Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
(Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)

A. Problem und Ziel

Ende des Jahres 2013 wurde eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen. Diese beinhaltet in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Änderungen im Bereich der durch die Begünstigten einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ("Cross-Compliance"). Grundlegende Regelungen dieser Bereiche werden durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz getroffen. Auf der Grundlage der genannten Verordnung und des genannten Gesetzes sind durch diese Verordnung nähere Ausgestaltungen vorzunehmen.

B. Lösung

Aufhebung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

C. Alternativen

Es besteht zum Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine Alternative.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand, der über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgeht.

2. Länder

Den Ländern entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand, der über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgeht.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 10. Oktober 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.

§ 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.

§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

§ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften

§ 9 Kontrollvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsregelungen

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Anlage 1 (zu § 4)
Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeitsoder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.

Liste II

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)

Wassererosionsgefährdungsklasse

WassererosionsgefährdungsklasseBezeichnungK * S1)K * S *K
R2)
* S * R *
L3)
12345
CCWasser1Erosionsgefährdung0,3 ≤
0,55
15 ≤
27,5
30 ≤ 55
CCWasser2hohe Erosionsgefährdung≥ 0,55≥ 27,5≥ 55

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)

Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.

Winderosionsgefährdungsklasse

WinderosionsgefährdungsklasseBezeichnungStufe nach DIN 19706*)
123
CCWindErosionsgefährdungEnat5

Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

Begründung:

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ende des Jahres 2013 wurde eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen. Diese beinhaltet in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Änderungen im Bereich der durch die Begünstigten einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ("Cross-Compliance"). Grundlegende Regelungen dieser Bereiche werden bereits durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz getroffen. Auf der Grundlage der genannten Verordnung und des genannten Gesetzes sind durch diese Verordnung nähere Ausgestaltungen vorzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Danach umfassen die sog. Cross-Compliance-Vorschriften die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Diese Standards sind von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorgaben des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzulegen. In Deutschland erfolgt diese Festlegung durch das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, und durch diese vorliegende Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

III. Alternativen

Es besteht zum Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine Alternative. IV. Mitteilungspflichten

Es werden mit der Verordnungsänderung keine Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungsund Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert.

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die in dieser Verordnung geregelten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand tragen zur umweltverträglichen Landbewirtschaftung bei und erhöhen die Landschaftsqualität.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren die verpflichtenden Vorgaben des Unionsrechts aus Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Über das Unionsrecht hinaus wird kein weiterer Erfüllungsaufwand durch diese Verordnung geschaffen.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht durch die Neufassung der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand.

2. Länder

Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren die verpflichtenden Vorgaben des Unionsrechts aus Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Über das Unionsrecht hinaus wird kein weiterer Erfüllungsaufwand durch diese Verordnung geschaffen.

Für die zuständigen Behörden der Länder ergibt sich im Rahmen der Cross-Compliance per Saldo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Rahmen der Cross-Compliance sind die Kontrollverfahren auf den Vollzug unmittelbar geltender unionsrechtlicher Vorgaben zurückzuführen.

Der Kontrollaufwand wird durch die erwähnten neuen Verpflichtungen erhöht, jedoch gleichzeitig durch die Streichung von bislang geltenden Verpflichtungen verringert. So entfällt ein Großteil der Kontrollen im Rahmen der Cross-Compliance hinsichtlich der Pflichten zum Erhalt der organischen Substanz im Boden, hinsichtlich der Pflichten zum Schutz von Dauergrünland und hinsichtlich der Pflegeverpflichtungen von Flächen, die aus der Produktion genommen sind.

Da einzelne Kontrollgegenstände hinzutreten oder entfallen, ist nicht von einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung auszugehen. Im Übrigen werden die Cross Compliance-Kontrollen grundsätzlich gebündelt für viele Verpflichtungen durchgeführt, so dass neue Verpflichtungen in ohnehin durchzuführende Vor-Ort¬- Kontrollen integriert werden können.

d) Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

4. Weitere Verordnungsfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Inkrafttreten / Befristung

Die Verordnung muss spätestens zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Analog zu den für diese Verordnung maßgeblichen Bestimmungen des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes erfolgt grundsätzlich keine Befristung. Um die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung zu erleichtern, ist in § 10 eine befristete Übergangsregelung vorgesehen VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf dient der administrativen Umsetzung des AgrarzahlungenVerpflichtungengesetzes und damit insbesondere der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Mit der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden in erster Linie die "Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ) konkretisiert. Daneben werden Optionen ausgeübt, die das EU-Recht den Mitgliedstaaten eröffnet. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beschränkt.

Zu § 2

Nach Artikel 93 Absatz 1 und 2 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Mindestanforderungen für die "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" (GLÖZ 1) definieren. Wie die Fußnote(1) im Anhang II der genannten Verordnung deutlich macht, werden allerdings nationale Abstandsregelungen zur Umsetzung des Anhangs II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) als GLÖZ-Mindeststandards anerkannt. Diese Anforderungen sind in Deutschland in § 3 Absatz 6 bis 8 der Düngeverordnung festgelegt. Da nach dem EU-Recht die Möglichkeit besteht, im Rahmen des GLÖZ-Standards diese Anforderungen noch zu erweitern, stellt § 2 klar, dass bei der nationalen Festlegung des entsprechenden GLÖZ-Standards nicht über die Anforderungen der Düngeverordnung hinausgegangen wird.

Da § 3 Absatz 6 bis 8 der Düngeverordnung der Umsetzung der oben genannten Nitratrichtlinie dient und daher bereits jetzt gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II, Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Grundanforderung an die Betriebsführung bestehen, werden weder neue Verpflichtungen geschaffen noch ändert sich etwas an der bisherigen Kontrollpraxis.

§ 2 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

Zu § 3

Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 93 Absatz 1 und 2 und des Artikels 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind, GLÖZ 2). Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern sowie das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser ist in Deutschland nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtig. Ausnahmen hiervon sind insbesondere in den §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt. Darüber hinaus können sich aus dem Landesrecht ergänzende oder abweichende Regelungen ergeben. Die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren werden dabei im Einzelnen durch die Länder geregelt.

Diese im Fachrecht bestehenden Verpflichtungen zur Einholung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung sind Teil der Anforderungen, die für die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benannten Zahlungen gelten. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung der genannten Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.

Der Betriebsinhaber muss daher im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle nachweisen, dass er die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt hat bzw. dass er über die Mitgliedschaft in einem Verband, der seinerseits über die erforderliche Erlaubnis bzw. Bewilligung verfügt, zu der betreffenden Wasserbenutzung berechtigt ist.

Zu § 4

Der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung erfolgt durch die Regelung der Einleitung und Einbringung von Stoffen der Liste I und II der Anlage 1 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten.

Als Grundsatz gilt, dass Stoffe nach Liste I und Liste II der genannten Anlage 1 im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben sind, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. In der Regel liegt eine solche Besorgnis nicht vor, wenn die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 eingehalten werden.

Erfasst wird somit insbesondere der Umgang mit Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Pflanzenschutzmitteln. Daneben enthält § 4 Vorgaben zu Festmistlagerplätzen und Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen.

Die Begriffe landwirtschaftliche Tätigkeit und landwirtschaftliche Fläche entsprechen den Begriffen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

§ 4 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

Zu § 5

§ 5 setzt den GLÖZ-Standard über "Mindestanforderung an die Bodenbedeckung" (GLÖZ 4) gemäß Artikel 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Anhang II der genannten Verordnung um. Nach Absatz 1 sind bestimmte Ackerflächen der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. Diese Pflicht zur Begrünung kann auch durch die Verwendung handelsüblicher Blühpflanzen- oder Wildackermischungen oder in Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder vorgeschriebenen Mischungen zur Ansaat erfüllt werden. Von der Begrünungspflicht sind lediglich solche Landschaftselemente betroffen, die zu den Feldrändern gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gehören und als Ackerland gelten; nicht hingegen solche Landschaftselemente, die lediglich Teil der beihilfefähigen Fläche der maßgeblichen landwirtschaftlichen Parzelle sind. Ein Umbruch ist unter bestimmten in der Verordnung genannten Gründen jedoch weiterhin möglich. Gegebenenfalls hat eine unverzügliche Ansaat zu folgen.

Auf den in Absatz 1 genannten Flächen ist ferner die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln untersagt. Im Einzelfall können aus Gründen des Pflanzenschutzes oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendungsuntersagung nach den Vorgaben zu den Ausnahmegenehmigungen des § 2 Absatz 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes gewährt werden; beispielsweise zur Verhinderung der Ausbreitung gefährlicher Schadorganismen.

Nach Absatz 3 werden Fälle festgelegt, in denen die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind. Die Untersagungen gelten nicht, wenn entsprechend den Vorgaben der §§ 25 ff. der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse Vorbereitungen zur Herbstaussaat getroffen werden. Zusätzlich wird der Begriff des Antragsjahres näher definiert.

Die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 werden auf brachliegendes und stillgelegtes Ackerland durch die Regelung des Absatzes 4 ausgeweitet.

Nach Absatz 5 ist auf den Flächen der Absätze 1 und 4 innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Dieses Verbot gilt zudem auch für stillgelegtes Dauergrünland.

Der Absatz 6 verknüpft die Regelungen zur Anrechnung von Zwischenfrüchten und stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen des Greening mit den Regelungen dieser Verordnung zur Cross-Compliance. Durch die Pflicht des Belassens ist das aktive Beseitigen oder Zerstören der maßgeblichen Kulturen untersagt. Der Beginn dieser Pflicht und der entsprechenden Ausnahmeregelungen richtet sich nach den in Absatz 6 genannten maßgeblichen Bestimmungen des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Das Abfrieren, die Beweidung oder das Schlegeln oder Häckseln von Grasuntersaaten oder Zwischenfrüchten einschließlich Winterzwischenfrüchten zur Vermeidung der Samenbildung stellen keine Beseitigung oder Zerstörung dar, da die maßgebliche Kultur als Bodenbedeckung erhalten bleibt und auf der Fläche belassen wird. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Vorgaben, die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und dem entsprechenden nationalen Umsetzungsrecht zum Greening erlassen sind.

§ 5 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

Zu § 6

Zu Absatz 1

Aufgrund der Vorgabe der Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion, GLÖZ 5) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Bundesländer die landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich ihrer potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß den Anlagen 2 und 3 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung ausweisen und dem Betriebsinhaber in geeigneter Weise bekannt geben. Die Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen erhöht die Rechtssicherheit für die Verwaltung und die Betriebsinhaber. Die verbindliche Zuordnung einer Fläche zu einem Erosionsgefährdungsgrad vereinfacht zudem die Kontrolle. Da die notwendigen Maßnahmen auf dieser Einteilung basieren, hat der Betriebsinhaber Planungssicherheit. Er kann daher perspektivisch und sicher seine zukünftige Anbaustrategie, Fruchtfolge und Bodenbewirtschaftung planen. Außerdem werden auf Grünland und auf Ackerflächen, die als nicht erosionsgefährdet eingestuft werden, keine Maßnahmen notwendig sein.

Den Betriebsinhabern muss die Einteilung ihrer Flächen rechtzeitig durch die zuständigen Stellen in den Ländern bekannt gegeben werden. Die Zuordnung der Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen ist eine generellabstrakte Regelung, die nur durch eine Rechtsverordnung der Länder erfolgen kann.

Zu Absatz 2

Die Auflagen in diesem Absatz gelten nur für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1, d.h. es liegt dort eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung vor. In den Wintermonaten besteht die größte Gefahr durch Wassererosion Schäden zu erleiden, da zu diesem Zeitpunkt der Boden bei Niederschlag oftmals nicht ausreichend mit einer Vegetationsdecke bedeckt ist. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist es, ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch eine Bodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann durch Erntereste oder durch eine ausgesäte Winterung bzw. Zwischenfrucht der Fall sein. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, muss das Ziel sein, die Erntereste über Winter zu erhalten. Die Ackerfläche darf deshalb in diesem Fall nach Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.

Nach dem 15. Februar bestehen keine weiteren Auflagen für die weitere Bewirtschaftung. Hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit, eine Ackerfläche quer zum Hang zu bewirtschaften, muss er die genannten Auflagen über Winter nicht einhalten. Eine Bewirtschaftung quer zum Hang, dies schließt neben der Bodenbearbeitung auch die Aussaat, Pflanzenschutz, Düngung und weitere Maßnahmen mit ein, kann bei ordnungsgemäßer Durchführung eine wirksame Maßnahme zum Erosionsschutz darstellen.

Ist die Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, wie Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren, die einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen können.

Zu Absatz 3

Die Auflagen in diesem Absatz gelten für die Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 2, d.h. es liegt dort eine sehr hohe Erosionsgefährdung vor. Die Auflagen bauen auf denen der ersten Stufe auf. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Flächen insbesondere über die Wintermonate geschützt werden müssen. Vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher wiederum ein Pflugverbot. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Es soll damit eine längere Brachezeit verhindert werden. Ziel ist es, möglichst ein dauerhaft bedecktes Ackerland durch Bewuchs oder über Erntereste zu erreichen. Für die besonders erosionsgefährdeten Reihenkulturen, wie Zuckerrüben und Mais, wird der Pflugeinsatz nach dem 1. Dezember bis vor deren Aussaat verboten. Soll allerdings im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht noch eine Zwischenfrucht angebaut werden, kann vor der Aussaat dieser Kultur gepflügt werden. Ebenso ist nach der Ernte der Reihenkultur der Pflugeinsatz möglich.

Bei diesen im späteren Frühjahr ausgesäten Kulturen kommt es erst nach einer längeren Wachstumsphase im Frühsommer zu einem Reihenschluss und damit wird eine vollständige Bodenbedeckung erst sehr spät in der Vegetationsperiode erreicht. Bei einem Pflugeinsatz im Herbst und ohne Aussaat einer Zwischenfrucht, wäre der Boden über einen sehr langen Zeitraum und damit über die Wintermonate ungeschützt. Daher sind bei Reihenkulturen Techniken der nicht wendenden Bodenbearbeitung bei der Saatbettbereitung anzuwenden. Dabei sind verschiedene Verfahren denkbar, u.a. Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Auch für die in diesem Absatz formulierten Anforderungen gilt, bei Einbeziehung der Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen. Die geförderten Agrarumweltmaßnahmen zum Erosionsschutz gehen über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus.

Zu Absatz 4

Bei Winderosion wird nur eine Erosionsgefährdungsklasse ausgewiesen. Dies erscheint auf Grund der Bedeutung der Gefahr von möglichen Schäden durch Winderosion für die Verhältnisse in Deutschland ausreichend. Die Winderosion tritt am stärksten im Frühjahr von März bis Ende Mai auf.

Zu diesem Zeitpunkt sollte also ein bedeckter Boden mit Bewuchs vorliegen. Daher dürfen die Ackerflächen bis zum 1. März gepflügt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Eine Saatbettbereitung mit einem vorherigen Pflugeinsatz ist damit z.B. bei Sommergetreide gut möglich. Bei Reihenkulturen, da diese wiederum auf Grund des späten Reihenschlusses besonders anfällig für Winderosionsereignisse sind, besteht ein ganzjähriges Pflugverbot mit Ausnahmen. Werden gezielt Maßnahmen zum Schutz vor Winderosion ergriffen, sind die Flächen vom Pflugverbot ausgenommen. Werden im Herbst, bis spätestens 30. November Grünstreifen in einem Abstand max. 100 m eingesät und mit einer Breite von mind. 2,5 m quer zur Hauptwindrichtung ausgesät, entsteht dadurch ein effektiver Schutz vor Winderosion. Das Pflugverbot für die Reihenkulturen wird dann aufgehoben. Bei Kartoffeln, wo die Kartoffeldämme bereits einen zusätzlichen Erosionsschutz bieten, ist der Pflugeinsatz zulässig, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

Zu Absatz 5

Dieser Absatz regelt, dass anstelle der Verpflichtungen zum Erosionsschutz Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt werden kann. Dabei sind allerdings die Anforderungen des Düngemittelrechts zu berücksichtigen.

Für die Verpflichtungen zum Schutz der Flächen vor Erosion gelten die Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Absatz 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes. Sie ermöglichen im Einzelfall Ausnahmen von den Vorgaben der Cross-Compliance-Vorgaben. Ausnahmen aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes kommen insbesondere in Betracht, wenn aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen die Anforderungen zum Erosionsschutz nicht eingehalten werden können. Die genannten gärtnerischen Kulturen sind in der Regel Feinsämereien, die ein besonders feinkrümeliges Saatbett benötigen.

Zu Absatz 6

Nr. 1

Die Landesregierungen können in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung abweichende Anforderungen zum Erosionsschutz hinsichtlich besonderer Anforderungen bestimmter Kulturen festlegen. Dies könnten bspw. bestimmte Gemüsekulturen sein, die einen besonderen Anspruch an die Saatbettbereitung haben. Die abweichenden Anforderungen müssen allerdings fachlich gerechtfertigt werden.

Nr. 2

Seitens der Landesregierungen können abweichende Anforderungen festgelegt werden, um eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen zu gewährleisten. Die Regel wurde eingeführt, um angepasst an regionale Besonderheiten, den örtlichen Gegebenheiten bei der Kontrolle Rechnung zu tragen.

Zu § 7

§ 7 setzt die Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren, GLÖZ 6) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um und legt den Mindeststandard im Rahmen des dort vorgegebenen Hauptgegenstands "Boden und Kohlenstoffbestand" fest. Die Vorschrift verbietet das Abbrennen von Stoppelfeldern. Durch das Abbrennen stünde die organische Masse dem Boden nicht mehr als Quelle für die organische Bodensubstanz zur Verfügung. Dies wird durch das Verbrennungsverbot vermieden.

Die bisher in § 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vorgesehenen alternativen Verpflichtungen der Anbaudiversifizierung, der Humusbilanz oder der Bodenhumusuntersuchung zum Nachweis der organischen Substanz im Boden werden nicht mehr in die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Die Landwirte haben bislang von diesen Alternativen ganz überwiegend die Anbaudiversifizierung genutzt, die künftig Bestandteil des Greening sein wird. Darüber hinaus wirken sich auch die Regelungen zum Dauergrünlanderhalt und die Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten und Untersaaten als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening positiv auf die organische Substanz im Boden aus. Durch die Begrünungspflicht als Mindestanforderung an die Bodenbedeckung gemäß § 5 wird zugleich ein zusätzlicher positiver Nebeneffekt für die Erhaltung der organischen Substanz im Boden geschaffen. Aus diesen Gründen sind weitere Verpflichtungen im Rahmen des GLÖZ-Standards 6 nicht erforderlich.

Zu § 8

§ 8 Absatz 1 definiert die Landschaftselemente, die gemäß Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (GLÖZ 7) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht beseitigt werden dürfen. Diese Landschaftselemente sind typisch für deutsche Agrarlandschaften. In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c werden weitere Feuchtgebiete erfasst, die unter Umständen nur regional vorliegen, wie beispielsweise so genannte "Hüle".

Die geschützten Landschaftselemente erfüllen vielfältige wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Sie bieten in der Agrarlandschaft besondere Lebensräume zum Erhalt der für die Artenvielfalt bedeutsamen ökologischen Funktionen. Zudem bereichern sie das Landschaftsbild und sichern Erholungsfunktionen. Mindestgrößenvorgaben sind aus Sicht der Kontrolle und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig.

Gabione können Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 dieser Verordnung darstellen.

Absatz 2 bestimmt, dass Trocken- und Natursteinmauern als Elemente von Terrassen nicht beseitigt werden dürfen.

Die Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Keine Beseitigung von Landschaftselementen, GLÖZ 7) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt ferner die Schaffung eines Schnittverbotes für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit. Dem wird durch Absatz 2 entsprochen. Dabei wird inhaltlich auf die bereits bestehenden fachrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz zurückgegriffen. Diese Regelung wird über Absatz 3 in den Rechtstext übernommen.

Absatz 4 erlaubt den Ländern, bestimmte ergänzende Regelungen festzulegen.

Der Absatz 5 stellt klar, dass das Verbot der Beseitigung der Landschaftselemente keine Pflegeverpflichtung bedeutet.

Zu § 9

Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wird die unionsrechtlich vorgesehene Option ausgeübt, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der vorgeschriebenen Stichprobe aufgedeckt wurden, der für die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden.

Absatz 2 sieht vor, dass die unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit genutzt wird, unter bestimmten Voraussetzungen keine Kontrollberichte übermitteln zu müssen, wenn diese Kontrollberichte keine Feststellungen enthalten. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen auf dem maßgeblichen Betrieb keine Verstöße festgestellt werden konnten.

Zu § 10

Die Absätze 1 bis 4 treffen Regelungen für den Fall, dass Länder auf Grund des engen Zeitplanes zur Umsetzung der Vorgaben zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht in der Lage sein könnten, die bislang geltenden Rechtsverordnungen der Länder bis zum 1. Januar 2015 an die neuen Rechtsgrundlagen im Bereich der Cross-Compliance anzupassen. Sollten die Länder jedoch rechtzeitig für eine entsprechende Anpassung ihres Landesrechts sorgen, so sind die Übergangsbestimmungen dieser Vorschriften nicht anzuwenden.

Zu § 11

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie das Außerkrafttreten der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049:
Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Er hat keine Anhaltspunkte feststellen können, dass das Regelungsvorhaben über das geltende EU-Recht hinausgehenden Erfüllungsaufwand verursacht (gold plating).

II. Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben betrifft die materiellrechtliche Ausgestaltung der Cross-Compliance im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Dadurch werden unionsrechtlich geforderte Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) umgesetzt.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Regelungsvorhaben werden insbesondere drei neue Pflichten für die betroffene Wirtschaft konkretisiert. Sie ergeben sich bereits aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht.

Zu bestimmten Zeiten wird der Landwirt in der Bewirtschaftung seiner Flächen eingeschränkt. Dies betrifft:

Diese Einschränkung verursacht keinen zusätzlichen Sach- oder Personalaufwand. Die Regelungen können ggf. den Gewinn vermindern; sie verursachen aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Im Übrigen entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand, der über die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund: Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Länder: Der Erfüllungsaufwand der Länder ergibt sich bereits aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht. Das Ressort geht davon aus, dass sich für die zuständigen Behörden der Länder durch das Regelungsvorhaben bei den Vorschriften der Cross-Compliance per Saldo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt. Im Rahmen der Cross-Compliance sind die Kontrollverfahren auf den Vollzug unmittelbar geltender unionsrechtlicher Vorgaben zurückzuführen.

Das Ressort hat die Länder und Verbände angehört. Auch diese sehen keinen nationalen Erfüllungsaufwand, der über die unmittelbar geltenden EU-Vorgaben hinausgeht.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin