Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetzes

Punkt 32 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

'Zu Artikel 2 Nummer 01 bis 03 - neu - (§ 3 Satz 2 und 3 - neu -, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 Satz 1 StromStG)

In Artikel 2 werden der Nummer 1 folgende Nummern 01 bis 03 vorangestellt:

Begründung:

Die Strompreise für Verbraucher und Unternehmen sind zuletzt stark gestiegen. Dies gefährdet die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Strom droht für viele Bürger nicht mehr bezahlbar zu werden. Schätzungen gehen davon aus, dass die Strompreise bis 2022 noch einmal um bis zu 70 Prozent steigen könnten. Für viele Unternehmen, die international konkurrenzfähig bleiben müssen und die nicht unter die Ausnahmetatbestände im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder im Energie- und Stromsteuergesetz fallen, wird dies zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen führen. Gleichzeitig werden steigende Strompreise auch immer mehr zu einem sozialen Faktor.

Einer der Hauptkostentreiber ist hierbei die Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien im Strombereich nach dem EEG. Im Rahmen der von der Bundesregierung eingeleiteten Energiewende wurde den Bürgern zugesagt, dass die Strompreisbelastungen gleichwohl das Niveau von 2011/2012 nicht übersteigen sollen. Schon für das kommende Jahr wird jedoch ein Anstieg der EEG-Umlage von derzeit 3,592 ct/kWh auf über 5 ct/kWh erwartet. Schätzungen gehen in den nächsten Jahren von einem weiteren Anstieg auf bis zu 7 ct/kWh aus.

Vor diesem Hintergrund soll mit der Ergänzung des § 3 StromStG ein flexibler Steuertarif in Abhängigkeit der Steigerungsraten bei der EEG-Umlage eingeführt werden, um so die Strompreisbelastung der privaten Verbraucher und der Wirtschaft zu begrenzen. Steigt die EEG-Umlage über den für das Jahr 2012 von den Übertragungsnetzbetreibern angesetzten Wert von 3,592 ct/kWh verringert sich der Steuertarif von 20,50 Euro für eine Megawattstunde um die Differenz, die die EEG-Umlage für das jeweilige Jahr die EEG-Umlage des Jahres 2012 übersteigt. Die Grenze von 1,00 Euro bzw. 0,50 Euro für eine Megawattstunde entspricht dem europarechtlich vorgeschriebenen Mindestniveau des Steuertarifs für Strom.

Die Änderungen in § 9 Absatz 2 und § 9b Absatz 2 Satz 1 dienen dazu, die dort gewährten ermäßigten Steuersätze und Steuerentlastungsbeträge zu dynamisieren und in Abhängigkeit des flexiblen Steuertarifs des § 3 automatisch anzupassen.'