Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Vor dem Hintergrund des energiewendebedingten Netzausbaus und der zunehmenden Anforderungen an die Netzstabilität und Versorgungssicherheit ist die Leistung gleichmäßiger Letztverbraucher bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgelts besonders zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Lage des Letztverbrauchers zu. Gerade in Regionen mit hoher fluktuierender Einspeisung Erneuerbarer Energien wird der Entlastungseffekt der dort angesiedelten Letztverbraucher unterstellt werden können.

Energieintensive Unternehmen haben sich auf Grund der hohen Anschlussleistung häufig in unmittelbarer Nähe zu Großkraftwerken angesiedelt. In der Begründung zu Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BR-Drucksache 447/13 (PDF) ) wird die Entfernung von stromintensiven Unternehmen zum nächstgelegenen geeigneten Kraftwerk als eine mögliche Option bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 Stromnetzentgeltverordnung vorgeschlagen. In Einzelfällen könnte somit die Abschaltung eines einzelnen Grundlastkraftwerks (z.B. eines Kohle- oder Kernkraftwerks) im Rahmen der Energiewende zu einer Benachteiligung von Unternehmen führen, die sich in unmittelbarer Nähe zu diesem Kraftwerk angesiedelt hatten. Die jeweils zuständige Regulierungsbehörde wird mit dem Entschließungsantrag aufgefordert, diesen besonderen Umstand bei der Ausgestaltung der Regelungen und der Konkretisierung der relevanten Kriterien zu berücksichtigen.