Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen

Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2a - neu - (§ 17c Nummer 4 FStrG), Artikel 2b - neu - (§ 14c Nummer 4 WaStrG)

Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a und 2b einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Ausbauvorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens voraussichtlich unberührt bleiben wird."

Artikel 2b
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Ausbauvorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens voraussichtlich unberührt bleiben wird." ʻ

Begründung:

Vergleiche Ziffer 25 der BR-Drucksache456_1/20.

Die Durchführung von Vorhaben bleibt, auch wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren betrieben werden muss, nach dieser Vorschrift für die Teile des Vorhabens zulässig, die hiervon nicht betroffen sind.