Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die im Vorblatt des Gesetzentwurfes angekündigte Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer. Die Modernisierung der deutschen Registerlandschaft eröffnet erhebliche Entlastungspotenziale für die Wirtschaft. Die Einführung des Basisregisters muss daher so schnell als möglich erfolgen, dafür muss das Verfahren zur Einführung konsequent vorangetrieben werden.

Begründung:

Das Basisregister für Unternehmen schafft die Voraussetzung dafür, dass die von den Unternehmen häufig als belastend empfundenen Statistikpflichten signifikant reduziert werden können. Die Bundesregierung schätzt das Entlastungspotenzial auf circa 216 Millionen Euro pro Jahr. Dieses Entlastungspotenzial kann allerdings erst dann seine Wirkung entfalten, wenn das Basisregister vollständig mit anderen Registern vernetzt ist. Es ist daher notwendig, das Verfahren zur Umsetzung des Basisregisters konsequent weiter voranzutreiben.

Mit dem Basisregister für Unternehmen wird zudem dem "Onceonly-Prinzip", also dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, entsprochen. Von einer konsequenten Umsetzung des "Onceonly-Prinzips" profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Gründerinnen und Gründer sowie Startups.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltungen die Bürokratie weiter abzubauen.

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind von staatlichen Regulierungen besonders betroffen. Deshalb müssen überflüssige Regelungen identifiziert und abgebaut bzw. reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Digitalisierung bietet dabei großes Potential für einen Bürokratieabbau.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf bleibt jedoch hinter den Möglichkeiten für eine echte Bürokratieentlastung zurück.

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Anhebung des Grenzwerts für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auf 1 000 Euro in das Bürokratieentlastungsgesetz mit aufzunehmen.

Begründung:

Die Anhebung der Wertuntergrenzen für die Sofortabschreibung anzuheben, dient dazu, zukünftig Anschaffungen mit höheren Anschaffungskosten als bisher steuerlich zu begünstigen. Dies führt zu einer Entlastung im Zusammenhang mit kleineren Investitionen (zum Beispiel Anschaffung von Smartphones, Tablets).

Von der Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 Euro können alle Unternehmen profitieren, und es wird eine signifikante Entlastung der Wirtschaft erreicht.

4. Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit den Ländern Zugang zu den im Rahmen der Vollzähligkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Insolvenzstatistik erforderlichen und in der Insolvenzdatenbank des Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen gespeicherten Daten gewährt werden kann.

Begründung:

Insolvenzbekanntmachungen werden von den statistischen Ämtern der Länder im Rahmen der Plausibilisierung der gemeldeten Daten zur Sicherstellung der Vollzähligkeit der beantragten Insolvenzverfahren benötigt. Sie werden im Internet jedoch nur für zwei Wochen zur uneingeschränkten Suche angezeigt. Danach müssen weitere Angaben zum Schuldner gemacht werden, um die Insolvenzbekanntmachungen einzusehen. Geprüft werden sollte deshalb, ob es möglich ist, der amtlichen Statistik in den Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, die erforderlichen Informationen über veröffentlichte Insolvenzbekanntmachungen über die beim Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen geführte Datenbank zu erhalten. Für die entsprechende Datenübermittlung wäre eine gesetzliche Grundlage jedenfalls erforderlich.

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auf folgende, in § 3 Absatz 2 InStatG-E genannte Hilfsmerkmale verzichtet werden kann:

Begründung:

Die Vollzähligkeitsübermittlung findet im Moment in Papierform statt. Hierfür wird in zehn Ländern im IT-Fachverfahren forumSTAR eine Auswertung erzeugt, welche derzeit folgende in § 3 Absatz 2 InStatG-E vorgeschriebenen Hilfsmerkmale nicht ausgibt:

Das Erhebungsmerkmal Nummer 6 des Gesetzes "Verfahrens-Identifikationsnummer" könnte bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes ergänzt werden.

Es war geplant, künftig das Ergebnis der Vollzähligkeitsprüfung elektronisch über eine XJustiz-Nachricht an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Die entsprechende Änderung in forumSTAR ist umgesetzt und sollte nach entsprechendem Test voraussichtlich im Frühjahr 2020 zum Einsatz kommen. Der bisher umgesetzte XJustiz Übermittlungsdatensatz enthält allerdings folgende neue Hilfsmerkmale aus § 3 Absatz 2 InsolvenzstatistikG-E nicht:

Für eine Änderung des Übermittlungsdatensatzes ist vor einer weiteren Fachverfahrensänderung eine Änderung des XJustiz-Standards erforderlich. Nach Einschätzung des IT-Servicezentrums beispielsweise der bayerischen Justiz würde sich damit die elektronische Übermittlung der Vollzähligkeitsprüfung um mindestens ein weiteres Jahr verzögern und frühestens im Laufe des Jahres 2021 eingesetzt werden können.

Es könnte auf die Übermittlung der weiteren Hilfsmerkmale durch die Amtsgerichte verzichtet werden, wenn die Gerichte über das Web-Formular IDEV bereits bei Ihrer A-Meldung die Verfahrensidentifikationsnummer dem Statistischen Bundesamt, und dem Insolvenzverwalter mitteilen würden. Bislang ist in dem IDEV

Formular diese Verfahrensidentifikationsnummer nicht vorgesehen. Hier müsste eine Anpassung erfolgen. Dann könnte der Insolvenzverwalter diese Nummer bei seinen Meldungen bereits mit angeben. Eine Zuordnung wäre dann auch ohne die Übermittlung der weiteren neuen Hilfsmerkmale durch die Amtsgerichte möglich.

Durch die Verpflichtung der Amtsgerichte zur Übermittlung der weiteren Hilfsmerkmale, die bisher nicht in dem elektronischen Übermittlungsdatensatz enthalten sind, würde sich die elektronische Übermittlung der Vollzähligkeitsprüfung zumindest in den Ländern, die forumSTAR einsetzen, um mindestens ein weiteres Jahr verzögern. Diese Verzögerung könnte durch eine Änderung des vom Bundesamt für Statistik bereitgestellten IDEV-Formulars vermieden werden. Daneben könnten die Kosten für die Anpassung von forumSTAR und des XJustiz-Datensatzes reduziert werden. Deswegen sollte geprüft werden, ob durch die Übermittlung der Verfahrens-Identifikationsnummer auf die Übermittlung der weiteren Hilfsmerkmale verzichtet werden kann.

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 4 Absatz 4 - neu - InsStatG)

In Artikel 2 Nummer 2 ist dem § 4 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend."

Begründung:

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder, die ihre Meldungen bisher noch auf Papier abgeben dürfen, zu elektronischen Datenlieferungen verpflichtet werden. Dabei geht der Gesetzentwurf davon aus, dass die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach dem vorgesehenen Wegfall der bislang noch existierenden Spezialregelung in § 4 Absatz 5 InsStatG als Unternehmen oder Betriebe im Sinne des § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) anzusehen und durch die dortige Regelung verpflichtet wären, für die Übermittlung ihrer Daten an die statistischen Ämter elektronische Meldeverfahren zu nutzen (vgl. Seite 27 der Begründung des Gesetzentwurfs). Jedenfalls nach dem allgemeinen Begriffsverständnis unterfallen die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder aber weder dem Begriff des Betriebes noch dem des Unternehmens. Es sollte daher durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung klargestellt werden, dass § 11a Absatz 2 und 3 BStatG Anwendung findet.

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b - neu - (§ 138 Absatz 4 AO)

In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. § 138 wird wie folgt geändert.

Begründung:

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 138 Absatz 1b AO sind Steuerpflichtige, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, nicht mehr wie bisher erst nach einer - mit einer Fristsetzung verbundenen - Aufforderung durch das Finanzamt im Einzelfall, sondern von Gesetzes wegen verpflichtet, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und dem Finanzamt zu übermitteln. Diese Vereinfachung ist zu begrüßen. Im Fall einer gesetzlich auferlegten Pflicht ist es aber folgerichtig, auch gesetzlich zu bestimmen, innerhalb welcher Frist sie zu erfüllen ist. Dem wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung Rechnung getragen.

Die vorgeschlagene Monatsfrist erscheint angemessen. In der bisherigen Verwaltungspraxis ist im Allgemeinen bei der Aufforderung zur Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung eine kürzere Frist gesetzt worden, die aber erst nach Kenntniserlangung des Finanzamts über die Anzeige nach § 138 Absatz 1 AO beginnen konnte. Einer längeren Frist bedarf es nicht, da es sich bei den abgefragten Daten um solche handelt, die präsent sind, und durch den Steuerpflichtigen nicht erst noch zu ermitteln sind.

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 147 Absatz 6 Satz 6 AO)

In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 147 Absatz 6 Satz 6 die Wörter "fünften Kalenderjahres" durch die Wörter "sechsten Kalenderjahres" zu ersetzen.

Begründung:

Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde bisher drei gleichberechtigte Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es Steuerpflichtigen bzw. steuerpflichtigen Betrieben im Sinne der Bürokratieentlastung ermöglicht werden, nach einem Systemwechsel oder einer Auslagerung aus dem Produktivsystem die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Ablauf von fünf Jahren nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger und nicht mehr im Altsystem vorzuhalten (sogenannter Z3-Zugriff). Unmittelbare und mittelbare Datenzugriffe (sogenannte Z1- und Z2-Datenzugriffe) wären demnach nur noch auf freiwilliger Basis möglich.

Damit geht insbesondere bei Groß- und Konzernbetrieben, die nicht selten jährlich oder gar unterjährig Daten auslagern, die Gefahr von Steuerausfällen einher. Denn bei Groß- und Konzernbetrieben sind die Z1- und Z2-Datenzugriffe aufgrund des Datenumfangs für die Finanzverwaltung von großer Bedeutung. Um derartige Datenzugriffe weiterhin verlangen zu können, müssten die Finanzämter mitunter bereits nach fünf Jahren mit der steuerlichen Außenprüfung beginnen. Bisher hatte die Finanzverwaltung hierzu unter Beachtung der Anlaufhemmung zur steuerlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) bis zu sieben Jahre Zeit.

Hinzu kommt, dass Groß- und Konzernbetriebe nach § 4 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) anschluss-, d.h. lückenlos geprüft werden sollen. Jedoch ist bei Groß- und Konzernbetrieben - auch in Abhängigkeit vom Mitwirkungsverhalten der geprüften Betriebe - zuweilen nach fünf Jahren die vorangehende Außenprüfung noch nicht beendet. Dies würde einen parallel verlaufenden Beginn der Anschlussprüfung erfordern, was nicht zielführend ist.

Faktisch schränkt der vorliegende Gesetzentwurf daher die Prüfungsmöglichkeiten der Betriebsprüfung ein, was zu noch nicht abschätzbaren Steuerausfällen führen kann. Vor diesem Hintergrund sollte den Steuerpflichtigen erst nach Ablauf des sechsten Kalenderjahres und nicht bereits des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, die Möglichkeit der Datenzugriffs- bzw. Aufbewahrungserleichterung zukommen. Dies würde der Finanzverwaltung in den betreffenden Fällen zunächst nur eine einjährige Beschleunigung abverlangen.

9. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 11 StBerG)

In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

(2) Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden." "

Folgeänderung

Artikel 5 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Begründung:

In der Überschrift des § 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) soll künftig die Formulierung "Verarbeitung personenbezogener Daten" verwendet werden. Dies entspricht den Begrifflichkeiten, wie sie auch in Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen sind. Aus diesem Grund soll der mit der DSGVO eingeführte datenschutzrechtliche Verarbeitungsbegriff auch in § 11 StBerG Eingang finden und die bisherige Formulierung insoweit redaktionell angepasst werden.

Bei § 11 Absatz 2 Satz 1 des StBerG handelt es sich um eine klarstellende Ergänzung. Vereinzelt gehen die Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit davon aus, dass es sich bei den in § 6 Nummer 4 StBerG genannten Tätigkeiten "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", "laufende Lohnabrechnung" und "Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen", nicht um Tätigkeiten der Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 1, § 33 StBerG handelt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die in § 6 Nummer 4 StBerG genannten Tätigkeiten "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", "laufende Lohnabrechnung" und "Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen" sind gerade nicht vom Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ausgenommen. Denn § 6 StBerG ordnet an, dass die genannten Tätigkeiten von dem in § 5 StBerG angeordneten Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen sind. Diese Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen setzt zwingend voraus, dass die in § 6 StBerG genannten Tätigkeiten Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne des StBerG sind.

Zudem ist klarzustellen, dass die dem Steuerberater und anderen in § 3 StBerG aufgeführten Personen und Gesellschaften mit der Lohnbuchführung im Sinne von § 34 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) typischerweise erteilten Aufträge der "Führung der Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnungen" (vgl. § 34 Absatz 2 StBVV) Tätigkeiten bzw. Leistungen darstellen, die über die in § 6 Nummer 4 StBerG genannte "laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen" hinausgehen. Die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst regelmäßig vielmehr die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

Die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung (§ 57 Absatz 1 StBerG) gelten ausnahmslos für alle Tätigkeiten, die der Steuerberater in Ausübung seines Berufes verrichtet. Dies gilt selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten in der Finanz- und Lohnbuchführung, die gemäß § 6 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) ausgenommen sind und daher auch von anderen Personen angeboten und geschäftsmäßig geleistet werden dürfen.

§ 11 Absatz 2 Satz 2 StBerG, wonach gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO in diesem Rahmen verarbeitet werden dürfen, dient ebenfalls der Anpassung an die DSGVO. Denn die Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie etwa von Gesundheitsdaten durch einen Steuerberater bedarf regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang trägt die klarstellende Ergänzung dazu bei, auch in den beschriebenen Fällen unter Wahrung und Beachtung der besonderen Vertrauensstellung des Steuerberaters die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und so die ordnungsgemäße steuerliche Beratung auch weiterhin zu gewährleisten. Auch die damit verbundene bundesweit einheitliche Handhabung dient dem Bürokratieabbau.

10. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - (§ 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten)

Begründung:

Nach § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, einmal im Kalenderjahr eine Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Bereits derzeit sehen Verwaltungsanweisungen (z.B. R 39.2 Absatz 2 Satz 3 LStR) eine Reihe von Ausnahmen vor, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.

Durch die Möglichkeit der unbeschränkten Beantragung von Steuerklassenänderungen für Ehegatten und Lebenspartner im künftig vollelektronischen Verfahren kann ein weiterer Schritt zum Bürokratieabbau unter Berücksichtigung des Aspekts der Vereinfachung der Steuergesetze und der daraus resultierenden Verwaltungsanweisungen durch Abschaffung der zahlreichen Ausnahmeregelungen erreicht werden.

11. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG)

Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 19 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. S. 338) geändert worden ist, wird die Angabe "17 500 Euro" durch die Angabe "22 000 Euro" ersetzt."

Begründung:

Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzentwurfs sieht vor, die Verpflichtung zur vorübergehenden Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst befristet auszusetzen. Im Hinblick auf die hohe Priorität, die der Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen zukommt, ist diese Maßnahme abzulehnen.

Die Verpflichtung, im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr (also maximal über zwei Kalenderjahre hinweg) monatliche Voranmeldungen abzugeben, wurde ab dem Jahr 2002 eingeführt, um dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken, der von sogenannten Gründungstätern begangen wird, die in kurzer Zeit Umsätze in erheblicher Höhe tätigen, die hierauf entfallende Umsatzsteuer jedoch nicht abführen. Durch die Regelung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhalten die Finanzämter die Möglichkeit, solchen Betrugsfällen zügig zu begegnen.

Es ist unbestritten, dass sich dadurch ein gewisser - zeitlich befristeter - Mehraufwand für die Unternehmen ergibt. Das Interesse der Wirtschaft an einer Abschaffung dieser Regelung und damit einer Verringerung der Zahl der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist daher nachvollziehbar. Dennoch sollte an dieser Regelung weiterhin festgehalten werden, da die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis die Wirksamkeit dieser Maßnahme bestätigt haben und die Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug letztlich auch im Interesse der steuerehrlichen Unternehmen liegen muss. Bei Abwägung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands mit dem Ziel einer effektiven Betrugsbekämpfung erscheint ein Zeitraum von maximal zwei Jahren, in dem verpflichtend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sind, vertretbar.

Das Argument, die Regelung sei angesichts zwischenzeitlich verbesserter Möglichkeiten der Finanzverwaltung zur Aufdeckung von Steuerstraftaten verzichtbar, erscheint nicht belastbar. Denn insbesondere die hier eingesetzten Risikomanagementsysteme basieren auf Datenmaterial aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, das durch weniger Voranmeldungen ausgedünnt wird. Zudem geht es im Wesentlichen darum, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung von Umsätzen, die durch neu gegründete Unternehmen getätigt werden, und deren Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine möglichst kurze Zeitspanne liegt, um den Zeitraum potentieller Betrugshandlungen zu verkürzen. Diese Zielsetzung ist weitgehend unabhängig von den zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen.

12. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - (§ 20 Satz 1 Nummer 1 UStG)

Dem Artikel 7 ist folgende Nummer anzufügen:

"3. In § 20 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "500 000 Euro" durch die Angabe "600 000 Euro" ersetzt."

Begründung:

Durch die Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600 000 Euro wird eine Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung erreicht. Nur durch diese Harmonisierung kann die bereits mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 umgesetzte Anhebung der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung auf 600 000 Euro Umsatz im Kalenderjahr endlich ihre bürokratieentlastende Wirkung entfalten.

Damit wird eine gezielte Entlastung von kleinen Betrieben erreicht, dies ist gerade im Bereich des Handwerks von großer Bedeutung.

Die Harmonisierung von Schwellenwerten ist sinnvoll und trägt zur Bürokratieentlastung bei.