Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Juni 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6, Artikel 104a Absatz 4 und Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Zum Gesetz allgemein

Zu Artikel 17 (Änderung der Abgabenordnung)

Begründung:

Zu den Nummern 1 und 2:

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 unter anderem unter Bezugnahme auf die Anpassungserfordernisse im Sozialdatenschutz deutlich gemacht, dass bei der Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.

Zu den Nummern 3 bis 6:

Die Regelung der Aufsicht über die Finanzbehörden (Artikel 17 Nummer 11 (§ 32h Absatz 1 AO) in Verbindung mit Artikel 17 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AO) ) sieht eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufsicht über die Landesfinanzbehörden sowie über kommunale Finanzbehörden von den Landesdatenschutzbeauftragten auf die Bundesdatenschutzbeauftragte vor. Durch die Konzentration der Aufsicht bei der Bundesdatenschutzbeauftragten sollte sichergestellt werden, dass die Aufsicht im Anwendungsbereich der Abgabenordnung immer nach den gleichen Vorgaben erfolge. In den Gesetzesmaterialien wird weder dargelegt, dass die bisherige Regelung zu Problemen geführt hat, noch ist den Gesetzesmaterialien eine Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in dieser Frage zu entnehmen.

Durch diese Zuständigkeitsverlagerung werden erstmalig Länderkompetenzen zur Regelung des Datenschutzes im Bereich der Landesverwaltung beschnitten, die mit einer Beschränkung der parlamentarischen Kontrollrechte einhergehen. Mit der Entschließung soll deutlich gemacht werden, dass die Länder dieser Beschränkung ihrer Kompetenzen kritisch gegenüber stehen. Es wird insbesondere die Gefahr gesehen, dass mit der Zuständigkeitskonzentration der Datenschutzaufsicht im Bereich der Abgabenordnung ein Präzedenzfall geschaffen wird, der den Weg für weitere zukünftige Zuständigkeitsverlagerungen von den Ländern zum Bund bereiten könnte. Dem soll mit der Entschließung entgegen getreten werden.

Wegen des Erfordernisses des Inkrafttretens der Regelungen insgesamt bis zum 25. Mai 2018 erscheint nach Abwägung aller Umstände ein Verlangen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 GG in diesem Falle jedoch nicht opportun.

Zu Nummer 7:

Nach Artikel 17 Nummer 11 (§ 32e AO) sollen Informationsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes bzw. den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder unter entsprechender Anwendung der für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte bzw. Informationspflichten der verantwortlichen Stelle nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und den diesbezüglich getroffenen beschränkenden Regelungen der AO beurteilt werden. Diese Gleichsetzung der Betroffenenrechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 mit allgemeinen Informations-zugangsrechten wirft Auslegungsfragen auf, die zu nicht unerheblichen Anwendungsproblemen führen dürften. Ungeklärt ist beispielsweise, welchen Informationsansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen die in Bezug genommenen Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 entsprechen sollen. Ebenso bedarf es einer Klärung, an wen die Information in entsprechender Anwendung von § 32c Absatz 5 AO erfolgen soll. Eine Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Geltungsbereich landesrechtlicher Informationszugangsgesetze dürfte jedenfalls nicht bestehen.