Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen
(Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung - HDiszErstV)

A. Problem und Ziel

Als Instrument zur Überwachung und Einhaltung der jährlichen finanziellen Obergrenzen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben des EGFL im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 (MFR) und zur Erhebung der Beträge für die ab 2014 jährlich zu bildende Agrarkrisenreserve in Rubrik 2 des MFR sieht die Gemeinsame Agrarpolitik die so genannte Haushaltsdisziplin vor: Direktzahlungen werden im Haushaltsplan der Europäischen Union gekürzt, um die erforderlichen Mittel im Haushaltsjahr zu erwirtschaften. Die hierbei am Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel des EGFL können von der Kommission in bestimmten Grenzen und ausschließlich auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Für die Ermittlung und Auszahlung der Erstattungsbeträge an die im Jahr der Übertragung von der Haushaltsdisziplin betroffenen Empfänger von Direktzahlungen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Um einen auf Deutschland entfallenden Rückerstattungsbetrag nach den Kriterien der Gleichbehandlung und Proportionalität auf die Empfänger von Direktzahlungen zu verteilen, ist eine Regelung erforderlich, die insbesondere die Ermittlung eines Erstattungsfaktors durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Mitteilungspflichten der Länder sowie die Berechnung des konkreten Erstattungsbetrages an die Empfänger von Direktzahlungen erfasst.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine. Das Recht der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstattung der übertragenen Mittel aus der Haushaltsdisziplin des EGFL an die von der Haushaltsdisziplin im Jahr der Übertragung betroffenen Endempfänger von Direktzahlungen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt allenfalls zu einem geringfügigen Erfüllungsaufwand der zuständigen Stellen der Länder und des Bundes, die das Verfahren zur Berechnung und Auszahlung der einzelnen Erstattungsbeträge aus der Haushaltsdisziplin an die Empfänger von Direktzahlungen durchführen. Der hieraus resultierende geringfügige Aufwand ergibt sich ausschließlich aus der 1:1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben und geht nicht über die unionsrechtlichen Verpflichtungen hinaus.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erlass der Verordnung verursacht für die Bürgerinnen und Bürger keinen Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erlass der Verordnung verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Verordnung verändert keine Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsteht geringfügiger Aufwand durch die Berechnung des Erstattungsfaktors und dessen Bekanntmachung (1:1- Umsetzung), die jedoch mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden können und nicht über die unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen.

2. Länder

Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringfügige neue Aufwand (1:1-Umsetzung) für die durchführenden Länder kann derzeit nicht beziffert werden. Die Auszahlung der Erstattung soll jedoch zusammen mit der Auszahlung der Direktzahlungen durch die Länder erfolgen. Die Bereitstellung der zur Ermittlung des Erstattungsfaktors erforderlichen Informationen und die automatisiert erfolgenden Berechnungen der Erstattungsbeträge anhand der in dieser Verordnung vorgegebenen Methode werden den zur Durchführung bestehender Regelungen erforderlichen Verwaltungsaufwand deshalb nicht wesentlich erhöhen, da die Verwaltung der Direktzahlungen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt mit Unterstützung einer elektronischen Datenbank erfolgt. Entsprechend können die - gegebenenfalls - einmal jährlich anfallende Mitteilung und Berechnung ebenfalls durch den Einsatz der vorhandenen Informationstechniken vorgenommen werden.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung - HDiszErstV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. Oktober 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung - HDiszErstV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung - HDiszErstV)

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S.1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Erstattung von im Rahmen der Haushaltsdisziplin übertragener Mitteln an die Betriebsinhaber nach Maßgabe des Artikels 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABL. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 18) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 25 und 26 Absatz 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Erstattungsfaktor

§ 3 Mitteilungen der Länder

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 2 teilen die zuständigen Behörden der Länder in den EU-Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin übertragen wurden, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis spätestens 15. November den Gesamtbetrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 2 Absatz 2 mit.

§ 4 Erstattungsbetrag

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung

Diese Verordnung dient der Durchführung der EU-rechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.

Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in Verbindung mit den in Artikel 25 und 26 Ziffer 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates. Insbesondere wird die Ermittlung der Erstattungsbeträge von aus der Anwendung der Haushaltsdisziplin übertragenen Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an Empfänger von Direktzahlungen in Deutschland geregelt.

Sofern eine Übertragung von Haushaltsmitteln nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 erfolgt, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 26 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der den Mitgliedstaaten jeweils ihren Erstattungsbetrag aus dem abgelaufenen EU-Agrar-Haushaltsjahr (16.10. bis 15.10. des Folgejahres) im November eines Haushaltsjahres zuweist. Das EU-Recht sieht vor, dass das Management und das Verfahren der Erstattung der übertragenen Mittel an die Endempfänger den Mitgliedstaaten obliegt.

Für die Verteilung der Erstattungsbeträge an die Endempfänger sollen mit dieser Verordnung Vorgaben für die Ermittlung eines Erstattungsfaktors, der eine nicht diskriminierende und proportionale Verteilung gewährleistet, für die zu gewährenden Direktzahlungen oberhalb eines Betrags von 2.000 EUR je Antragsteller gemacht werden. In dieser Verordnung soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur jährlichen Ermittlung des Erstattungsfaktors und dessen Bekanntgabe im Bundesanzeiger beauftragt werden. Den EU-Zahlstellen der Länder werden die rechtzeitige Bereitstellung der für die Ermittlung des Erstattungsfaktors erforderlichen Summe der zu gewährenden Direktzahlungen oberhalb 2.000 EUR je Antragsteller im November des entsprechenden Jahres und die Anwendung des Erstattungsfaktors bei der Berechnung und Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Antragsteller auferlegt.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung von Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik.

II. Folgen der Verordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Zur Vermeidung eines übermäßigen Aufwands für die nationalen Verwaltungsbehörden ist in Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausnahme von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 vorgesehen, die es den Behörden der Länder gestattet, den auf das Haushaltsjahr N übertragenen Betrag nicht den Betriebsinhabern, die im Haushaltsjahr N-1 der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, sondern den Betriebsinhabern, die der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr N unterworfen sind, zu erstatten. Diese Abweichung erlaubt es, dass Zahlungen (beantragte Direktzahlungen und Erstattungsbeträge in Form von Direktzahlungen) nur an eine Gruppe von Begünstigten von Direktzahlungen in ein und demselben Haushaltsjahr geleistet werden.

Zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist beabsichtigt, dass in Deutschland die für die Durchführung der Direktzahlungen zuständigen EU-Zahlstellen der Länder die Erstattungsbeträge zusammen mit den zu gewährenden Direktzahlungen in einem Vorgang auszahlen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorliegende Verordnung enthält im Wesentlichen Verfahrensregelungen, von denen Nachhaltigkeitsfragen nicht betroffen sind.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3.1 Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt allenfalls zu einem geringfügigen Erfüllungsaufwand der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, die das Verfahren zur Berechnung und Auszahlung der Erstattungsbeträge durchführen. Der hieraus resultierende Aufwand ergibt sich ausschließlich aus der 1:1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben und geht nicht über die unionsrechtlichen Verpflichtungen hinaus.

3.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erlass der Verordnung verursacht für die Bürgerinnen und Bürger keinen Erfüllungsaufwand.

3.3 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erlass der Verordnung verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Verordnung verändert keine Informationspflichten.

3.4 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsteht geringfügiger Aufwand durch die Berechnung des Erstattungsfaktors und dessen Bekanntmachung (1:1- Umsetzung), die jedoch mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden können und nicht über die unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen.

2. Länder

Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringfügige neue Aufwand (1:1-Umsetzung) für die durchführenden Länder kann derzeit nicht beziffert werden. Die Auszahlung der Erstattung wird jedoch im Rahmen der Auszahlung der Direktzahlungen durch die Länder erfolgen. Die Bereitstellung der zur Ermittlung des Erstattungsfaktors erforderlichen Informationen und die automatisiert erfolgenden Berechnungen der Rückerstattungsbeträge anhand der in dieser Verordnung vorgegebenen Methode werden den zur Durchführung bestehender Regelungen erforderlichen Verwaltungsaufwand deshalb nicht wesentlich erhöhen, da die Verwaltung der Direktzahlungen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt mit Unterstützung einer elektronischen Datenbank erfolgt. Entsprechend können die - gegebenenfalls - nur einmal jährlich anfallende Mitteilung und Berechnung ebenfalls durch den Einsatz der vorhandenen Informationstechniken vorgenommen werden.

4. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Anwendungsbereich

§ 1 enthält allgemeine Regelungen zum Anwendungsbereich. Die Verordnung dient ausschließlich der Durchführung der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABL. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die die Erstattung von im Rahmen der EU-Haushaltsdisziplin übertragenen Mittel an die Empfänger von Direktzahlungen betreffen.

Zu § 2 Erstattungsfaktor

§ 2 regelt die Ermittlung des Erstattungsfaktors für die Erstattung von im Rahmen der EU-Haushaltsdisziplin übertragenen Mitteln an die Betriebsinhaber. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die übertragenen Mittel an die Endempfänger von Direktzahlungen zu erstatten.

Absatz 1 bestimmt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Festlegung des für eine Erstattung an die Betriebsinhaber notwendigen Erstattungsfaktors zuständig ist. Das Haushaltsjahr "n" beginnt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 am 16. Oktober des Jahres "n-1" und endet am 15. Oktober des Jahres "n". Absatz 1 stellt ferner klar, dass eine Erstattung nur erfolgt, sofern ein Beschluss zur Übertragung der Haushaltsmittel gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, ist Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht anwendbar und es erfolgen dementsprechend keine Berechnung des Erstattungsfaktors und keine Auszahlung von Erstattungsbeträgen an die Empfänger von Direktzahlungen.

Artikel 169 Abs. 3 UAbs. 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet auf die Erstattung gemäß Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Anwendung.

Absatz 2 legt den Modus für die Berechnung des Erstattungsfaktors fest. Diese erfolgt auf Basis eines Berechnungsbeispiels, das die Kommission in einem Arbeitspapier im Mai 2014 im Ausschuss für die Agrarfonds vorgelegt hat. Ausgehend von diesem Beispiel soll die Ermittlung des Erstattungsfaktors zur Aufteilung des Deutschland zugewiesenen Erstattungsbetrags an die von der Haushaltsdisziplin im Jahr der Übertragung betroffenen Empfänger von Direktzahlungen gemäß nachstehender Schritte erfolgen:

Absatz 3 sieht vor, dass der der Berechnung des Erstattungsfaktors zugrunde liegende Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen um einen bestimmten Betrag (10 Mio. EUR) erhöht wird, der sich an den von den Ländern für die zurückliegenden Antragsjahre ermittelten Vergleichswerten orientiert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine Erstattung auch hinsichtlich der Betriebsinhaber vornehmen zu können, deren Direktzahlungen aus früheren Antragsjahren verspätet bzw. nachträglich im jeweils laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden.

Absatz 4 regelt, dass der ermittelte Erstattungsfaktor von der BLE im Bundesanzeiger verkündet wird.

Zu § 3 Mitteilungen der Länder

In Deutschland sind die Bundesländer zuständig für die Durchführung, Kontrolle und finanzielle Abwicklung der Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Direktzahlungen werden von den zugelassenen Zahlstellen der Bundesländer bewilligt, ausgezahlt und verbucht. Um die Ermittlung und Anwendung eines für alle Länder einheitlichen Erstattungsfaktors gemäß § 2 zu gewährleisten, sollen die Länder, die aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Interesse an der der gemeinsamen Auszahlung von Direktzahlungen und Erstattungsbeträgen haben, in den Haushaltsjahren, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin übertragen werden, die erforderlichen Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis 15. November übermitteln. Das Haushaltsjahr "n" beginnt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 am 16. Oktober des Jahres "n-1" und endet am 15. Oktober des Jahres "n".

Zu § 4 Berechnung des Erstattungsbetrags

§ 4 regelt in Absatz 1 die Berechnung des konkreten Erstattungsbetrages, der den betroffenen Betriebsinhabern zu gewähren ist. Hierzu wird der gemäß § 2 Absatz 2 und 3 ermittelte Erstattungsfaktor multipliziert mit den für das Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelten Anpassung unterliegen, wovon nur Zahlungen über 2.000 EUR betroffen sind.

Absatz 2 regelt, dass der Erstattungsbetrag bei verspätet ausgezahlten Direktzahlungen aus früheren Antragsjahren ermittelt wird unter Anwendung des Erstattungsfaktors für das Antragsjahr, in dem diese Direktzahlungen beantragt sind. Dies stellt die Gleichbehandlung aller für ein Antragsjahr abgegebenen Anträge sowohl hinsichtlich der Fördervoraussetzungen als auch der Kürzung und der Erstattung sicher, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.

Absatz 3 dient der Klarstellung entsprechend § 2 Absatz 1, dass Erstattungszahlungen nur erfolgen, wenn im betreffenden Haushaltsjahr übertragene Mittel aus dem jeweils vorausgegangenen Haushaltsjahr im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehen.

Zu § 5 Inkrafttreten

§ 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3065:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen - Haushaltsdisziplin - Erstattungsverordnung -

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:geringfügige Auswirkungen
davon Bund:geringfügige Auswirkungen
davon Länder:geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating)Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. Es ist sicherzustellen, dass die in Deutschland für die Durchführung der Direktzahlungen zuständigen Stellen der Länder die Erstattungsbeträge an die Berechtigten zusammen mit den zu gewährenden Direktzahlungen in einem Vorgang ausbezahlen und die vorhandene elektronische Datenbank dafür genutzt wird.

II. Im Einzelnen

Die Direktzahlungen werden im Haushaltsplan der Europäischen Union gekürzt (Haushaltsdisziplin), um die erforderlichen Mittel im Haushaltsjahr zu erwirtschaften. Die hierbei am Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) können von der Kommission in bestimmten Grenzen und ausschließlich auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Für die Ermittlung und Auszahlung der Erstattungsbeträge an die im Jahr der Übertragung von der Haushaltsdisziplin betroffenen Empfänger von Direktzahlungen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Das vorliegende Regelungsvorhaben bestimmt Einzelheiten zu Verfahren und Methode der Ermittlung und der Auszahlung der Erstattungsbeträge an die Berechtigten in Deutschland.

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

Dem Bund entsteht geringfügig neuer jährlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ermittelt jährlich den Erstattungsfaktor und macht diesen im Bundesanzeiger bekannt.

II.3.2 Länder:

Den Ländern entsteht geringfügig neuer jährlicher Erfüllungsaufwand, dessen Höhe durch das Ressort derzeit nicht beziffert werden kann. Das Ressort geht von vernachlässigbar geringem Erfüllungsaufwand aus.

Die Verwaltung der Direktzahlungen erfolgt im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt mit Unterstützung einer elektronischen Datenbank. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist beabsichtigt, dass in Deutschland die für die Durchführung der Direktzahlungen zuständigen EU-Zahlstellen der Länder die Erstattungsbeträge an die Berechtigten zusammen mit den zu gewährenden Direktzahlungen in einem Vorgang auszahlen.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, soweit es ihm nach der Informationslage möglich war, nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin