Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
(Bundesgeoreferenzdatengesetz - BGeoRG)

A. Problem und Ziel

Der Bund ist wegen seiner nationalen Aufgaben sowie seiner unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen einer der bedeutendsten Bedarfsträger und Multiplikatoren von Geoinformationen, das heißt von Geodaten und Geodatendiensten. Das BGeoRG hat eine verbesserte Nutzungsmöglichkeit der allen Geodaten zugrunde liegenden geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten zum Ziel. Zur Erfüllung der im Grundgesetz definierten Aufgaben des Bundes mit Raumbezug ist die kompatible und standardisierte Bereitstellung der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie geotopographischen Referenzdaten in hoher Qualität, bedarfsgerecht und einheitlich notwendig.

B. Lösung

Mit dem BGeoRG wird für die zur Deckung des eigenständigen Bedarfs des Bundes auf dem Gebiet des Geoinformationswesens notwendigen geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie geotopographischen Referenzdaten die Grundlage für eine verbesserte Standardisierung und Koordinierung dieser Daten geschaffen. Nur so sind optimale Qualitätsstandards für die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen zu erreichen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch das BGeoRG werden dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) grundsätzlich keine neuen Aufgaben übertragen, so dass dem Bund keine zusätzlichen Kosten entstehen. Für die Länder und Kommunen entstehen durch das BGeoRG keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, werden durch die Regelungen des BGeoRG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundesgeoreferenzdatengesetz - BGeoRG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die geodätischen Referenzsysteme,-netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundesgeoreferenzdatengesetz - BGeoRG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.09.11

Entwurf eines Gesetzes über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundesgeoreferenzdatengesetz - BGeoRG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

§ 4 Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes

Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 5 Austausch unter Behörden

§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Geotopographische Referenzdaten (orts- und raumbezogene Daten zur anwendungsneutralen Beschreibung von Gegebenheiten der Erdoberfläche) werden in allen gesellschaftlichen Bereichen benötigt. Sie sind insbesondere bei planerischem Handeln eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Bürgerinnen und Bürger.

Zu Geofachdaten verarbeitete und zu Geodatendiensten weiterentwickelte geotopographische Referenzdaten werden weltweit in wichtige Entscheidungsprozesse einbezogen. Herstellung, Entwicklung und Nutzung dieser Geoinformationen sind deshalb für eine moderne Informations- und Kommunikationsgesellschaft unerlässlich. Wichtig sind diese Daten beispielsweise für die Raumplanung, Telematik/Verkehrslenkung, Umwelt- und Naturschutz, Landesverteidigung, innere Sicherheit, Zivilschutz, Versicherungswesen, Gesundheitsvorsorge, Land- und Forstwirtschaft, Bodenordnung, Versorgung und Entsorgung sowie Bürgerbeteiligung an Verwaltungsentscheidungen.

Deutschland gehört durch eine langjährige enge Verzahnung von Wissenschaft und Verwaltung zu den führenden Nationen auf den Gebieten der Geodäsie und des Geoinformationswesens. Diese Stellung gilt es zu sichern und auszubauen. Im Zuge der technologischen Entwicklung hat sich allerdings gezeigt, dass eine effektive und Ressourcen schonende Nutzung von geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens durch gravierende Unterschiede bei der Sammlung, Erfassung und Verteilung der Daten in den einzelnen Verwaltungs- und Wirtschaftsbereichen nicht mehr gewährleistet ist. Die Unterschiede sind unter anderem auf rechtliche und technische Grenzen sowie auf den Aufwuchs an Datenquellen, Datenerzeugern und Datenbeständen zurückzuführen. Hieraus erwachsen insbesondere Probleme der Datenverfügbarkeit, der Datenaktualität, des Datenaustauschs und der Kompatibilität.

Eine einheitliche Standardisierung der Erfassung und Darstellung von geotopographischen Referenzdaten des Bundes und Daten des amtlichen Vermessungswesens gibt es in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur bisher nur eingeschränkt. Das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10. Februar 2009, mit dem die am 15. Mai 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) auf der Ebene des Bundes umgesetzt wurde, regelt die Standardisierung von geotopographischen Referenzdaten nicht in gleicher Weise wie das BGeoRG. Die im GeoZG festgelegten Standards dienen dazu, den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Geodaten, also auch geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens, zu ermöglichen. Ziel des GeoZG ist die von der Richtlinie geforderte Interoperabilität auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu gewährleisten. Deshalb wurde das GeoZG in enger Abstimmung mit den Ländern und unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und eine enge Verbindung zu der in Deutschland in Aufbau befindlichen Geodateninfrastruktur GDI-DE hergestellt.

Im GeoZG wurden also keine Regelungen zur Standardisierung von geotopographischen Referenzdaten im Hinblick darauf getroffen, deren Qualität (insbesondere Aktualität, Vollständigkeit und Homogenität) zur Gewährleistung einer effizienten Aufgabenerfüllung zu verbessern. Zudem beschränkt sich das GeoZG auf Geodaten, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beziehen. Dieser Umstand erschwert es den Bundesressorts und der Wirtschaft, staatenübergreifende Aufgabenstellungen zu realisieren.

Die im BGeoRG geregelte Standardisierung, die für die in § 2 definierten geotopographischen Referenzdaten des Bundes einschließlich der zur Nutzung für Bundeszwecke erworbenen Daten gilt und klare Anforderungen an deren Qualität stellt, soll dem abhelfen. Die Regelungen verpflichten ausschließlich die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen. Von dieser Verpflichtung ist überwiegend das BKG betroffen, da es geotopographische Referenzdaten und die lizenzierten Daten des amtlichen Vermessungswesens in zum Teil schwierigen Prozessen harmonisiert, um einheitliche Grundlagen zur Integration fachlicher Geodaten zur Verfügung zu stellen.

II. Ziele und Maßnahmen

Das BGeoRG soll die flächendeckende Bereitstellung standardisierter geodätischer Referenzsysteme, -netze und geotopographischer Referenzdaten für den Bund sicherstellen und die Koordination verbessern. Deshalb schafft das Gesetz die Grundlagen zur Vorgabe von verbindlichen Qualitätsstandards und die notwendige gesetzliche Grundlage für das BKG.

1. Standardisierung von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

Der Bund ist wegen seiner nationalen Aufgaben sowie seiner unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen einer der bedeutendsten Bedarfsträger und Multiplikatoren von Geoinformationen. Durch die Informations- und Kommunikationstechnologie werden raumbezogene Daten (Geodaten) zunehmend digital geführt.

Ziel ist es daher, den Nutzen der Geodaten für die Bundesverwaltung durch eine verbesserte Koordination und Standardisierung der diesen zugrundeliegenden geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten zu vergrößern und dabei die Möglichkeiten der modernen Informationstechnik stärker zu nutzen. Dadurch werden mittelfristig Harmonisierungseffekte und damit Effizienzgewinne eintreten. Das BGeoRG fügt sich in den europäischen INSPIRE-Prozess ein. Für Geodaten, Geodatendienste und Metadaten legt die INSPIRE-Richtlinie Inhalt und Funktion nicht im Einzelnen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details soll vielmehr schrittweise im Rahmen eines in der Richtlinie festgelegten Zeitrasters über so genannte Durchführungsbestimmungen erfolgen.

Die Erhebung von geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens erfolgt in der Regel bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Dabei geschieht die Ersterfassung aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland weitestgehend dezentral durch Landes- und Kommunalbehörden sowie staatliche Forschungseinrichtungen. Die Datenerfassung und -haltung orientiert sich naturgemäß vorrangig am eigenen Bedarf und Kompetenzbereich. Erfassungsumfang und -aktualität, Objektdifferenzierung und -definition, Erfassungsmaßstäbe, -zeiträume und -prioritäten sowie Austauschformate sind deshalb im hohen Maß unterschiedlich und inkompatibel. Die daraus ableitbaren geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens können nur mit technisch aufwändigen und personalintensiven Verfahren für eine fach- und länderübergreifende Nutzung zusammengeführt werden.

Hiervon ist in besonderem Maße der Bund betroffen, dem im Rahmen seiner nationalen Aufgaben sowie unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen die Schaffung, Haltung und ressort- und grenzüberschreitende Nutzung von einheitlichen geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten und deren Einbindung in entsprechende, insbesondere europäische Aktivitäten obliegt. Auch die kommerziellen Fachanwender im Bereich von Wirtschaft und öffentlicher Dienstleistung (z.B. Versorgungs- und Verkehrsunternehmen) verlangen aufgrund des stärkeren Wettbewerbsdruckes zunehmend flächendeckend nutzbare geotopographische Referenzdaten. Die Anwenderfreundlichkeit von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten muss daher deutlich erhöht werden.

Bisher gibt es innerhalb der Bundesverwaltung noch keine Verständigung aller geotopographische Referenzdaten erfassenden und nutzenden Stellen auf einen gemeinsamen Standard. Existierende Standardisierungsüberlegungen sind noch zu wenig auf eine universelle Nutzbarmachung für alle Anwendungsbereiche in Verwaltung und Wirtschaft ausgerichtet.

Durch das Gesetz werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Die Datenerfassung orientiert sich vorrangig am eigenen Bedarf und Kompetenzbereich auf der Grundlage der verfassungsmäßigen, gesetzlichen Aufgabenübertragung an den Bund. Erfassungsumfang und -aktualität, Objektdifferenzierung und -definition, Erfassungsmaßstäbe, -zeiträume und -prioritäten, Austauschformate sowie insbesondere die Raumbezüge sind verbindlich zu definieren und zu beschreiben, so dass eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell und in bedarfsgerechter Qualität sichergestellt werden kann. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität (insbesondere Aktualität, Vollständigkeit, Bundeseinheitlichkeit und Homogenität). Verbindliche Standards für die Erfassung, Modellierung und den Austausch von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geodätischen Referenzdaten sollen in einer Richtlinie geregelt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Anpassung an diese Standards in den zuständigen Behörden nur schrittweise und im Rahmen der vorhandenen Ressourcen erfolgen kann.

2. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG)

Anforderungen und Aufgaben erfordern, dass das bestehende BKG eine neue, jetzt gesetzliche Basis als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI erhält. Dies erfolgt auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der jeweiligen Zuständigkeit für die Aufgabenerledigung, die die Nutzung von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten erfordert. Dies betrifft Aufgaben der Geodäsie und Kartographie im unionsrechtlichen und internationalen Bereich (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), polizeiliche Aufgaben des Bundes (Art. 73 Abs.1 Nr. 10), Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), die Statistik (Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG), die Wahlkreiseinteilung (Art. 38 Abs. 3 GG), die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG), die Landesverteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) einschließlich der Einordnung in ein System gegenseitiger, kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG), die Wasserstraßeninfrastruktur und den Wetterdienst (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG), die Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), den Naturschutz und die Landschaftspflege (Art. 74 Abs.1 Nr. 29 ), den Strahlenschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14), das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11) und Aufgaben der Straßenverkehrsinfrastruktur (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). In den Bereichen des Artikels 74 Nr. 11 und Nr. 22 GG liegen die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vor. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ein bundesweiter Datenaustausch unter Anwendung und Einhaltung technischer und qualitativer Vorgaben setzt einheitliche Standards voraus. Über eine bundesgesetzliche Regelung ist zudem sichergestellt, dass auch Dritten eine interoperable und länderübergreifende Nutzung der vom Bund gehaltenen geodätischen Referenzsysteme, - netze und geotopographischen Referenzdaten erleichtert wird.

IV. Kosten

Grundsätzlich neue Aufgaben werden dem BKG durch das BGeoRG nicht übertragen, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen. Neue Schwerpunktsetzungen werden mit den vorhandenen Ressourcen durch Aufgabenkritik und Umorganisation umgesetzt.

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, werden durch die Regelungen des BGeoRG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Durch einheitliche Standards bei geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten des Bundes wird deren Qualität erhöht. Bei der weiteren Verwendung der Daten können Wirtschaft und Verwaltung infolge eines geringeren Aufwands Effizienzgewinne erzielen.

a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

b) Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" wurden die Auswirkungen nach § 2 BGleiG und § 2 GGO geprüft. Das Bundesgeoreferenzdatengesetz hat keine Gleichstellungsrelevanz. In dem Gesetz werden Qualitätsstandards für geodätische Referenzsysteme, -netze und geotopographische Referenzdaten näher ausgeführt. Durch diese Regelungen werden Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar beziehungsweise unterschiedlich betroffen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Sie sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

VII. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht den Absichten der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine verbesserte Informationsgrundlage durch geodätische oder geotopographische Referenzdaten lässt sich auch für ein genaueres Monitoring einer nachhaltigen Entwicklung nutzen.

B. Besonderer Teil (BGeoRG)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

Das Gesetz trifft ausschließlich Regelungen zu geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsystemen und -netzen des Bundes zur Deckung seines eigenen Bedarfes. Der Begriff "geotopographische Referenzdaten" wurde in Anlehnung an die INSPIRE - Richtlinie gewählt. Die Begriffswahl unterstreicht die Scharnierfunktion des Bundes zwischen der föderalen und europäischen Ebene. Die Integration der für die Belange des Bundes erworbenen geotopographischen Referenzdaten Dritter und der lizenzierten Daten des amtlichen Vermessungswesens führt zu einer effektiveren Abdeckung des Bundesbedarfs. Die Nutzung der Daten erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Rechte Dritter am geistigen Eigentum.

Das Bundesgeoreferenzdatengesetz gilt für Behörden des Bundes im Sinne des erweiterten Behördenbegriffs. Geodatenhaltende Stellen sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit Geodaten stehen, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Zu Absatz 2

Innerhalb des verfassungsmäßigen Kompetenzbereichs des Bundes werden Erfassungsumfang und -aktualität, Objektdifferenzierung und -definition, Erfassungsmaßstäbe, -zeiträume und -prioritäten, Austauschformate sowie insbesondere die Raumbezüge verbindlich definiert und beschrieben. Damit wird eine breite Nutzung und bessere Qualität (insbesondere Aktualität, Vollständigkeit, Bundeseinheitlichkeit und Homogenität) sichergestellt. Verbindliche Standards für die Erfassung, Modellierung und den Austausch von geotopographischen Referenzdaten werden in Richtlinien geregelt. Aufgrund des unterschiedlichen technischen Standards in den Bundesbehörden ist davon auszugehen, dass die Vorgaben in einzelnen Behörden einen Anpassungsbedarf auslösen werden. Von ihnen kann daher nur erwartet werden, dass eine Umsetzung der Standards im Rahmen der vorhandenen Ressourcen angestrebt wird.

Das Geodatenzugangsgesetz regelt in Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft. Es gibt einen rechtlichen Rahmen für den Zugang zu allen Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten des Bundes. Der Verweis auf das Geodatenzugangsgesetz verdeutlicht, dass die beiden Gesetze sich ergänzen. Dementsprechend gilt das Bundesgeoreferenzdatengesetz beispielsweise gem. § 4 Abs. 3 GeoZG auch nur für die Ursprungsversion der Daten, falls mehrere identische Kopien derselben geotopographischen Referenzdaten vorhanden sind.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Der Begriff Geodaten ist in § 3 Abs.1 GeoZG definiert. Geodaten sind Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, wobei die geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens von den Geofachdaten zu unterscheiden sind.

Zu 1.

Geotopographische Referenzdaten des Bundes sind insbesondere flächendeckende digitale Landschafts- und Geländemodelle, Verwaltungsgrenzen, geographische Namensverzeichnisse, Fernerkundungsprodukte (digitale Orthophotos, Satellitenbildmosaike), georeferenzierte Adressdaten und digitale Kartenwerke in harmonisierter Form. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens werden hiervon nicht erfasst.

Zu 2.

Realisiert werden die geodätischen Referenzsysteme an der Erdoberfläche als Referenznetze durch vermarkte Punkte mit ihren Koordinaten. Globale terrestrische Bezugssysteme sind kartesische Koordinatensysteme mit dem Ursprung im Massenschwerpunkt der Erde und der Orientierung an der Rotationsachse der Erde. Die nationalen Koordinaten- und Höhensysteme können lokale Bezugssysteme mit ihren Bezugsellipsoiden, Geoidmodellen und Kartenprojektionen sein oder Verdichtungen des globalen Referenznetzes.

Zu 3.

Die Formen und Objekte der Erdoberfläche werden durch objektstrukturierte digitale Landschaftsmodelle in unterschiedlichen Detaillierungsgraden beschrieben. Dabei werden die Objekte (z.B. linienhafte oder flächenhafte Landschaftselemente) nach ihrer Form und Lage (Strukturierung der Landschaft) durch Koordinaten im geodätischen Lage- und Höhenreferenzsystem definiert und ihre Eigenschaften durch Attribute beschrieben.

Zu 4.

Kartographische Modelle (z.B. Landkarten) werden aus digitalen Landschaftsmodellen oder Abbildungen der Erdoberfläche mit Hilfe moderner digitaler Technologien abgeleitet. Dabei ist die jeweilige Zweckbestimmung maßgeblich für den Darstellungsmaßstab und den Signaturenkatalog und damit für das kartographische Erscheinungsbild der Karte. Darstellungen der Erdoberfläche sind auch die durch mathematische Transformationen aus Luftbild- oder Satellitenbildaufnahmen erzeugten Fernerkundungsprodukte - georeferenzierte (entzerrte und maßstäbliche) Luftbilder (sog. Orthophotos) und Satellitenbildmosaike -. Dafür müssen die Informationen des Lage- und Höhenreferenzsystems benutzt werden. Dies ist auch bei der Herstellung von Satellitenbildmosaiken aus einzelnen Satellitenbildszenen der Fall. Zusätzlich wird noch das Erscheinungsbild (die radiometrische Information) der verwendeten

Szenen durch Verfahren der digitalen Bildverarbeitung so harmonisiert als wäre das abgebildete Gebiet (z.B. Deutschland) mit nur einer Szene erfasst worden.

Zu § 3 (Bundesamt für Kartographie und Geodäsie)

Zu Absatz 1

Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) erhält auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes eine neue, jetzt gesetzliche Basis als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI. Diese gesetzliche Verankerung ist notwendig, weil der bisherige Errichtungserlass für das BKG nicht mehr ausreichend ist, da die Aufgabenstellung eine gesetzliche Ermächtigung erfordert. Das BKG wird nicht neu gegründet, wodurch zusätzliche Personal- und Sachkosten entstehen würden.

Die Umwandlung in eine selbständige Bundesoberbehörde findet durch das auszuführende, nicht zustimmungsbedürftige Bundesgeoreferenzdatengesetz statt. Durch die Wahl dieses Organisationstyps wird einerseits die organisatorische und funktionale Selbständigkeit dem Fachaufsicht führenden Ressort gegenüber verdeutlicht, andererseits wird dadurch aber auch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit bei der Aufgabenwahrnehmung, die der Sache nach von der für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder wahrzunehmen ist, festgelegt. Dies schließt nicht aus, dass Kapazitäten der Länder im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen herangezogen werden können.

Zu Absatz 2

Der Bund hat im Rahmen seines gesamtstaatlichen Auftrags, aber auch zur Umsetzung der ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Kompetenzen, dafür Sorge zu tragen, dass der Bedarf an nationalen und grenzüberschreitenden geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten gedeckt wird und die sich daraus ergebenden Chancen genutzt werden. Nur so kann der in Deutschland erreichte hohe technische Standard auch im europäischen und internationalen Bereich Geltung erlangen. Hieraus begründet sich der Auftrag, geodätische Referenzsysteme, -netze und geotopographische Referenzdaten des Bundes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fallen, in Deutschland zu erheben, zu verarbeiten und bereitzustellen oder sonst zu nutzen.

Zu Absatz 3
Zu 1.

Zur Erledigung länderübergreifender Arbeiten wird eine eigene Einrichtung des Bundes benötigt, die für das Bundesgebiet konsistente, aktuelle, flächendeckende, analoge und digitale orts- und raumbezogene Daten zur Beschreibung der Erdoberfläche auf der Basis einheitlicher, hochgenauer Lage- und Höhenreferenzsysteme bereitstellt.

Zu 2.

Geodätische Referenznetze werden verwendet, um Koordinaten von Vermessungspunkten in einem gewählten Bezugssystem zu bestimmen. Für die Bestimmung von Koordinaten werden Beobachtungen (Richtungen, Distanzen, Zenit- oder Höhenwinkel, Höhenunterschiede sowie dreidimensionale Vektoren im Raum, die z.B. aus GPS-Messungen stammen) zwischen einzelnen Punkten ausgeführt. Diese Basisinformationen bilden die Grundlage zur Referenzierung von Geoinformationen. Die nationalen übergeordneten geodätischen Referenznetze dienen der Gewährleistung der Bundeseinheitlichkeit der Lage-, Höhen- und Schwereinformationen und der Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen bei der Errichtung und Pflege europäischer und globaler geodätischer Referenzsysteme.

Zu 3.

Für die Bestimmung des globalen geodätischen Referenznetzes werden relevante Beobachtungen und Messungen auch durch das BKG (z.B. durch den Betrieb des Geodätischen Observatoriums Wettzell) durchgeführt. Durch den Einsatz verschiedener Messsysteme (z.B. Radio- und Lasermessungen zu Satelliten, Global Navigation Satellite Systems - GNSS-, Very Long Baseline Interferometry -VLBI-) sind Genauigkeiten auf globaler Ebene von etwa 1 cm zu erreichen, so dass wesentliche Fragen der Astronomie, Geodäsie und Geodynamik der Erde beantwortet werden können.

Zu 4.

Mit der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) entsteht ein komplexes Netzwerk zum Austausch von interoperablen Geodaten (geotopographischen Referenzdaten, Daten des amtlichen Vermessungswesens und Geofachdaten), die auf Geodatenservern (Datenbanken) abgelegt sind und über standardisierte Geodatendienste zur Verfügung gestellt werden. Hiermit wird ein Beitrag zur Transparenz geleistet, der zu einer effizienteren Nutzung von Geoinformationen führen wird und somit verstärkt in Entscheidungsprozesse innerhalb der Verwaltung, der Wirtschaft und Politik Eingang finden kann. Mit der GDI-DE wird eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der INSPIRE-Richtline geschaffen.

Zu 5.

Das BKG ist durch den IMAGI beauftragt, Entwicklung und Betrieb eines GeoPortals für die Geodaten des Bundes sicherzustellen. Damit entsteht ein ressortübergreifendes, koordiniertes und für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkt zugängliches Auskunftssystem über Art, Umfang, Qualität und Verfügbarkeit von Geodaten (Metadaten), das einheitlich fortgeführt wird. Dezentral gehaltene Geodaten aus unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen werden visualisiert bereitgestellt. Die Koordination schließt nicht aus, dass die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes bei Bedarf in einem Geodatenmodell bzw. kartographischen Modell zusammengeführt werden. Das BKG ist damit ein zentraler Dienstleister des Bundes für Geoinformationen. Die Aufgaben anderer Dienstleistungszentren des Bundes bleiben davon unberührt. Eine Ressourcenübertragung aus anderen Ressorts ist deshalb weder notwendig noch vorgesehen.

Zu 6.

Über die Grenzen Deutschlands hinaus trägt das BKG in enger Zusammenarbeit mit seinen europäischen und internationalen Partnern zum Aufbau einer europäischen und globalen Geodateninfrastruktur bei. Bei Projekten, die Belange des amtlichen Vermessungswesens betreffen, bindet das BKG die Länder in den Entscheidungsprozess ein.

Zu § 4 (Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes )

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass es neben dem BKG auch andere Stellen des Bundes gibt, die geotopographische Referenzdaten führen. Dies sind beispielsweise das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das Bundesamt für Naturschutz (BfN), die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), der Deutsche Wetterdienst (DWD) und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV).

Zu § 5 (Austausch unter Behörden)

Die Regelung soll verdeutlichen, dass zwischen allen geobasisdatenhaltenden Stellen des Bundes geotopographische Referenzdaten ausgetauscht werden sollen, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

Geotopographische Referenzdaten bilden eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung einer Vielzahl öffentlicher Aufgaben. Aus Gründen der Effektivität muss die Möglichkeit ihres Austausches ohne kostenmäßige Einschränkung in der gesamten Bundesverwaltung gewährleistet sein. Die Infrastruktur auf Bundesebene wird damit optimiert.

Absatz 2 stellt klar, dass kein Anwendungsfall des § 61 BHO vorliegt. Im Verkehr zwischen Behörden des Bundes für die Nutzung von geotopographischen Referenzdaten, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgen, kann keine Gegenleistung gefordert werden.

Zu § 6 (Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen)

Die für die gesetzliche Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik maßgeblichen Regeln werden durch Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen (IMAGI) festgelegt. Um einheitliche Standards in Bund und Ländern zu erzielen, soll der IMAGI die qualitativen und technischen Anforderungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder festlegen. Übernimmt der Bund AdV-Standards, die mit seiner Zustimmung beschlossenen wurden, ist eine Herstellung des Benehmens nicht erforderlich.

Die Richtlinien sollen die Anforderungen nach § 2 an die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes festlegen. Sie ergänzen und erweitern in diesem Sinne die Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie, die auf eine Vernetzung der vorhandenen heterogenen europäischen Geodatensätze abzielen und daher keine verbindlichen Anforderungen an die Mindestqualität von Geodaten stellen. Die im BGeoRG geforderten Regelungen zur Qualität von Daten sind erforderlich, um die Bundeseinheitlichkeit und Homogenität der geotopographischen Referenzmodelle insbesondere mit Blick auf Aktualität, Vollständigkeit und Detaillierungsgrad der Geodatenmodelle und kartographischen Modelle zu gewährleisten.

Zu § 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1332:
Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter