Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/12580 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksachen 18/11493, 18/11927 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 157/17 (PDF)

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Staatliche Beihilfen

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen.

§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

12. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch

13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Unterpositionen" die Angabe "2707 9999 und" eingefügt.

14. § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

15. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird."

17. § 37 wird wie folgt geändert:

18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

20. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

22. § 49 wird wie folgt geändert:

23. § 50 wird aufgehoben.

24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

25. § 53 wird wie folgt geändert:

26. § 53a wird wie folgt gefasst:

" § 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

27. § 53b wird aufgehoben.

28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

29. § 55 wird wie folgt geändert:

30. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

33. § 66a wird aufgehoben.

34. Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:

35. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:

" § 66c Bußgeldvorschriften

36. § 67 wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch".

2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57."

3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

4. § 56 wird wie folgt geändert:

5. § 57 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Staatliche Beihilfen

3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

(9) Wird Strom

Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

8. § 9b wird wie folgt geändert:

9. § 10 wird wie folgt geändert:

10. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:

12. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Bußgeldvorschriften

13. Der bisherige § 14 wird § 15.

Artikel 4
Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c und 10."

2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

" § 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr

Artikel 5
Änderung des Tabaksteuergesetzes

§ 35 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

"4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;

2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

Artikel 6
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

§ 28 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

Artikel 7
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

§ 23 Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

§ 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

Artikel 9
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

§ 18 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das durch Artikel 237 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

Artikel 10
Inkrafttreten