verzinsung keine weiteren Zuschläge, z.B. für fiktive Emissionskosten, berücksichtigt werden.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst durch die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008. Sie enthält somit eine redaktionelle Änderung, mit der die aktuelle Rechtslage abgebildet werden soll.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift fasst die bereits bestehende Regelung des § 19 Absatz 2 neu. Sie sieht eine typisierende Staffelung der Entgeltreduzierung abhängig von der Benutzungsstundenzahl des jeweiligen Letztverbrauchers vor. Die Regelung gewährleistet einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten und berücksichtigt den Beitrag dieser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten. Die Regelung knüpft u.a. an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7000 Stunden im Jahr an. Erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl kann man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegenüber stehen muss. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast ist für die Netzstabilität unerlässlich. Durch die über das Jahr nahezu konstante Nachfrage wird die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert. Dies führt zu einer besseren Prognostizierbarkeit sowie zu einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden. Die gleichmäßige Nachfrage über das Jahr wirkt sich ebenfalls positiv auf die Prognostizierbarkeit notwendiger Netzinfrastruktur aus. Betroffene Netzbetreiber müssen lediglich für oberhalb der relativ sicheren Bandlast liegende Verbrauchsschwankungen Prognoseunsicherheiten hinnehmen und diese ggf. durch zusätzlichen Netzausbau ausgleichen. Damit sind positive Auswirkungen auf die Netzkosten verbunden, die sich bereits daraus ergeben, dass die Prognoseunsicherheit bei einem Netz mit Bandlast geringer ausfällt als bei einem Netz ohne Bandlast. Durch die vorgenommene typisierende Betrachtung bei den Netzentgelthöhen kann dem individuellen Beitrag des betreffenden Letztverbrauchers, z.B. zur Dämpfung der Netzkosten, Rechnung getragen werden. Zudem gibt es auch netztechnische Gründe, die dafür sprechen, Kunden mit konstanter Last ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren.

Zu denken ist hierbei z.B. an den dämpfenden Effekt, den inflexible Lasten auf ein stark volatiles System ausüben können, um so die Spannungshaltung zu erleichtern. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung der Netzinfrastrukturen unter Zuhilfenahme von Gleichzeitigkeitsfaktoren erfolgt. Um die gleiche Energiemenge ohne konstante Verbraucher bereitstellen zu können, dürften deutlich stärkere Anlagen erforderlich sein, die voraussichtlich zu höheren spezifischen Kosten führen könnten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich ein stabiler Verbrauch positiv auf den Netzbetrieb auswirkt, z.B. hinsichtlich der Spannungshaltung im Netz und zur kosteneffizienten Auslegung der Netzassets, die mit Zunahme der Volatilität im System zur Herausforderung werden könnte. Daneben kann eine gleichmäßige Nachfrage eines gewissen Umfangs bei der Frequenzhaltung einen Beitrag leisten, weil Frequenzausschläge gemildert und damit die Reaktionszeit des Netzführers vergrößert werden kann.

Dabei wird davon ausgegangen, dass dieser Effekt mit steigenden Benutzungsstundenzahlen zunimmt. Dies unterscheidet energieintensive Letztverbraucher von den sonstigen Letztverbrauchern und rechtfertigt die vorgenommene typisierende Betrachtung.

Die jeweiligen individuellen Netzentgeltvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung kann maximal auf die Dauer einer Regulierungsperiode befristet werden. Befristungen bis zu einem Zeitpunkt vor Ablauf einer Regulierungsperiode sind möglich. Dies gewährleistet, neben dem weiterhin stattfindenden jährlichen expost Abgleich eine regelmäßige gründliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Genehmigungstatbestandes im jeweiligen Einzelfall erfüllt werden. Die Antragstellung kann, anders als nach der bisherigen Regelung, nunmehr ausschließlich durch den Letztverbraucher erfolgen, um dem Letztverbraucher die Wahlmöglichkeit, ob er die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder die Regelung des § 19 Absatz 2 in Anspruch nehmen will, zu erhalten. Um den Letztverbrauchern die ordnungsgemäße Antragstellung zu ermöglichen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Letztverbraucher für den Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 erforderlichen Unterlagen nach dessen Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine neue Anforderung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, diese Unterlagen der Bundesnetzagentur oder den Landsregulierungsbehörden zu übersenden, sondern bei Bedarf dem Letztverbraucher. Der Letztverbraucher kann seinen Netzbetreiber bevollmächtigen, den Antrag nach § 19 Absatz 2 bei der Regulierungsbehörde in seinem Namen zu stellen. Die Regelung enthält zudem die verfahrensmäßige Klarstellung, zu welchem Zeitpunkt die Umlage erstmals in die Verprobung der Netzentgelte einzubeziehen ist. Dies dient der Herstellung von Rechtssicherheit.

Die entgangenen Erlöse sind nach der Vorschrift entsprechend dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgesehenen Schlüssels auf die einzelnen Letztverbrauchergruppen umzulegen.

§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Belastungsgrenzen erst ab einem Verbrauch von 1 000 000 Kilowattstunden Anwendung finden. Damit zahlen alle Verbrauchsgruppen bis zu einem Verbrauch von 1 000 000 Kilowattstunden eine Umlage in gleicher Höhe, erst ab der 1 000 001., Kilowattstunde, die verbraucht wird, finden die Belastungsgrenzen Anwendung.

Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Genehmigungspraxis von Bund und Ländern soll der Länderausschuss nach § 60a des Energiewirtschaftsgesetzes als Mittel der Koordinierung genutzt werden. Infolge der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden ist es für eine bundeseinheitliche Vollzugspraxis wünschenswert, dass sich die Behörden regelmäßig auf einheitliche Verwaltungsmaßstäbe und Verwaltungsverfahrensabläufe verständigen.

Zu Nummer 8

Die Vorschrift fasst die bereits bestehende Regelung zur Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörde mit Blick auf die Indexreihen neu. Um Produktivitätsentwicklungen Rechnung zu tragen, soll die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt werden, bei den Mischindizes die Gewichtung der jeweiligen Indexreihe an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Dies liegt im Interesse einer effizienten Regulierung.

Zu Nummer 9

Absatz 7 stellt für die Verfahren, in denen das Unternehmen einen Antrag auf Grundlage des § 19 Absatz 2 Satz 2 in der bisher geltenden Fassung gestellt hat, die jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, klar, dass auf diese Verfahren der § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung in der neuen Fassung Anwendung findet. Damit wird der Grundsatz, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, in deklaratorischer Form noch einmal aufgenommen.

Absatz 8 enthält die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu berichten. Die Regelung ist vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zukünftig weiter zunehmen und die Stromerzeugung hierdurch volatiler und dargebotsabhängiger werden wird. Es ist daher denkbar, dass es in Zukunft Netzsituationen geben könnte, in denen eine hohe, gleichmäßige Stromabnahme nicht vollumfänglich positive Netzeffekte hat, sondern eine Öffnung der Regelung für flexibleres Abnahmeverhalten in bestimmten Situationen sinnvoll sein kann. Sollten solche Situationen eintreten, müsste die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 unter Umständen angepasst werden. Diese Diskussion erfordert eine fundierte Grundlage, die mit dem Bericht der Bundesnetzagentur geschaffen wird, der bis zum 31. Dezember 2014 zu erstellen ist. Der Bericht berücksichtigt dabei insbesondere die Systemintegration der erneuerbaren Energien und die sich daraus ergebenden Herausforderungen für den sicheren und kostengünstigen Netzbetrieb. Der Bericht soll, soweit sich aus ihm Handlungsbedarf ergeben sollte, auch Handlungsoptionen darstellen, um auf die veränderte Situation im erforderlichen Umfang zu reagieren.

Zu Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2014 ist bei der Bemessung und Genehmigung des individuellen Netzentgelts die mit dem neuen Satz 4 wieder eingeführte physikalische Komponente zu berücksichtigen. Mit Satz 4 wird gewährleistet, dass bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgelts die Auswirkungen des Abnahmeverhaltens auf das Netz und damit die netzdienliche bzw. -stabilisierende Wirkung des Letztverbrauchers bei der Höhe der Reduzierung zu berücksichtigen sind. Das individuelle Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird abhängig vom Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, gebildet. In diesem Zusammenhang können z.B. die Differenz der Kosten eines fiktiven Direktleitungsbaus vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, als Entlastungsbeitrag berücksichtigt werden. Denkbar wäre dabei, als Maßstab für die Berechnung der Kosten des Direktleitungsbaus, die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchers heranzuziehen und danach die Höhe eines individuellen Netzentgelts zu bestimmen. Dadurch wird ein eventueller "Leistungs- Gegenleistungs-Effekt" stärker als bisher hervorgehoben. Gleichzeitig wird mit der Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 3 geregelt, dass ab dem 1. Januar 2014 die in § 19 Absatz 2 Satz 3 der Stromnetzentgeltverordnung genannten Schwellenwerte Mindestwerte hinsichtlich der zu zahlenden Netzentgelte sind. Mit der Geltung ab dem 1. Januar 2014 wird gewährleistet, dass insbesondere die Regulierungsbehörden ausreichend Vorbereitungszeit haben, um die Maßstäbe, die an die konkrete Ausgestaltung der Regelung und die Konkretisierung der relevanten Kriterien zu stellen sind, zu erarbeiten und im erforderlichen Umfang mit den Netzbetreibern und möglicherweise betroffenen Unternehmen zu erörtern.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Die Vorschrift enthält eine notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht, die der Einfügung des § 6a in die Gasnetzentgeltverordnung Rechnung trägt.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 6 Absatz 3 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ist erforderlich, da im Rahmen der durchgeführten Entgeltprüfungen im Jahr 2006/2007 sowie im Jahr 2008 deutlich geworden ist, dass die verwendeten Indexreihen zu differenziert und dadurch nicht praxistauglich genug sind. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass spezifische Preisentwicklungen von Strom- bzw. Gasanlagegütern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind. Eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes zu Preisentwicklungen in den Netzen der Gasversorgung ist damit ausgeschlossen.

Eine sehr kleinteilige Differenzierung der Preisindizes kann die Treffsicherheit nicht erhöhen. Vielmehr wären einzelne spezifische Indexreihen in großem Umfang zu Mischindizes zusammenzuführen bzw. einzelne Baumaßnahmen voneinander zu separieren. Zudem reichen sehr spezifische Indexreihen nicht weit genug in die Vergangenheit zurück, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung miteinander verkettet werden müssen. Eine einfache Zurückverfolgung der Preiseinflüsse über die notwendigen langen Zeiträume ist damit erheblich erschwert, da das statistische Bundesamt lediglich die aktuellen Indexreihen veröffentlicht.

Die Verordnungsänderung ermöglicht durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen die praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten. Mischindizes werden nur dann gebildet, wenn die Preisentwicklung damit sachgerechter und transparenter abgebildet werden kann. Durch diese Regelung sind damit Preisindizes anzuwenden, die die Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber adäquat berücksichtigen.

Zu Nummer 3

Die Regelung, welche Indexreihen auf alle Altanlagegüter im Sinne der Gasnetzentgeltverordnung anzuwenden sind, stellt eine verlässliche einheitliche Ermittlung der Tagesneuwerte sicher. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte zu Tagesneuwerten, die unter Zugrundelegung von Indexreihen, die von dieser Vorschrift abweichen ermittelt wurden, wird ausgeschlossen.

Absatz 1 regelt, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte Anwendung finden sollen. Der Bauleistungsindex "Ortskanäle" bildet die Preisentwicklung einer Vielzahl von Einzelleistungen im Rahmen des Leitungsbaus über einen langen Zeitraum ab. Es handelt sich hierbei um Tiefbauarbeiten wie z.B. Erdarbeiten und Oberflächenwiederherstellung sowie die Rohrverlegung und -montage. Diese Tiefbauleistungen stellen eigene Subindizes im Index "Ortskanäle" dar, die mit einer entsprechenden Gewichtung berücksichtigt werden. Die Gewichtungen dieser einzelnen Bauleistungen haben sich im Zeitablauf teilweise erheblich verändert. Der Index "Ortskanäle" enthält somit neben anderen Komponenten auch einen Anteil zur Abbildung der speziellen Lohnentwicklung im Tiefbaugewerbe.

Hinsichtlich der Gasleitungen, die für Druckbereiche größer als 16 bar ausgelegt werden, gelten besondere Anforderungen an Material und Sicherheit. Anders als beispielsweise bei Drücken bis zu 16 bar, dürfen bei Drücken oberhalb von 16 bar nur Stahlleitungen verwendet werden. Diese Stahlleitungen müssen besonderen Anforderungen an ihre Belastbarkeit genügen. Die Preisentwicklung dieser Stahlleitungen kann sich daher von der Preisentwicklung anderer Rohrleitungen unterscheiden. Stahlleitungen, die für Druckbereiche größer als 16 bar ausgelegt werden, weisen daher gegenüber sonstigen Gasleitungen eine spezifische Besonderheit auf, die zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist bei diesen Stahlleitungen neben der Indexreihe "Ortskanäle" eine Indexreihe zu berücksichtigen, die die Stahlpreisentwicklung ausreichend abbildet. Es wird daher für die Abbildung der Preisentwicklung dieser Stahlleitungen ein Mischindex herangezogen, der zu 40 Prozent die Indexreihe "Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl" und zu 60 Prozent die Indexreihe "Ortskanäle" berücksichtigt

Absatz 2 regelt den Fall, dass Indexreihen nach Absatz 1 für den betrachteten Zeitraum nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass eine Verkettung mit vergleichbaren Indexreihen erfolgen soll, die in Absatz 2 näher bezeichnet sind. Zudem regelt die Vorschrift die Verkettungsmethodik. Die Ersatzindexreihe wird mit dem Verkettungsfaktor multipliziert und dadurch umbasiert. Dies führt dazu, dass die Preisänderung unverändert bleibt. Die Verkettungsmethodik entspricht der Verkettungsmethodik in den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes zur Fachserie 16 und 17.

Absatz 3 regelt die Berechnung der Faktorwerte. Diese Faktorwerte dienen der Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die jeweiligen Tagesneuwerte. Gilt das Basisjahr 2010, ergibt sich der Indexfaktor des Jahres t aus dem Quotienten des Indexwertes des Jahres 2010 und dem Indexwert des Jahres t. Multipliziert man somit den Indexfaktor des Jahres t mit dem Indexwert des Jahres t, ergibt sich der Indexwert des Jahres 2010. Der Indexfaktor für das Basisjahr (hier: 2010) beträgt somit 1. Bei Anlagegütern, welche im Jahr 2006 bis 2010 angeschafft wurden, handelt es sich um Neuanlagen, so dass hierbei gemäß § 6 Absatz 4 der Gasnetzentgeltverordnung keine Berücksichtigung zu Tagesneuwerten erfolgt und ein Faktorwert für diese Jahre nicht benötigt wird.

Zu Nummer 4

Die Änderungen dienen der Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung und Bemessung des Risikozuschlags auf den Zinssatz, der auf den die nach der Entgeltverordnung zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigenden Anteil des Eigenkapitals anzuwenden ist.

Buchstabe a enthält Folgeänderungen zur vorgesehenen Einfügung des neuen Absatzes 7. Die Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals wird in Absatz 7 detailliert geregelt, so dass die Bezugnahme auf eine Verzinsung "wie Fremdkapital" unnötig ist.

Buchstabe b fügt einen neuen Absatz 7 an. Die Vorschrift bestimmt die Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die kalkulatorisch als zulässig angesehene Quote von 40 Prozent übersteigt. Die Regelung schafft eine eindeutige Grundlage für die Ermittlung der Verzinsung des die zulässige Quote übersteigenden Eigenkapitals (EK II) . Dazu werden drei Nominalzinsreihen festgelegt, deren Auswahl den Besonderheiten des Netzgeschäfts Rechnung tragen, das sich durch seine Langfristigkeit und seinen hohen Anteil an Anlagevermögen auszeichnet. Zudem wird durch die Regelung ein Risikozuschlag bei der Verzinsung berücksichtigt. Damit wird insbesondere den Äußerungen der Rechtsprechung Rechnung getragen, dass ein solcher Zuschlag auch bei der Verzinsung des EK II zu berücksichtigen sei, weil auch der Netzbetrieb mit einem unternehmerischen Risiko verbunden sei. Die Berücksichtigung des Risikozuschlags erfolgt durch die anteilige Heranziehung der Bundesbankreihe "Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs)". Da es sich beim Netzbetrieb um natürliche Monopole handelt, deren effiziente Kosten über die Netzentgelte refinanziert werden, ist davon auszugehen, dass sich das unternehmerische Risiko von Netzbetreibern vom unternehmerischen Risiko vollständig im Wettbewerb stehender Unternehmen deutlich unterscheidet. Vor diesem Hintergrund wird das unternehmerische Risiko des Netzbetriebs durch die Mittlung der Unternehmensanleihenreihe mit zwei eher risikolosen Reihen angemessen abgebildet. Anders als ein festgeschriebener pauschaler Zinssatz und Risikozuschlag gewährleistet die Regelung eine fortlaufende Anpassung des anzuwendenden Zinssatzes an die aktuelle Entwicklung an den Märkten. Sie gewährleistet also, dass die als natürliche Monopole strukturierten Netzbetreiber mit im Wettbewerb stehenden Unternehmen vergleichbar behandelt werden. Auch bei solchen Unternehmen verändert sich der Zinssatz bzw. der zu zahlende Risikozuschlag je nach Entwicklung an den Märkten. Satz 3 gewährleistet, dass bei der Ermittlung der Verzinsung keine weiteren Zuschläge, z.B. für fiktive Emissionskosten, berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst durch die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008. Sie enthält somit eine redaktionelle Änderung, mit der die aktuelle Rechtslage abgebildet werden soll.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift sieht vor, dass die Umlage der Kosten für den Anschluss von Biogasanlagen an das Gasnetz sowie für dessen Anschluss und Wartung künftig bundesweit statt marktgebietsweit auf die Verbraucher umgelegt werden können. Damit wird der zunehmend ungleichen Verteilung der Belastung zwischen den beiden Gasmarktgebieten Rechnung getragen.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift fasst die bereits bestehende Regelung zur Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörde mit Blick auf die Indexreihen neu. Um Produktivitätsentwicklungen Rechnung zu tragen, soll die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt werden, bei den Mischindizes die Gewichtung der jeweiligen Indexreihe an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Dies liegt im Interesse einer effizienten Regulierung.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Die Vorschrift ändert die Inhaltsangabe, um die Änderungen der Anreizregulierungsverordnung abzubilden.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zur Einführung des Zuschlags für Forschungs- und Entwicklungskosten. Es wird klargestellt, dass die Erlösobergrenze auch für Kosten aus Forschung- und Entwicklung innerhalb der Regulierungsperiode angepasst werden können. Die Anerkennung der Forschungs- und Entwicklungskosten erfolgt auf Basis von Ist-Werten.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift enthält eine notwendige Änderung des § 10 der Anreizregulierungsverordnung, die sich aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Investitionsmaßnahmen nach § 23 auch auf die Hochspannungsebene des Verteilnetzes ergibt. Bisher wurden Erweiterungsinvestitionen in der Hochspannungsebene, gleichermaßen wie Investitionen in der Mittel- oder Niederspannung, über den sog. Erweiterungsfaktor abgedeckt, der im Verteilnetzbereich eine Berücksichtigung solcher Investitionen - ähnlich der Investitionsmaßnahmen im Übertragungsnetzbereich - berücksichtigt. Werden Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen im Hochspannungsnetz zukünftig nun über den Erweiterungsfaktor berücksichtigt, müssen sie aus dem Anwendungsbereich des Erweiterungsfaktors ausgenommen werden, um eine Doppelberücksichtigung von Investitionskosten in der Erlösobergrenze auszuschließen. Der neue Satz 2 gewährleistet, dass die Überführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene in den Regelungsbereich der Investitionsmaßnahmen nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung nicht dazu führt, dass ein Erreichen der für den Erweiterungsfaktor notwendigen Schwellenwerte unmöglich wird. Letztlich wird gewährleistet, dass die Netzbetreiber, die Investitionsmaßnahmen für die Hochspannungsebene zukünftig in Anspruch nehmen können, hinsichtlich der Investitionen in die übrigen Spannungsebenen benachteiligt werden.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift regelt, dass Forschungs- und Entwicklungskosten, die den Netzbetreibern entstehen, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gelten, wenn sie die Voraussetzungen des neuen § 25a erfüllen. Insbesondere sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die im Rahmen von staatlich geförderter Forschung entstehen. Da die Kosten im Rahmen der staatlichen Forschungsförderung geprüft werden, ist es gerechtfertigt, diese Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen.

Zu Nummer 5

Buchstabe a enthält eine klarstellende Folgeänderung zur Einfügung des Absatz 7, mit dem der Anwendungsbereich für Investitionsmaßnahmen auf Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene erweitert wird.

Buchstabe b erweitert den Anwendungsbereich der Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen von der Übertragungsnetzebene auf die Hochspannungsebene. Die bisherige Regelung des § 23 Absatz 6 ARegV sieht neben dem Vorrang des Erweiterungsfaktors eine sehr eingeschränkte Genehmigungsfähigkeit für Investitionsmaßnahmen auf der Hochspannungsebene vor. Diese Regelung wird den aufgrund der Energiewende entstehenden bzw. entstandenen geänderten Anforderungen an die Hochspannungsebene nicht mehr gerecht. Die Hochspannungsebene weist gegenüber anderen Spannungsebenen spezifische Eigenschaften auf, bei denen, abhängig vom Einzelfall, mal die Transporteigenschaften und dann wieder die Verteilereigenschaften überwiegend können. Dies führt dazu, dass sich die Situation hinsichtlich des notwendigen Netzausbaus bei einzelnen Netzbetreibern in dieser Spannungsebene deutlich unterscheiden kann und daher individuell beurteilt werden sollte. Für eine solche individuelle Beurteilung ist das Instrument der Investitionsmaßnahmen besser geeignet als der eher pauschale Ansatz des Erweiterungsfaktors. Vor diesem Hintergrund sollen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene zukünftig vollständig über das Instrument der Investitionsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift enthält eine notwendige redaktionelle Änderung, die sich aus der Einfügung des neuen § 25a zur Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten in Rahmen der Anreizregulierung ergibt.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen von den Netzbetreibern aufgewandten Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung zu berücksichtigen sind. Um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung erreichen zu können, ist vordringlich die Entwicklung neuer Energietechnologien notwendig, die vor einem flächendeckenden Einsatz auch in Demonstrationsprojekten erprobt werden. Hier können die Netzbetreiber eine stärkere Rolle bei Forschung, Entwicklung und Demonstration dieser Technologien einnehmen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Einführung des § 25a bereits bestehende Anreize für Netzbetreiber zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeit verstärkt werden. Dies gilt insbesondere für größere Projekte (Demonstrationsvorhaben und größere Untersuchungen) in den Bereichen Netztechnik, Systemführung und der praktischen Technologieerprobung in Demonstrationsvorhaben.

Nach Absatz 1 wird auf Antrag des Netzbetreibers eine Erhöhung der Erlösobergrenze durch die zuständige Regulierungsbehörde bewilligt. Nach Satz 2 werden von dem nicht öffentlich geförderten Anteil der Kosten 50 Prozent durch den Zuschlag auf die Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Damit wird - auch unter Berücksichtigung der Förderquote des Projektes - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Kostenrisiko, das die Netzbetreiber tragen und dem, welches sie über die Netzentgelte an die jeweiligen Netzkunden weitergeben können, erreicht. Bei Kosten, die in einem Basisjahr für Forschungs- und Entwicklung anfallen, kann der nicht öffentlich geförderte Anteil der Kosten in voller Höhe im Rahmen der Erlösobergrenzenbestimmung berücksichtigt werden. Es handelt sich bei der geschaffenen Vorschrift daher um eine Regelung zur Behandlung von Kosten im Rahmen der Entgeltregulierung.

Absatz 2 Satz 1 beschränkt die berücksichtigungsfähigen Kosten auf Vorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung. Die staatliche Energieforschungsförderung orientiert sich u.a. an folgenden Kriterien, die auch in der Förderquote Berücksichtigung finden:

Über die Anknüpfung an die staatliche Forschungsförderung wird gewährleistet, dass diese Kriterien auch im Rahmen der Anreizregulierung Berücksichtigung finden. In Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 (z.B. Kosten für Mitarbeiter, die das Forschungsprojekt betreuen) berücksichtigt wurden, oder Bestandteil einer nach § 23 Absatz 1 genehmigten Investitionsmaßnahme sind, nicht nochmals im Rahmen des § 25a angerechnet werden.

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt, zu dem die Anträge auf den Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung bei der Regulierungsbehörde zu stellen sind. Die Bestimmung, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgen muss, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Projekte in der Regel unmittelbar nach Erteilung des Zuwendungsbescheids beginnen und die Beantragung des Zuschlags bei der Regulierungsbehörde auf der Basis von Ist-Werten erfolgt. Sie berücksichtigt auch, dass die Regulierungsbehörde einen gewissen Zeitraum zur Prüfung der Antragsunterlagen benötigt. Der Begriff "rechtzeitig" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Regulierungsbehörde in der Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der praktischen Verfahrensabläufe der staatlichen Forschungsförderung konkretisiert werden kann. Satz 2 regelt, dass der Antrag für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Dauer von Forschungsprojekten häufig zeitlich nicht kongruent mit der Dauer einer Regulierungsperiode ist. Die Regelung vermeidet damit letztlich unnötigen bürokratischen Aufwand, der sich bei einer verpflichtend zu erfolgenden, erneuten Antragstellung ergeben hätte. Die Regelung in Satz 3 soll gewährleisten, dass die Anträge möglichst vollständig eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung für die Regulierungsbehörden, aber auch für die antragstellenden Netzbetreiber zu ermöglichen. Die Vorschrift dient damit der effizienten Abwicklung der Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten in der Erlösobergrenzen.

Absatz 4 regelt, dass die Genehmigung des Zuschlags zu befristen ist. Damit wird gewährleistet, dass in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen überprüft werden kann, um nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen für die Letztverbraucher zu vermeiden. Zudem wird durch die verpflichtend vorgeschriebene Befristung der Genehmigung dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den Kosten aus Forschung und Entwicklung um Aufwand handelt, die beim Netzbetreiber ebenfalls nur für einen abgegrenzten Zeitraum, nämlich für die Dauer des Forschungsprojekts, entstehen.

Absatz 5 gewährleistet einen expost Abgleich der tatsächlichen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens mit den in der jährlichen Erlösobergrenze ursprünglich angesetzten Kosten am Ende des Forschungs- und Entwicklungsprojekts. Damit wird gewährleistet, dass tatsächlich nicht mehr als 50 Prozent des nicht öffentlich geförderten Kostenanteils in den Netzentgelten berücksichtigt werden.

Zu Nummer 8

Die Vorschrift schafft eine Festlegungskompetenz für die Regulierungsbehörde zwecks Konkretisierung einheitlicher formeller Anforderungen an den Antrag nach § 25a Absatz 1.

Zu Nummer 9

Die Vorschrift zieht den Zeitpunkt der generellen, bereits vorgesehenen, Evaluierung des Systems der Anreizregulierung vor und verpflichtet, die Bundesnetzagentur bereits zum 31. Dezember 2014 zu berichten. Die Vorziehung des Evaluierungszeitpunkts schafft die Möglichkeit, eventuell erforderliche Änderungen, die ggf. auch grundsätzlicher Art sein könnten, rechtzeitig vor Ende der zweiten Regulierungsperiode vornehmen zu können. Berichtspflichten sind immer mit Datenerhebungen bei Netzbetreiberunternehmen verbunden. Um die Unternehmen von der mehrfachen und zeitlich nunmehr nah zusammen liegenden Mitwirkungspflicht zu entlasten, wird der Bericht zum Juni 2013 gestrichen. Die Inhalte des Berichts zum Investitionsverhalten überschneiden sich mit dem Bericht 2014.

Zu Nummer 10

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des Erweiterungsfaktors auf die Mittel- und Niederspannungsebene. Sie dient dazu, Doppelberücksichtigungen von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene auszuschließen.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Enthält eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Modifizierung von § 12 der Stromnetzzugangsverordnung folgt.

Zu Nummer 2

Liefert eine Definition des Zählerstandsgangs als Basis für die Zählerstandsgangmessung. Im Unterschied zur registrierten Lastgangmessung, die den Leistungsmittelwert der letzten Viertelstunde ermittelt, handelt es sich bei der Zählerstandsgangmessung um die Messung einer Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit.

Zu Nummer 3

Die nach der bisherigen Regelung bestehende Pflicht der Verteilnetzbetreiber aus § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis zu 100 000 Kilowattstunden stets mit Hilfe von standardisierten Lastprofilen zu bilanzieren, ermöglicht keine volle Ausschöpfung der Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme nach Maßgabe von § 21c bis 21i des Energiewirtschaftsgesetzes.

Ein zentraler Nutzeneffekt der Einführung solcher intelligenten Messsysteme, sog. "Smart Meter", ist die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese setzen sowohl Anreize für Verbrauchseinsparungen im Zusammenspiel mit Energiemanagementmaßnahmen als auch für Lastverlagerungen im Haushaltsbereich. Anreize zur Einführung variabler Tarife existieren dann, wenn Energiemengen maßgeschneidert und nicht auf Basis von groben Prognosen bzw. Standardlastprofilen beschafft werden können; Beschaffungsvorteile können dann wirtschaftlich an den Letztverbraucher weitergegeben werden. Die Möglichkeit, eine Bilanzierung auf Basis von Zählerstandsgängen, an Stelle einfacher oder tarifbezogener standardisierter Lastprofile, zu verlangen, kommt dem nach und schafft neue Möglichkeiten zur Generierung wirtschaftlicher Vorteile sowohl für das Gesamtsystem als auch für den Letztverbraucher.

Der neu eingefügte § 12 Absatz 4 der Stromnetzzugangsverordnung gibt Netzbetreibern dementsprechend abweichend von § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung auf, Netznutzern, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit modernen Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst wird, die Bilanzierungsvariante der Zählerstandsgangmessung als zusätzliche vereinfachte Option anzubieten. Wie schon bislang bei Profilkunden sind nun auch bei der neu eingeführten Variante der Zählerstandsgangerfassung die daraus ermittelten Viertelstundenwerte gleichwertig zu Werten aus registrierender Lastgangmessung verwertbar, insbesondere für Zwecke der Bilanzierung und Abrechnung.

Darüber hinausgehende Verpflichtungen zur Nutzung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung bleiben Verordnungen vorbehalten, die auf Basis der Ermächtigungen in § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Themenkomplex "Intelligente Netze und Zähler" erlassen werden.

Zu Nummer 4

Die Änderung des § 13 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung stellt klar, dass ausschließlich für Standard-Lastprofil-Kunden Jahresmehr- und Jahresmindermengen zu verrechnen sind.

Zu Nummer 5

Mit Einführung des Satz 4 soll klargestellt werden, dass für die im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen der Straßenbeleuchtung, die über keinen Zähler verfügen, eine Ermittlung der abgenommenen Elektrizität auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNZV erfolgen kann. Die an das gleiche Niederspannungsnetz angeschlossenen Straßenbeleuchtungsanlagen können insoweit zu einem Zählpunkt zusammengefasst und die Stromabnahme einschließlich zugehöriger Leistungswerte aufgrund gesicherter Erkenntnisse über die Einschaltzeiten sowie die konstante Leistungsabnahme rechnerisch ermittelt werden. Im Falle der Straßenbeleuchtung dürften solche gesicherten Erkenntnisse regelmäßig vorliegen, da die Zahl der in einem Netzgebiet installierten Straßenbeleuchtungsanlagen, deren Leistung und deren Ein- und Ausschaltzeiten im Vorhinein bekannt sind. Der Einbau von separaten Messeinrichtungen würde zu erheblichen Mehrkosten führen, die außer Verhältnis stehen würden zum Informationsgewinn.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da je nach Endverbraucher gegebenenfalls auch die Durchführung der Zählerstandsgangmessung Vertragsgegenstand ist.

Zu Nummer 7

Die Änderungen unter Nummer 7 passen die Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur der Einführung der Zählerstandsgangmessung an.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2509:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

ErfüllungsaufwandWeitere Kosten
Gas- und Stromnetzbetreiber: Das
Regelungsvorhaben kann sich sowohl erhöhend als auch senkend auf die Netzentgelte und damit auf die Erlöse der Netzbetreiber auswirken.
WirtschaftGeringfügiger einmaliger ErfüllungsaufwandStromintensive Unternehmen:
Reduzierung des Entlastungsvolumens beim Stromnetzentgelt für stromintensive Unternehmen. Legt man die prognostizierten entgangenen Erlöse für das 2013 zugrunde, ergibt sich ein reduziertes Entlastungsvolumen von jährlich etwa 500 Mio. Euro.
VerwaltungGeringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand
BürgerKeine AuswirkungenDas Regelungsvorhaben kann sich
sowohl erhöhend als auch senkend auf die Netzentgelte und damit auf den Strom- und Gaspreis auswirken.
Eine Entlastung ergibt sich für
Stromverbraucher durch die
Neuregelung der Entlastung
energieintensiver Industrie. Legt man
die prognostizierten entgangenen
Erlöse für das 2013 zugrunde, ergibt
sich ein Entlastungsvolumen von
jährlich etwa 500 Mio. Euro. Diese
Entlastung wird sich in dem Umfang
verringern, in dem es den
stromintensiven Unternehmen gelingt,
ihre erhöhten Aufwendungen für
Netzentgelte durch Preiserhöhungen
bei ihren Produkten / Leistungen
weiterzugeben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die Kostenfolgen des
Regelungsvorhabens soweit wie möglich dargestellt. Danach hat das
Regelungsvorhaben im Wesentlichen Auswirkungen auf die "Weiteren Kosten" für Netzbetreiber, stromintensive Unternehmen und Stromkunden insgesamt. Für die Neuregelung der Entlastung der energieintensiven Industrie liegen hinreichende statistische Daten vor, um Aussagen darüber zu treffen, in welchem Umfang die Neuregelung für stromintensive Unternehmen zu einer Kostensteigerung bzw. für alle Stromverbraucher zu einer entsprechenden Entlastung führt.
Demgegenüber ist eine seriöse Abschätzung der Auswirkungen durch Änderung der Indexreihen und Verzinsregelungen sowie durch die Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen nicht möglich. Das BMWi wird den NKR nachträglich informieren, sobald zu den Effekten entsprechende Erkenntnisse bei der Bundesnetzagentur vorliegen.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sowie die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) geändert.

Die vorgenommenen Änderungen haben vier Regelungsschwerpunkte.

1. Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

Für die Inanspruchnahme des Strom- und Gasnetzes erheben die Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Zur Ermittlung des Netzentgelts werden sog. Erlösobergrenzen festgelegt, die den gesamten zulässigen Netzkosten einschließlich den kalkulatorischen Abschreibungen und der Eigenkapitalverzinsung entsprechen. Zur Ermittlung der Kosten führt die Bundesnetzagentur eine Kostenprüfung durch. Bestandteil der Kostenprüfung ist u.a. die Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte von Bestandsanlagen. Für sog. Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2006) hat die Bewertung zu Tagesneuwerten zu erfolgen. Diese Tagesneuwerte werden unter Zuhilfenahme von Indexreihen ermittelt.

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die zur Bewertung zugrunde zu legenden Indexreihen erstmals als einheitlicher Rechtsrahmen (bzw. Kalkulationsgrundlage) in der StromNEV und der GasNEV verankert. Zudem sieht die Verordnung einen Rückgriff auf einige wesentliche, übergeordnete Indexreihen des Statistischen Bundesamts vor. Bisher wurden anlagengruppenspezifische Indexreihen verwendet, die nach Auffassung des Ressorts zu Umsetzungsschwierigkeiten geführt haben und nach bestehender Rechtssprechung nicht tragfähig waren.

Die Anwendung der neuen Indexreihen kann u.U. erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der Kostenbasis eines Netzbetreibers haben. Wird beispielsweise der Wiederbeschaffungswert aufgrund der neuen Indexreihen geringer kalkuliert als nach den bisherigen Festlegungen, so reduziert dies die kalkulatorischen Kosten und damit auch die Erlösobergrenzen. Dies würde wiederum die Entgelte reduzieren, die Netzbetreiber von den Verbrauchern erheben können.

Eine seriöse quantitative Abschätzung der mit der Änderung einhergehenden Effekte kann nicht vorgenommen werden. Das Ressort hat zugesagt, den NKR zu informieren, sobald entsprechende Erkenntnisse darüber vorliegen (Ende 2013/Anfang 2014).

Die Änderungen haben keine relevanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand.

Der einmalige Erfüllungsaufwand wird als geringfügig eingeschätzt. Zwar erfordert die Änderung der Indexreihen insbesondere im Gasbereich zum Teil eine erneute Kostenprüfung durch die zuständige Regulierungsbehörde. Die hierzu erforderlichen Daten liegen jedoch im Wesentlichen bereits elektronisch bei der zuständigen Regulierungsbehörde vor und können mit Hilfe eine IT-Tools auch elektronisch ausgewertet werden.

2. Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapital-Anteils

Bestandteil der Kostenprüfung ist zudem die kalkulatorische Verzinsung des von den Netzbetreibern eingesetzten Eigenkapitals. Nach Festlegungen der BNetzA werden 40 Prozent des Eigenkapitals mit 9,05 Prozent verzinst.

Nicht eindeutig geregelt ist bisher, wie der über die Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigende Eigenkapitalanteil (EK II) verzinst wird. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird eine eindeutige (rechtssichere) rechtliche Grundlage zur Ermittlung der Verzinsung geschaffen. Dazu werden drei Nominalzinsreihen festgelegt, deren Auswahl den Besonderheiten des Netzgeschäfts Rechnung tragen soll. Der Zinssatz bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts von drei der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen.

Die Verzinsung des EK II kann, je nach dem wie hoch das Eigenkapital bei einem Netzbetreiber ist, ebenfalls nicht unerheblichen Einfluss auf die Festlegung der Erlösobergrenzen haben (je geringer der Zinssatz, desto geringer die kalkulatorischen Kosten, die bei der Kostenprüfung berücksichtigt werden bzw. desto geringer die Erlösobergrenze).

Eine quantitative Einschätzung der damit einhergehenden Effekte (Netzentgelte) kann nicht vorgenommen werden. Auch diese können erst im Rahmen der konkreten Anwendung der Verordnung bzw. der konkreten Kostenprüfung und anschließenden Festlegung von Erlösobergrenzen ermittelt werden.

Mit Blick auf den Erfüllungsaufwand wird auf die Ausführungen zu Nr. 1 (Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte) verwiesen.

3. Änderung der Sonderregelung für energieintensive Letztverbraucher

Nach § 19 Abs. 2 StromNEV werden stromintensive Unternehmen (7.000 Benutzungsstunden im Jahr und 10 GWh Verbrauch) durch Genehmigung der BNetzA seit dem 1. Januar 2011 von der Verpflichtung befreit, Netzentgelte an die Netzbetreiber zu entrichten (sog. Null-Entgelt). Die entsprechenden Erlösausfälle der Netzbetreiber werden durch eine Umlage von allen Stromendkunden getragen. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird die bestehende Regelung zur Entgeltreduzierung neu gefasst. Das Null-Entgelt wird durch eine gestaffelte Entgeltreduzierung ersetzt. Danach beträgt das individuelle Netzentgelt für stromintensive Unternehmen

Durch die Neuregelung wird die bestehende Entlastung (durch das bisherige Null-Entgelt) energieintensiver Unternehmen sinken. Gleichzeitig verringert sich das Volumen der von allen Stromkunden zu zahlenden Umlage. Legt man die prognostizierten entgangenen Erlöse für das Jahr 2013 zugrunde, ergibt sich ein Entlastungsvolumen für alle Stromverbraucher von jährlich etwa 500 Mio. Euro ("Weitere Kosten").

Die Neuregelung findet auf alle Verfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ein nachträglicher Wegfall der Befreiung, der mit erheblichen Rückabwicklungsproblemen und administrativem Aufwand bzw. Erfüllungsaufwand einhergegangen wäre, ist damit ausgeschlossen.

4. Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen

Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene des Verteilnetzes werden zukünftig über Investitionsmaßnahmen nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung berücksichtigt. Auch Kosten für Forschung und Entwicklung können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Anreizregulierung und damit in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden.

Der administrative Aufwand für Unternehmen zur Berücksichtigung der o.g. Kosten wird vom Ressort als marginal eingeschätzt. Die Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit Förderanträge gestellt. Der Inhalt der Förderanträge könne im Wesentlichen auch bei der Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Anreizregulierung verwendet werden. Durch die zusätzliche Übersendung der Förderanträge an die Bundesnetzagentur dürfte kein wesentlicher Mehraufwand entstehen (elektronische Übermittlung).

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter