Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/9088 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) - Drucksache 18/8487 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 117/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

"Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Unfallfürsorge für Beamte

4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

"Artikel 7a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

5. Nach Artikel 12 werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt:

"Artikel 12a
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern " § 15 Absatz 2a Nummer 2" die Angabe ", § 21 Absatz 1" eingefügt.

Artikel 12b*
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,"."

6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

* Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2014 über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt für Jugendliche.