Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015

A

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 9a TrinkwV 2001),

Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 TrinkwV 2001), Nummer 13 ( § 20a Absatz 5 TrinkwV 2001) und Nummer 17 (Anlage 3a zu §§ 7a, 9, 14a Teil III Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 und Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 TrinkwV 2001)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Dem Wortsinn nach ist ein "Parameterwert" jeglicher Mess-, Grenz-, Richtoder sonstiger Wert eines jeden der vielen Parameter, die in der TrinkwV 2001 Erwähnung finden. Diesen Begriff per Definition auf radioaktive Stoffe zu beschränken, wie es in der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vorgesehen ist, kann in der Anwendung zu Missverständnissen führen. Mit der Änderung wird im Sinne einer besseren Verständlichkeit eine unmissverständliche Formulierung angestrebt, die in der Verordnung ohnehin häufig verwendet wird. Formulierungen ohne den Zusatz "für radioaktive Stoffe" werden entsprechend ergänzt. Ausnahmen bilden Formulierungen, bei denen es um Parameterwerte bestimmter radioaktiver Stoffe oder Parameterwerte der in § 3 Nummer 9c TrinkwV 2001 definierten "Richtdosis" geht, da sich hier der Bezug zu radioaktiven Stoffen anderweitig ergibt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 9b und Nummer 9c TrinkwV 2001) und Nummer 17 (Anlage 3a zu §§ 7a, 9, 14a

Teil I Tabelle Überschrift und laufende Nummer 1, Teil II Satz 3, Teil III Nummer 2 Buchstabe a Überschrift, Satz 1 und Satz 2, Nummer 3 Tabelle laufende Nummer 2 TrinkwV 2001)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 3 Nummer 9b zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Radon-222 ist nicht das einzige Radionuklid mit einer angefügten Atommassenzahl, das in der Verordnung mehrfach Erwähnung findet, es ist nur das am häufigsten Genannte. Auch Kalium-40 und Radium-228 werden mehrfach genannt. Im Sinne einer Verordnung, die sprachlich aus einem Guss ist, sollte daher auf die Definition in § 3 Nummer 9b TrinkwV 2001 verzichtet werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 9c TrinkwV 2001)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 3 Nummer 9c die Wörter 'oder "RD" ' zu streichen.

Begründung:

Die Abkürzung "RD" wird in der Verordnung einschließlich der Anlagen nicht verwandt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 7 TrinkwV 2001)

In Artikel 1 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:

Begründung:

Aufgrund einer statischen Verweisung auf die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren besteht das aktuelle Erfordernis, einen Bezug auf die nunmehr erfolgte 18. Änderung aus verfassungsrechtlichen Gründen herzustellen. Die Notwendigkeit erwächst auch aus dem Grund, dass die Verwendung von Aufbereitungsstoffen im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die explizit mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung geregelt werden, stehen kann.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 13 Absatz 5 TrinkwV 2001) und Nummer 15 Buchstabe b (§ 25 Nummer 3 TrinkwV 2001)

Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 15 Buchstabe b sind zu streichen.

Begründung:

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung sieht eine Anzeigepflicht für Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen und dezentralen Wasserwerken für den Fall vor, dass bauliche oder betriebstechnische Veränderungen, die Einfluss auf den Gehalt an radioaktiven Stoffen im Trinkwasser haben können, vorgenommen werden. Die Anzeige erfolgt gegenüber der zuständigen Behörde. Die Anzeigepflicht entfällt für untersuchungspflichtige Anlagen. Die Anzeigepflicht und der für eine Verletzung dieser Pflicht vorgesehene Ordnungswidrigkeitentatbestand werden abgelehnt und sind zu streichen.

§ 13 TrinkwV 2001 enthält schon jetzt eine Vielzahl von Tatbeständen, die dem Gesundheitsamt angezeigt werden müssen. Festgelegt ist auch eine Anzeigepflicht für bauliche und betriebstechnische Änderungen im Voraus, die wesentlichen Einfluss auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 2 TrinkwV 2001). Die Anzeigepflicht "sonstiger Umstände, die Einfluss auf den Gehalt von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser haben können," ist auch durch die bestehende Regelung des § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 ausreichend abgedeckt, wonach der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen hat. Die bestehenden Regelungen werden als ausreichend angesehen.

Die in § 13 Absatz 5 TrinkwV 2001 vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht erfolgt gegenüber der "zuständigen Behörde", während die in § 13 Absatz 1 bis 4 TrinkwV 2001 formulierten Anzeigepflichten gegenüber dem "Gesundheitsamt" erfolgen müssen. Es ist für das Gesundheitsamt sicher möglich, ohne großen Verwaltungsaufwand eine Anzeige nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 TrinkwV 2001 an eine andere möglicherweise zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die abgelehnte Anzeigepflicht ist zudem stark auslegungsbedürftig, da alle Änderungen, "die Einfluss auf den Gehalt an radioaktiven Stoffen im Trinkwasser haben", schriftlich angezeigt werden müssen. In der Begründung werden als "relevante" Änderungen zum Beispiel der Austausch von Filterkies oder die Erschließung eines neuen Förderhorizontes genannt. Von "relevanten" Änderungen ist in der Verordnung nicht die Rede und es wird auch nicht als sinnvoll angesehen, jede Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige jeglicher Änderung ist auch deshalb entbehrlich, weil die Wasserwerke regelmäßig von den Gesundheitsämtern geprüft und bei dieser Gelegenheit Änderungen in der Wasserversorgung besprochen werden.

Aus der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 ergibt sich nicht die Notwendigkeit, eine zusätzliche Anzeigepflicht einzuführen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 14a Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV 2001)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 14a Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In § 14a Absatz 4 TrinkwV 2001 sind Möglichkeiten beschrieben, unter welchen Bedingungen von der Untersuchungspflicht befreit werden kann. Dabei unterscheidet § 14a Absatz 4 TrinkwV 2001 in Satz 1 und 2 zwischen der von der zuständigen Behörde von Amts wegen zu treffenden Feststellung für ein Wasserversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Nummer 4 TrinkwV 2001 und der auf Antrag des Unternehmers und des sonstigen Inhabers (UsI) einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 von der zuständigen Behörde per Verwaltungsakt zu treffenden Entscheidung. Für diesen Fall wurde in § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV 2001 definiert, auf welcher Grundlage der Nachweis der Nichtüberschreitung der Parameterwerte durch den UsI zu erfolgen hat. Die Grundlage für eine behördliche Feststellung gemäß § 14a Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001 sollte in der Verordnung analog zu § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV 2001 formuliert werden.

B