Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
(2003 und 2004)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004) (2005/2150(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass in den Jahresberichten der Kommission der Stand der Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten festgestellt wird, um eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Gesetzgebung zu gewährleisten; in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2003 3 927 Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren, darunter 1 855 bereits eingeleitete Verfahren, 999 Verfahren, bei denen eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, 411 Verfahren, bei denen der Gerichtshof angerufen wurde, und nur 69 Verfahren (davon 40 im Umweltbereich), bei denen das Verfahren nach Artikel 228 eingeleitet wurde,

B. in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nur in der quantitativen Bewertung der Umsetzung besteht, sondern auch in einer Beurteilung der Umsetzungsqualität und der Art und Weise, wie das Gemeinschaftsrecht tatsächlich angewendet wird,

C. in der Erwägung, dass die korrekte und zügige Umsetzung der europäischen Gesetzgebung ein fester und unverzichtbarer Bestandteil einer "besseren Rechtsetzung" ist; dass klar und verständlich formulierte Rechtsvorschriften eine unerlässliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Europäischen Union sind; dass die Gesetzgebung nicht immer eine zufrieden stellende Qualität aufweist und die Pflichten der Mitgliedstaaten nicht deutlich genug zum Ausdruck kommen, was daran liegt, dass die Gesetzgebung häufig das Ergebnis schwieriger politischer Kompromisse ist,

D. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Mittel anpassen kann, um ihren Auftrag effektiv zu erfüllen, und Neuerungen mit dem Ziel einer verbesserten Anwendung des Gemeinschaftsrechts vornehmen kann,

E. in der Erwägung, dass die Kommission momentan die vorhandenen Verfahren überarbeitet, um sie zu straffen und effektiver zu gestalten, dies jedoch keine ausreichende Rechtfertigung dafür ist, die angeforderten Angaben zur Gesamtzahl der mit Vertragsverletzungen befassten Mitarbeiter in den betreffenden Generaldirektionen und im Generalsekretariat nicht fristgemäß zu übermitteln,

F. in der Erwägung, dass die Anzahl der Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zeigt, welch maßgebliche Rolle die europäischen Bürgerinnen und Bürger bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielen, und dass die Fähigkeit, gebührend auf ihre Anliegen einzugehen, für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union von Bedeutung ist,

G. in der Erwägung, dass Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nicht nur ein Zeichen für den Aufbau eines "Europas der Bürger" sind, sondern auch ein kostengünstiges und rationelles Instrument für die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts,

H. in der Erwägung, dass ein wirksamer Rechtsschutz und eine einheitliche Anwendung und Auslegung grundlegende Bestandteile des Gemeinschaftsrechts sind,

I. in der Erwägung, dass dem Parlament der 22. Jahresbericht der Kommission erst im Januar 2006 vorgelegt wurde und dass aufgrund dieser andauernden Verzögerungen in der vorliegenden Entschließung nur teilweise auf den Bericht für 2004 eingegangen werden kann, während im Mittelpunkt der Analyse der 21. Jahresbericht steht, der die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahre 2003 betrifft,

Hier fehlt leider etwas!

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2 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.